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Kirchengesetz zur Regelung der Personal- und Finanzausstattung der Gemeinden
der Bremischen Evangelischen Kirche
(Personal- und Finanzausstattungsgesetz)

Vom 13. Mai 1998

(GVM 1998 Nr. 2 Z. 2)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. Mai 2000
GVM 2000 Nr. 1 Z. 5
2
24. November 2004
3
5. Mai 2010
4
27. November 2013
5
27. November 2014
6
29. November 2017
7
27. November 2019
8
23. November 2022
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§ 1
Regelungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Personal- und Finanzausstattung der Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche aus der Zentralkasse.
( 2 ) Nach § 15 Wirtschaftsordnung2# bestehen für die Gemeinden drei Zuweisungsbereiche:
  1. Personalausstattung nach dem Punktzahlsystem
    (Abschnitt I dieses Gesetzes)
  2. Personalausstattung für den Reinigungsdienst
    (Abschnitt II dieses Gesetzes)
  3. Schlüsselzuweisung für den Gemeindebetrieb
    (Abschnitt III dieses Gesetzes).
( 3 ) Aus diesen drei Zuweisungsbereichen wird nach den Vorschriften des Abschnitts IV dieses Gesetzes die an die Gemeinden auszuzahlende Gesamtzuweisung errechnet.
( 4 ) Die Personal- und Finanzausstattung der Kindertagesstätten und Kinderspielkreise wird von diesem Gesetz nicht geregelt.
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I.
Personalausstattung nach dem Punktzahlsystem

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1. Regelpersonalpunkte

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§ 2
Grundsatz

( 1 ) Die Bewilligung der Besetzung von Personalstellen in den Gemeinden durch den Kirchenausschuss richtet sich nach den §§ 3 bis 12. Die Personalausstattung orientiert sich an der Gemeindegliederzahl. Auch Pfarrstellen sind Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind in das Punktzahlsystem einbezogen.
( 2 ) Maßgeblich ist die Gemeindegliederzahl nach dem Gesamtausdruck der Gemeindegliederzahlen des letzten Stichtages vor dem bewilligten Anstellungstermin. Für die Gemeindegliederzahl maßgeblich sind nur die Personen, die nach dem geltenden Kirchenmitgliedschaftsrecht Gemeindeglieder sind. Personen, die mit Nebenwohnsitz im Gemeindegebiet gemeldet sind, werden nicht mitgezählt.
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§ 3
Personalstellen

( 1 ) Die den Gemeinden zustehenden Punktzahlen, die sich aus der als Anlage beigefügten Punktzahlentabelle ergeben (Regelpunkte), sind die Grundlage für die Personalausstattung. Voraussetzung für eine Stellenbesetzung ist, dass die notwendige Personalpunktzahl zur Verfügung steht oder die Verpflichtung zur anteiligen Finanzierung der Personalkosten von der Gemeinde übernommen wird.
( 2 ) Weitere Voraussetzungen für Stellenbesetzungen ergeben sich aus den maßgeblichen Kirchentagsbeschlüssen zur Stellenbesetzung.
( 3 ) Die einzelnen Funktionen haben folgende Punktwerte:
Funktionen
Entgeltgruppe/
Besoldungsgruppe
Punktwert
Pastor/Pastorin
A 13 / A 14
16
Kirchenmusiker/innen mit A-Prüfung auf einer anerkannten A-Stelle
E 12, 13, 14
14
Kirchenmusiker/innen mit A- oder B-Prüfung auf einer anerkannten B-Stelle
Diakone/Diakoninnen, Sozialarbeiter/innen,
Sozialpädagog/en/innen
E 9, 10, 11
12
Mitarbeitende mit kirchenmusikalischer Tätigkeit mit A- oder B-Prüfung
E 8
11
Gemeindesekretär/e/innen
Mitarbeitende mit kirchenmusikalischer Tätigkeit mit C-Prüfung
Diakonisch-pädagogisch Mitarbeitende mit kirchlich anerkannter Fachschulausbildung
E 6, 7, 8
10
Diakonisch-pädagogisch Mitarbeitende ohne einschlägige Ausbildung oder mit förderlicher Ausbildung
Küster/innen, Hausmeister/innen
E 5, 6, 7
9
Mitarbeitende mit kirchenmusikalischer Tätigkeit mit D-Prüfung oder vergleichbarer Ausbildung
Mitarbeitende im Gemeindebüro mit einfacher Tätigkeit
Küster/innen, Hausmeister/innen mit einfacher Tätigkeit
E 2, 3, 4
8
( 4 ) Nicht genannte Funktionen werden entsprechend bewertet.
( 5 ) Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Punktwert entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung; es wird auf volle Punktwerte gerundet.
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§ 4
Ordentliche Pfarrstellen

