.
#
Kirchensteuerbeschluss
#
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
„Artikel 1
#„Artikel 2
#§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
##„Artikel 3
#„Artikel 4
# Artikel 2
#Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven
##
Artikel 1
#Artikel 2
#
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:####§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:Ordnung zur Sicherung der Mitarbeitenden
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:####§ 1
#§ 2
#§ 3
# § 4
Ausgabe 2/2022Bremen, 30. Dezember 2022
Kirchentag
Nr. 13Beschluss über den Haushaltsplan 2023
Vom 23. November 2022
##Der Kirchentag beschließt:
H a u s h a l t s b e s c h l u s s
§ 1
Der Haushaltsplan der Zentralkasse für das Rechnungsjahr 2023 wird festgesetzt auf:
A. Einnahmen und Ausgaben - Allgemeiner Teil - | ||
|
| |
Summe Einnahmen* | 59.833.150,00 € | |
| 59.833.150,00 € |
*Annahme: Immobilienverkauf Hollerallee 75 erfolgt in 2023 |
B. Einnahmen und Ausgaben - Bereich Ev. Tageseinrichtungen für Kinder - | ||
|
| |
Summe Einnahmen | 74.587.000,00 € | |
| 74.587.000,00 € |
Ein Überschuss, der sich bei der Abrechnung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ergibt, wird zunächst mit dem vorgesehenen Ausgleich aus der Rücklage verrechnet und im Übrigen der Rücklage zugeführt, soweit er nicht mit Zustimmung des Finanzausschusses zur Verstärkung der Rückstellung für nicht ausreichend angesetzte Haushaltspositionen, Titel 1100, verwendet wird.
§ 2
Der Kirchenausschuss kann bei einzelnen Haushaltspositionen mit Zustimmung des Finanzausschusses Sperrvermerke anbringen, wenn die Kirchensteuereinnahmen erheblich unter dem Voranschlag bleiben.
§ 3
Für den Ausgabenplan gilt Folgendes:
- Die "Sonderzuweisung Kirchenmusik" (Pos. 0100/3) ist eine zweckgebundene Sonderzuweisung im Sinne von § 17 der Wirtschaftsordnung. Sie wird vom Kirchenausschuss aufgrund eines Vorschlags des Landeskirchenmusikdirektors vergeben.
- In Haushaltsteil A sind die einzelnen Titel für Personalausgaben sowie die einzelnen Titel für Sachausgaben, letztere jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Kapitels, mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenseitig deckungsfähig.
- In Haushaltsteil B sind sämtliche Ausgaben mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenseitig deckungsfähig und überziehbar, soweit einer Überziehung zusätzliche Einnahmen in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Bremen, den 23. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Gampper | ||
Vizepräsident | Schatzmeister |
Nr. 14Beschluss zur Bestellung der Abschlussprüfer für 2023
Vom 23. November 2022
##Der Kirchentag beschließt:
Der Kirchentag bestellt zum Abschlussprüfer für das Haushaltsjahr 2023 für die Zentralkasse und Haus Meedland die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. |
Bremen, den 23. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Gampper | ||
Vizepräsident | Schatzmeister |
Nr. 15Beschluss zur Jahresrechnung 2021
Vom 23. November 2022
##Der Kirchentag beschließt:
Die Jahresrechnung 2021 nach der Vorlage Nr. 2 wird mit folgender Maßgabe angenommen: In der Jahresrechnung ergibt sich bei gegenseitiger Deckungsfähigkeit von Überschreitungen und Einsparungen ohne Berücksichtigung der Position für nicht ausreichend angesetzte Haushaltspositionen (Position 1100) eine Überschreitung der Sachkosten in vier Haushaltskapiteln des Haushaltsteils A in Höhe von insgesamt € 625.090,53 (vgl. Position 1100, Ist 2021). Nach Verwendung der Reserve (Position 1100, Anschlag 2021) verbleibt eine genehmigungspflichtige Überschreitung von € 375.090,53. Darüber hinaus ergeben sich für den Haushaltsteil B Ausgabenüberschreitungen in Höhe von € 1.308.472,13, denen keine Einnahmen in gleicher Höhe gegenüberstehen. Die Überschreitung des Ausgabenplans im Bereich der Sachkosten im Haushaltsteil A sowie im Bereich der Sach- und Personalkosten für den Haushaltsteil B wird genehmigt. |
Bremen, den 23. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Gampper | ||
Vizepräsident | Schatzmeister |
Nr. 16Beschluss zur Entlastung des Kirchenausschusses für das Haushaltsjahr 2021
Vom 23. November 2022
##Der Kirchentag beschließt:
Der Kirchentag erteilt dem Kirchenausschuss Entlastung für das Haushaltsjahr 2021. |
Bremen, den 23. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Gampper | ||
Vizepräsident | Schatzmeister |
Nr. 17Kirchensteuerbeschluss 2023
Vom 23. November 2022
Auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen – Brem.GBl. S. 2001, S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 338), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Nds. GVBl. 1986, S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. 2022, S. 201), und des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) vom 20. März 1975 (GVM 1975 Nr. 1 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 65), erlässt der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche folgenden
#Kirchensteuerbeschluss
#- Zur Deckung des Haushaltsbedarfs wird von den Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche Kirchensteuer in Höhe von 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Höchstsatz), erhoben.Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass der Senatorin für Finanzen vom 8. August 2016 – 900 – S 2447 – 1/2015 – 4/2015 – 11-2 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.
- Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört, wird, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:StufeBemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
EuroKirchgeld
jährlich
Euro140.000 – 47.49996247.500 – 59.999156360.000 – 72.499276472.500 – 84.999396585.000 – 97.499540697.500 – 109.9996967110.000 – 134.9998408135.000 – 159.9991.2009160.000 – 184.9991.56010185.000 – 209.9991.86011210.000 – 259.9992.22012260.000 – 309.9992.94013310.000 und mehr3.600Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.Bei der Berechnung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. - In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, gilt über die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Regelungen hinaus Folgendes:In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 8. August 2016 – S 2447 – 8 – 3331 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird von Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, ein besonderes Kirchgeld erhoben.Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
- Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
- Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für die Zeit ab 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Kirchentages.
