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Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK
und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü)

Vom 29. November 2007 (Beschluss Nr. 125)

(GVM 2007 Nr. 5 S. 41)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss Nr. 130
27. Februar 2008
2
Beschluss Nr. 133
6. November 2008
3
Beschluss Nr. 137
16. September 2009
4
Beschluss Nr. 140
14. Juni 2010
5
Beschluss Nr. 149
21. September 2011
6
Beschluss Nr. 153
19. September 2012
7
Beschluss Nr. 156
12. Dezember 2012
8
Beschluss Nr. 160
2. Oktober 2013
9
Beschluss Nr. 164
8. Juli 2014
10
Beschluss Nr. 166
7. Oktober 2015
11
Beschluss Nr. 167
21. Januar 2016
12
Beschluss Nr. 172
15. September 2016
13
Beschluss Nr. 174
29. November 2016
14
Beschluss Nr. 175
29. November 2016
15
Beschluss Nr. 176
26. September 2017
16
Beschluss Nr. 181
4. September 2018
17
Beschluss Nr. 190
14. Januar 2020
18
Beschluss Nr. 201
13. September 2021
19
Beschluss Nr. 206
19. September 2022
20
Beschluss Nr. 208
28. November 2022
21
Beschluss Nr. 210
11. Dezember 2023

Inhaltsübersicht1#

5. Abschnitt Schlussvorschrift
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1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis zu der Bremischen Evangelischen Kirche oder einer ihrer Kirchengemeinden über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2008 unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK)2# fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1:
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
2. Auf Mitarbeitende, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19, 23b auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2007 bzw. 1. Januar 2008 nicht bestanden hat. Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Mitarbeitende, die im Dezember 2007 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. Die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung endet, wenn die/der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird.
( 2 ) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Arbeitsrechtsregelung auch für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche oder einer ihrer Kirchengemeinden nach dem 31. Dezember 2007 beginnt und die unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK fallen.
( 3 ) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-BEK / MTArb-BEK fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen Arbeitsrechtsregelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
( 4 ) Die Bestimmungen der KAVO-BEK gelten, soweit diese Arbeitsrechtsregelung keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 2
Ersetzung bisheriger Arbeitsrechtsregelungen durch die KAVO-BEK

( 1 ) Die KAVO-BEK ersetzt in Verbindung mit dieser Arbeitsrechtsregelung für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche, soweit in der KAVO-BEK oder in dieser Arbeitsrechtsregelung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, folgende Regelungen:
  • Bundes-Angestelltentarifvertrag in der Fassung für die Bremische Evangelische Kirche (BAT-BEK) vom 8. Juni 1988, zuletzt geändert am 15. März 2006
  • Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in der Fassung für die Bremische Evangelische Kirche (MTArb-BEK) vom 30. August 1996, zuletzt geändert am 21. April 2004
  • Beschluss Nr. 108 der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Mai 2003 zur Übernahme des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT und zur Übernahme des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb
  • Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982
  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970
  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970
  • Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973
  • Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973
  • Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977
  • Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977
Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
( 2 ) Im Übrigen werden solche Arbeitsrechtsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ersetzt, die
  • materiell in Widerspruch zu Regelungen der KAVO-BEK bzw. dieser Arbeitsrechtsregelung stehen,
  • einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die KAVO-BEK bzw. diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
  • zusammen mit der KAVO-BEK bzw. dieser Arbeitsrechtsregelung zu Doppelleistungen führen würden.
( 3 ) Soweit in nicht ersetzten Arbeitsrechtsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen der KAVO-BEK bzw. dieser Arbeitsrechtsregelung entsprechend.
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2. Abschnitt
Überleitungsregelungen

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§ 3
Überleitung in die KAVO-BEK

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeitenden werden am 1. Januar 2008 nach den folgenden Regelungen in die KAVO-BEK übergeleitet.
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§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