( 1 ) Die Pfarrstellen sind in das Punktzahlsystem einbezogen. Neben vollen Pfarrstellen können Pfarrstellen mit halbem Dienstumfang (8 Punkte) und dreiviertel Dienstumfang (12 Punkte) errichtet werden.
( 2 ) In den Gemeinden sollen Pfarrstellen in folgendem Umfang besetzt werden:
bis
199
Gemeindeglieder
-
von
200
bis
499
Gemeindeglieder
1/4 Gemeindepfarrstelle
von
500
bis
999
Gemeindeglieder
1/2 Gemeindepfarrstelle
von
1.000
bis
1.999
Gemeindeglieder
3/4 Gemeindepfarrstelle
von
2.000
bis
3.499
Gemeindeglieder
1 Gemeindepfarrstelle
von
3.500
bis
4.999
Gemeindeglieder
1 1/2 Gemeindepfarrstellen
von
5.000
bis
6.999
Gemeindeglieder
2 Gemeindepfarrstellen
von
7.000
bis
8.999
Gemeindeglieder
2 1/2 Gemeindepfarrstellen
über
9.000
Gemeindeglieder
3 Gemeindepfarrstellen
Auf Antrag einer Gemeinde kann vom Kirchenausschuss eine Pfarrstelle mit einem gegenüber den vorstehenden Richtwerten um ¼ oder ½ erhöhten Dienstumfang freigegeben werden. Über die Bedingungen für die Erhöhung wird eine Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen. Für eine Besetzung von Pfarrstellen mit einem gegenüber den vorstehenden Richtwerten verminderten Dienstumfang ist eine Zustimmung des Kirchenausschusses erforderlich.
( 3 ) Voraussetzung für die Freigabe einer Pfarrstelle zur Besetzung ist, dass die notwendige Personalpunktzahl zur Verfügung steht oder von der Gemeinde die Verpflichtung zur anteiligen Finanzierung der Personalkosten übernommen wird. Zur Absicherung der pastoralen Versorgung einer Gemeinde können durch den Kirchenausschuss befristet Härtepunkte nach § 12 vergeben werden.
( 4 ) Wenn in einer Gemeinde Pfarrstellen in einem größeren Umfang als nach den Richtwerten des Absatzes 2 (Überhangpfarrstellen) besetzt sind, kann der Kirchenausschuss auf Antrag der Gemeinde insoweit an die betreffenden Pastorinnen und Pastoren Nebenaufträge vergeben. Der Kirchentag legt durch Beschluss den Rahmen und die weiteren Bedingungen für die Vergabe von Nebenaufträgen fest. Die für die Überhangpfarrstelle im Punktzahlsystem bereitzustellende Personalpunktzahl vermindert sich bei Vergabe von Nebenaufträgen entsprechend, für Nebenaufträge mit einem Umfang von einem 1/4 Pensum um 4 Punkte und für Nebenaufträge mit dem Umfang von einem 1/2 Pensum um 8 Punkte.
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§ 5
Kirchenmusikstellen

( 1 ) Innerhalb der Bremischen Evangelischen Kirche bestehen für Kirchenmusik A-Stellen, B-Stellen und weitere Stellen. Die Zahl der A-Stellen beträgt bis einschließlich zum Jahr 2030 höchstens sieben und ab dem Jahr 2031 höchstens fünf.
( 2 ) Über die Errichtung und Anerkennung der A-Stellen und der B-Stellen, einschließlich der Stellen mit besonderer gesamtkirchlicher Bedeutung, entscheidet auf Antrag der Gemeinde der Kirchenausschuss nach einer gutachtlichen Stellungnahme der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors und einer Beratung durch die Kirchenmusikkommission.
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§ 6

(aufgehoben)
#

§ 7

(aufgehoben)
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2. Zusätzliche Personalpunkte

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§ 8
Grundsatz

Neben den Regelpunkten können zusätzliche Personalpunkte nach den Vorschriften der §§ 8a bis 12 vom Kirchenausschuss bewilligt werden.
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§ 8a
Standortpunkte