Bremen, den 23. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Gampper | ||
Vizepräsident | Schatzmeister |
Nr. 18Kirchengesetz
zur Änderung des Personal- und Finanzausstattungsgesetzes
zur Änderung des Personal- und Finanzausstattungsgesetzes
Vom 23. November 2022
Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Änderung des Personal- und Finanzausstattungsgesetzes
Das Personal- und Finanzausstattungsgesetz vom 13. Mai 1998 (GVM 1998 Nr. 2 Z. 2), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:„In den Gemeinden sollen Pfarrstellen in folgendem Umfang besetzt werden:bis199Gemeindeglieder-von200bis499Gemeindeglieder
1/4 Gemeindepfarrstellevon500bis999Gemeindeglieder1/2Gemeindepfarrstellevon1.000bis1.999Gemeindeglieder3/4Gemeindepfarrstellevon2.000bis3.499Gemeindeglieder1Gemeindepfarrstellevon3.500bis4.999Gemeindeglieder1 1/2Gemeindepfarrstellenvon5.000bis6.999Gemeindeglieder2Gemeindepfarrstellenvon7.000bis8.999Gemeindeglieder2 1/2Gemeindepfarrstellenüber9.000Gemeindeglieder3Gemeindepfarrstellen“ - In Satz 3 werden die Wörter „soll eine Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen werden“ durch die Wörter „wird eine Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen“ ersetzt.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Innerhalb der Bremischen Evangelischen Kirche bestehen für Kirchenmusik A-Stellen, B-Stellen und weitere Stellen. Die Zahl der A-Stellen beträgt bis einschließlich zum Jahr 2030 höchstens sieben und ab dem Jahr 2031 höchstens fünf.“
- § 8a wird wie folgt gefasst:„§ 8a
Standortpunkte(1) Für einen weiteren gut genutzten Standort mit regem gemeindlichem Leben können einer Gemeinde Standortpunkte bewilligt werden.(2) Über die Bewilligung von Standortpunkten entscheidet auf Antrag der Gemeinde der Kirchenausschuss. Die Vergabe der Punkte erfolgt befristet auf bis zu fünf Jahre. Verlängerungen sind möglich.“ - § 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „den kooperierenden Gemeinden“ eingefügt.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Bewilligung der Sonderpunkte erfolgt durch den“ durch die Wörter „Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der“ ersetzt.
- Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:„(5) Es wird ein Fonds mit 60 Sonderpunkten geschaffen. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.(6) Es kann ein „Pool von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich der Haustechnik“ geschaffen werden. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei der Bremischen Evangelischen Kirche zentral angestellt werden. Für den Pool nach Satz 1 wird ein Fonds geschaffen, der insgesamt 30 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.“
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „können“ das Wort „Gemeinden“ eingefügt.bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „dieses“ das Wort „gemeinsam“ eingefügt.
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Bewilligung der Sonderpunkte erfolgt durch den“ durch die Wörter „Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der“ ersetzt.
- Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:„(4) Es wird ein Fonds mit 185 Sonderpunkten geschaffen. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.(5) Es kann ein „Pool von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit“ geschaffen werden. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei der Bremischen Evangelischen Kirche zentral angestellt werden. Für den Pool nach Satz 1 wird ein Fonds geschaffen, der bis einschließlich zum Jahr 2024 insgesamt 85 Sonderpunkte, für die Jahre 2025 bis einschließlich 2029 insgesamt 68 Sonderpunkte und ab dem Jahr 2030 insgesamt 60 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.(6) Es kann ein „Pool von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Arbeitsfeld Kirche und Schule“ geschaffen werden. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei der Bremischen Evangelischen Kirche zentral angestellt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Berufsorientierungsprogramms für Jugendliche (RAZ) werden dem Pool zugeordnet. Für den Pool nach Satz 1 wird ein Fonds geschaffen, der bis einschließlich zum Jahr 2024 insgesamt 85 Sonderpunkte, für die Jahre 2025 bis einschließlich 2029 insgesamt 68 Sonderpunkte und ab dem Jahr 2030 insgesamt 60 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.“
- § 10a wird wie folgt gefasst:„§ 10a
Sonderpunkte für Vereinigungen von Gemeinden(1) Im Falle einer Vereinigung von Gemeinden können der neugebildeten Gemeinde Sonderpunkte bewilligt werden (Vereinigungspunkte). Sonderpunkte können höchstens in dem Umfang bewilligt werden, wie Regelpunkte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Punktzahlentabelle des Jahres 2022 aufgrund der Vereinigung entfallen.(2) Die Vergabe der Punkte erfolgt befristet auf bis zu fünf Jahre. Verlängerungen sind möglich.(3) Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der Kirchenausschuss auf Vorschlag des Personalausschusses. Mit der Antragstellung ist ein Konzept vorzulegen.(4) Es wird ein Fonds geschaffen, der bis einschließlich zum Jahr 2025 insgesamt 60 Sonderpunkte und ab dem Jahr 2026 insgesamt 120 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.“ - § 10b wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der Kirchenausschuss unter Berücksichtigung der Vorschläge des Personalausschusses und des Ausschusses für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung.“
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Es wird ein Fonds geschaffen, der bis einschließlich zum Jahr 2024 insgesamt 90 Sonderpunkte, in den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 insgesamt 72 Sonderpunkte und ab dem Jahr 2030 insgesamt 60 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „können befristet oder auf Dauer gewährt werden“ durch die Wörter „werden befristet auf bis zu fünf Jahre gewährt“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 eingefügt:„Verlängerungen sind möglich.“
- cc)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Die Bewilligung der Sonderpunkte erfolgt durch den“ werden durch die Wörter „Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der“ ersetzt.
