.
#Teil 1
#Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Teil 2
#Abschnitt 1
#Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Abschnitt 2
#Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
#Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Abschnitt 3
#Artikel 29
Teil 3
#Abschnitt 1
#Artikel 30
Abschnitt 2
#Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Abschnitt 3
#Artikel 38
Artikel 39
Abschnitt 4
#Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Abschnitt 5
#Artikel 45
#Artikel 46
Abschnitt 6
#Artikel 47
#Artikel 48
Abschnitt 7
#Artikel 49
Artikel 50
Abschnitt 8
#Artikel 51
Teil 4
#Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Teil 5
#Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Teil 6
#Artikel 58
Artikel 59
Teil 7
#Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
###Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Abschnitt 2
#§ 7
§ 8
Abschnitt 3
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Abschnitt 4
#§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Abschnitt 5
#§ 33
§ 34
§ 35
Abschnitt 6
#§ 36
§ 37
Abschnitt 7
#§ 38
Artikel 1
#Artikel 2
#
###
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
# § 2
#§ 3
§ 1
§ 2
##
Ausgabe 1/2024Bremen, 28. Juni 2024
Kirchentag
Nr. 1Beschluss zu sexualisierter Gewalt
Vom 13. März 2024
##Der Kirchentag beschließt:
Der Kirchentag nimmt den Bericht über die Ergebnisse der ForuM-Studie mit Betroffenheit zur Kenntnis und bittet den Kirchenausschuss, in Abstimmung mit den Empfehlungen des Beteiligungsforums der EKD Maßnahmen zu den Themen Prävention, Intervention, Aufarbeitung und zur Klärung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu entwickeln.
Der Kirchentag beschließt, dass in allen Gemeinden und Einrichtungen sowie in der Verwaltung der Bremischen Evangelischen Kirche Schutzkonzepte bis spätestens zum 31.12.2025 fertiggestellt sein sollen. Die Gemeinden, die Einrichtungen und die Verwaltung werden dabei durch Fachkräfte unterstützt.
Bremen, den 13. März 2024 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Bosse | Dr. Kuschnerus | ||
Präsidentin | Schriftführer |
Nr. 2Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche
Vom 15. Mai 2024
Inhaltsübersicht | |
Präambel | |
Teil 1 | Grundartikel |
Artikel 1 | Auftrag und Wesen der Kirche |
Artikel 2 | Aufbau und Rechtsgestalt |
Artikel 3 | Vielfalt kirchlichen Lebens |
Artikel 4 | Selbstbestimmungsrecht |
Artikel 5 | Gemeinschaft der ehrenamtlichen und beruflichen Dienste |
Artikel 6 | Gleichstellung und Teilhabe |
Artikel 7 | Gemeinschaft der Kirchen |
Artikel 8 | Beziehungen zu anderen Körperschaften |
Artikel 9 | Kirchenmitgliedschaft |
Artikel 10 | Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder |
Artikel 11 | Amt der öffentlichen Verkündigung |
Artikel 12 | Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht |
Artikel 13 | Arbeitsrecht |
Teil 2 | Gemeinde |
Abschnitt 1 | Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 14 | Aufgaben |
Artikel 15 | Bekenntnisfreiheit |
Artikel 16 | Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss |
Artikel 17 | Wahlen |
Abschnitt 2 | Leitung der Gemeinde |
Artikel 18 | Leitungsorgane |
Artikel 19 | Zusammensetzung und Bildung von Leitungsorganen |
Artikel 20 | Vorsitz |
Artikel 21 | Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung |
Artikel 22 | Aufgaben |
Artikel 23 | Genehmigung von Beschlüssen der Gemeinden |
Artikel 24 | Vertretung im Rechtsverkehr |
Artikel 25 | Kirchenvorstand |
Artikel 26 | Beanstandung |
Artikel 27 | Bauherrengremium |
Artikel 28 | Gemeindlich verfasste Diakonie |
Abschnitt 3 | Formen gemeindlicher Zusammenarbeit |
Artikel 29 | Aufgabengemeinschaften, Aufgabendelegation und Zusammenschlüsse |
Teil 3 | Gesamtkirche |
Abschnitt 1 | Allgemeine Bestimmung |
Artikel 30 | Leitung und kirchliche Einheit |
Abschnitt 2 | Kirchentag |
Artikel 31 | Aufgaben |
Artikel 32 | Amtszeit und Zusammensetzung |
Artikel 33 | Wahlen |
Artikel 34 | Inkompatibilität und Teilnahmerecht |
Artikel 35 | Präses |
Artikel 36 | Einberufung |
Artikel 37 | Ausschüsse |
Abschnitt 3 | Vertrauensausschuss des Kirchentages |
Artikel 38 | Aufgaben |
Artikel 39 | Zusammensetzung |
Abschnitt 4 | Kirchenausschuss |
Artikel 40 | Aufgaben |
Artikel 41 | Zusammensetzung |
Artikel 42 | Sitzungsleitung |
Artikel 43 | Vertretung im Rechtsverkehr |
Artikel 44 | Theologenkommission |
Abschnitt 5 | Kirchenpräsidentin oder Kirchenpräsident |
Artikel 45 | Aufgaben |
Artikel 46 | Wahl und Stellvertretung |
Abschnitt 6 | Kirchenverwaltung |
Artikel 47 | Aufgaben |
Artikel 48 | Organisationsstruktur |
Abschnitt 7 | Rechtsetzung |
Artikel 49 | Kirchengesetze |
Artikel 50 | Rechtsverordnungen |
Abschnitt 8 | Theologische Prüfungen |
Artikel 51 | Abnahme theologischer Prüfungen |
Teil 4 | Einrichtungen und Werke |
Artikel 52 | Allgemeines |
Artikel 53 | Zuordnung |
Artikel 54 | Diakonie |
Teil 5 | Finanzverfassung |
Artikel 55 | Grundsätze |
Artikel 56 | Wirtschaftsführung |
Artikel 57 | Haushalts- und Rechnungsprüfung |
Teil 6 | Rechtsschutz |
Artikel 58 | Rechtsweg und rechtliches Gehör |
Artikel 59 | Kirchliche Gerichtsbarkeit |
Teil 7 | Schlussbestimmungen |
Artikel 60 | Evangelisch-Lutherischer Gemeindeverband |
Artikel 61 | Übergangsbestimmung |
Artikel 62 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Präambel
Grundlage der Bremischen Evangelischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist. In diesen Bekenntnissen sieht die Bremische Evangelische Kirche maßgebliche Zeugnisse für ihre kirchliche Verantwortung. Das Bekenntnis zu Jesus Christus bedarf einer ständigen Vergegenwärtigung und Erneuerung.
Alle Menschen sind eingeladen, am Leben der Bremischen Evangelischen Kirche teilzunehmen, das Evangelium zu hören und christliche Gemeinschaft zu erfahren.
Die Bremische Evangelische Kirche steht in der Gemeinschaft der evangelischen Kirchen im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa. Sie und ihre Gemeinden sind gemeinsam berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft aller Menschen christlichen Glaubens.
Die Bremische Evangelische Kirche ist durch Gottes Wort und Verheißung mit dem jüdischen Volk verbunden und achtet seine bleibende Erwählung zum Volk und Zeugen Gottes.
Die Bremische Evangelische Kirche setzt sich für das friedliche Zusammenleben der Religionen und das Gespräch miteinander ein.
In ihrer Tradition sind den Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche besondere Eigenständigkeit und Freiheit zugewachsen. Diese Freiheit ist an das Evangelium von Jesus Christus gebunden. Die lebendige Vielfalt an Bekenntnissen und theologischen Profilen in den Gemeinden ist Wesensmerkmal der Bremischen Evangelischen Kirche und bleibt angewiesen auf das vertiefende theologische Gespräch.
##Teil 1
Grundartikel
#Artikel 1
Auftrag und Wesen der Kirche
(1) In der Bremischen Evangelischen Kirche versammeln sich Menschen um Wort und Sakrament als Gemeinde Jesu Christi. Dies geschieht in ihren Gemeinden, in den gesamtkirchlichen Einrichtungen und in der Diakonie.
(2) Die Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit der Gemeinden bleibt unbeschränkt. Die Gemeindeordnungen bleiben unbeschadet dieser Verfassung in Kraft. Die herkömmliche Selbstständigkeit und Selbstverwaltung der Gemeinden bleibt bestehen. Die Gemeinden bleiben im Besitz ihres Vermögens, auch des ihnen mit anderen Gemeinden gemeinsam gehörenden, und haben nach wie vor für ihre Bedürfnisse selbst aufzukommen, soweit diese nicht von der Bremischen Evangelischen Kirche übernommen werden.
(3) In der Bremischen Evangelischen Kirche stehen die altkirchlichen, die lutherischen und die reformierten Bekenntnisschriften gleichermaßen und gleichberechtigt nebeneinander in Geltung. Dies sind insbesondere das Apostolische Glaubensbekenntnis, das Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel, das Augsburger Bekenntnis, der Heidelberger Katechismus, der Kleine Katechismus Dr. Martin Luthers sowie die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.
(4) Die Bremische Evangelische Kirche verkündigt und lebt das Evangelium in Wort und Tat, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Seelsorge, Bildung, Diakonie, Mission und Ökumene.
(5) Die Bremische Evangelische Kirche tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Dies wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sie soziale und gesellschaftliche Verantwortung wahrnimmt und Teilhabe fördert sowie Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz und zum Erhalt von Biodiversität umsetzt und fördert.
#Artikel 2
Aufbau und Rechtsgestalt
(1) Die Bremische Evangelische Kirche besteht aus ihren Gemeinden.
(2) Rechtlich gliedert sie sich in die Ebenen der Gemeinden und der Gesamtkirche. Jede Gemeinde und die Gesamtkirche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
#Artikel 3
Vielfalt kirchlichen Lebens
(1) In der Bremischen Evangelischen Kirche wird der Auftrag der Kirche auch in nicht rechtlich verfasster Form wahrgenommen. Dazu gehören Formen gemeindlichen Lebens in besonderen Situationen, an besonderen Orten, in Gemeinschaften mit besonderem geistlichem Profil sowie in Gemeinden auf Zeit.
(2) Die Bremische Evangelische Kirche schützt und fördert diese Formen gemeindlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit.
#Artikel 4
Selbstbestimmungsrecht
Die Gemeinden und die Gesamtkirche ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Die Gesamtkirche wahrt gegenüber den Gemeinden den Grundsatz der Subsidiarität.
#Artikel 5
Gemeinschaft der ehrenamtlichen und beruflichen Dienste
(1) Der eine kirchliche Auftrag wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen. Menschen, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Ehrenamtliche), und Menschen, die in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Hauptamtliche), sind in ihrem Dienst gleichwertig und aufeinander bezogen.
(2) Das ehrenamtliche Engagement ist für die Bremische Evangelische Kirche konstitutiv. Ehrenamtliche sollen in kirchlichen Gremien die Mehrheit bilden, wenn nicht durch diese Verfassung eine abweichende Regelung getroffen ist oder das Wesen des Gremiums dem entgegensteht.
(3) Die Bremische Evangelische Kirche gewährt den in ihr ehren- und hauptamtlich Mitarbeitenden Schutz und Fürsorge bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für Aus-, Fort- und Weiterbildung.
#Artikel 6
Gleichstellung und Teilhabe
(1) Alle Menschen sind vor dem Kirchenrecht gleich.
(2) Die Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche wirken gleichberechtigt am Auftrag der Kirche mit.
(3) Die Bremische Evangelische Kirche fördert ein Zusammenleben in Vielfalt und die Gleichstellung aller Menschen. Sie wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung und setzt sich für gleichberechtigte Teilhabe am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben ein.
#Artikel 7
Gemeinschaft der Kirchen
Die Bremische Evangelische Kirche nimmt an der weltweiten Zusammenarbeit der christlichen Kirchen teil. Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sowie in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa.
#Artikel 8
Beziehungen zu anderen Körperschaften
(1) Die Beziehungen der Bremischen Evangelischen Kirche zur Freien Hansestadt Bremen sind oder werden durch Vertrag geregelt.