( 1 ) Für einen weiteren gut genutzten Standort mit regem gemeindlichem Leben können einer Gemeinde Standortpunkte bewilligt werden.
( 2 ) Über die Bewilligung von Standortpunkten entscheidet auf Antrag der Gemeinde der Kirchenausschuss. Die Vergabe der Punkte erfolgt befristet auf bis zu fünf Jahre. Verlängerungen sind möglich.
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§ 9
Sonderpunkte für regionale Kooperation

( 1 ) Zur Förderung von Kooperationen zwischen Gemeinden in einer Region, insbesondere für regionale Gemeindebüros und Küsterstellen, können den kooperierenden Gemeinden Sonderpunkte bewilligt werden (Kooperationspunkte).
( 2 ) Die Sonderpunkte können von zwei oder mehr Gemeinden gemeinsam beantragt werden. Bei einer Vereinigung der kooperierenden Gemeinden können die Sonderpunkte erhalten bleiben. Auch eine durch Vereinigung neugebildete Gemeinde kann die Sonderpunkte beantragen.
( 3 ) Die Sonderpunkte dienen lediglich der Teilfinanzierung von Personalstellen. Die Vergabe der Punkte erfolgt befristet auf bis zu fünf Jahre. Verlängerungen sind möglich.
( 4 ) Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der Kirchenausschuss auf Vorschlag des Personalausschusses. Mit der Antragstellung ist ein Konzept vorzulegen, das die geplante Zusammenarbeit beschreibt.
( 5 ) Es wird ein Fonds mit 60 Sonderpunkten geschaffen. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.
( 6 ) Es kann ein „Pool von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich der Haustechnik“ geschaffen werden. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei der Bremischen Evangelischen Kirche zentral angestellt werden. Für den Pool nach Satz 1 wird ein Fonds geschaffen, der insgesamt 30 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.
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§ 10
Sonderpunkte für regionale Schwerpunktarbeit

( 1 ) Zur Förderung regionaler Schwerpunktarbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche können Gemeinden Sonderpunkte bewilligt werden (Regionalpunkte). Sie sollen Gemeinden unterstützen, sich über die inhaltlichen Erfordernisse und Bedarfe im Stadtteil klar zu werden, ihr Angebot darauf abzustimmen und dieses gemeinsam arbeitsteilig zu realisieren. Sie dienen insbesondere zur Förderung von Vorhaben aus folgenden Bereichen: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Jugendregionalpunkte), Kirchenmusik (Musikregionalpunkte), Arbeit mit Familien und Altenarbeit.
( 2 ) Die Sonderpunkte dienen lediglich der Teilfinanzierung von Personalstellen. Die Vergabe der Punkte erfolgt befristet auf bis zu fünf Jahre. Verlängerungen sind möglich.
( 3 ) Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der Kirchenausschuss auf Vorschlag des Personalausschusses. Mit der Antragstellung ist ein Konzept vorzulegen, welches das geplante Vorhaben in einer vom Personalausschuss vorgegebenen Form bezogen auf die Situation und die Erfordernisse im Stadtteil beschreibt und die Form der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Gemeinden zur Realisierung des Vorhabens darlegt. Vor Bewilligung von Jugendregionalpunkten ist eine Stellungnahme des Landesjugendpfarramtes und vor Bewilligung von Musikregionalpunkten eine Stellungnahme der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors einzuholen.
( 4 ) Es wird ein Fonds mit 185 Sonderpunkten geschaffen. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.
( 5 ) Es kann ein „Pool von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit“ geschaffen werden. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei der Bremischen Evangelischen Kirche zentral angestellt werden. Für den Pool nach Satz 1 wird ein Fonds geschaffen, der bis einschließlich zum Jahr 2024 insgesamt 85 Sonderpunkte, für die Jahre 2025 bis einschließlich 2029 insgesamt 68 Sonderpunkte und ab dem Jahr 2030 insgesamt 60 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.
( 6 ) Es kann ein „Pool von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Arbeitsfeld Kirche und Schule“ geschaffen werden. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei der Bremischen Evangelischen Kirche zentral angestellt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Berufsorientierungsprogramms für Jugendliche (RAZ) werden dem Pool zugeordnet. Für den Pool nach Satz 1 wird ein Fonds geschaffen, der bis einschließlich zum Jahr 2024 insgesamt 85 Sonderpunkte, für die Jahre 2025 bis einschließlich 2029 insgesamt 68 Sonderpunkte und ab dem Jahr 2030 insgesamt 60 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.
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§ 10a
Sonderpunkte für Vereinigungen von Gemeinden