- dd)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.“
- § 12 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Reinigungsrichtwerte“ durch die Wörter „den Reinigungsrichtwerten“ ersetzt.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Schlüsselzuweisung für die Gemeinden beträgt für das Haushaltsjahr 2023 insgesamt 6,5 Prozent der Netto-Kirchensteuereinnahmen des vorvergangenen Jahres und ab dem Haushaltsjahr 2024 insgesamt 5,75 Prozent der Netto-Kirchensteuereinnahmen des vorvergangenen Jahres.“
- Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:„(4) Der Betrag der Schlüsselzuweisung für die einzelne Gemeinde errechnet sich aus einem Grundbetrag, multipliziert mit der Zahl der Gemeindeglieder. Dabei wird der Gesamtbetrag der Schlüsselzuweisung nach Absatz 3 geteilt durch die Gesamtzahl der Gemeindeglieder der Bremischen Evangelischen Kirche am 1. Januar des vorvergangenen Jahres; der sich daraus ergebende Quotient wird multipliziert mit der Zahl der Gemeindeglieder der einzelnen Gemeinde am 1. Januar des vorvergangenen Jahres.(5) Gemeinden mit bis zu 1.500 Gemeindegliedern erhalten in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zusätzlich zwei Drittel des Sockelbetrages, der im Haushaltsjahr 2022 jeder Gemeinde gezahlt wurde. Gemeinden mit 1.501 bis 3.000 Gemeindegliedern erhalten in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zusätzlich ein Drittel des Sockelbetrages, der im Haushaltsjahr 2022 jeder Gemeinde gezahlt wurde.“
- Die Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Satz 1 (Punktzahlentabelle für 2023) wird wie folgt gefasst:GemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteab 20053.300336.400619.5008930063.400346.500629.6008940073.500356.600629.7009050083.600356.700639.8009160083.700366.800649.9009270093.800376.90065800103.900387.00066900114.000397.100671.000124.100407.200681.100134.200417.300691.200144.300427.400701.300154.400437.500711.400164.500447.600711.500174.600447.700721.600174.700457.800731.700184.800467.900741.800194.900478.000751.900205.000488.100762.000215.100498.200772.100225.200508.300782.200235.300518.400792.300245.400528.500802.400255.500538.600802.500265.600538.700812.600265.700548.800822.700275.800558.900832.800285.900569.000842.900296.000579.100853.000306.100589.200863.100316.200599.300873.200326.300609.40088
- Die Anlage 2 zu § 3 Absatz 1 Satz 1 (Punktzahlentabelle für 2024) wird wie folgt gefasst:GemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteab 20043.300326.400609.5008830053.400336.500619.6008840063.500346.600619.7008950073.600346.700629.8009060073.700356.800639.9009170083.800366.9006480093.900377.00065900104.000387.100661.000114.100397.200671.100124.200407.300681.200134.300417.400691.300144.400427.500701.400154.500437.600701.500164.600437.700711.600164.700447.800721.700174.800457.900731.800184.900468.000741.900195.000478.100752.000205.100488.200762.100215.200498.300772.200225.300508.400782.300235.400518.500792.400245.500528.600792.500255.600528.700802.600255.700538.800812.700265.800548.900822.800275.900559.000832.900286.000569.100843.000296.100579.200853.100306.200589.300863.200316.300599.40087
- Die Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 Satz 1 (Punktzahlentabelle für 2025) wird wie folgt gefasst:GemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteab 20033.300316.400599.5008730043.400326.500609.6008740053.500336.600609.7008850063.600336.700619.8008960063.700346.800629.9009070073.800356.9006380083.900367.0006490094.000377.100651.000104.100387.200661.100114.200397.300671.200124.300407.400681.300134.400417.500691.400144.500427.600691.500154.600427.700701.600154.700437.800711.700164.800447.900721.800174.900458.000731.900185.000468.100742.000195.100478.200752.100205.200488.300762.200215.300498.400772.300225.400508.500782.400235.500518.600782.500245.600518.700792.600245.700528.800802.700255.800538.900812.800265.900549.000822.900276.000559.100833.000286.100569.200843.100296.200579.300853.200306.300589.40086
- Die Anlage 4 zu § 3 Absatz 1 Satz 1 (Punktzahlentabelle ab 2026) wird wie folgt gefasst:GemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteGemeindegliederPunkteab 20023.300306.400589.5008630033.400316.500599.6008640043.500326.600599.7008750053.600326.700609.8008860053.700336.800619.9008970063.800346.9006280073.900357.0006390084.000367.100641.00094.100377.200651.100104.200387.300661.200114.300397.400671.300124.400407.500681.400134.500417.600681.500144.600417.700691.600144.700427.800701.700154.800437.900711.800164.900448.000721.900175.000458.100732.000185.100468.200742.100195.200478.300752.200205.300488.400762.300215.400498.500772.400225.500508.600772.500235.600508.700782.600235.700518.800792.700245.800528.900802.800255.900539.000812.900266.000549.100823.000276.100559.200833.100286.200569.300843.200296.300579.40085
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nummer 13 am 1. Januar 2024, Artikel 1 Nummer 14 am 1. Januar 2025 und Artikel 1 Nummer 15 am 1. Januar 2026 in Kraft.“
Bremen, den 23. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Dr. Kuschnerus | ||
Vizepräsident | Schriftführer |
Nr. 19Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Übernahme der Richtlinie der EKD zu § 2b UStG
zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Übernahme der Richtlinie der EKD zu § 2b UStG
Vom 23. November 2022
Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes
zur Übernahme der Richtlinie der EKD zu § 2b UStG
Das Kirchengesetz zur Übernahme der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Grundsätze zu § 2b des Umsatzsteuergesetzes (Richtlinie der EKD zu § 2b UStG) vom 19. Mai 2021 (GVM 2021 Nr. 1 S. 97), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. Mai 2022 (GVM 2022 Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
#1. Bei Artikel 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
#„Artikel 1
Zustimmung zur Richtline der EKD zu § 2b UStG“
#2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
#„Artikel 2
Bremische Evangelische Kirche und Gemeinden
#§ 1
Rechnungsführung
Aufgaben der Rechnungsführung können ausschließlich auf | |
| |
übertragen werden. |
§ 2
Architektenleistungen
Sämtliche Architektenleistungen und weitere Leistungen bauplanerischer, bauüberwachender und bauunterhaltender Art an Immobilien der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten: | |
|
§ 3
Personalverwaltung
Sämtliche Leistungen der Personalverwaltung, der Personalabrechnung und des Personalrecruitings sowie das betriebliche Eingliederungsmanagement werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten: | |
|
§ 4
Arbeitsschutz
Sämtliche Leistungen im Bereich des Arbeitsschutzes und der Überwachung der Vorschriften zum Arbeitsschutz werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten, die unter Einhaltung eines Präventionskonzeptes ausgeführt werden, das zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vereinbart ist: | |
|
#
§ 5
Kirchenmitgliedschaft
Sämtliche Leistungen für das Aufgabengebiet Kirchenmitgliedschaft werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende, nur mit besonderen Kenntnissen der kirchlichen Spezialsoftware mögliche und nur für die mitgliederverwaltende Stelle, die Bremische Evangelische Kirche, rechtlich zulässige Tätigkeiten: | |
|
§ 6
Verwaltungsleistungen für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder
Sämtliche Verwaltungsleistungen für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten: | |
|
3. Bei Artikel 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
#„Artikel 3
Versorgungskasse“
#4. Artikel 4 wird aufgehoben.