(2) Das Verhältnis der Bremischen Evangelischen Kirche zu anderen kirchlichen oder staatlichen Körperschaften oder Stellen kann durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden.
#Artikel 9
Kirchenmitgliedschaft
(1) Die Kirchenmitgliedschaft wird durch die Taufe erworben.
(2) Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche sind die getauften evangelischen Menschen christlichen Glaubens, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kirchengebiet haben, es sei denn, sie gehören einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft an. Zu ihr gehören auch die Glieder der zur Bremischen Evangelischen Kirche gehörenden Gemeinde in Bremerhaven.
(3) Die Mitgliedschaft in der Bremischen Evangelischen Kirche besteht zu einer Gemeinde und zur Gesamtkirche.
(4) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Gemeinde des Wohnsitzes. Jedes Kirchenmitglied hat das Recht, sich einer anderen Gemeinde anzuschließen.
(5) Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen ist zulässig.
(6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 10
Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder
(1) Das Allgemeine Priestertum ist Grundlage der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder.
(2) Alle Kirchenmitglieder haben Zugang zu öffentlicher Wortverkündigung, zu den Sakramenten sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen. Sie sollen Zugang zu den Angeboten der Einrichtungen mit diakonischem Auftrag haben und können sich jederzeit an diese wenden. Sie sind aufgerufen, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und entsprechend ihren Gaben und Kräften mitzuhelfen, den kirchlichen Auftrag zu erfüllen, die Kirche zu gestalten und zu leiten sowie deren Lasten mitzutragen.
(3) Ordinierte und Nichtordinierte tragen gemeinsam die Verantwortung für die Leitung der Kirche.
#Artikel 11
Amt der öffentlichen Verkündigung
(1) Durch die Ordination überträgt die Kirche Pfarrpersonen das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament. Der pfarramtliche Dienst umfasst insbesondere die Feier des Gottesdienstes und der kirchlichen Amtshandlungen. Die Pfarrpersonen tragen besondere Verantwortung für die Seelsorge, für die religiöse Bildung und Begleitung, für die Einheit und die Entwicklung der Kirche, für den Dienst der Kirche am Menschen und für die ökumenische Gemeinschaft.
(2) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Haupt- und Ehrenamtliche können mit dem Amt der öffentlichen Verkündigung beauftragt werden.
(4) Im Notfall kann jedes Kirchenmitglied das Amt der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen.
#Artikel 12
Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht
Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich. Die seelsorgliche Schweigepflicht ist zu wahren. Beide stehen unter dem besonderen Schutz der Kirche.
#Artikel 13
Arbeitsrecht
Zur Regelung des Arbeitsrechts für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst werden Organe bestellt, an denen die Mitarbeitenden partnerschaftlich und paritätisch beteiligt sind. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Teil 2
Gemeinde
#Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
#Artikel 14
Aufgaben
(1) In den Gemeinden versammeln sich Menschen um Wort und Sakrament und sorgen für die Verkündigung des Evangeliums, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Seelsorge, Bildung, Diakonie, Mission und Ökumene. Über den Kreis ihrer eigenen Mitglieder hinaus stärken sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen.
(2) Gemeinden und gesamtkirchliche Einrichtungen wirken bei der Erfüllung des kirchlichen Auftrages zusammen.
#Artikel 15
Bekenntnisfreiheit
(1) Die Freiheit der Gemeinden, ein Bekenntnis und ihr theologisches Profil zu wählen und danach zu leben, die in Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 dieser Verfassung als Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit bezeichnet wird, ist unverbrüchlich. Sie ist an das Evangelium von Jesus Christus gebunden.
(2) Die Gemeinden geben sich eine Gemeindeordnung.
#Artikel 16
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss
(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können neue Gemeinden gegründet, Gemeinden in ihren Grenzen verändert, geteilt oder zusammengeschlossen werden. Dies bedarf jeweils eines Kirchengesetzes und – mit Ausnahme der Gründung – der Zustimmung der betroffenen Gemeinden.
(2) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 17
Wahlen
(1) Gemeindeglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Mitglieder von Leitungsorganen, die die Gemeinde im Rechtsverkehr vertreten, müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Das Wahlrecht kann an eine Mindestdauer der Mitgliedschaft in der jeweiligen Gemeinde gebunden werden. Die Mindestdauer soll den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
(3) Verletzt ein Gemeindeglied seine Pflichten als Kirchenmitglied erheblich, so kann ihm das Wahlrecht nach Maßgabe der Gemeindeordnung entzogen werden.
(4) Gewählt wird in allgemeiner, freier und gleicher Wahl.
(5) Bei der Wahl von Pfarrpersonen in Pfarrstellen der Gemeinden ist mindestens die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des für die Wahl zuständigen Organs erforderlich.
(6) Das Nähere wird durch Gemeindeordnung geregelt. Sie kann auch Berufungsverfahren vorsehen.
#Abschnitt 2
Leitung der Gemeinde
#Artikel 18
Leitungsorgane
(1) Die Gemeinde wird von mindestens zwei Organen in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Als Leitungsorgane sollen in der Gemeindeordnung der Kirchenvorstand (Kirchenrat, Gemeindevorstand, Gemeinderat) und die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung oder der Konvent vorgesehen sein.
(2) Daneben können weitere Leitungsorgane gebildet werden, insbesondere ein Bauherrengremium und die gemeindlich verfasste Diakonie.
(3) Das Nähere wird durch Gemeindeordnung geregelt.
#Artikel 19
Zusammensetzung und Bildung von Leitungsorganen
(1) Anzahl, Zusammensetzung und Bildung der Leitungsorgane der Gemeinde werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Gemeindeordnung geregelt.
(2) Die gewählten Pfarrpersonen gehören kraft Amtes den Leitungsorganen der Gemeinde stimmberechtigt an; dies gilt nicht für ein Bauherrengremium, die gemeindlich verfasste Diakonie und weitere Leitungsorgane nach Artikel 18 Absatz 2. Nach Maßgabe der Gemeindeordnung können den Leitungsorganen weitere Mitglieder kraft Amtes oder Mitglieder durch Berufung stimmberechtigt angehören. Die Zahl der Mitglieder kraft Amtes oder durch Berufung darf zusammen die Hälfte der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht übersteigen. Nach Maßgabe der Gemeindeordnung können hauptamtlich in der Gemeinde beschäftigte Mitarbeitende kraft Amtes oder auf Grund einer Wahl einem Leitungsorgan der Gemeinde stimmberechtigt angehören. Die Zahl der Pfarrpersonen sowie der Mitarbeitenden darf zusammen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder betragen.
(3) Nach Maßgabe der Gemeindeordnung kann die Amtszeit der Leitungsorgane für einzelne Mitglieder oder einen Teil der Mitglieder versetzt beginnen und enden.
(4) Die Mitglieder der Leitungsorgane bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Leitungsorgans im Amt.
(5) Wird die durch Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 oder nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindeordnung bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern der Leitungsorgane unterschritten, ist eine Nachwahl oder Nachberufung durchzuführen.
#Artikel 20
Vorsitz
(1) Nach Maßgabe der Gemeindeordnung werden für Leitungsorgane ein vorsitzendes Mitglied und mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied gewählt. Pfarrpersonen können nach Maßgabe der Gemeindeordnung gewählt werden, nicht jedoch andere hauptamtlich in der Gemeinde beschäftigte Mitarbeitende.
(2) Das zuständige Leitungsorgan bestimmt ein Mitglied, das für die Wirtschaftsführung der Gemeinde verantwortlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#Artikel 21
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Ein Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung für die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung oder den Konvent ein anderes Quorum für die Beschlussfähigkeit festlegen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern durch Artikel 17 Absatz 5 oder nach Maßgabe der Gemeindeordnung keine abweichende Regelung getroffen wird. Beschlüsse zur Änderung der Gemeindeordnung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des zuständigen Leitungsorgans.
(3) Über jede Sitzung eines Leitungsorgans ist ein Protokoll zu führen.
(4) Das Nähere wird durch Gemeindeordnung geregelt.
#Artikel 22
Aufgaben
(1) Die Leitungsorgane der Gemeinde entscheiden über die Angelegenheiten der Gemeinde. Sie sorgen dafür, dass die Gemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
(2) Die Leitungsorgane haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie stellen die Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung in der Gemeinde, insbesondere durch den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen, an kirchlichen Feiertagen und zu sonstigen Gelegenheiten sicher;
- sie beschließen die Ordnungen der Gemeinde;
- sie wählen die Pfarrpersonen in die Pfarrstellen der Gemeinde;
- sie wählen die gemeindlichen Mitglieder des Kirchentages und deren Stellvertretungen;
- sie entscheiden über die Errichtung und Besetzung von Stellen für Mitarbeitende und üben die Dienstaufsicht aus;
- sie verwalten das Vermögen der Gemeinde;
- sie beschaffen, bewirtschaften, unterhalten und veräußern die Gebäude, Räume und Grundstücke der Gemeinde nach Maßgabe des geltenden Rechts;
- sie beschließen den Haushalt und die Jahresrechnung;
- sie tragen die Verantwortung für die Einrichtungen der Gemeinde, insbesondere für Kindertageseinrichtungen und Seniorenbegegnungsstätten;
- sie nehmen die diakonische Verantwortung der Gemeinde wahr.
(3) Das Nähere, insbesondere die Verteilung der Aufgaben unter den Leitungsorganen, wird durch Gemeindeordnung geregelt.
#Artikel 23
Genehmigung von Beschlüssen der Gemeinden
Der Genehmigung durch den Kirchenausschuss bedürfen
- die Gemeindeordnung nach Artikel 15 Absatz 2;
- die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde;
- Kapitalaufwendungen der Gemeinde, sofern diese ein Zehntel des frei verfügbaren Kapitalvermögens der Gemeinde übersteigen;
- die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen durch die Gemeinde.
Artikel 24
Vertretung im Rechtsverkehr
(1) Die Gemeinden regeln durch Gemeindeordnung, welches ihrer Leitungsorgane zur Vertretung der Gemeinde im Rechtsverkehr befugt ist.
(2) Erklärungen, durch die Rechte oder Pflichten der Gemeinde begründet werden, bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch mindestens zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des zuständigen Leitungsorgans.
(3) Die Bevollmächtigung von einzelnen Personen ist zulässig.
#Artikel 25
Kirchenvorstand
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten Mitgliedern und weiteren Mitgliedern gemäß Artikel 19 Absatz 2.
(2) Dem Kirchenvorstand gehören mindestens vier gewählte Mitglieder an. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der zu wählenden Mitglieder vor der Wahl durch Gemeindeordnung oder durch Beschluss.
(3) Eheleute, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig dem Kirchenvorstand angehören.
(4) Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt nach Maßgabe der Gemeindeordnung mindestens vier und höchstens acht Jahre.
#Artikel 26
Beanstandung
(1) Das vorsitzende Mitglied, die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes haben das Recht, einen Beschluss eines Leitungsorgans der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn sie diesen für rechts- oder bekenntniswidrig halten. Wenn und soweit das Leitungsorgan den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet der Kirchenausschuss nach Anhörung der Beteiligten.
(2) Der Kirchenausschuss hat einen Beschluss eines Leitungsorgans einer Gemeinde zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält.
(3) Beanstandete Maßnahmen dürfen vor Entscheidung oder Beanstandungsrücknahme nicht umgesetzt werden. Gegen Beanstandungen steht der Rechtsweg offen.
#Artikel 27
Bauherrengremium
(1) Nach Maßgabe der Gemeindeordnung kann ein Bauherrengremium geschaffen werden, dem die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, die Führung der Geschäfte sowie die Vertretung der Gemeinde im Rechtsverkehr obliegt. Artikel 20 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Pfarrpersonen sowie hauptamtlich in der Gemeinde beschäftigte Mitarbeitende dürfen nicht als Bauherrinnen und Bauherren gewählt oder berufen werden.
(3) Eheleute, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Bauherrinnen oder Bauherren sein. Artikel 25 Absatz 3 findet keine Anwendung.