( 1 ) Für die Überleitung der Mitarbeitenden wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A bzw. der Anlage 5A den Entgeltgruppen der KAVO-BEK zugeordnet.
( 2 ) Mitarbeitende, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.
( 3 ) Mitarbeitende, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.
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§ 5
Vergleichsentgelt

( 1 ) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle der KAVO-BEK wird für die Mitarbeitenden nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2007 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
( 2 ) Bei Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich des BAT-BEK setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-BEK ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet die KAVO-BEK am 1. Januar 2008 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im Dezember 2007 nach Arbeitsrechtsregelungen zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach der KAVO-BEK nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Mitarbeitende eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT-BEK), bildet diese das Vergleichsentgelt.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3:
Vorhandene Mitarbeitende erhalten unter den bisherigen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2018 ihre Techniker- und Meisterzulagen als persönliche Besitzstandszulage.
( 3 ) Bei Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich des MTArb-BEK wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhalten Mitarbeitende den Lohn nach § 23 Abs. 1 MTArb-BEK, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
( 4 ) Mitarbeitende, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2007 erfolgt. § 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
( 5 ) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT-BEK. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
( 6 ) Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Dezember 2007 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 7 BAT-BEK und § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT-BEK bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Mitarbeitenden für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2007 die Arbeit wieder aufgenommen.
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§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten

( 1 ) Mitarbeitende aus dem Geltungsbereich des BAT-BEK werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 um 2,9 v. H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. Zum 1. Januar 2010 steigen diese Mitarbeitenden in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO-BEK.
( 2 ) Werden Mitarbeitende vor dem 1. Januar 2010 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO-BEK. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 KAVO-BEK3# entsprechend. Werden Mitarbeitende vor dem 1. Januar 2010 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2007 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4.
( 3 ) Ist bei Mitarbeitenden, deren Eingruppierung sich nach Plan 2 der Allgemeinen Vergütungsordnung für die Bremische Evangelische Kirche richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Januar 2008 in die Stufe 3 übergeleitet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO-BEK.
( 4 ) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Mitarbeitenden abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Mitarbeitende aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
( 5 ) Mitarbeitende, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO-BEK.
Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 5A TVÜ-Länder gilt für übergeleitete Mitarbeitende
  • der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2:
  1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
  2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
  3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
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§ 6a
Sonderregelung für die Mitarbeitenden
im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen

Anstelle des § 6 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt Folgendes:
Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 KAVO-BEK4#. Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Mitarbeitenden entsprechend § 25a Abs. 3 KAVO-BEK5# der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die/der Mitarbeitende in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
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§ 7
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

( 1 ) Mitarbeitende aus dem Geltungsbereich des MTArb-BEK werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb-BEK der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle der KAVO-BEK bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO-BEK.
( 2 ) § 6 Abs. 4 und Abs. 5 gilt für Mitarbeitende gemäß Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Mitarbeitenden einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet; § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. § 6 Abs. 4Satz 5 gilt entsprechend.
( 4 ) Werden Mitarbeitende während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO-BEK. § 17 Abs. 3 Satz 2 KAVO-BEK6# gilt entsprechend. Werden Mitarbeitende während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Dezember 2007 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
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3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen

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§ 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

( 1 ) Mitarbeitende, die aus dem Geltungsbereich des BAT-BEK in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und
  • die am 1. Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe der KAVO-BEK eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeitenden aus der Vergütungsgruppe VIII BAT-BEK mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT-BEK in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeitenden aus der Vergütungsgruppe VIb BAT-BEK mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT-BEK in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2010, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Mitarbeitende, die aus dem Geltungsbereich des BAT-BEK in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und
  • die am 1. Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. Dezember 2009 höhergruppiert wären,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Vergleichsentgelt ist um 2,9 v. H. zu erhöhen und auf volle fünf Euro aufzurunden.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des BAT-BEK bis spätestens zum 31. Oktober 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Mitarbeitende, die in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. Oktober 2012 bei Fortgeltung des BAT-BEK höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Mitarbeitenden mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. § 6 Abs. 4 Satz 5 gilt – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Mitarbeitende, deren Eingruppierung sich bis zum 31. Dezember 2012 nach Plan 2 der Allgemeinen Vergütungsordnung für die Bremische Evangelische Kirche richtet, und die zum 1. Januar 2013 in den Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet werden, keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlage 5A TVÜ-Länder in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Mitarbeitenden.
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§ 9
Vergütungsgruppenzulagen