#5. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 4 und erhält folgende Überschrift:
#„Artikel 4
Inkrafttreten“
# Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bremen, den 23. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Dr. Kuschnerus | ||
Vizepräsident | Schriftführer |
Nr. 20Kirchengesetz
zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft
in Bremerhaven
zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft
in Bremerhaven
Vom 23. November 2022
Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Der für die Bremische Evangelische Kirche am 5. Dezember 2022* unterzeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung der Bremischen Evangelischen Kirche, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven wird zugestimmt.
#§ 2
Der Vereinbarungstext wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird das durch sie geschaffene Recht für die Bremische Evangelische Kirche verbindlich.
#§ 3
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 10 Absatz 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist in „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen“ bekannt zu geben.
(3) Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 10 Absatz 3 außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist in „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen“ bekannt zu geben.
(4) Das Kirchengesetz zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven vom 9. Februar 1977 (GVM 1977 Nr. 1 Z. 3) tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 16./ 21./ 23. Dezember 1976 nach § 10 Absatz 4 Satz 3 der Vereinbarung vom 13. Oktober/ 5. Dezember/ 13. Dezember 2022* dauerhaft außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist in „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen“ bekannt zu geben.
*nach Beschluss des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet
Bremen, den 23. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Dr. Kuschnerus | ||
Vizepräsident | Schriftführer |
Anlage
#Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven
Die Bremische Evangelische Kirche
– vertreten durch den Kirchenausschuss –, |
die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
– vertreten durch das Landeskirchenamt –, |
und |
die Evangelisch-reformierte Kirche
– vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode – |
treffen zur Herstellung einer zwischenkirchlichen Ordnung im gegenwärtigen Gebiet der Stadt Bremerhaven sowie zur Klärung offener rechtlicher Fragen zwischen den beteiligten Kirchen und in Ausführung von Bestimmungen des Kirchenmitgliedschaftsrechts der Evangelischen Kirche in Deutschland im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende
V e r e i n b a r u n g:
§ 1
Kirchliche Gliederung
Kirchliche Gliederung
Im Stadtgebiet von Bremerhaven besteht folgende kirchliche Gliederung:
- Die Vereinigte Protestantische Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche (Große Kirche) ist die Kirchengemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche für ihre Kirchenmitglieder in Bremerhaven.
- Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden im Stadtgebiet sind die Kirchengemeinden der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für ihre Kirchenmitglieder in Bremerhaven entsprechend dem jeweiligen Wohnsitz.
- Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bremerhaven ist die Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche für ihre Kirchenmitglieder in Bremerhaven.
§ 2
Zuordnung der Kirchenmitglieder
Zuordnung der Kirchenmitglieder
Die in das Stadtgebiet Bremerhaven zuziehenden oder innerhalb des Stadtgebietes Bremerhaven umziehenden Evangelischen, die
- den evangelischen Bekenntnisstand (ev) haben, werden bzw. bleiben Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche und damit Mitglieder der Großen Kirche;
- den evangelisch-lutherischen Bekenntnisstand (lt) haben, werden bzw. bleiben Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und damit Mitglieder der entsprechenden Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes;
- den evangelisch-reformierten Bekenntnisstand (rf) haben, werden bzw. bleiben Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche und damit Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde.
§ 3
Bestimmung des Bekenntnisstandes
Bestimmung des Bekenntnisstandes
(
1
)
Für die Bestimmung des Bekenntnisstandes der Zu- und Umziehenden sind die den Kirchen – ggf. nach Ablauf des Rückmeldeverfahrens – von der kommunalen Meldebehörde übermittelten Religionsmerkmale maßgeblich, es sei denn, eine Überprüfung durch eine der an der Vereinbarung beteiligten Kirchen führt zu einer Berichtigung.
(
2
)
Bei Fehlern, insbesondere bei Meldung eines anderen Merkmales als lt bei Zuzügen aus den Landeskirchen Hannovers, Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe oder eines anderen Merkmales als rf bei Zuzügen aus der Evangelisch-reformierten Kirche, erfolgt eine Berichtigung des Merkmals.
§ 4
Prüfung der Zuordnung
Prüfung der Zuordnung
Für die Prüfung der gemäß § 2 in Verbindung mit § 3 festgelegten Zuordnung der Kirchenmitglieder in Bremerhaven sind die jeweils für die Mitgliederverwaltung zuständigen Stellen der beteiligten Kirchen verantwortlich. Die beteiligten Kirchen gewähren sich gegenseitig im Rahmen der technischen Möglichkeiten lesenden Zugriff auf die jeweiligen Meldedaten. In Zweifelsfällen wird die Zuordnung zwischen den für die Mitgliederverwaltung zuständigen Stellen einvernehmlich geklärt. Einzelheiten des Verfahrens werden vom Ständigen Ausschuss (§ 8) näher geregelt.
§ 5
Abweichende Zuordnung durch Erklärung
Abweichende Zuordnung durch Erklärung
(
1
)
Kirchenmitglieder können innerhalb eines Jahres nach Zuzug in das Stadtgebiet Bremerhaven erklären, dass sie einer anderen an der Vereinbarung beteiligten Kirche angehören wollen als derjenigen, der sie ohne eine solche Erklärung nach den Bestimmungen des § 2 angehören.
(
2
)
Die Erklärung gemäß Absatz 1 ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Kirchenvorstand/ Kirchenrat der zuständigen Kirchengemeinde der Kirche, die das Kirchenmitglied wählt, abzugeben. Die Kirchengemeinde leitet die Erklärung mit einem Bestätigungsvermerk an die für die Mitgliederverwaltung zuständige Stelle weiter. Diese informiert schriftlich die bisher zuständige Kirchengemeinde und das Kirchenmitglied über die geänderte Zuordnung.