(4) Die Amtszeit des Bauherrengremiums beträgt nach Maßgabe der Gemeindeordnung mindestens vier und höchstens acht Jahre.
#Artikel 28
Gemeindlich verfasste Diakonie
(1) Nach Maßgabe der Gemeindeordnung kann eine gemeindlich verfasste Diakonie errichtet oder fortgeführt werden. Der gemeindlich verfassten Diakonie gehören berufene, sich ehrenamtlich für die Gemeinde einsetzende Gemeindeglieder an.
(2) Die gemeindlich verfasste Diakonie nimmt ihre Aufgaben unabhängig und in eigener Verantwortung wahr. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung kann sie nach Maßgabe der Gemeindeordnung die Gemeinde im Rechtsverkehr vertreten. Die gemeindlich verfasste Diakonie regelt ihre innere Ordnung und die Auswahl ihrer Mitglieder nach Maßgabe der Gemeindeordnung selbst. Von Artikel 17 und den Bestimmungen dieses Abschnitts kann abgewichen werden.
(3) Die Wirtschaftsprüfung der gemeindlich verfassten Diakonie kann abweichend von Artikel 40 Absatz 2 Nummer 15 und Artikel 57 Absatz 1 Satz 3 durch von der gemeindlich verfassten Diakonie bestellte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden. Von Artikel 56 kann abgewichen werden.
#Abschnitt 3
Formen gemeindlicher Zusammenarbeit
#Artikel 29
Aufgabengemeinschaften, Aufgabendelegation und Zusammenschlüsse
(1) Gemeinden können durch Vertrag Regelungen zur Wahrnehmung ihnen obliegender Aufgaben oder Befugnisse vereinbaren. Der Kirchenausschuss erhält den Vertrag zur Kenntnis.
(2) Der Zusammenschluss einzelner Gemeinden zu Vereinigungen besonderer Art, namentlich auch auf Grund gemeinsamer Glaubensrichtung, bleibt unbenommen. Diese Vereinigungen haben jedoch als solche keine Rechte auf Grund dieser Verfassung am Kirchentag und Kirchenausschuss.
#Teil 3
Gesamtkirche
#Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmung
#Artikel 30
Leitung und kirchliche Einheit
(1) Die Bremische Evangelische Kirche wird durch den Kirchentag und den Kirchenausschuss in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
(2) Die Bremische Evangelische Kirche soll das Bewusstsein kirchlicher Einheit wachhalten.
#Abschnitt 2
Kirchentag
#Artikel 31
Aufgaben
(1) Der Kirchentag verkörpert die Einheit der Gemeinden und der gesamtkirchlichen Einrichtungen und ist zur gemeinsamen Willensbildung berufen. Er nimmt die Rechte und Interessen der Bremischen Evangelischen Kirche wahr.
(2) Der Kirchentag kann sich mit allen Angelegenheiten der Bremischen Evangelischen Kirche befassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.
(3) Der Kirchentag hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er berät und beschließt über inhaltliche Fragen des kirchlichen Lebens und dessen Ordnung;
- er beschließt die Kirchengesetze;
- er wählt die oder den Präses und zwei Vizepräsides;
- er wählt die Mitglieder des Kirchenausschusses sowie die Mitglieder der anderen Ausschüsse;
- er wählt die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten;
- er wählt eine Person als Leitung der Kirchenverwaltung;
- er wählt die Richterinnen und Richter der Kirchengerichte nach Artikel 59;
- er errichtet gesamtkirchliche Einrichtungen;
- er fördert kirchliche Einrichtungen und Werke;
- er berät und beschließt auf Vorschlag des Kirchenausschusses den Jahresabschluss und den Haushaltsplan.
(4) Der Kirchentag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern im geltenden Recht keine abweichende Regelung getroffen wird.
(5) Jede Gemeinde, der Kirchenausschuss und jeder Kirchentagsausschuss können Anträge an den Kirchentag richten. Auch jedes Mitglied des Kirchentages ist antragsberechtigt. Der Antrag eines Mitglieds des Kirchentages bedarf jedoch der Unterstützung von zehn weiteren Mitgliedern des Kirchentages.
(6) Für seine Geschäftsführung bedient sich der Kirchentag des Kirchenausschusses und der Kirchenverwaltung.
(7) Der Kirchentag gibt sich eine Geschäftsordnung.
#Artikel 32
Amtszeit und Zusammensetzung
(1) Der Kirchentag wird auf sechs Jahre gewählt (Session). Wählbar sind nur Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche.
(2) Dem Kirchentag gehören an:
- die von den Gemeinden nach Maßgabe ihrer Gemeindeordnungen gewählten Mitglieder;
- die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident;
- die vom Kirchentag gewählten Einzelmitglieder, die für das Leben der Gesamtkirche oder für die Arbeit der kirchlichen Einrichtungen und Werke Bedeutung haben, wobei ihre Zahl bis zu 12,5 Prozent der von den Gemeinden nach Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 gewählten Mitglieder betragen darf und mindestens drei Einzelmitglieder zum Zeitpunkt der Wahl das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben sollen;
- die vom Kirchentag gewählten Jugenddelegierten, wobei ihre Zahl bis zu 7,5 Prozent der von den Gemeinden nach Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 gewählten Mitglieder betragen darf und die Jugenddelegierten zum Zeitpunkt der Wahl das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben dürfen; die Jugenddelegierten können auch Organisationen zur Beteiligung und Einbindung junger Menschen in der Bremischen Evangelischen Kirche angehören.
(3) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 wählt der Kirchentag Stellvertretungen.
(4) Für den Fall, dass die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nummer 1 gewählt wird, wählt die jeweilige Gemeinde ein weiteres Mitglied.
(5) Die Mitglieder des Kirchentages bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Kirchentages im Amt.
#Artikel 33
Wahlen
(1) Die Anzahl der Mitglieder nach Artikel 32 Absatz 2 Nummer 1 richtet sich nach der Gemeindegliederzahl am 1. Juli des letzten Sessionsjahres des Kirchentages. Gemeinden unter 200 Gemeindegliedern entsenden keine Vertretung. Gemeinden mit bis zu 1.000 Gemeindegliedern entsenden eine Vertretung. Gemeinden mit bis zu 4.000 Gemeindegliedern entsenden zwei Vertretungen. Gemeinden mit bis zu 8.000 Gemeindegliedern entsenden drei Vertretungen. Gemeinden mit über 8.000 Gemeindegliedern entsenden vier Vertretungen.
(2) Die Gemeinden bestimmen für jede Vertretung im Kirchentag eine Abwesenheitsstellvertretung.
(3) Bei Gemeinden mit über 1.000 Gemeindegliedern sollen von den Vertretungen und Stellvertretungen jeweils nicht mehr als die Hälfte Pfarrpersonen sein.
(4) Bei der Wahl soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Junge Menschen unter 35 Jahren sollen möglichst mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Gemeindegliedern berücksichtigt werden.
(5) Die Wahlen der Mitglieder nach Artikel 32 Absatz 2 Nummer 1 werden spätestens bis zum 31. Oktober des letzten Sessionsjahres durchgeführt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Namen der Gewählten sind bis zum 15. November des jeweiligen Jahres dem Kirchenausschuss mitzuteilen.
(6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 32 Absatz 2 Nummer 1 vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat die Gemeinde ein Ersatzmitglied oder ein stellvertretendes Ersatzmitglied zu wählen. Wechselt die Gemeindezugehörigkeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der Session, so kann die betroffene Gemeinde dieses vor Ablauf der Session abwählen und eine Neuwahl vornehmen.
#Artikel 34
Inkompatibilität und Teilnahmerecht
(1) Mitarbeitende der Kirchenverwaltung sind nicht in den Kirchentag wählbar.
(2) Die Leitung der Kirchenverwaltung und deren Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Kirchentages mit beratender Stimme und mit jederzeitigem Rederecht teil.
(3) Die Studierenden, die in der Liste der Theologiestudierenden der Bremischen Evangelischen Kirche eingetragen sind, und die Vikarinnen und Vikare, die den Vorbereitungsdienst in der Bremischen Evangelischen Kirche ableisten, bestimmen aus ihrer Mitte zwei Personen, die an den Sitzungen des Kirchentages mit beratender Stimme und mit jederzeitigem Rederecht teilnehmen.
#Artikel 35
Präses
(1) Die oder der Präses hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- die Leitung der Sitzungen des Kirchentages;
- die Vertretung des Kirchentages in der Öffentlichkeit;
- die Vertretung der Bremischen Evangelischen Kirche nach außen in Abstimmung mit der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten und dem Kirchenausschuss.
(2) Die oder der Präses und zwei Vizepräsides bilden zusammen den Vorstand des Kirchentages.
(3) Die oder der Präses und die beiden Vizepräsides werden aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchentages in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages gewählt.
(4) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
#Artikel 36
Einberufung
(1) Der Kirchentag wird vom Kirchenausschuss einberufen.
(2) Der Kirchentag versammelt sich mindestens einmal jährlich. Er ist darüber hinaus einzuberufen, wenn der Kirchenausschuss es für erforderlich hält oder wenn es von mindestens fünfzehn Mitgliedern des Kirchentages beantragt wird.
(3) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
#Artikel 37
Ausschüsse
(1) Der Kirchentag wählt zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte
- einen Finanzausschuss,
- einen Rechtsausschuss,
- einen Personalausschuss.
(2) Der Kirchentag bildet weitere für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages wichtige Ausschüsse, insbesondere in den Bereichen Ökumene, Diakonie sowie junge Menschen und Bildung.
(3) Jeder Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Auf Beschluss des Kirchentages kann ein Ausschuss auch aus neun Mitgliedern bestehen. Der Anteil der Pfarrpersonen an der Mitgliederzahl beträgt ein Drittel.
(4) Mindestens ein Drittel der Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 2, darunter das vorsitzende Mitglied, muss Mitglied des Kirchentages sein. Alle Mitglieder dieser Ausschüsse müssen Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche sein.
(5) Der Kirchentag und der Kirchenausschuss können den Ausschüssen nach Absatz 1 und 2 bestimmte Aufgaben zuweisen.
(6) Die Ausschüsse nach Absatz 1 und 2 werden für die Dauer der Session gewählt. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung der neu gebildeten Ausschüsse im Amt. Die Ausschüsse berichten dem Kirchentag und dem Kirchenausschuss regelmäßig über ihre Arbeit.
(7) Der Kirchentag wählt aus seiner Mitte einen Nominierungsausschuss, dem zwölf Mitglieder angehören. Der Anteil der Pfarrpersonen an der Mitgliederzahl beträgt ein Drittel. Der Nominierungsausschuss bereitet die am Beginn der Session vorzunehmenden Wahlen durch Wahlvorschläge vor. Bei den Wahlvorschlägen sind die verschiedenen kirchlichen Richtungen angemessen zu berücksichtigen. Es soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Junge Menschen unter 35 Jahren sollen angemessen berücksichtigt werden. Für jeden Kirchentagsausschuss soll mindestens eine Person, die zum Zeitpunkt der Wahl das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat, vorgeschlagen werden.
(8) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
##Abschnitt 3
Vertrauensausschuss des Kirchentages
#Artikel 38
Aufgaben
(1) Auf einen Antrag nach Artikel 31 Absatz 5, der die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Kirchentages erhält, legt der Vertrauensausschuss dem Kirchentag nach Anhörung der Beteiligten ein Votum vor, ob ein in Aussicht genommener Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung verletzt.
(2) Wurde die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt, so hat der Antrag aufschiebende Wirkung. Der Vertrauensausschuss legt dem Kirchentag für seine nächste Sitzung ein Votum vor, ob der in Aussicht genommene Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung verletzt.
(3) Bei Eilbedürftigkeit tritt abweichend von Absatz 2 Satz 1 die aufschiebende Wirkung des Antrags nicht ein. Über das Vorliegen der Eilbedürftigkeit entscheidet der Kirchentag in der laufenden Sitzung. Wird die Eilbedürftigkeit festgestellt, legt der Vertrauensausschuss dem Kirchentag in der laufenden Sitzung ein Votum vor, ob der in Aussicht genommene Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung verletzt.