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT-BEK übergeleitete Mitarbeitende, denen am 31. Dezember 2007 nach der Vergütungsordnung zum BAT-BEK eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT-BEK übergeleitete Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2007 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2007 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
  • am 1. Januar 2008 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT-BEK zur Hälfte erfüllt ist,
  • zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
  • bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für übergeleitete Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des BAT-BEK bis spätestens zum 31. Oktober 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist.
( 3 ) Für aus dem Geltungsbereich des BAT-BEK übergeleitete Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2007 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
  1. In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeitende, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2007 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe der KAVO-BEK eingruppiert; § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
  2. Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2007 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Oktober 2012 erworben worden wäre.
( 4 ) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe beschlossenen Vomhundertsatz. Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach der Entgeltordnung nicht zu.
Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4:
Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v.H.
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§ 10
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Mitarbeitende, denen am 31. Dezember 2007 eine Zulage nach § 24 BAT-BEK zusteht, erhalten nach Überleitung in die KAVO-BEK eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2009 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 die Regelungen der KAVO-BEK über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Januar 2008 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2007 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT-BEK noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb-BEK entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb-BEK und dem im Dezember 2007 ohne Zulage zustehenden Lohn. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe beschlossenen Vomhundertsatz.
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§ 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile

( 1 ) Für im Dezember 2007 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT-BEK oder MTArb-BEK in der für Dezember 2007 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen oder kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2007 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärungen zu § 11 Abs. 1:
1. Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2007 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 6.
2. Nr. 1 gilt entsprechend bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen eines Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten oder eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor dessen Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. Familienpflichten im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die/der Mitarbeitende mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Die/der Mitarbeitende hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
3. Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für den anderen in die KAVO-BEK übergeleiteten Mitarbeitenden auch nach dem 1. Januar 2008 begründet. Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss bei der verstorbenen Person unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zum Todestag bestanden haben. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Mitarbeitende bereits im Dezember 2007 Anspruch auf Kindergeld gehabt. Die Besitzstandszulage wird ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, gezahlt. Satz 3 der Nr. 2 gilt entsprechend.
( 2 ) § 24 Abs. 2 KAVO-BEK7# ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe beschlossenen Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter abgefunden werden.
Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2:
Die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 erhöht sich der Betrag der Besitzstandszulage für Mitarbeitende in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.
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§ 12
Strukturausgleich

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich des BAT-BEK übergeleitete Mitarbeitende erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Länder aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist – abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder und Anlage 3 TVÜ-Länder – der 1. Januar 2008. Sofern in Anlage 3 TVÜ-Länder ein vom 1. November 2006 abweichender Stichtag bestimmt ist, findet diese Abweichung sinngemäß Anwendung.
( 2 ) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt – abweichend von § 12 Abs. 2 TVÜ-Länder und Anlage 3 TVÜ-Länder – im Januar 2010. Sofern in Anlage 3 TVÜ-Länder ein vom November 2008 abweichender Beginn bestimmt ist, findet diese Abweichung sinngemäß Anwendung.
( 3 ) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 KAVO-BEK8#).
Protokollerklärung zu § 12 Abs. 3:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
( 4 ) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Mitarbeitenden in die Entgeltordnung gemäß § 23b Abs. 3 erfolgt. Für Mitarbeitende in einer der Entgeltgruppen 9a bis 15 (Anlage B zum TV-L) wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet.
Protokollerklärung zu § 12 Abs. 4:
Für Mitarbeitende, die in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 der Stufe 6 zugeordnet werden, wird auch die Erhöhung des Unterschiedsbetrages am 1. Oktober 2018 auf den Strukturausgleich angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend bei Mitarbeitenden in Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 für den Erhöhungsbetrag nach Anlage B zum TV-L.
( 5 ) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
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§ 13
Entgelt im Krankheitsfall