( 1 ) Im Falle einer Vereinigung von Gemeinden können der neugebildeten Gemeinde Sonderpunkte bewilligt werden (Vereinigungspunkte). Sonderpunkte können höchstens in dem Umfang bewilligt werden, wie Regelpunkte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Punktzahlentabelle des Jahres 2022 aufgrund der Vereinigung entfallen.
( 2 ) Die Vergabe der Punkte erfolgt befristet auf bis zu fünf Jahre. Verlängerungen sind möglich.
( 3 ) Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der Kirchenausschuss auf Vorschlag des Personalausschusses. Mit der Antragstellung ist ein Konzept vorzulegen.
( 4 ) Es wird ein Fonds geschaffen, der bis einschließlich zum Jahr 2025 insgesamt 60 Sonderpunkte und ab dem Jahr 2026 insgesamt 120 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.
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§ 10b
Sonderpunkte für sozialdiakonische Arbeitsfelder

( 1 ) Zur Förderung von Stellen für sozialdiakonische Arbeitsfelder können Gemeinden Sonderpunkte bewilligt werden (Sonderpunkte für sozialdiakonische Arbeitsfelder). Hierdurch sollen sozialdiakonische Vorhaben von Gemeinden in Stadtteilen gefördert werden. Die Sonderpunkte dienen insbesondere zur Finanzierung von armutsorientierten Projekten, besonders in sozial benachteiligten Stadtteilen. Nähere Kriterien können durch Kirchentagsbeschluss festgelegt werden.
( 2 ) Die Vergabe der Sonderpunkte erfolgt befristet auf bis zu fünf Jahre. Verlängerungen sind möglich.
( 3 ) Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der Kirchenausschuss unter Berücksichtigung der Vorschläge des Personalausschusses und des Ausschusses für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung. Mit der Antragstellung ist ein Konzept vorzulegen, welches das geplante Projekt und seine Stadtteilorientierung in Zusammenarbeit oder in Absprache mit anderen Gemeinden der Region beschreibt.
( 4 ) Es wird ein Fonds geschaffen, der bis einschließlich zum Jahr 2024 insgesamt 90 Sonderpunkte, in den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 insgesamt 72 Sonderpunkte und ab dem Jahr 2030 insgesamt 60 Sonderpunkte umfasst. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.
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§ 11
Sonderpunkte für Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse

( 1 ) Zur Förderung besonderer Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse können Gemeinden Sonderpunkte bewilligt werden. Der Kirchentag kann über hierfür infrage kommende Arbeitsfelder beschließen. Dem Kirchentag ist jährlich eine Übersicht über die für die verschiedenen Aufgaben gewährten Sonderpunkte vorzulegen.
( 2 ) Sonderpunkte für Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse werden befristet auf bis zu fünf Jahre gewährt. Verlängerungen sind möglich. Über die Bewilligung der Sonderpunkte entscheidet der Kirchenausschuss nach Anhörung des Personalausschusses. Die Sonderpunkte dienen lediglich der Teilfinanzierung einer Stelle.
( 3 ) Es wird ein Fonds mit 100 Sonderpunkten geschaffen. Änderungen des Umfangs dieses Fonds können durch Kirchentagsbeschluss erfolgen.
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§ 12
Härtepunkte

( 1 ) Der Kirchenausschuss kann zusätzliche Personalpunkte befristet bewilligen, wenn in einer Gemeinde anders eine dringende Aufgabe nicht wahrgenommen werden kann oder wenn bei überzogenem Punktekontingent eine Finanzierung der Personalkosten durch die Gemeinde nicht möglich und eine Verminderung des Stellenumfangs der Gemeinde aus rechtlichen oder sozialen Gründen nicht umsetzbar ist (Härtepunkte).
( 2 ) Der Personalausschuss ist über die Vergabe von Härtepunkten zu informieren.
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II.
Personalzuweisung für den Reinigungsbereich

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§ 13
Reinigungsrichtwerte und Reinigungsrichtlinien