(4) Trifft der Vertrauensausschuss in seinem Votum die Feststellung, dass der in Aussicht genommene Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung verletzt, so darf der Kirchentag diesen Beschluss nicht fassen, es sei denn, der Kirchentag verwirft das Votum des Vertrauensausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Trifft der Vertrauensausschuss in seinem Votum die Feststellung, dass der in Aussicht genommene Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung nicht verletzt, und wird dieses Votum mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages bestätigt, so kann der Kirchentag den Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit fassen. Die abweichende Meinung der Minderheit ist auf deren Antrag zusammen mit dem Mehrheitsbeschluss bekannt zu geben.
(6) Fasst der Kirchentag einen Beschluss nach Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1, kann eine Gemeinde erklären, dass dieser Beschluss ihre Rechte aus dieser Verfassung verletzt und deshalb für sie keine Geltung hat. Die Gemeinde kann in diesem Fall erklären, dass sie künftig an den Sitzungen des Kirchentages nicht mehr teilnimmt. Der betroffenen Gemeinde steht der Rechtsweg offen.
#Artikel 39
Zusammensetzung
(1) Der Vertrauensausschuss wird vom Kirchentag aus seiner Mitte mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages gewählt. Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Im Übrigen gehören dem Vertrauensausschuss zwei ordinierte und zwei nichtordinierte Mitglieder an.
(2) Für die Mitglieder nach Absatz 1 wählt der Kirchentag aus seiner Mitte Stellvertretungen.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen dürfen nicht dem Kirchenausschuss angehören.
#Abschnitt 4
Kirchenausschuss
#Artikel 40
Aufgaben
(1) Der Kirchenausschuss vertritt die Bremische Evangelische Kirche nach außen. Er kann sich an die Öffentlichkeit wenden.
(2) Der Kirchenausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er bereitet die Sitzungen des Kirchentages vor und führt dessen Beschlüsse aus;
- er bereitet die Wahlen des Kirchentages durch Wahlvorschläge vor, sofern nicht die Zuständigkeit des Nominierungsausschusses nach Artikel 37 Absatz 7 oder die Zuständigkeit des Wahlausschusses nach Artikel 48 Absatz 2 Satz 3 besteht;
- er erlässt Rechtsverordnungen;
- er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig über die Anfechtung von Wahlen in die Leitungsorgane der Gemeinden und über Streitigkeiten innerhalb einer Gemeinde;
- er sorgt für eine kommissarische Leitung einer Gemeinde, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Gemeinde auf andere Weise nicht gesichert werden kann;
- er wirkt mit bei der Errichtung, Aufhebung, Veränderung und Besetzung von Pfarrstellen;
- er erkennt die Prüfungszeugnisse aufgrund der einschlägigen Ordnungen an;
- er entscheidet über Ordinationen;
- er prüft die Wahl der Pfarrpersonen in den Gemeinden;
- er beruft die Pfarrpersonen;
- er regelt die Vertretung bei Pfarrvakanzen auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder wenn es für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages in der betroffenen Gemeinde erforderlich ist;
- er besetzt die Stellen der Mitarbeitenden in den gesamtkirchlichen Einrichtungen;
- er führt die Dienstaufsicht über die Pfarrpersonen und über die Mitarbeitenden der Gesamtkirche;
- er beaufsichtigt die gesamtkirchlichen Einrichtungen;
- er prüft die Wirtschaftsführung und die Vermögensverwaltung der Gemeinden;
- er hält regelmäßigen Kontakt zu den Gemeinden.
(3) Der Kirchenausschuss kann einzelne seiner Aufgaben auf die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenverwaltung übertragen.
(4) Der Kirchenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Kirchenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder des Kirchenausschusses bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kirchenausschusses im Amt.
#Artikel 41
Zusammensetzung
(1) Der Kirchenausschuss besteht aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand des Kirchenausschusses besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes des Kirchentages sowie der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten und der Leitung der Kirchenverwaltung.
(3) Im Übrigen gehören dem Kirchenausschuss acht weitere aus der Mitte des Kirchentages und für die Dauer der Session gewählte Mitglieder an, davon drei Gemeindepfarrpersonen. Bei der Wahl der drei Gemeindepfarrpersonen ist die Seniorin oder der Senior des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in den Wahlvorschlag aufzunehmen. Die Wahl erfolgt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages.
(4) Sämtliche Mitglieder des Kirchenausschusses sollen zur Mitarbeit in einem bestimmten Aufgabenbereich bereit und in der Lage sein. Ein Mitglied des Kirchenausschusses führt kraft Amtes den Vorsitz im Finanzausschuss. Ein Mitglied des Kirchenausschusses ist kraft Amtes Mitglied im Rechtsausschuss. Ein Mitglied des Kirchenausschusses ist kraft Amtes Mitglied im Personalausschuss. Die Mitglieder nach Satz 2 bis 4 werden für den jeweiligen Aufgabenbereich gewählt. Die Vizepräsides können Mitglieder im Sinne der Sätze 2 bis 4 sein.
(5) Gehört dem Kirchenausschuss kein Mitglied des Kirchentages aus Bremerhaven an, so kann die Vereinigte Protestantische Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche eines der von ihr gewählten Kirchentagsmitglieder für die Dauer der Session zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter bestellen und mit beratender Stimme in die Sitzungen des Kirchenausschusses entsenden.
(6) Gehört dem Kirchenausschuss die Seniorin oder der Senior des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche nicht an, so kann sie oder er mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenausschusses teilnehmen.
(7) Die Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung nehmen an den Sitzungen des Kirchenausschusses mit beratender Stimme teil.
(8) Das Nähere, insbesondere zum Wahlverfahren, wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
#Artikel 42
Sitzungsleitung
Die oder der Präses leitet die Sitzungen des Kirchenausschusses. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchenausschusses geregelt.
#Artikel 43
Vertretung im Rechtsverkehr
Der Kirchenausschuss wird im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Er kann die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Fällen an die Kirchenverwaltung übertragen.
#Artikel 44
Theologenkommission
(1) Der Theologenkommission gehören an:
- die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident,
- die Gemeindepfarrpersonen, die dem Kirchenausschuss angehören.
(2) Die Theologenkommission bereitet die Beratungen und Entscheidungen des Kirchenausschusses in theologischen Angelegenheiten vor. Sie wirkt mit bei der Führung der Dienstaufsicht über die Pfarrpersonen.
(3) Der Kirchenausschuss kann der Theologenkommission in theologischen Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, die Entscheidungsbefugnis übertragen.
(4) Die Theologenkommission berichtet dem Kirchenausschuss regelmäßig.
(5) Gehört der Theologenkommission die Seniorin oder der Senior des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche nicht an, so kann sie oder er mit beratender Stimme an den Sitzungen der Theologenkommission teilnehmen.
#Abschnitt 5
Kirchenpräsidentin oder Kirchenpräsident
#Artikel 45
Aufgaben
(1) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist eine Pfarrperson, welcher der leitende geistliche Dienst in der Bremischen Evangelischen Kirche übertragen ist. Sie oder er übt das Amt im Zusammenwirken mit dem Kirchenausschuss aus.
(2) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- die Ordination im Auftrag des Kirchenausschusses;
- die Förderung des vertiefenden theologischen Gesprächs in und mit den Gemeinden;
- die Förderung der Gemeinschaft unter den Pfarrpersonen und die Seelsorge an ihnen;
- die Führung der Dienstaufsicht über die Pfarrpersonen im Auftrag des Kirchenausschusses und im Zusammenwirken mit der Theologenkommission;
- die Mitwirkung an der theologischen Ausbildung;
- die Mitwirkung an der Vorbereitung der Beschlüsse des Kirchenausschusses in theologischen Angelegenheiten;
- die Vertretung der Bremischen Evangelischen Kirche nach außen in Abstimmung mit der oder dem Präses und dem Kirchenausschuss.
Artikel 46
Wahl und Stellvertretung
(1) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident wird vom Kirchentag mit der absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder für die Dauer der Session gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
(2) Der Kirchenausschuss wählt aus seiner Mitte eine Pfarrperson zur ständigen Stellvertretung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten.
#Abschnitt 6
Kirchenverwaltung
#Artikel 47
Aufgaben
(1) Die Kirchenverwaltung führt die Verwaltung der Bremischen Evangelischen Kirche.
(2) Die Kirchenverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie bereitet im Auftrag des Kirchenausschusses die Beschlüsse des Kirchentages und des Kirchenausschusses vor und führt sie aus;
- sie berät und unterstützt Gemeinden und gesamtkirchliche Einrichtungen;
- sie veranlasst im Auftrag des Kirchenausschusses die Rechnungsprüfung in den Gemeinden durch eine gesonderte Rechnungsprüfstelle;
- sie nimmt die ihr vom Kirchenausschuss nach Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 43 Satz 2 übertragenen Aufgaben wahr.
Artikel 48
Organisationsstruktur
(1) Die Kirchenverwaltung wird von einer Person, die die Befähigung zum Richteramt haben muss, geleitet.
(2) Die Leitung der Kirchenverwaltung wird vom Kirchentag mit der absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder auf zehn Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss vorbereitet. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
(3) Der Kirchenausschuss wählt für die Leitung der Kirchenverwaltung eine Stellvertretung.
(4) Die Organisationsstruktur der Kirchenverwaltung wird durch die Geschäftsordnung des Kirchenausschusses geregelt.
##Abschnitt 7
Rechtsetzung
#Artikel 49
Kirchengesetze
(1) Der Kirchentag beschließt über ein Kirchengesetz in zwei Lesungen mit der absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Die zweite Lesung kann in derselben Sitzung erfolgen.
(2) Kirchengesetze zur Änderung der Verfassung bedürfen in der zweiten Lesung, die frühestens vier Wochen nach der ersten Lesung stattfindet, der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Kirchentages. Nach der ersten Lesung wird der Kirchengesetzentwurf dem Rechtsausschuss zur erneuten Beratung und Beschlussfassung überwiesen.
(3) Kirchengesetze werden von der oder dem Präses und einem weiteren Mitglied des Vorstandes des Kirchentages ausgefertigt und im Amtsblatt der Bremischen Evangelischen Kirche verkündet.
(4) Ist eine Änderung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verfassung beschlossen, so tritt der Beschluss nicht in Kraft, wenn eine Gemeinde binnen vier Wochen nach der zweiten Beschlussfassung Widerspruch erhebt.
#Artikel 50
Rechtsverordnungen
(1) Durch Kirchengesetz kann der Kirchenausschuss ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind im Kirchengesetz zu bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
(2) Artikel 49 Absatz 3 gilt entsprechend.
#Abschnitt 8
Theologische Prüfungen
#Artikel 51
Abnahme theologischer Prüfungen
Die Bremische Evangelische Kirche nimmt die Erste und Zweite Theologische Prüfung ab. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Teil 4
Einrichtungen und Werke
#Artikel 52
Allgemeines
Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages errichtet der Kirchentag rechtlich unselbstständige gesamtkirchliche Einrichtungen, insbesondere in den Bereichen Seelsorge, Bildung, Ökumene und Beratung. Der Kirchenausschuss erlässt für die gesamtkirchlichen Einrichtungen Geschäftsordnungen, die insbesondere Regelungen über die Begleitgremien enthalten.
#Artikel 53
Zuordnung
(1) Die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen und Werke zur Bremischen Evangelischen Kirche erfolgt nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) Die Zuordnung rechtlich selbstständiger nichtdiakonischer Einrichtungen und Werke zur Bremischen Evangelischen Kirche erfolgt durch den Kirchenausschuss.
#Artikel 54
Diakonie
(1) Diakonie ist eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche, die Zeugnis gibt von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus. Sie richtet sich an alle Menschen in ihren vielfältigen Lebenssituationen, insbesondere an Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen.