Bei Mitarbeitenden, für die bis zum 31. Dezember 2007 § 71 BAT-BEK gegolten hat, wird abweichend von § 22 Abs. 2 KAVO-BEK9# für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAVO-BEK10#) gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Bei Mitarbeitenden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zugrunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
Protokollerklärung zu § 13:
Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2007 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen der Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes kommen zur Anwendung.
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§ 14
Beschäftigungszeit

( 1 ) Für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2008 nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften einer Arbeitsrechtsregelung anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 4 KAVO-BEK11# berücksichtigt.
( 2 ) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 KAVO-BEK12# werden die bis zum 31. Dezember 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 39 BAT-BEK anerkannte Dienstzeit und nach Maßgabe des § 45 MTArb-BEK anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 4 KAVO-BEK13# berücksichtigt.
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§ 15
Urlaub

(entfällt)
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§ 16
Abgeltung

(entfällt)
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4. Abschnitt
Sonstige von der KAVO-BEK abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen

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§ 17
Eingruppierung

( 1 ) Die §§ 22, 23 BAT-BEK einschließlich der Vergütungsordnung sowie das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-BEK gelten über den 31. Dezember 2007 hinaus bis zum 31. Dezember 2012 fort. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
( 2 ) - aufgehoben -
( 3 ) - aufgehoben -
( 4 ) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2012 wird diese unter den Voraussetzungen des bisherigen Rechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 5 ) Soweit die Anforderungen nach bisherigem Recht erfüllt wären, erhalten diejenigen Mitarbeitenden, denen ab 1. Januar 2008 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker- und Meisterzulage bemisst, bis zum 31. Dezember 2018.
( 6 ) Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder den Entgeltgruppen der KAVO-BEK zugeordnet. In den Fällen des § 16 Abs. 2a KAVO-BEK14# kann die Eingruppierung auch über den 31. Dezember 2012 hinaus unter Anwendung der Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2008 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
( 7 ) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Mitarbeitende, deren Tätigkeit in den Eingruppierungsplänen für die Bremische Evangelische Kirche15# aufgeführt ist.
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§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2007

( 1 ) Wird aus dem Geltungsbereich des BAT-BEK übergeleiteten Mitarbeitenden in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet die KAVO-BEK Anwendung. Ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Abs. 4 Satz 3 entsprechend. In den Fällen des § 6 Abs. 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften der KAVO-BEK über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
( 2 ) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb-BEK übergeleiteten Mitarbeitenden nach dem 31. Dezember 2007 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten die bisherigen Regelungen des MTArb-BEK mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach der KAVO-BEK richtet.
( 3 ) Bis zum 31. Dezember 2012 gilt – auch für Mitarbeitende im Sinne des § 1 Abs. 2 – die Regelung des § 14 KAVO-BEK16# zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT-BEK bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bestimmen.
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§ 19
Entgeltgruppe 2 Ü

Für Mitarbeitende, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäß § 17 Abs. 6 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sich aus § 23b nichts anderes ergibt. Die besonderen Tabellenwerte betragen
a) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.305,31
2.507,71
2.585,10
2.680,36
2.745,84
2.835,13
b) ab 1. Dezember 2022
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.369,86
2.577,93
2.657,48
2.755,41
2.822,72
2.914,51
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§ 20
Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007

(entfällt)
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§ 21
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-BEK / § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb-BEK für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2007 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2007 beendet worden wäre.
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§ 22
Bereitschaftszeiten

(entfällt)
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§ 23
Nebentätigkeiten