(
3
)
Das Kirchenmitglied wird mit Eingang der bestätigten Erklärung bei der für die Mitgliederverwaltung zuständigen Stelle Mitglied der gewählten Kirche und damit Mitglied ihrer nach § 1 zuständigen Gemeinde.
(
4
)
Die beteiligten Kirchen stellen sicher, dass Kirchenmitglieder bei Zuzug nach Bremerhaven zeitnah über die Möglichkeit gemäß Absatz 1 in geeigneter Form informiert werden. Es besteht Einvernehmen, dass dieses nach Möglichkeit durch eine zwischen den beteiligten Kirchen abgestimmte einheitliche Information erfolgen soll.
§ 6
Übertritt
Übertritt
(
1
)
Wer in Bremerhaven als Kirchenmitglied einer an dieser Vereinbarung beteiligten Kirche zu einer anderen an dieser Vereinbarung beteiligten Kirche übertreten will, kann dies beim Kirchenvorstand/ Kirchenrat der nach § 1 zuständigen Kirchengemeinde erklären, zu deren Kirche er übertreten möchte.
(
2
)
Die Übertrittserklärung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift. Aus der Erklärung muss sich die Bezeichnung der Kirche ergeben, die das Mitglied verlassen will.
(
3
)
Der Übertritt wird durch Aufnahme in die Kirchengemeinde, zu der die Mitgliedschaft gewünscht wird, und somit in die Kirche, zu der die gewählte Kirchengemeinde gehört, vollzogen. Der Kirchenvorstand/ Kirchenrat der aufnehmenden Kirchengemeinde übersendet nach Aufnahme unverzüglich eine Abschrift der Übertrittserklärung mit Bestätigung der Aufnahme an den Kirchenvorstand/ Kirchenrat der Kirchengemeinde, der die oder der Übergetretene bislang angehört hat. In gleicher Weise wird die Aufnahme auch der für die Mitgliederverwaltung der aufnehmenden Kirche zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese übersendet der oder dem Übergetretenen eine Bescheinigung über den Übertritt und informiert die für die Mitgliederverwaltung der abgebenden Kirche zuständige Stelle.
(
4
)
Der Übertritt wird mit Zugang der Mitteilung an die für die Mitgliederverwaltung der aufnehmenden Kirche zuständigen Stelle wirksam. Mit Ablauf des Monats, in dem der Übertritt wirksam wird, endet die Mitgliedschaft in der bisherigen Kirche und die oder der Übergetretene wird Mitglied der Kirche, zu der sie oder er übergetreten ist.
(
5
)
Die beteiligten Kirchen können Ausführungsbestimmungen im allseitigen Benehmen erlassen.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
Sonstige Bestimmungen
Durch diese Vereinbarung bleiben unberührt:
- weitergehende Bestimmungen des für alle Gliedkirchen geltenden Kirchenmitgliedschaftsrechts in der Evangelischen Kirche in Deutschland;
- die kirchlichen Bestimmungen über die Wiederaufnahme Ausgetretener;
- die Bestimmungen über den Kirchenaustritt (insbesondere die des bremischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung);
- die in den beteiligten Kirchen geltenden Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes;
- die in den beteiligten Kirchen geltenden Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft über die landeskirchlichen Grenzen hinweg zu einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes (Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen);
- die Bestimmungen des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt I, 1921, S. 939) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8
Ständiger Ausschuss
Ständiger Ausschuss
Von den beteiligten Kirchen wird ein ständiger Ausschuss gebildet, der über von den zuständigen Stellen nicht einvernehmlich zu klärende Zweifelsfälle bei der Durchführung dieser Vereinbarung befindet und die Abstimmung vornimmt. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Dem Ausschuss gehören bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jeder an der Vereinbarung beteiligten Kirche an. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Veränderungen der Verhältnisse
Veränderungen der Verhältnisse
Bei wesentlichen Veränderungen der kirchlichen Verhältnisse in Bremerhaven, beispielsweise der Änderung des Stadtgebietes, verpflichten sich die beteiligten Kirchen, Verhandlungen über die Änderung dieser Vereinbarung aufzunehmen, wenn dies von einer beteiligten Kirche erbeten wird.
§ 10
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(
1
)
Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgenommene Zuordnungen von Kirchenmitgliedern in Bremerhaven werden vorbehaltlich sonstiger Berichtigungen nicht im Hinblick auf die Neuregelung korrigiert.
(
2
)
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der vertragschließenden Kirchen durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von jeder beteiligten Kirche im Amtsblatt bekannt gemacht.
(
3
)
Die Vereinbarung gilt befristet für drei Jahre ab Zeitpunkt des Inkrafttretens. Sie verlängert sich auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der beteiligten Kirchen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der Dreijahresfrist der Verlängerung widerspricht.
(
4
)
Die Vereinbarung ersetzt ab Inkrafttreten die Vereinbarung vom 16./ 21./ 23. Dezember 1976 (GVM 1977 Nr. 1 Z. 4; KABl. 1977, S. 45; GVBl. Bd. 14 S. 258). Kommt es nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer nicht zu einer unbefristeten Verlängerung dieser Vereinbarung, gilt die Vereinbarung vom 16./ 21./ 23. Dezember 1976 ab diesem Zeitpunkt fort. Im Fall der unbefristeten Verlängerung dieser Vereinbarung nach Ablauf der Befristung tritt die Vereinbarung vom 16./ 21./ 23. Dezember 1976 dauerhaft außer Kraft.
(
5
)
Die an der Vereinbarung beteiligten Kirchen verabreden, nach Ablauf des 31. Dezember 2024 die mit der Neuregelung erzielten Ergebnisse zu überprüfen und gemeinsam zu erörtern.