(2) Der diakonische Auftrag wird durch die Gemeinden, durch rechtlich selbstständige Träger diakonischer Arbeit und durch die Gesamtkirche wahrgenommen. Die rechtlich selbstständigen Träger und die Gesamtkirche sind im Diakonischen Werk Bremen e.V. zusammengeschlossen. Die Gesamtkirche wirkt bei der Erfüllung ihres diakonischen Auftrages mit dem Diakonischen Werk Bremen e.V. zusammen.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Teil 5
Finanzverfassung
#Artikel 55
Grundsätze
(1) Das kirchliche Vermögen und die kirchlichen Einnahmen dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
(2) Die Bremische Evangelische Kirche erhebt von ihren Kirchenmitgliedern die Kirchensteuern als Steuern vom Einkommen oder als Kirchgeld. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 56
Wirtschaftsführung
(1) Wesentliche Grundlage für die Wirtschaftsführung sind die aufzustellenden Pläne oder Richtlinien, in denen die erforderlichen Zweckbestimmungen für die Verwendung der Wirtschaftsmittel getroffen werden. Die Gemeinden und die Gesamtkirche stellen Haushaltspläne auf.
(2) Im Sinne einer verantwortlichen Wirtschaft werden die Einnahmen vollständig und in angemessener Höhe erhoben; bei den Ausgaben wird sparsam verfahren.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 57
Haushalts- und Rechnungsprüfung
(1) Die Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Gesamtkirche und der Gemeinden unterliegen der Rechnungsprüfung. Die Prüfung des Haushalts der Bremischen Evangelischen Kirche wird durch vom Kirchentag bestimmte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Die Rechnungsprüfung in den Gemeinden obliegt der Rechnungsprüfstelle der Kirchenverwaltung im Auftrag des Kirchenausschusses.
(2) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
##Teil 6
Rechtsschutz
#Artikel 58
Rechtsweg und rechtliches Gehör
Jeder und jedem steht nach Maßgabe des Kirchenrechts der Rechtsweg offen, wenn und soweit sie oder er in ihren oder seinen Rechten verletzt wird. Ihr oder ihm ist in kirchlichen Verwaltungsverfahren und vor den Kirchengerichten rechtliches Gehör zu gewähren.
#Artikel 59
Kirchliche Gerichtsbarkeit
(1) Die Bremische Evangelische Kirche bildet ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Das kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet insbesondere über Anträge von Gemeinden, mit denen die Verletzung ihrer Rechte aus dieser Verfassung gerügt wird. Artikel 40 Absatz 2 Nummer 4 bleibt unberührt.
(2) Die Bremische Evangelische Kirche bildet ein Disziplinargericht.
(3) Die Bremische Evangelische Kirche bildet für den kirchlichen und diakonischen Bereich ein gemeinsames Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
(4) Für Rechtsmittel ist der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig.
(5) Die Richterinnen und Richter der kirchlichen Gerichtsbarkeit sind unabhängig und nur an Schrift und Bekenntnis im Sinne der Präambel sowie an das geltende Recht gebunden. Sie werden für das Kirchengericht nach Absatz 1 und das Disziplinargericht nach Absatz 2 durch den Kirchentag gewählt. Die Richterinnen und Richter für das Kirchengericht nach Absatz 3 werden vom Kirchenausschuss gewählt.
(6) Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kirchengerichte, zu den Verfahrensarten und zum Verfahren, wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Teil 7
Schlussbestimmungen
#Artikel 60
Evangelisch-Lutherischer Gemeindeverband
Die kirchenrechtlichen Regelungen, die für die im Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden gelten, bleiben unberührt.
#Artikel 61
Übergangsbestimmung
Bestehende Gemeindeordnungen bleiben unbeschadet dieser Verfassung in Kraft. Widersprechen bestehende Gemeindeordnungen Bestimmungen dieser Verfassung, sollen sie binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung angepasst werden.
#Artikel 62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche vom 14. Juni 1920, die zuletzt durch Kirchengesetz vom 29. November 2006 (GVM 2007 Nr. 1 S. 207) geändert worden ist, mit Ausnahme von deren § 1 Absatz 2 außer Kraft.
Bremen, den 15. Mai 2024 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Bosse | Dr. Kuschnerus | ||
Präsidentin | Schriftführer |
Nr. 3Geschäftsordnung
des Kirchentages
der Bremischen Evangelischen Kirche
(Geschäftsordnung Kirchentag – KTGeschO)
des Kirchentages
der Bremischen Evangelischen Kirche
(Geschäftsordnung Kirchentag – KTGeschO)
Vom 15. Mai 2024
Der Kirchentag hat sich gemäß Artikel 31 Absatz 7 der Verfassung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 | Mitglieder, Einberufung, Teilnahme und Konstituierung |
§ 1 | Mitglieder |
§ 2 | Einberufung, Sitzungsformate |
§ 3 | Einladung, Tagesordnung |
§ 4 | Teilnahme |
§ 5 | Konstituierende Sitzung |
§ 6 | Beschlussfähigkeit |
Abschnitt 2 | Ämter |
§ 7 | Vorstand |
§ 8 | Wahl des Vorstandes |
Abschnitt 3 | Sitzungsablauf und Verfahrensvorschriften |
§ 9 | Andacht |
§ 10 | Öffentlichkeit |
§ 11 | Gäste, Nichtmitglieder |
§ 12 | Ordnungsbefugnisse |
§ 13 | Redeordnung |
§ 14 | Geschäftsordnungsanträge |
§ 15 | Besondere Arbeitsformen |
§ 16 | Bild- und Tonaufzeichnungen, Live-Stream |
§ 17 | Protokoll |
Abschnitt 4 | Beratungen, Abstimmungen, Wahlen |
§ 18 | Anträge |
§ 19 | Beratung von Beschlussvorlagen im Allgemeinen |
§ 20 | Lesung von Gesetzesvorlagen |
§ 21 | Beratung des Haushalts |
§ 22 | Beteiligung der Ausschüsse |
§ 23 | Anträge zu Beratungsgegenständen während der Sitzung |
§ 24 | Abstimmungen |
§ 25 | Wahlen |
§ 26 | Wahl des Nominierungsausschusses |
§ 27 | Wahl der Einzelmitglieder und der Jugenddelegierten |
§ 28 | Wahl des Vertrauensausschusses |
§ 29 | Wahl des Kirchenausschusses |
§ 30 | Wahl des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses, des Personalausschusses und weiterer Ausschüsse |
§ 31 | Wahl der Leitung der Kirchenverwaltung |
§ 32 | Anfragen |
Abschnitt 5 | Ausschüsse |
§ 33 | Aufgaben |
§ 34 | Zusammensetzung |
§ 35 | Einberufung, Sitzungen |
Abschnitt 6 | Allgemeines |
§ 36 | Mitwirkung der Kirchenverwaltung |
§ 37 | Anwendung der Geschäftsordnung |
Abschnitt 7 | Schlussbestimmung |
§ 38 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1
Mitglieder, Einberufung, Teilnahme und Konstituierung
#§ 1
Mitglieder
(1) Mitglieder des Kirchentages im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die in Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung bezeichneten Personen sowie im Falle der Verhinderung eines Mitglieds die Stellvertretungen nach Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Der mit dem Namen des Mitglieds oder der Stellvertretung versehene Delegiertenausweis wird einer von dem Vorstand beauftragten Person am Eingang zum Sitzungsraum vorgelegt. Nach Vorlage erhält das Mitglied oder die Stellvertretung einen Stimmzettelblock.
(3) Über die Anwesenheit in den Sitzungen wird ein Verzeichnis geführt, indem die von dem Vorstand beauftragte Person auf einer Liste aller Mitglieder und Stellvertretungen die Namen der Anwesenden kennzeichnet.
(4) Wer die Sitzung vor Schluss verlässt, zeigt dieses der von dem Vorstand beauftragten Person am Ausgang des Sitzungsraums durch Abgabe des Stimmzettelblocks an.
(5) Soweit Abstimmungen und Wahlen nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung elektronisch unterstützt durchgeführt werden, kann der Vorstand des Kirchentages festlegen, dass Identität und Anwesenheit der Mitglieder des Kirchentages abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in anderer geeigneter Weise festgestellt werden.
#§ 2
Einberufung, Sitzungsformate
(1) Der Kirchentag wird vom Kirchenausschuss einberufen und tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er ist darüber hinaus außerordentlich einzuberufen, wenn der Kirchenausschuss es für erforderlich hält oder wenn mindestens 15 Mitglieder des Kirchentages dies unter Angabe der Gründe bei dem Kirchenausschuss beantragen.
(2) Die Sitzungen des Kirchentages sollen als Präsenzsitzungen stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kirchenausschuss entscheiden, dass die Sitzung ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt wird. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass
- die Identität der teilnehmenden Mitglieder des Kirchentages überprüft werden kann,
- die Mitglieder des Kirchentages ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, einschließlich einer nach geltendem Recht geheimen Stimmabgabe,
- jedes teilnehmende Mitglied des Kirchentages sein Mandat jeweils für einen gesamten Sitzungstag wahrnimmt,
- die Durchführung der Sitzung auch im Übrigen dem geltenden Recht und der Geschäftsordnung entspricht,
- die Öffentlichkeit der Sitzung zumindest in Form einer gleichzeitigen oder geringfügig zeitversetzten Übertragung von Bild und Ton ohne redaktionelle Bearbeitung (Live-Stream) gewährleistet ist und
- die Bedingungen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes beachtet werden.
Im Übrigen kann der Kirchentag beschließen, dass einer Person, die aus wichtigem Grund verhindert ist, an einer Präsenzsitzung teilzunehmen, die Teilnahme in digitaler Form ermöglicht wird. Die Bestimmungen des Satzes 3 gelten in diesem Fall sinngemäß.
#§ 3
Einladung, Tagesordnung
(1) Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort und Zeitpunkt. Sie soll den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Tag des Beginns der Sitzung des Kirchentages zugehen oder unter Mitteilung eines Hinweises zur Abrufbarkeit digital zugänglich gemacht werden. Die Einladung soll eine vorläufige Tagesordnung enthalten, die vom Kirchenausschuss festgesetzt wird. Anträge nach Artikel 31 Absatz 5 der Verfassung, die dem Kirchenausschuss spätestens fünf Wochen vor Beginn der Sitzung des Kirchentages zugegangen sind, sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
(2) In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist unterschritten werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet der Kirchenausschuss.
(3) Der Kirchenausschuss entscheidet über den Verlaufsplan.
(4) Der Kirchentag stellt die endgültige Tagesordnung fest. Anträge zu einem neuen Beratungsgegenstand (selbstständige Anträge) nach Artikel 31 Absatz 5 der Verfassung, die dem Kirchenausschuss nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 zugegangen sind, können durch Beschluss des Kirchentages in die endgültige Tagesordnung aufgenommen werden.
#§ 4
Teilnahme
(1) Die Mitglieder des Kirchentages sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen. Ihre Verhinderung müssen sie ihrer Stellvertretung unverzüglich mitteilen.
(2) Eine Stellvertretung ist nur für einen gesamten Sitzungstag zulässig.
(3) Die Leitung der Kirchenverwaltung und deren Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Kirchentages mit beratender Stimme und mit jederzeitigem Rederecht teil.
#§ 5
Konstituierende Sitzung
(1) Die oder der nach Artikel 40 Absatz 6 der Verfassung amtierende Präses eröffnet die konstituierende Sitzung des Kirchentages. Sie oder er leitet die Sitzungen des Kirchentages bis zur Konstituierung des neuen Kirchenausschusses.
(2) In der konstituierenden Sitzung wählt der Kirchentag den Nominierungsausschuss.
#§ 6
Beschlussfähigkeit
(1) Der Kirchentag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der oder dem Präses festgestellt. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit braucht im Laufe der Sitzung nur wiederholt zu werden, wenn die Beschlussfähigkeit angezweifelt wird. Wird sie angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit festgestellt, bleiben davor liegende Abstimmungen und Wahlen wirksam.