Für bis zum 31. Dezember 2007 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Mitarbeitenden gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.
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§ 23a
Besondere Regelungen für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Mitarbeitenden (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. August 2010 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Mitarbeitenden in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.
( 2 ) Die Mitarbeitenden werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet:
bisherige Stufe
und Jahr
innerhalb
der Stufe
neue Stufe
und Jahr
1
1
2/1
2/1
2/2
2/2
3/1
2/3
3/2
3/1
3/3
3/2
4/1
3/3
4/2
3/4
4/3
4/1
4/4
4/2
5/1
4/3
5/2
4/4
5/3
5/1
5/4
5/2
5/5
5/3
6/1
5/4
6/2
5/5.
Mitarbeitende, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. § 25a Abs. 2 Satz 7 KAVO-BEK17# bleibt unberührt. Für Mitarbeitende der bisherigen Entgeltgruppen 6 und 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß § 25a Abs. 2 Satz 8 KAVO-BEK18# bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist.
Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeitende der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet:
bisherige Stufe
und Jahr
innerhalb
der Stufe
neue Stufe
und Jahr
1
1
2/1
2/1
2/2
2/2
3/1
2/3
3/2
3/1
3/3
3/2
4/1
3/3
4/2
3/4
4/3
4/1
4/4
4/2
4/5
4/3
4/6
4/4
4/7
4/5
4/8
4/6
4/9
4/7
5/1
4/8
5/2
5/1
5/3
5/2
5/4
5/3
5/5
5/4
5/6
5/5
5/7
5/6
5/8
5/7
5/9
5/8
5/10
5/9
5/11
5/10.
Mitarbeitende, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Für Mitarbeitende der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Stufenlaufzeiten gemäß § 25a Abs. 2 Satz 6 KAVO-BEK19# bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind.
Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. Innerhalb des nach Satz 1, Satz 4, Satz 5 oder Satz 7 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. 10 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 25a Abs. 2 Satz 6 bis 8 KAVO-BEK20#.
( 3 ) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Juli 2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KAVO-BEK21# gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31. Juli 2010 nach § 9 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage oder nach § 17 Abs. 5 zustehenden Integrationszulage zusammensetzt. In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Abs. 2 KAVO-BEK22# berechnet. Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Juli 2010 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. Mitarbeitende, die im August 2010 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juli 2010 erfolgt.
( 4 ) Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Mitarbeitende am 1. August 2010 eingruppiert ist, erhält die/der Mitarbeitende das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Mitarbeitende so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 25a Abs. 2 Satz 6 bis 8 KAVO-BEK23# das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Mitarbeitende nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, wird die/der Mitarbeitende einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Erhält die/der Mitarbeitende am 31. Juli 2010 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, wird sie/er in der Entgeltgruppe, in der sie/er nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht. Steht der/dem Mitarbeitenden am 31. Juli 2010 eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder eine Integrationszulage nach § 17 Abs. 5 zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen. Liegt der Betrag der individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage und die Integrationszulage – über der höchsten Stufe, wird die/der Mitarbeitende erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage und die Integrationszulage – entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu § 23a Abs. 4 Satz 7:
Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.