Der Kirchenausschuss legt mit Zustimmung des Personalausschusses die für die Gemeinden und Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche gültigen Reinigungsrichtwerte fest. Der Kirchenausschuss kann mit Zustimmung des Personalausschusses Reinigungsrichtlinien zu weiteren Fragen des Reinigungsdienstes erlassen.
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§ 14
Reinigungsstunden

( 1 ) Gemäß den Reinigungsrichtwerten legt der Kirchenausschuss nach Anhörung der Gemeinde aufgrund der Größe und der Art der zu reinigenden Flächen die der Gemeinde zustehende Wochenstundenzahl im Reinigungsdienst (Reinigungsstunden) fest. Die Bewilligung von Anstellungen im Reinigungsdienst der Gemeinden durch den Kirchenausschuss erfolgt im Rahmen dieser Reinigungsstunden.
( 2 ) Die Reinigungsstunden können befristet vom Kirchenausschuss erhöht werden, wenn bei überzogenem Reinigungsstundenkontingent eine Finanzierung der Personalkosten im Reinigungsdienst durch die Gemeinde nicht möglich und eine Verringerung des Stellenumfangs aus rechtlichen oder sozialen Gründen nicht umsetzbar ist.
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III.
Schlüsselzuweisung

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§ 15
Aufgabe und Berechnung der Schlüsselzuweisung

( 1 ) Die Schlüsselzuweisung ist eine allgemeine pauschale Zuweisung für die Ausgaben des Gemeindebetriebes, welche durch die Personalzuweisungen nach den Abschnitten I und II dieses Gesetzes und durch zweckgebundene Zuschüsse aus der Zentralkasse nicht abgedeckt sind.
( 2 ) Durch die Schlüsselzuweisung sind, soweit nicht Sonderzuweisungen bestehen (z. B. für kleine Baupflege und Kirchenmusik), die Ausgaben des laufenden Gemeindebetriebes (Haushaltswirtschaft) zu finanzieren.
( 3 ) Die Schlüsselzuweisung für die Gemeinden beträgt für das Haushaltsjahr 2023 insgesamt 6,5 Prozent der Netto-Kirchensteuereinnahmen des vorvergangenen Jahres und ab dem Haushaltsjahr 2024 insgesamt 5,75 Prozent der Netto-Kirchensteuereinnahmen des vorvergangenen Jahres.
( 4 ) Der Betrag der Schlüsselzuweisung für die einzelne Gemeinde errechnet sich aus einem Grundbetrag, multipliziert mit der Zahl der Gemeindeglieder. Dabei wird der Gesamtbetrag der Schlüsselzuweisung nach Absatz 3 geteilt durch die Gesamtzahl der Gemeindeglieder der Bremischen Evangelischen Kirche am 1. Januar des vorvergangenen Jahres; der sich daraus ergebende Quotient wird multipliziert mit der Zahl der Gemeindeglieder der einzelnen Gemeinde am 1. Januar des vorvergangenen Jahres.
( 5 ) Gemeinden mit bis zu 1.500 Gemeindegliedern erhalten in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zusätzlich zwei Drittel des Sockelbetrages, der im Haushaltsjahr 2022 jeder Gemeinde gezahlt wurde. Gemeinden mit 1.501 bis 3.000 Gemeindegliedern erhalten in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zusätzlich ein Drittel des Sockelbetrages, der im Haushaltsjahr 2022 jeder Gemeinde gezahlt wurde.
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IV.
Gesamtzuweisung

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§ 16
Bildung der Gesamtzuweisung