#Abschnitt 2
Ämter
#§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand des Kirchentages besteht aus der oder dem Präses und zwei Vizepräsides.
(2) Die oder der Präses führt die Geschäfte des Kirchentages und vertritt diesen im kirchlichen und öffentlichen Leben.
(3) Die oder der Präses eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluss der Sitzung werden Zeit und Ort der nächsten Sitzung mitgeteilt.
(4) Die Vizepräsides unterstützen die oder den Präses bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3.
#§ 8
Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird in der zweiten Sitzung des Kirchentages aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages für die Dauer der Session gewählt.
(2) Die oder der Präses und die beiden Vizepräsides werden aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchentages gewählt. Kandidatinnen oder Kandidaten für das Amt der oder des Vizepräses zeigen bei ihrer Kandidatur an, wenn sie als Mitglieder des Kirchenausschusses ein Amt nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Verfassung zu übernehmen bereit sind.
(3) Bei Notwendigkeit einer Nachwahl von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
#Abschnitt 3
Sitzungsablauf und Verfahrensvorschriften
#§ 9
Andacht
Zu Beginn der Sitzung des Kirchentages halten die theologischen Mitglieder des Kirchenausschusses im Wechsel eine Andacht und beschließen sie mit Gebet.
#§ 10
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Kirchentages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zusätzlich in Form eines Live-Streams der Sitzung sichergestellt werden; § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 bleibt unberührt.
(2) Durch Beschluss des Kirchentages kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände, insbesondere Personalangelegenheiten, ausgeschlossen werden. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Der Beschluss wird unverzüglich in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben.
#§ 11
Gäste, Nichtmitglieder
(1) Der Vorstand kann Gäste zu den Sitzungen des Kirchentages einladen und sie um ein Grußwort oder einen Sachvortrag bitten.
(2) Die oder der Präses kann Nichtmitgliedern des Kirchentages zu bestimmten Beratungsgegenständen das Wort erteilen, wenn der Kirchentag nicht widerspricht.
(3) Der Vorstand kann Mitarbeitende der Kirchenverwaltung hinzuziehen.
#§ 12
Ordnungsbefugnisse
(1) Die oder der Präses übt während der Sitzung das Hausrecht aus und trifft die für den ungestörten Ablauf notwendigen Anordnungen. Kundgebungen und Ausstellungen durch Wort, Schrift oder Bild sowie das Auslegen und Verteilen von Schriften am Sitzungsort sind nur mit Einwilligung des Vorstandes zulässig.
(2) Die oder der Präses kann Mitglieder des Kirchentages, Gäste oder weitere Personen, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.
(3) Wird die Ordnung der Sitzung verletzt und bleibt ein Ordnungsruf ohne Erfolg, kann die oder der Präses die Sitzung unterbrechen, einzelne Störerinnen oder Störer entfernen oder den Zuschauerraum räumen lassen.
#§ 13
Redeordnung
(1) Wortmeldungen sind nach Aufruf des Tagesordnungspunktes zulässig; sie erfolgen durch Handaufheben, auf Verlangen der oder des Präses schriftlich oder in digitaler Form. Die oder der Präses erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Einbringerinnen oder Einbringer von Anträgen und Berichterstatterinnen oder Berichterstatter von Ausschüssen erhalten das Wort zu Beginn der Beratung und auf ihren Wunsch auch außerhalb der Reihenfolge. Einbringerinnen oder Einbringer von Anträgen erhalten das Wort auf ihren Wunsch nach Schluss der Beratung als Letzte vor der Abstimmung.
(3) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Die Rednerin oder der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.
(4) Der Kirchentag kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken.
#§ 14
Geschäftsordnungsanträge
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt werden und sollen durch Heben beider Arme angezeigt werden. Die oder der Präses kann eine andere Form der Antragstellung bestimmen. Anträge zur Geschäftsordnung sind vorrangig zu behandeln. Eine Rednerin oder ein Redner oder eine Abstimmung soll durch sie jedoch nicht unterbrochen werden. Es besteht ein Recht zur Gegenrede. Über Anträge zur Geschäftsordnung nach Absatz 2 beschließt der Kirchentag unverzüglich ohne Aussprache.
(2) Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sollen die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen. Sie können sich insbesondere beziehen auf
- Zweifel über die Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung,
- den Ausschluss der Öffentlichkeit,
- die Fassung von Anträgen oder die Reihenfolge ihrer Abstimmung,
- die Art der Abstimmung (offen oder geheim),
- die Begrenzung der Redezeit,
- die Schließung der Rednerliste,
- den Schluss der Beratung,
- die Überweisung an einen Ausschuss,
- die Vertagung.
(3) Wird ein Antrag auf Schließung der Rednerliste oder auf Schluss der Beratung gestellt, werden die noch auf der Rednerliste stehenden Namen verlesen. Schließung der Rednerliste und Schluss der Beratung kann nicht von einem Mitglied im Anschluss an seine Ausführungen zum Gegenstand der Beratung beantragt werden.
(4) Ein Antrag auf Vertagung geht einem Antrag auf Schluss der Beratung vor.
#§ 15
Besondere Arbeitsformen
(1) Der Vorstand kann für die Behandlung bestimmter Themen besondere Arbeitsformen, insbesondere Gruppenarbeit, vorsehen; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Beratung eines Kirchengesetzes und des Haushalts kann nicht ausschließlich in Gruppenarbeit erfolgen.
(2) Gruppenarbeit ist – abweichend von § 10 – nicht öffentlicher Teil der Sitzung des Kirchentages und dient der Vorbereitung der Beratungen des Kirchentages. Der Vorstand entscheidet über die Hinzuziehung von Gästen mit beratender Stimme. Der Kirchentag kann beschließen, dass vor Beginn der Gruppenarbeit eine allgemeine Aussprache stattfindet. Der Kirchentag kann bei der Feststellung der endgültigen Tagesordnung eine von dem Vorstand vorgesehene Gruppenarbeit ablehnen.
(3) Über Gruppenarbeiten wird kein Protokoll geführt, eine Aufzeichnung auf Tonträger erfolgt nicht. Geheime Abstimmungen finden nicht statt.
#§ 16
Bild- und Tonaufzeichnungen, Live-Stream
(1) Die Beratungen des Kirchentages werden in vollem Umfang durch die Kirchenverwaltung auf Tonträger aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen stehen nur dem Vorstand und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zur Verfügung. Das Abhören durch andere Personen bedarf der Einwilligung des Vorstandes und der betreffenden Rednerin oder des betreffenden Redners.
(2) Bild- oder Tonaufzeichnungen durch Andere bedürfen der Einwilligung des Vorstandes. Dieser sorgt dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Kirchentages nicht beeinträchtigt wird. Mitglieder des Kirchentages und sonstige Rednerinnen oder Redner können der Aufzeichnung ihres Wortbeitrages nach Satz 1 widersprechen.
(3) Der Vorstand legt fest, ob und inwieweit die Sitzung des Kirchentages per Live-Stream übertragen werden soll, wobei eine Übertragung ausschließlich für die öffentlichen Teile der Sitzung infrage kommt. Der Vorstand kann die Übertragung der Sitzung per Live-Stream jederzeit untersagen, ab- und unterbrechen. Mitglieder des Kirchentages und sonstige Rednerinnen oder Redner, die einer Übertragung ihrer Wortbeiträge widersprechen, zeigen dies dem Vorstand an. Diese Anzeige gilt bis auf Widerruf. Die Übertragung wird für den Zeitraum des Wortbeitrags der Rednerin oder des Redners unterbrochen. § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 bleibt unberührt.
(4) Der Vorstand kann bestimmen, dass per Live-Stream übertragene Inhalte zum Zweck der Information und Gewährleistung von Transparenz auch nach der Sitzung für einen begrenzten Zeitraum öffentlich zur Verfügung stehen sollen, soweit die jeweilige Rednerin oder der jeweilige Redner nicht widerspricht. Für die Nutzung der aufgezeichneten Inhalte des Live-Streams gilt im Übrigen Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Aufbewahrungs- und Löschfristen für die vorstehenden Bild- und Tonaufzeichnungen werden vom Kirchenausschuss in einem entsprechenden Konzept festgelegt.
#§ 17
Protokoll
(1) Über jede Sitzung des Kirchentages wird ein Protokoll angefertigt. Der Vorstand bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen enthalten.
(2) Das Protokoll wird von der oder dem Präses, einem weiteren Mitglied des Vorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. Danach wird es den Mitgliedern des Kirchentages, den stellvertretenden Mitgliedern des Kirchentages sowie jeder im Kirchentag vertretenen Gemeinde zeitnah als schriftliches Dokument oder elektronisch zugänglich gemacht.
(3) Anträge auf Änderung des Protokolls sind innerhalb eines Monats schriftlich bei dem Vorstand zu stellen. Gibt der Vorstand einem Antrag nicht statt, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Entscheidung des Kirchentages verlangen. Im Übrigen gilt das Protokoll nach der in Satz 1 genannten Frist oder einen Monat nach einer unangefochtenen Entscheidung des Vorstandes als genehmigt.
#Abschnitt 4
Beratungen, Abstimmungen, Wahlen
#§ 18
Anträge
(1) Nach Artikel 31 Absatz 5 Satz 1 der Verfassung können selbstständige Anträge an den Kirchentag gerichtet werden von
- einer Gemeinde,
- dem Kirchenausschuss,
- einem Kirchentagsausschuss.
(2) Jedes Mitglied des Kirchentages kann nach Artikel 31 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung selbstständige Anträge an den Kirchentag richten; diese bedürfen nach Artikel 31 Absatz 5 Satz 3 der Verfassung der Unterstützung von mindestens zehn weiteren Mitgliedern des Kirchentages.
(3) Anträge nach Absatz 1 und 2 müssen eine Begründung enthalten. Für die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung gilt § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2.
(4) Anträge zu einem Beratungsgegenstand (unselbstständige Anträge) können jederzeit bis zum Schluss einer Beratung gestellt werden.
#§ 19
Beratung von Beschlussvorlagen im Allgemeinen
(1) Die Beratung einer Beschlussvorlage beginnt mit einer allgemeinen Aussprache über die gesamte Vorlage. Sodann erfolgen, wenn der Kirchentag nicht anders beschließt, Einzelberatungen und Einzelabstimmungen über selbstständige Teile der Vorlage. Der Kirchentag kann die Reihenfolge der Teile ändern und mehrere Teile verbinden. An die Einzelabstimmungen schließt sich die Schlussabstimmung über die gesamte Vorlage in der Fassung an, die sie durch die Einzelabstimmungen erhalten hat.
(2) Nach der Schlussabstimmung stellt die oder der Präses unverzüglich den Wortlaut der beschlossenen Vorlage fest.
#§ 20
Lesung von Gesetzesvorlagen
Der Kirchentag beschließt über eine Gesetzesvorlage nach Artikel 49 der Verfassung in zwei Lesungen.
#§ 21
Beratung des Haushalts
Grundlage der Beratung des Haushalts ist der von dem Finanzausschuss und dem Kirchenausschuss erstellte Entwurf des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.
#§ 22
Beteiligung der Ausschüsse
(1) Gesetzesvorlagen des Kirchenausschusses sollen vor der Beratung durch den Kirchentag im Rechtsausschuss und gegebenenfalls in weiteren Ausschüssen beraten werden. Das Votum des federführenden Rechtsausschusses soll dem Kirchenausschuss spätestens zu seiner letzten regulären Sitzung vor dem Versand an die Mitglieder des Kirchentages übermittelt werden.
(2) Der Kirchentag kann vor den Schlussabstimmungen in erster oder in zweiter Lesung beschließen, eine Vorlage an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse zu überweisen. Bei der Überweisung an mehrere Ausschüsse bestimmt der Kirchentag den federführenden Ausschuss und den Zeitpunkt der Wiedervorlage.
(3) Ein Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss hat Vorrang vor Anträgen zur Sache. Die bis zur Überweisung eingebrachten Anträge sind dem Ausschuss zur Bearbeitung zugewiesen. Sie gelten mit dem Ausschussbericht als erledigt.
