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Kirchengesetz
zur Übernahme und Ausführung der Richtlinie des Rates
über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der
Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie)

Vom 16. Mai 2024

(GVM 2024 Nr. 4 S. 30)

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Artikel 1

Die Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie)1# in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD 2024 S. 30), berichtigt am 15. Februar 2024 (ABl. EKD 2024 S. 39), wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche in Geltung gesetzt.
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Artikel 2

Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie2# legt der Kirchenausschuss fest, in welchen Fällen aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen erforderlich ist.
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Artikel 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 6.110.
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2 ↑ Nr. 6.110.