( 1 ) Aus den in § 1 Abs. 2 genannten drei Zuweisungsbereichen ist die an die Gemeinden zu zahlende Gesamtzuweisung für jedes Haushaltsjahr zu bilden.
( 2 ) Die Gesamtzuweisung berechnet sich ausgehend von der Schlüsselzuweisung. Dabei führen Einsparungen in den beiden anderen Zuweisungsbereichen gegenüber dem Sollwert zu einer Erhöhung, Überschreitungen des Sollwerts zu einer Verringerung der Gesamtzuweisung.
( 3 ) Bei der Berechnung des Sollwertes nach dem Punktzahlsystem ist die Personalpunktzahl zugrunde zu legen, die sich aufgrund der Gemeindegliederzahl zum 1. Juli des Vorjahres ergibt. Diesem Sollwert, erhöht um die zusätzlichen Personalpunkte nach §§ 8 bis 12, ist der Istwert der belegten Personalpunkte gegenüberzustellen, wie er am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres besteht. Die Differenz zwischen Ist- und Sollwert multipliziert mit dem Jahresgeldwert eines Personalpunktes ist vom Betrag der Schlüsselzuweisung abzuziehen bzw. diesem hinzuzurechnen. Der jeweils maßgebliche Jahresgeldwert eines Personalpunktes wird vom Finanzausschuss ausgehend von den durchschnittlichen Personalkosten pro Personalpunkt des vorangegangenen Haushaltsjahres in der Bremischen Evangelischen Kirche festgelegt.
( 4 ) Im Bereich der Personalzuweisung im Reinigungsdienst sind die für die jeweilige Gemeinde festgestellten Reinigungsstunden der tatsächlichen Personalstundenzahl gegenüberzustellen. Dabei sind nur solche Änderungen des Sollwertes zu berücksichtigen, die spätestens zum 30. Juni des Vorjahres festgestellt wurden. Die Differenz zwischen Soll- und Istwert multipliziert mit dem Jahresgeldwert einer Reinigungsstunde ist von der Schlüsselzuweisung abzuziehen bzw. dieser hinzuzurechnen. Der jeweils maßgebliche Jahresgeldwert einer Reinigungsstunde wird vom Finanzausschuss ausgehend von den Durchschnittskosten pro Reinigungsstunde des vorangegangenen Haushaltsjahres in der Bremischen Evangelischen Kirche festgelegt.
( 5 ) Der Betrag der Gesamtzuweisung jeder Gemeinde wird von der Kirchenkanzlei nach den vorstehenden Bestimmungen berechnet und den Gemeinden schriftlich bis zum 31. Januar des Haushaltsjahres mitgeteilt.
( 6 ) Eine Erhöhung der Gesamtzuweisung wegen einer Unterschreitung des Sollwertes nach dem Punktzahlsystem ist begrenzt auf höchstens 10 % der Sollpunktzahl einer Gemeinde, höchstens aber auf 4 Personalpunkte pro Haushaltsjahr. Befristete Ausnahmen können bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vom Kirchenausschuss genehmigt werden. Eine Erhöhung der Gesamtzuweisung ist ausgeschlossen, sofern eine Gemeinde hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigt, die nicht bis zur Höhe des Sollwertes nach dem Punktzahlsystem über das Punktzahlsystem abgerechnet werden.
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V.
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

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§ 17

(aufgehoben)
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
( 2 ) Der Beschluss zur Ausstattung der Gemeinden mit Pastorinnen und Pastoren und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom 27. November 1991 in der Fassung vom 26. / 27. November 1997 tritt am 31. Dezember 1998 außer Kraft.
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Anlage zu § 3 Abs. 1 des Personal- und Finanzausstattungsgesetzes

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Punktzahlentabelle für 2023

Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
ab 200
5
3.300
33
6.400
61
9.500
89
300
6
3.400
34
6.500
62
9.600
89
400
7
3.500
35
6.600
62
9.700
90
500
8
3.600
35
6.700
63
9.800
91
600
8
3.700
36
6.800
64
9.900
92
700
9
3.800
37
6.900
65
800
10
3.900
38
7.000
66
900
11
4.000
39
7.100
67
1.000
12
4.100
40
7.200
68
1.100
13
4.200
41
7.300
69
1.200
14
4.300
42
7.400
70
1.300
15
4.400
43
7.500
71
1.400
16
4.500
44
7.600
71
1.500
17
4.600
44
7.700
72
1.600
17
4.700
45
7.800
73
1.700
18
4.800
46
7.900
74
1.800
19
4.900
47
8.000
75
1.900
20
5.000
48
8.100
76
2.000
21
5.100
49
8.200
77
2.100
22
5.200
50
8.300
78
2.200
23
5.300
51
8.400
79
2.300
24
5.400
52
8.500
80
2.400
25
5.500
53
8.600
80
2.500
26
5.600
53
8.700
81
2.600
26
5.700
54
8.800
82
2.700
27
5.800
55
8.900
83
2.800
28
5.900
56
9.000
84
2.900
29
6.000
57
9.100
85
3.000
30
6.100
58
9.200
86
3.100
31
6.200
59
9.300
87
3.200
32
6.300
60
9.400
88
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Punktzahlentabelle für 2024

Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
ab 200
4
3.300
32
6.400
60
9.500
88
300
5
3.400
33
6.500
61
9.600
88
400
6
3.500
34
6.600
61
9.700
89
500
7
3.600
34
6.700
62
9.800
90
600
7
3.700
35
6.800
63
9.900
91
700
8
3.800
36
6.900
64
800
9
3.900
37
7.000
65
900
10
4.000
38
7.100
66
1.000
11
4.100
39
7.200
67
1.100
12
4.200
40
7.300
68
1.200
13
4.300
41
7.400
69
1.300
14
4.400
42
7.500
70
1.400
15
4.500
43
7.600
70
1.500
16
4.600
43
7.700
71
1.600
16
4.700
44
7.800
72
1.700
17
4.800
45
7.900
73
1.800
18
4.900
46
8.000
74
1.900
19
5.000
47
8.100
75
2.000
20
5.100
48
8.200
76
2.100
21
5.200
49
8.300
77
2.200
22
5.300
50
8.400
78
2.300
23
5.400
51
8.500
79
2.400
24
5.500
52
8.600
79
2.500
25
5.600
52
8.700
80
2.600
25
5.700
53
8.800
81
2.700
26
5.800
54
8.900
82
2.800
27
5.900
55
9.000
83
2.900
28
6.000
56
9.100
84
3.000
29
6.100
57
9.200
85
3.100
30
6.200
58
9.300
86
3.200
31
6.300
59
9.400
87
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Punktzahlentabelle für 2025

Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
ab 200
3
3.300
31
6.400
59
9.500
87
300
4
3.400
32
6.500
60
9.600
87
400
5
3.500
33
6.600
60
9.700
88
500
6
3.600
33
6.700
61
9.800
89
600
6
3.700
34
6.800
62
9.900
90
700
7
3.800
35
6.900
63
800
8
3.900
36
7.000
64
900
9
4.000
37
7.100
65
1.000
10
4.100
38
7.200
66
1.100
11
4.200
39
7.300
67
1.200
12
4.300
40
7.400
68
1.300
13
4.400
41
7.500
69
1.400
14
4.500
42
7.600
69
1.500
15
4.600
42
7.700
70
1.600
15
4.700
43
7.800
71
1.700
16
4.800
44
7.900
72
1.800
17
4.900
45
8.000
73
1.900
18
5.000
46
8.100
74
2.000
19
5.100
47
8.200
75
2.100
20
5.200
48
8.300
76
2.200
21
5.300
49
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77
2.300
22
5.400
50
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78
2.400
23
5.500
51
8.600
78
2.500
24
5.600
51
8.700
79
2.600
24
5.700
52
8.800
80
2.700
25
5.800
53
8.900
81
2.800
26
5.900
54
9.000
82
2.900
27
6.000
55
9.100
83
3.000
28
6.100
56
9.200
84
3.100
29
6.200
57
9.300
85
3.200
30
6.300
58
9.400
86
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Punktzahlentabelle ab 2026

Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
Gemeindeglieder
Punkte
ab 200
2
3.300
30
6.400
58
9.500
86
300
3
3.400
31
6.500
59
9.600
86
400
4
3.500
32
6.600
59
9.700
87
500
5
3.600
32
6.700
60
9.800
88
600
5
3.700
33
6.800
61
9.900
89
700
6
3.800
34
6.900
62
800
7
3.900
35
7.000
63
900
8
4.000
36
7.100
64
1.000
9
4.100
37
7.200
65
1.100
10
4.200
38
7.300
66
1.200
11
4.300
39
7.400
67
1.300
12
4.400
40
7.500
68
1.400
13
4.500
41
7.600
68
1.500
14
4.600
41
7.700
69
1.600
14
4.700
42
7.800
70
1.700
15
4.800
43
7.900
71
1.800
16
4.900
44
8.000
72
1.900
17
5.000
45
8.100
73
2.000
18
5.100
46
8.200
74
2.100
19
5.200
47
8.300
75
2.200
20
5.300
48
8.400
76
2.300
21
5.400
49
8.500
77
2.400
22
5.500
50
8.600
77
2.500
23
5.600
50
8.700
78
2.600
23
5.700
51
8.800
79
2.700
24
5.800
52
8.900
80
2.800
25
5.900
53
9.000
81
2.900
26
6.000
54
9.100
82
3.000
27
6.100
55
9.200
83
3.100
28
6.200
56
9.300
84
3.200
29
6.300
57
9.400
85

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Gesetzes.
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2 ↑ Nr. 8.200.