#§ 23
Anträge zu Beratungsgegenständen während der Sitzung
(1) Während der Sitzung kann jedes Mitglied des Kirchentages mündlich oder schriftlich Änderungsanträge zu Beratungsgegenständen nach den §§ 18 bis 21 stellen. Die oder der Präses kann eine andere Form der Antragstellung bestimmen. Änderungsanträge bedürfen keiner Unterstützung.
(2) Anträge zu Vorlagen können nur bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand und, wenn abschnittweise über ihn beraten wird, nur bis zum Schluss der Beratung über den Abschnitt gestellt werden.
(3) Anträge, deren Annahme eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge hat, dürfen nur beraten werden, wenn die haushaltsmäßige Deckung sichergestellt ist und der Kirchenausschuss sowie der Finanzausschuss zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
#§ 24
Abstimmungen
(1) Anträge sind von der oder dem Präses so zu fassen, dass über sie mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge vor der Abstimmung anzukündigen. Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. Der weitergehende Antrag hat Vorrang. Dann steht der Beratungsgegenstand, wie er sich aus der Beschlussfassung über die Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
(2) Werden Einwendungen gegen die Fassung der Anträge oder die Reihenfolge der Abstimmung erhoben, entscheidet der Kirchentag.
(3) Die Anträge werden in der Reihenfolge „Ja“ – „Nein“ – „Enthaltung“ zur Abstimmung gestellt.
(4) Über jede Frage wird gesondert und offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Antrag hat eine schriftliche geheime Abstimmung zu erfolgen.
(5) Der Vorstand kann bestimmen, dass die Abstimmung durch eine Stimmabgabe in elektronischer Form ersetzt wird. Schriftliche Abstimmungen können ebenfalls in elektronischer Form erfolgen, wenn das Abstimmungsgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist. Die Absätze 1 bis 4 gelten dann entsprechend.
(6) Das Stimmergebnis wird von der oder dem Präses mitgeteilt und ist getrennt nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen festzustellen. Ist der oder dem Präses das Stimmenverhältnis zweifelhaft, so kann sie oder er in geeigneter Weise eine Zählung durchführen. Das von ihr oder ihm festgestellte und verkündete Ergebnis ist nicht anfechtbar, wenn der Vorstand der Feststellung beitritt.
(7) Bei Abstimmungen ist nach Artikel 31 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages erforderlich; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Kirchengesetze bedürfen nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung der Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages. Kirchengesetze zur Änderung der Verfassung bedürfen nach Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung in der zweiten Lesung der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Kirchentages.
#§ 25
Wahlen
(1) Die am Beginn der Session vorzunehmenden Wahlen bereitet der Nominierungsausschuss vor. Die vorläufige Tagesordnung soll im Einzelnen aufführen, welche Wahlen in der anstehenden Sitzung des Kirchentages vorgesehen sind. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern des Kirchentages spätestens eine Woche vor der Sitzung des Kirchentages zuzuleiten. Für die Form gilt § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Sämtliche Wahlen während der laufenden Session des Kirchentages bereitet der Kirchenausschuss vor. § 31 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Jedes Mitglied des Kirchentages kann in der Sitzung des Kirchentages weitere Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn weiteren Mitgliedern.
(4) Hat der Kirchentag aus seiner Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
(5) Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen dem Vorschlag ihre Zustimmung erteilt haben. Sie stellen sich dem Kirchentag vor oder werden in geeigneter Weise vorgestellt. Fragen an die Kandidatinnen und Kandidaten sind zulässig. Eine Aussprache findet nicht statt. Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder des Kirchentages sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
(6) Die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern findet in der Regel in einem Wahlgang statt. Der Kirchentag kann mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in getrennten Wahlgängen beschließen.
(7) Gewählt wird mit Stimmzetteln, auf denen die Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt werden. Dabei hat jedes Mitglied des Kirchentages so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Durch Handzeichen und ohne namentliche Stimmzettel kann gewählt werden, wenn nur so viele Personen kandidieren, wie in das jeweilige Gremium zu wählen sind, und sich kein Widerspruch erhebt.
(8) Der Vorstand kann bestimmen, dass die Wahl durch eine Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgt, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist. Die Absätze 3 bis 7 gelten dann entsprechend. Findet die Sitzung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht in Präsenz statt, können Wahlen auch als Briefwahl durchgeführt werden.
(9) Gewählt ist nach Artikel 31 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Kirchentages erhält, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der oder dem Präses gezogen wird.
(10) Ist die absolute Mehrheit erforderlich und stellen sich mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl, von denen im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erreicht, finden weitere Wahlgänge statt, in denen jeweils diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat ausscheidet, die oder der die geringste Zahl an Stimmen erhält.
#§ 26
Wahl des Nominierungsausschusses
Der Kirchentag wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Nominierungsausschuss, dem zwölf Mitglieder angehören. Der Anteil der Pfarrpersonen an der Mitgliederzahl beträgt ein Drittel.
#§ 27
Wahlen der Einzelmitglieder und der Jugenddelegierten
(1) Der Nominierungsausschuss schlägt am Beginn der Session Kandidatinnen und Kandidaten für die Einzelmitglieder des Kirchentages und für die Jugenddelegierten sowie deren Stellvertretungen vor. Ihre Wahl findet in der zweiten Sitzung des Kirchentages statt.
(2) Bei den Wahlvorschlägen für die Einzelmitglieder ist eine angemessene Vertretung der Einrichtungen und Werke zu gewährleisten. Die verschiedenen kirchlichen Richtungen sind angemessen zu berücksichtigen. Mindestens drei der Einzelmitglieder sollen zum Zeitpunkt der Wahl das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(3) Bei den Wahlvorschlägen für die Jugenddelegierten hat die Evangelische Jugend ein Vorschlagsrecht.
#§ 28
Wahl des Vertrauensausschusses
(1) Der Kirchentag wählt in der zweiten Sitzung aus seiner Mitte den Vertrauensausschuss nach Artikel 39 der Verfassung. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages erforderlich.
(2) Das vorsitzende Mitglied soll nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Befähigung zum Richteramt haben. Im Übrigen gehören dem Vertrauensausschuss nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung zwei ordinierte und zwei nichtordinierte Mitglieder an.
(3) Für die Mitglieder nach Absatz 2 wählt der Kirchentag aus seiner Mitte Stellvertretungen.
(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen dürfen nicht dem Kirchenausschuss angehören.
#§ 29
Wahl des Kirchenausschusses
(1) Der Kirchenausschuss besteht aus dem Vorstand des Kirchentages, der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten, der Leitung der Kirchenverwaltung und acht weiteren Mitgliedern, von denen drei Gemeindepfarrpersonen sind.
(2) Die Mitglieder des Kirchenausschusses mit Ausnahme der Leitung der Kirchenverwaltung werden in der zweiten Sitzung des Kirchentages mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages gewählt. Der Evangelisch-Lutherische Gemeindeverband hat für eine Gemeindepfarrperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Kirchenausschusses findet in der Reihenfolge statt, dass nach der Wahl des Vorstandes des Kirchentages (§ 8) zunächst die Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, danach die Wahl der Mitglieder nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Verfassung, dann die Wahl zweier weiterer Mitglieder und schließlich die Wahl der drei Gemeindepfarrpersonen durchgeführt wird. Hat eine oder ein Vizepräses zugleich ein Amt nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Verfassung inne, erhöht sich die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder auf drei. Haben beide Vizepräsides zugleich ein Amt nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Verfassung inne, erhöht sich die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder auf vier.
#§ 30
Wahl des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses,
des Personalausschusses und weiterer Ausschüsse
Der Finanzausschuss, der Rechtsausschuss, der Personalausschuss und die weiteren Ausschüsse nach Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung werden in der zweiten Sitzung des Kirchentages für die Dauer der Session gewählt.
#§ 31
Wahl der Leitung der Kirchenverwaltung
(1) Die Leitung der Kirchenverwaltung wird nach Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung vom Kirchentag mit der absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder auf zehn Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit ist unabhängig von der Session des Kirchentages.
(2) Die Leitung der Kirchenverwaltung ist nicht in den Kirchentag wählbar.
(3) Die Wahl der Leitung der Kirchenverwaltung wird durch einen Wahlausschuss vorbereitet. Dieser Wahlausschuss besteht aus der oder dem Präses, drei vom Kirchenausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und vier Mitgliedern, die vom Kirchentag aus seiner Mitte gewählt werden und nicht Mitglieder des Kirchenausschusses sind. Den Vorsitz führt die oder der Präses.
#§ 32
Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Kirchentages kann Anfragen an den Kirchentag richten. Anfragen dürfen keine Ansichten aussprechen oder Schlussfolgerungen enthalten.
(2) Die Anfragen sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag des Beginns der Sitzung des Kirchentages bei dem Vorstand einzureichen.
(3) Die Anfragen werden mündlich beantwortet. Eine Aussprache findet nicht statt, es sei denn, ein Antrag auf einen von dem Kirchentag zu fassenden Beschluss wird ordnungsgemäß gestellt und zugelassen.
#Abschnitt 5
Ausschüsse
#§ 33
Aufgaben
(1) Der Kirchentag bildet aus seiner Mitte nach Artikel 37 Absatz 1 der Verfassung folgende Ausschüsse:
- Finanzausschuss,
- Rechtsausschuss,
- Personalausschuss.
(2) Die Ausschüsse nach Absatz 1 haben insbesondere folgende Aufgaben:
- der Finanzausschuss berät den Haushaltsplan und die Jahresrechnung sowie die damit zusammenhängenden Fragen, beispielsweise zum Bau- und Grundstücksbereich;
- der Rechtsausschuss berät Fragen des kirchlichen Rechts und der Verfassung;
- der Personalausschuss berät dienst- und personalrechtliche Angelegenheiten, die Vergabe von Sonderpersonalpunkten sowie die damit zusammenhängenden Fragen.
(3) Der Kirchentag bildet nach Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung weitere für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages wichtige Ausschüsse. Es werden folgende Ausschüsse gebildet:
- Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
- Ausschuss für Kinder, Jugend und Bildung,
- Ausschuss für Weltmission und Ökumene,
- Theologischer Ausschuss,
- Zukunftsausschuss.
(4) Der Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bearbeitung sozialpolitischer und sozialethischer Themen, insbesondere in Bremen;
- Bearbeitung von Themen aus dem Bereich der Diakonie, insbesondere der gemeindlichen Diakonie;
- Beratung des Kirchenausschusses für die Vergabe der Mittel aus dem Fonds „Armut und Reichtum“.
(5) Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Bildung hat insbesondere die Aufgabe, aus evangelischer Perspektive gesellschafts- und kirchenpolitische Themen aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
- Arbeit in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder;
- kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- religionspädagogische Arbeit in Kirche und Schule;
- Situation von Kindern und Jugendlichen in Kirche und Gesellschaft;
- Bildungsarbeit und Bildungsverantwortung der Bremischen Evangelischen Kirche.
(6) Der Ausschuss für Weltmission und Ökumene hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bearbeitung von Themen aus dem Bereich Weltmission und Ökumene;
- Beratung des Kirchentages und des Kirchenausschusses für den Haushaltsbereich Kirchlicher Entwicklungsdienst und Ökumenische Diakonie.
(7) Der Theologische Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bearbeitung von Themen aus dem theologischen Bereich;
- Bearbeitung von Themen aus dem Bereich der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und anderer kirchlicher Zusammenschlüsse.
(8) Der Zukunftsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung von gesellschaftlichen Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Kirche;
- Beratung von innerkirchlichen Entwicklungen und Impulsen;
- Erarbeitung von Zukunftsperspektiven.
(9) Die Ausschüsse nach den Absätzen 1 und 3 werden für die Dauer der Session gewählt. Der Kirchentag und der Kirchenausschuss können den Ausschüssen weitere Aufgaben zuweisen. Die Ausschüsse berichten dem Kirchentag regelmäßig über ihre Arbeit und erstellen, soweit erforderlich, beschlussfähige Vorlagen.