( 5 ) Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Juli 2010 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Werden Mitarbeitende aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Werden Mitarbeitende, die das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 10 entsprechend und in den Fällen von Satz 1 und Satz 2 gilt § 25a Abs. 3 KAVO-BEK24# entsprechend. ( 6 ) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 15 Abs. 1 KAVO-BEK25# gleich.
( 7 ) Für Mitarbeitende, denen am 31. Juli 2010 keine Integrationszulage nach § 17 Abs. 5 zusteht, denen diese aber während ihrer Beschäftigungszeit mindestens fünf Jahre ununterbrochen zugestanden hat, kann, wenn dies bis zum 31. Dezember 2010 schriftlich beantragt wird, die Stufenlaufzeit um bis zu 24 Monate verkürzt werden. Bei einem Wechsel der Stufe innerhalb der Verkürzungszeit kann die verbleibende Verkürzungszeit in die neue Stufe übertragen werden.
( 8 ) Am 1. Januar 2008 aus dem BAT-BEK übergeleitete Mitarbeitende, denen am 31. Juli 2010 eine Besitzstandszulage nach § 9 zustand und die
  1. nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage
    -
    bis zum 29. Februar 2024 in Höhe von 81,34 Euro monatlich und
    -
    ab 1. März 2024 in Höhe von 90,69 Euro monatlich;
  2. nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage
    -
    bis zum 29. Februar 2024 in Höhe von 92,93 Euro monatlich und
    -
    ab 1. März 2024 in Höhe von 103,62 Euro monatlich.
Die jeweilige Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 beschlossenen Vomhundertsatz. Die Sätze 1 und 2 gelten für Mitarbeitende, die einer individuellen Entgeltgruppe zugeordnet sind, entsprechend.
Abweichend von § 15 Abs. 2 KAVO-BEK26# gelten für am 1. Januar 2008 aus dem BAT-BEK übergeleitete Mitarbeitende, denen am 31. Juli 2010 eine Besitzstandszulage nach § 9 zustand und die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
gültig bis 29. Februar 2024
3.415,20
3.657,14
3.989,55
4.256,24
4.589,56
4.756,23
gültig ab 1. März 2024
3814,04
4.069,28
4.419,98
4.701,33
5.052,99
5.228,82
Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 entsprechend.
( 9 ) Abweichend von § 15 Abs. 2 KAVO-BEK27# gelten für am 1. Januar 2008 aus dem BAT-BEK übergeleitete Mitarbeitende, denen am 31. Juli 2010 eine Besitzstandszulage nach § 9 zusteht und die nach Absatz 2 aus den Stufen 3 oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet werden und nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind, in den Stufen 3, 4 und 5 folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü:
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
gültig bis 29. Februar 2024
4.326,72
4.800,07
5.093,41
gültig ab 1. März 2024
4.775,69
5.275,07
5.584,55
Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 entsprechend. Mit Erreichen der Stufe 6 gilt der Tabellenwert der Stufe 6.
( 10 ) §§ 8, 9 und § 17 Abs. 6 sowie die Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder finden auf Mitarbeitende, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, keine Anwendung.
( 11 ) Ein am 31. Juli 2010 zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen des § 12 auch nach der Überleitung in eine Entgeltgruppe nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD zu; die Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei Höhergruppierungen nach § 12 Abs. 4 bleibt unberührt. Ein am 1. August 2010 noch nicht zustehender Strukturausgleich, der nach Überleitung aus dem BAT-BEK aus der Ortszuschlagsstufe 2 zu zahlen ist, wird um den Betrag gekürzt, der bei Überleitung aus dem BAT-BEK aus derselben Vergütungsgruppe und der derselben Stufe aus der Ortszuschlagsstufe 1 in der Anlage 3 TVÜ-Länder ausgewiesen ist. Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt und für welche Dauer der Strukturausgleich den aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleiteten Mitarbeitenden zusteht. Am 1. August 2010 noch nicht zustehende Strukturausgleiche für aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitete Mitarbeitende entfallen.
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§ 23b
Überleitung in die Entgeltordnung am 1. Januar 2013