#
Nr. 21Wahlen
#Der Kirchentag wählt
- als Einzelmitglieder des KirchentagesFrau Pastorin Karin AltenfelderFrau Petra Meilahn
- als stellvertretendes Einzelmitglied des KirchentagesHerrn Pastor Manfred Meyer
- in den PlanungsausschussFrau Ulrike Diedrich
- in den Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche VerantwortungFrau Pastorin Karin Altenfelder
- als Rechnungsprüfer für 2023Frau Verena HinzHerrn Holger Renken
- als stellvertretende Rechnungsprüfer für 2023Frau Brigitte MühlHerrn Giselher Klinger
Bremen, den 23. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Dr. Kuschnerus | ||
Vizepräsident | Schriftführer |
Kirchenausschuss
Nr. 22Beschluss zur Änderung der Satzung der
Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten
der Bremischen Evangelischen Kirche
Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten
der Bremischen Evangelischen Kirche
Vom 15. November 2022
Auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche vom 15. März 1986 (GVM 1986 Nr. 1 Z. 3) hat der Kirchenausschuss im Einvernehmen mit dem Rechts- und Verfassungsausschuss beschlossen:
####Artikel 1
§ 1 Absatz 1 der Satzung der Versorgungkasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche vom 3. Juli 1986 (GVM 1987 Nr. 1 Z. 3) wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kasse trägt den Namen „Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche“. Die Kasse führt ein Dienstsiegel. Sie ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.“
#Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bremen, den 15. November 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Dr. Kuschnerus | ||
Vizepräsident | Schriftführer |
Nr. 23Verordnung
zur Änderung der Beihilfeverordnung
zur Änderung der Beihilfeverordnung
Vom 15. Dezember 2022
Auf Grund des § 49 Absatz 1 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in der Fassung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD 2021 S. 34) und des § 35 Absatz 1 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2021 (ABl. EKD 2021 S. 70) verordnet der Kirchenausschuss:
####Artikel 1
Änderung der Beihilfeverordnung
Die Beihilfeverordnung vom 18. Dezember 2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 74), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Festsetzungsstelle ist die Beihilfestelle des Kirchenausschusses in der Personalabteilung der Kirchenkanzlei. Der Kirchenausschuss kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung einer geeigneten Beihilfeabrechnungsstelle, auch eines privatrechtlichen Dienstleistungsunternehmens, bedienen und dieser die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck bearbeiten. Die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen muss gewährleistet sein. Die Abrechnungsstelle ist zur ausschließlichen Anwendung des geltenden Beihilferechts sowie zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts und der Anweisungen und Entscheidungen des Kirchenausschusses zu verpflichten.“
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang bei der vom Kirchenausschuss beauftragten Beihilfeabrechnungsstelle oder bei der Kirchenkanzlei maßgebend.“
- In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „der Personalabteilung“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bremen, den 15. Dezember 2022 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Dr. Franzius | Dr. Kuschnerus | ||
Vizepräsident | Schriftführer |
Arbeitsrechtliche Kommission
Nr. 24Beschluss
zur Übernahme der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst der Länder
(Beschluss Nr. 206)
zur Übernahme der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst der Länder
(Beschluss Nr. 206)
Vom 19. September 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
§ 1
Änderung der KAVO-BEK
Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 25), die zuletzt durch Beschluss Nr. 201 vom 13. September 2021 (GVM 2021 Nr. 2 S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 20 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeitendenin den Entgeltgruppenab dem Kalenderjahr 20221 bis 888,14 v.H.9a bis 1274,35 v.H.13 bis 1555,77 v.H.der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.“
- Die Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2 wird aufgehoben.
- Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „Der Erhöhungssatz beträgt für- vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1,26 v.H. und- vor dem 1. Januar 2022 zustehende Entgeltbestandteile 2,52 v.H.“
§ 2
Entgelttabellen
Geltende Entgelttabellen im Sinne des § 15 Absatz 2 KAVO-BEK sind die Tabellen der Anlage 1 (gültig vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 und gültig ab 1. Dezember 2022) zum Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 29. November 2021.
#§ 3
Änderung der ARR-Ü
Die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 41), die zuletzt durch Beschluss Nr. 201 vom 13. September 2021 (GVM 2021 Nr. 2 S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2:Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v.H.“
- § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die besonderen Tabellenwerte betragen
- in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 62.305,312.507,712.585,102.680,362.745,842.835,13
- ab 1. Dezember 2022Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 62.369,862.577,932.657,482.755,412.822,722.914,51“
§ 4
Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende
Die Arbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Auszubildende vom 2. Oktober 2013 (GVM 2013 Nr. 2 S. 28), die zuletzt durch Beschluss Nr. 198 vom 9. Juni 2021 (GVM 2021 Nr. 1 S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre.“
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
- in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022-im ersten Ausbildungsjahr1.036,82Euro,-im zweiten Ausbildungsjahr1.090,96Euro,-im dritten Ausbildungsjahr1.140,61Euro,-im vierten Ausbildungsjahr1.209,51Euro,
- ab 1. Dezember 2022-im ersten Ausbildungsjahr1.086,82Euro,-im zweiten Ausbildungsjahr1.140,96Euro,-im dritten Ausbildungsjahr1.190,61Euro,-im vierten Ausbildungsjahr1.259,51Euro.“
§ 5
Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Praktikantinnen und Praktikanten
Die Arbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Praktikantinnen und Praktikanten vom 29. Januar 2014 (GVM 2014 Nr. 1 S. 53), die zuletzt durch Beschluss Nr. 199 vom 9. Juni 2021 (GVM 2021 Nr. 1 S. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
- | der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen, der Diakonin/des Diakons | ||
| 1.853,54 1.903,54 | Euro, Euro, | |
- | der Erzieherin/des Erziehers
| 1.628,26 1.678,26 | Euro, Euro, |
- | der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers
| 1.571,31 1.621,31 | Euro, Euro.“ |
§ 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nummer 1 am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bremen, den 19. September 2022 | Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche |
Schultz | Kober-Müller | ||
Vorsitzender | stellvertretende Vorsitzende |
Nr. 25Beschluss zur Neufassung der Sicherungsordnung
(Beschluss Nr. 207)
(Beschluss Nr. 207)
Vom 28. November 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
Ordnung zur Sicherung der Mitarbeitenden
bei Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen
in den Gemeinden und Einrichtungen
der Bremischen Evangelischen Kirche
(Sicherungsordnung)
####Präambel
Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kirchenmitgliederzahlen und der Kirchensteuereinnahmen befindet sich die Bremische Evangelische Kirche in einem großen Umstrukturierungsprozess. Die Sicherungsordnung ist geprägt durch den Willen, betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen dieses Prozesses möglichst zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, den Abbau von Arbeitsplätzen sozialverträglich zu gestalten.
#§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(
1
)
Ziel dieser Ordnung ist es, bei einer von der Bremischen Evangelischen Kirche oder ihren Gemeinden beschlossenen Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen diese sozialverträglich zu gestalten und möglichst allen Mitarbeitenden eine Beschäftigungsmöglichkeit bei einem kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche zu sichern.
(
2
)
Diese Ordnung gilt für die Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden, die unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK fallen.
#§ 2
Arbeitsplatzsicherung
(
1
)
Bei einem Beschluss nach § 1 Absatz 1 über die Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen ist der Anstellungsträger verpflichtet, für die hiervon betroffenen Mitarbeitenden zunächst folgende Möglichkeiten zu prüfen:
- Weiterbeschäftigung bei demselben Anstellungsträger mit anderem gleichwertigem Aufgabengebiet,
- Weiterbeschäftigung bei demselben Anstellungsträger auf derselben Stelle mit verminderter Arbeitszeit,
- Beschäftigung auf einem Kooperationsarbeitsplatz, z. B. Tätigkeit für zwei Gemeinden,
- Beschäftigung bei einem anderen kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche.
(
2
)
Wenn ein bestimmter Arbeitsbereich in einer Gemeinde oder gesamtkirchlichen Einrichtung aufgegeben oder eingeschränkt werden muss, so ist dies den hiervon betroffenen Mitarbeitenden unverzüglich nach dem entsprechenden Beschluss des Entscheidungsorgans des Anstellungsträgers mitzuteilen. Die Mitteilung soll möglichst sechs Monate, mindestens jedoch drei Monate vor Ausspruch einer Kündigung erfolgen.
(
3
)
Die Frist im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 soll dazu genutzt werden, eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeitenden im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermöglichen.
(
4
)
Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll erst ausgesprochen werden, wenn zuvor eine Prüfung nach Absatz 1 erfolgt ist.
#§ 3
Unterrichtungspflicht
(
1
)
Die Dienststellenleitung hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über eine geplante Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen zu unterrichten. Sie hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten. § 34 Absatz 1 Satz 2 MVG-EKD findet Anwendung.
(
2
)
Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung sind zu beachten. Sie werden durch diese Ordnung nicht berührt.
(
3
)
Besteht in einer Gemeinde keine Mitarbeitervertretung, ist der Gesamtausschuss nach Maßgabe des Absatzes 1 zu beteiligen. Im Übrigen gilt § 9 des Ausführungsgesetzes zu § 55 MVG-EKD.
#§ 4
Stellenbesetzungsverfahren
(
1
)
Arbeitsplätze in den Gemeinden und Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche sind auszuschreiben. Eine Besetzung mit einem externen Bewerber oder einer externen Bewerberin darf frühestens zwei Wochen nach dem Ende der Ausschreibungsfrist erfolgen.
(
2
)
Bei Stellenbesetzungen in den Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen ist zu prüfen, ob Bewerbungen von Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche oder ihrer Gemeinden vorliegen, deren Arbeitsplatz infolge beschlossener Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen gefährdet ist, und eine Besetzung der Stelle mit einer dieser Personen, gegebenenfalls unter Nutzung von Qualifizierungsmaßnahmen, in Betracht kommt. Als Gefährdung eines Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne gilt auch das drohende Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages.
#§ 5
Bewerbungserfordernis
Die Mitarbeitenden, die von der Aufgabe oder Einschränkung eines Arbeitsbereiches betroffen sind und sich auf Bestimmungen dieser Ordnung berufen wollen, sind verpflichtet, sich auf vom Anstellungsträger angebotene oder andere ausgeschriebene Stellen bei einem kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche zu bewerben, es sei denn, dass ihnen eine Bewerbung billigerweise nicht zugemutet werden kann.
#§ 6
Fortbildung und Zusatzausbildung
(
1
)
Ist für eine Arbeitsplatzsicherung im Sinne des § 2 Absatz 1 eine Fortbildung erforderlich, sind die Mitarbeitenden vom Anstellungsträger im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Ist eine Zusatzausbildung erforderlich, sollen die Mitarbeitenden in angemessenem Umfang von der Arbeit freigestellt werden.
(
2
)
Die Höhe der zu gewährenden Finanzierung bestimmt sich nach Art und Dauer der Maßnahme. Eine Fortbildung wird in der Regel voll finanziert, eine Zusatzausbildung in angemessenem Umfang. Eine Rückzahlungsverpflichtung kann vereinbart werden.
(
3
)
Unter Fortbildung im Sinne dieser Ordnung sind Maßnahmen zu verstehen, die es Mitarbeitenden im Hinblick auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ermöglichen, ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern und sie der fachlichen, technischen und sozialen Entwicklung anzupassen.
(
4
)
Unter Zusatzausbildung im Sinne dieser Ordnung sind Maßnahmen von längerer Dauer zu verstehen, die es den Mitarbeitenden ermöglichen, in einem anderen Bereich berufliche Qualifikationen zu erwerben. Dieses können auch Umschulungen sein.
(
5
)
Soweit Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, sind diese wahrzunehmen.
#§ 7
Anrechnung von Beschäftigungszeiten
Wechseln Mitarbeitende zu einem anderen Anstellungsträger der Bremischen Evangelischen Kirche, besteht die Verpflichtung, die bei dem früheren Anstellungsträger zurückgelegte Beschäftigungszeit in dem Arbeitsvertrag für das neue Arbeitsverhältnis anzurechnen.
#§ 8
Abfindung
(
1
)
Mitarbeitende, die aus betriebsbedingten Gründen entweder auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Anstellungsträger aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sollen eine Abfindung erhalten. Die Höhe der Abfindung orientiert sich an folgender Tabelle:
Beschäftigungszeit | bis zum vollendeten | nach vollendetem | |||
Lebensjahr | |||||
40. | 40. | 45. | 50. | 55. | |
Monatsbezüge | |||||
3 Jahre | - | 2 | 2 | 3 | 3 |
5 Jahre | 2 | 3 | 3 | 4 | 5 |
7 Jahre | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
9 Jahre | 4 | 5 | 6 | 7 | 9 |
11 Jahre | 5 | 6 | 7 | 9 | 11 |
13 Jahre | 6 | 7 | 8 | 10 | 12 |
15 Jahre | 7 | 8 | 9 | 11 | 13 |
17 Jahre | 8 | 9 | 10 | 12 | 14 |
19 Jahre | 9 | 10 | 11 | 13 | 15 |
21 Jahre | 10 | 11 | 12 | 14 | 16 |
23 Jahre | - | 12 | 13 | 15 | 17 |
25 Jahre | - | 13 | 14 | 16 | 18 |
(
2
)
Mitarbeitende sollen auch dann eine Abfindung erhalten, wenn anstelle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 entweder auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Änderungskündigung durch den Anstellungsträger die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin um mindestens 25 Prozent der vertraglich vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird. In diesem Fall vermindert sich die Höhe der Abfindung nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend der durch die Arbeitszeitreduzierung eintretenden Entgeltminderung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin.