(1) Für in die KAVO-BEK übergeleitete und für zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 neu eingestellte Mitarbeitende gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2013 die §§ 12, 13 KAVO-BEK28# sowie die Allgemeine Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche29#. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 KAVO-BEK30# von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2013 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
(2) In die KAVO-BEK übergeleitete Mitarbeitende und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis zu der Bremischen Evangelischen Kirche oder einer ihrer Kirchengemeinden über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2013 unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK fallen, sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2013 in die Entgeltordnung übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KAVO-BEK31# besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 TVÜ-Länder geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2013 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung nicht mehr vereinbart sind.
Protokollerklärung zu § 23b Abs. 2:
Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Länder gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt.
(3) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeitenden in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 KAVO-BEK32# ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 3 KAVO-BEK33#). War die/der Mitarbeitende in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Abs. 4 nicht mehr gezahlt wurde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Mitarbeitende, deren Tätigkeit in den Eingruppierungsplänen für die Bremische Evangelische Kirche34# aufgeführt ist.
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§ 23c
Besondere Regelungen für am 30. Juni 2015 in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Mitarbeitende, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD am 30. Juni 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:
Entgeltgruppe am
30. Juni 2015
Entgeltgruppe am
1. Juli 2015
S 5 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1
S 7
S 6
S 8a
S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 und 5
S 8b
S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2
S 9
S 11
S 11b,
werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.
Mitarbeitende als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten, die nach Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche35# am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, werden zum 1. Juli 2015 stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe S 9 übergeleitet.
Protokollerklärungen zu § 23c Abs. 1:
1.Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. § 23a Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung.
2. Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Mitarbeitende, die den Entgeltgruppen S 8b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften:
a) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 5.
b) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 6.
c) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5.
d) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6.
Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 1 neu.
( 2 ) Mitarbeitende, die nach Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche36# am 31. Dezember 2015 in der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1a eingruppiert sind, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die ab 1. Juli 2015 aus der Entgeltgruppe S 6 in die Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1a höhergruppiert wurden; Absatz 1 findet auf diese Mitarbeitenden keine Anwendung. Wurden Mitarbeitende in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 in der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1a eingruppiert und der Stufe 3 zugeordnet, werden sie, sofern sie nicht nach Ablauf der vierjährigen Stufenlaufzeit bereits im Jahr 2016 der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zuzuordnen sind, mit Wirkung ab 1. Januar 2017 der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 3 neu.
Protokollerklärung zu § 23c Abs. 2:
Für die nach Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche37# in Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1a eingruppierten Mitarbeitenden gelten folgende abweichende Vorschriften:
a) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 5. Die über vier Jahre hinausgehende Restlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in Stufe 5 angerechnet. Dies gilt auch für die Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 der Stufe 5 der Entgeltgruppe S 8 zugeordnet wurden.
b) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 6.
( 3 ) Mitarbeitende, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Juli 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 30. Juni 2015 ergibt, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2016 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. Der Antrag wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; Satz 2 findet Anwendung. Für diese Höhergruppierungen finden § 17 Abs. 3 KAVO-BEK38# und § 23a Abs. 5 Satz 1 Anwendung. Fallen am 1. Juli 2015 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
Protokollerklärung zu § 23c Abs. 3:
Für Mitarbeitende, die über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 eingruppiert sind, weil sie keinen Antrag nach Absatz 3 Satz 1 gestellt haben, gelten folgende Tabellenwerte:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
gültig bis 29. Februar 2024
3.017,83
3.324,40
3.477,70
3.935,68
4.309,24
4.616,08
gültig ab 1. März 2024
3.394,81
3.718,24
3.879,97
4.363,14
4.757,25
5.080,96
Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Entgeltgruppe S 9 beschlossenen Vomhundertsatz.
( 4 ) Werden Mitarbeitende zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 3 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- oder Höhergruppierungsgewinns, den die Mitarbeitenden erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. Soweit sich zum 1. Juli 2015 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C (VKA) zum TVöD erhöhen, findet § 6 Abs. 4 Satz 5 entsprechende Anwendung.
( 5 ) Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich nach § 12 vermindert sich bei Höhergruppierung nach Absatz 3 um den sich daraus ergebenden Höhergruppierungsgewinn. Dies gilt auch bei Höhergruppierungen aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 4.
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§ 23d
Besondere Regelungen für am 31. Dezember 2016
in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeitende

( 1 ) Mitarbeitende, die nach dem am 31. Dezember 2016 geltenden Recht gemäß Plan 7 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche als Mitarbeitende mit medizinisch-therapeutischer Tätigkeit in der Entgeltgruppe 8 oder als Mitarbeitende mit heilpädagogischer Tätigkeit in der Entgeltgruppe 9 (Fallgruppe 1 oder 2) eingruppiert sind, werden am 1. Januar 2017 in Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche39# übergeleitet und unter Anrechnung ihrer gesamten Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 3a zugeordnet.
( 2 ) Mitarbeitende, die nach dem am 31. Dezember 2016 geltenden Recht gemäß Plan 7 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche als Mitarbeitende mit heilpädagogischer Tätigkeit mit entsprechender sonderpädagogischer, sprachtherapeutischer oder psychologischer Ausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung in der Entgeltgruppe 11 oder 12 eingruppiert sind, erhalten im Wege des Besitzstandes weiterhin Entgelt nach den jeweils gültigen Tabellenwerten ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
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§ 23e
Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9
in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019

( 1 ) Mitarbeitende der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
( 2 ) Mitarbeitende der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe /
Jahr innerhalb der Stufe /
Restzeit (R)
neue Stufe /
Jahr innerhalb der Stufe /
Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
3 / 1 / R
3 / 1 / R
3 / 2 / R
3 / 2 / R
3 / 3 / R
3 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 1 / R
3 / 5 / R
4 / 2 / R
3 / 6 / R
4 / 3 / R
3 / 7 / R
4 / 4 / R
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
Mitarbeitende, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.
( 3 ) Mitarbeitende der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe /
Jahr innerhalb der Stufe /
Restzeit (R)
neue Stufe /
Jahr innerhalb der Stufe /
Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
2 / 3 / R
3 / 1 / R
2 / 4 / R
3 / 2 / R
2 / 5 / R
3 / 3 / R
3 / 1 / R
4 / 1 / R
3 / 2 / R
4 / 2 / R
3 / 3 / R
4 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 4 / R
3 / 5 / R
5 / 1 / -
3 / 6 / R
5 / 1 / -
3 / 7 / R
5 / 1 / -
3 / 8 / R
5 / 1 / -
3 / 9 / R
5 / 1 / -
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
( 4 ) Mitarbeitende im Sinne der Absätze 1 bis 3 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mitarbeitende im Sinne des § 1 Abs. 2.
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§ 23f
Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Mitarbeitende, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche40# nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Mitarbeitende, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
( 2 ) Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
( 3 ) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
( 4 ) Die Werte der Entgeltgruppe S 9 werden ab dem 1. Oktober 2024 neu gefasst. Dafür verändern sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Oktober 2024 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhundertsatz:
EG
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 9 in Euro
3.060,00
3.280,00
3.530,00
3.900,00
4.250,00
4.520,00
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5. Abschnitt
Schlussvorschrift

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§ 24
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Beschlusses.
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2 ↑ Nr. 6.200.
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3 ↑ Nr. 6.200.
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4 ↑ Nr. 6.200.
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5 ↑ Nr. 6.200.
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6 ↑ Nr. 6.200.
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7 ↑ Nr. 6.200.
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8 ↑ Nr. 6.200.
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9 ↑ Nr. 6.200.
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10 ↑ Nr. 6.200.
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11 ↑ Nr. 6.200.
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12 ↑ Nr. 6.200.
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13 ↑ Nr. 6.200.
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14 ↑ Nr. 6.200.
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15 ↑ Nr. 6.210.
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16 ↑ Nr. 6.200.
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17 ↑ Nr. 6.200.
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18 ↑ Nr. 6.200.
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19 ↑ Nr. 6.200.
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20 ↑ Nr. 6.200.
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21 ↑ Nr. 6.200.
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22 ↑ Nr. 6.200.
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23 ↑ Nr. 6.200.
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24 ↑ Nr. 6.200.
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25 ↑ Nr. 6.200.
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26 ↑ Nr. 6.200.
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27 ↑ Nr. 6.200.
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28 ↑ Nr. 6.200.
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29 ↑ Nr. 6.210.
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30 ↑ Nr. 6.200.
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31 ↑ Nr. 6.200.
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32 ↑ Nr. 6.200.
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33 ↑ Nr. 6.200.
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34 ↑ Nr. 6.210.
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35 ↑ Nr. 6.210.
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36 ↑ Nr. 6.210.
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37 ↑ Nr. 6.210.
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38 ↑ Nr. 6.200.
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39 ↑ Nr. 6.210.
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40 ↑ Nr. 6.210.