(
3
)
Eine Abfindung wird nicht gezahlt, wenn Mitarbeitende in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheiden zu einem anderen Anstellungsträger der Bremischen Evangelischen Kirche wechseln.
(
4
)
Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis vom neuen Anstellungsträger innerhalb der Probezeit gekündigt wird. Über eine in diesem Fall zu zahlende Abfindung soll zwischen dem alten Anstellungsträger und dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin vor dem Wechsel zum neuen Anstellungsträger eine Einigung angestrebt werden.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sicherungsordnung vom 14. April 2016 (GVM 2016 Nr. 1 S. 144), geändert am 26. September 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 40), außer Kraft.
(
2
)
Diese Ordnung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2025.
Bremen, den 28. November 2022 | Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche |
Schultz | Kober-Müller | ||
Vorsitzender | stellvertretende Vorsitzende |
Nr. 26Beschluss
zur Übernahme der Tarifeinigung TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst
(Beschluss Nr. 208)
zur Übernahme der Tarifeinigung TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst
(Beschluss Nr. 208)
Vom 28. November 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
§ 1
Änderung der KAVO
Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 25), die zuletzt durch Beschluss Nr. 206 vom 19. September 2022 (GVM 2022 Nr. 24 S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 25a wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen“ durch die Wörter „Mitarbeitenden, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert sind,“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Mitarbeitende, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Mitarbeitende, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.“
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Anstelle des § 16 gilt Folgendes:Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Bei der Einstellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Mitarbeitende über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügen sie über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt die Einstellung in der Regel in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Bei Einstellung von Mitarbeitenden in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der den TVöD, den TV-L oder einen vergleichbaren Tarifvertrag oder eine vergleichbare Arbeitsrechtsregelung anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. Die Mitarbeitenden erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“
- Die Protokollerklärung zu Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Protokollerklärung zu § 25a Abs. 2:Ein Berufspraktikum nach der Arbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Praktikantinnen und Praktikanten oder einer entsprechenden Arbeitsrechtsregelung oder einem entsprechenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.“
- Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:„§ 29a
Regenerationstage und Umwandlungstage für die Mitarbeitenden
im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen(1) Mitarbeitende, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 (Regenerationstage). Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.- Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 Satz 1:Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(2) Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Mitarbeitenden zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die/Der Mitarbeitende hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Mitarbeitenden in Textform mit. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich. Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.(3) Mitarbeitende, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß § 25a Abs. 1a haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Mitarbeitende, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß § 25a Abs. 1a erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (Neubegründung des Arbeitsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären. Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Mitarbeitende in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Die/Der Mitarbeitende hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Mitarbeitenden in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Mitarbeitenden zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 6 und 7 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.- Protokollerklärung zu § 29a Abs. 3 Satz 1:Für das Kalenderjahr 2022 gilt statt des 31. Oktober der 31. März 2023.
- Protokollerklärung zu § 29a Abs. 3 Satz 2:Satz 2 gilt nur für Geltendmachungen ab dem 1. Januar 2023.
- Protokollerklärung zu § 29a:Bei den Regenerations- und Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/ Zusatzurlaubstage.“
§ 2
Änderung der ARR-Ü
Die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 41), die zuletzt durch Beschluss Nr. 206 vom 19. September 2022 (GVM 2022 Nr. 24 S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 23e wird folgender § 23f eingefügt:
„§ 23f
Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit für Mitarbeitende
im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen
Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit für Mitarbeitende
im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen
(
1
)
Mitarbeitende, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Mitarbeitende, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
(
2
)
Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
(
3
)
Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
(
4
)
Die Werte der Entgeltgruppe S 9 werden ab dem 1. Oktober 2024 neu gefasst. Dafür verändern sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Oktober 2024 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhundertsatz:
EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
S 9 in Euro | 3.060,00 | 3.280,00 | 3.530,00 | 3.900,00 | 4.250,00 | 4.520,00“ |
§ 3
Änderung der Allgemeinen Entgeltordnung
Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 51), die zuletzt durch Beschluss Nr. 193 vom 30. September 2020 (GVM 2020 Nr. 2 S. 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „Nrn. 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.
- In Nummer 2 wird die Angabe „Protokollerklärung Nr. 7a“ durch die Angabe „Protokollerklärungen Nrn.1, 1a und 7a“ ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
(
1
)
§ 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
(
2
)
§ 1 Nummer 1 Buchstabe b und d sowie §§ 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
(
3
)
§ 1 Nummer 1 Buchstabe a und c tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Bremen, den 28. November 2022 | Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche |
Schultz | Kober-Müller | ||
Vorsitzender | stellvertretende Vorsitzende |
Mitteilungen und Personennachrichten
Nr. 27Personennachrichten
Berufungen |
Pastor Torben Rakowski |
Epiphanias-Gemeinde |
01.09.2022 |
Pastor Stefan Sarod |
Vertretungsverbund |
01.10.2022 |
Ruhestand |
Pastorin Susann Kirschke-Gotzen |
zuletzt Vertretungsverbund |
31.08.2022 |
Todesfälle |
Pastor i.R. Ernst Uhl |
zuletzt Gemeinde Bockhorn |
27.10.2022 |
Pastor i.R. Helmut Langel |
zuletzt St. Remberti-Gemeinde |
02.12.2022 |
Pastor i.R. Günther Ruholl |
zuletzt Christus-Gemeinde Vahr |
07.12.2022 |
Herausgegeben vom |
Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche Franziuseck 2-4, 28199 Bremen Postfach 10 69 29, 28069 Bremen |