(10) Entwürfe der Ausschüsse für Kirchengesetze und für Beschlüsse des Kirchentages werden dem Kirchenausschuss zur Stellungnahme zugeleitet. Gehört kein Mitglied des berichtenden Ausschusses dem Kirchenausschuss an, ist das vorsitzende Mitglied des Ausschusses berechtigt, bei der Behandlung des Beratungsergebnisses im Kirchenausschuss anwesend zu sein und gehört zu werden.
#§ 34
Zusammensetzung
(1) Die Ausschüsse nach § 33 Absatz 1 und 3 bestehen grundsätzlich aus sechs Mitgliedern. Auf Beschluss des Kirchentages kann ein Ausschuss auch aus neun Mitgliedern bestehen. Der Anteil der Pfarrpersonen an der Mitgliederzahl beträgt ein Drittel. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche sein.
(2) Für die Ausschüsse nach § 33 Absatz 1 sind drei Mitglieder aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchentages sowie zwei Pfarrpersonen zu wählen. Bei Ausschüssen, die aus neun Mitgliedern bestehen, sind fünf Mitglieder aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchentages und drei Pfarrpersonen zu wählen.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse nach § 33 Absatz 1 müssen Mitglieder des Kirchentages sein. In Ausschüssen nach § 33 Absatz 3 muss mindestens ein Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, Mitglied des Kirchentages sein.
(4) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist kraft Amtes Mitglied des Theologischen Ausschusses.
(5) Niemand darf gleichzeitig mehr als zwei Ausschüssen nach § 33 Absatz 1 und 3 angehören. Niemand darf gleichzeitig in zwei Ausschüssen nach § 33 Absatz 1 und 3 den Vorsitz führen.
(6) Bei den Wahlvorschlägen für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind die verschiedenen kirchlichen Richtungen angemessen zu berücksichtigen. Es soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Junge Menschen unter 35 Jahren sollen angemessen berücksichtigt werden. Für jeden Kirchentagsausschuss soll mindestens eine Person, die das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat, vorgeschlagen werden.
(7) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(8) Scheidet ein Ausschussmitglied aus, hat der Kirchentag eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu wählen.
#§ 35
Einberufung, Sitzungen
(1) Die oder der Präses bestimmt nach der Wahl das Mitglied, das einen gewählten Ausschuss zum ersten Mal einberufen soll. Die Ausschüsse wählen in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und bestimmen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Den Vorsitz im Finanzausschuss führt das Mitglied des Kirchenausschusses nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung. Den Vorsitz im Theologischen Ausschuss führt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
(2) Das vorsitzende Mitglied setzt Zeit und Ort der Sitzungen fest und bestimmt die vorläufige Tagesordnung.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Kirchenausschusses können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Mitarbeitende der Kirchenverwaltung sowie weitere fachkundige Gäste können jederzeit hinzugezogen werden.
(4) Die Geschäftsführung der Ausschüsse erfolgt durch die Kirchenverwaltung.
(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt. Es muss die Namen der Anwesenden sowie den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen enthalten. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Ausschusses und dem Vorstand des Kirchenausschusses zuzuleiten. Darüber hinaus können die Ausschüsse in besonderen Fällen weitere Empfängerinnen und Empfänger der Protokolle bestimmen.
(6) Fällt ein Beratungsgegenstand in den Aufgabenbereich mehrere Ausschüsse, so können sich diese zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vereinigen. In diesem Fall verständigen sich die vorsitzenden Mitglieder der Ausschüsse, wer die gemeinsamen Beratungen leitet.
(7) Protokolle und Berichte der Ausschüsse werden der Kirchenverwaltung für das Archiv zugeleitet.
(8) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung auf die Arbeit der Ausschüsse entsprechende Anwendung.
#Abschnitt 6
Allgemeines
#§ 36
Mitwirkung der Kirchenverwaltung
Die Kirchenverwaltung bereitet nach Artikel 47 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung im Auftrag des Kirchenausschusses die Beschlüsse des Kirchentages vor und führt sie aus.
#§ 37
Anwendung der Geschäftsordnung
(1) Zweifel über die Auslegung oder Anwendung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Vorstand oder auf Frage des Vorstandes der Kirchentag. Die bindende Auslegung über den Einzelfall hinaus beschließt der Kirchentag aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes.
(2) Der Kirchentag kann mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder über eine Abweichung von der Geschäftsordnung beschließen. Soweit die Geschäftsordnung eine Regelung der Verfassung oder eine andere gesetzliche Regelung wiedergibt, sind Abweichungen nicht möglich.
#Abschnitt 7
Schlussbestimmung
#§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Verhandlungen des Kirchentages und des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche (Geschäftsordnung) vom 19. März 1964 (GVM 1964 Nr. 2 Z. 6), die zuletzt durch Beschluss des Kirchentages vom 3. März 2021 (GVM 2021 Nr. 1 S. 89) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 15. Mai 2024 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Bosse | Dr. Kuschnerus | ||
Präsidentin | Schriftführer |
Nr. 4Kirchengesetz
zur Übernahme und Ausführung der Richtlinie des Rates
über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Mitarbeitsrichtlinie)
zur Übernahme und Ausführung der Richtlinie des Rates
über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Mitarbeitsrichtlinie)
Vom 16. Mai 2024
Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Die Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD 2024 S. 30), berichtigt am 15. Februar 2024 (ABl. EKD 2024 S. 39), wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche in Geltung gesetzt.
#Artikel 2
Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie legt der Kirchenausschuss fest, in welchen Fällen aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen erforderlich ist.
#Artikel 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Bremen, den 16. Mai 2024 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Bosse | Dr. Kuschnerus | ||
Präsidentin | Schriftführer |
Nr. 5Kirchengesetz
zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
Vom 16. Mai 2024
Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
Das Ausführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 26. November 2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 68), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. Mai 2021 (GVM 2021 Nr. 1 S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 3 (zu § 7 Absatz 1 MVG-EKD) wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 7 Absatz 1 MVG-EKD)“ durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 1 und 2 MVG-EKD)“ ersetzt.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Haben sich mehrere Gemeinden zu einer Gemeinde vereinigt und hat für diese Gemeinden bis zum Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung bestanden, bleibt diese abweichend von § 7 Absatz 2 MVG-EKD als Mitarbeitervertretung der vereinigten Gemeinde bis zu den nächsten regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen im Amt.“
- § 3a (zu § 8 Absatz 1 MVG-EKD) wird aufgehoben.
- Nach § 4 (zu § 11 Absatz 1 Satz 4 MVG-EKD) wird folgender § 5 eingefügt:„§ 5(zu § 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 MVG-EKD)Wird die Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 1 MVG-EKD auf drei Arbeitstage verkürzt, so gilt damit auch die Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 6 MVG-EKD als entsprechend verkürzt.“
- Der bisherige § 5 (zu § 30 Absatz 2 Satz 2 MVG-EKD) wird aufgehoben.
- In § 9 (zu § 55 Absatz 1 MVG-EKD) wird Absatz 1 wie folgt gefasst:„(1) Der Gesamtausschuss hat die Aufgaben nach § 55 MVG-EKD und folgende weitere Aufgaben:
- Mitwirkung bei der Klärung der zusätzlichen Bedarfsfälle des vereinfachten Wahlverfahrens,
- Beratung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, in deren Dienststelle keine Mitarbeitervertretung besteht,
- Beratung von schwerbehinderten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Dienststellen, in denen es keine Vertrauensperson nach § 50 Absatz 1 Satz 1 MVG-EKD gibt, mit der Maßgabe, dass der Gesamtausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche diese Aufgabe der Gesamtschwerbehindertenvertretung übertragen kann,
- Teilnahme an Besprechungen nach § 33 Absatz 2 MVG-EKD.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Bremen, den 16. Mai 2024 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Bosse | Dr. Kuschnerus | ||
Präsidentin | Schriftführer |
Nr. 6Wahlen
#Der Kirchentag wählt als Einzelmitglieder des Kirchentages
- Frau Antonia Rumpf
- Frau Pastorin Christine Kind
Bremen, den 16. Mai 2024 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Bosse | Dr. Kuschnerus | ||
Präsidentin | Schriftführer |
Kirchenausschuss
Nr. 7Richtlinie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG
Vom 14. März 2024
#Gemäß § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) haben Beschäftigte das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen sind gemäß § 12 Absatz 5 AGG in der Dienststelle bekannt zu machen.
Zur Umsetzung erlässt der Kirchenausschuss folgende Richtlinie:
#I. Grundlagen und Gegenstand der Richtlinie
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zielt darauf ab, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1 AGG). Arbeitgebende sind daher gemäß § 12 AGG zu verschiedenen (präventiven) Schutzmaßnahmen gegenüber ihren Beschäftigten verpflichtet. Dazu gehört neben der Schulung von Beschäftigten zur Verhinderung von Benachteiligungen und dem Ergreifen von Maßnahmen bei erfolgten Benachteiligungen auch die Benennung einer Beschwerdestelle zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Benachteiligung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 AGG. Die vorliegende Richtlinie soll sicherstellen, dass entsprechende Beschwerden niederschwellig aufgenommen und gemäß den Bestimmungen und der Zielrichtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bearbeitet werden.
#II. Einrichtung einer Beschwerdestelle
- AllgemeinesIn der Bremischen Evangelischen Kirche ist eine AGG-Beschwerdestelle (im folgenden „Beschwerdestelle“) eingerichtet, die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständig ist. Die Beschwerdestelle fungiert als Anlaufstelle für alle in der Bremischen Evangelischen Kirche Beschäftigten im Sinne von § 6 Absatz 1 AGG unabhängig davon, ob eine Zentralanstellung oder eine Anstellung durch eine Gemeinde besteht.
- Aufgaben der BeschwerdestelleDie Aufgaben der Beschwerdestelle sind das Management und die Dokumentation von Beschwerden im Sinne des § 13 Absatz 1 AGG nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Beschwerdestelle ist dazu mit einem entsprechenden Mandat des Kirchenausschusses ausgestattet. Die Beschwerdestelle hält Kontakt mit der jeweiligen Leitung, der MAV, der Meldestelle für sexualisierte Gewalt, der Fachstelle Inklusion, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsstelle. Sie berichtet einmal jährlich anonymisiert an den Kirchenausschuss.
- Zusammensetzung und Ausgestaltung der BeschwerdestelleDie Beschwerdestelle soll mit mindestens zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts besetzt sein. Die Vertretung weiterer Vielfaltsmerkmale ist wünschenswert. Der Zugang zur Beschwerdestelle soll möglichst niedrigschwellig sein: Die Räume sollen barrierefrei sein, personell soll die Beschwerdestelle möglichst neutral besetzt werden (z. B. Vermeidung von Abhängigkeiten im System oder Interessenkonflikten). Die Arbeit der Beschwerdestelle soll regelmäßig evaluiert werden.
- Bekanntgabe von InformationenDie Existenz und Arbeit der Beschwerdestelle wird unter den Beschäftigten in geeigneter Weise bekanntgemacht.
III. Beschwerdemanagement
- AllgemeinesBeschwerdebefugt sind alle Beschäftigten, die sich aus einem in § 1 AGG genannte Grund benachteiligt fühlen. Beschwerden können direkt bei der Beschwerdestelle oder bei Vorgesetzten / anderen Anlaufstellen (z. B. MAV, Fachstelle Inklusion, sonstige unter II. Nr. 2 genannte Stellen) eingereicht werden. Im zweiten Fall leiten die Vorgesetzten / Anlaufstellen die Beschwerde an die Beschwerdestelle weiter. Die Beschwerde ist an keine bestimmte Form und Frist gebunden. Sollen jedoch Ansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht werden, muss die Beschwerde schriftlich oder zur Niederschrift in der Beschwerdestelle erfolgen und die gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Monaten für einen in Betracht kommenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung beachtet werden.
- Schritte des BeschwerdemanagementsDie Beschwerde wird von der Beschwerdestelle entgegengenommen und geprüft. Der Sachverhalt muss mit sämtlichen der Arbeitgeberin bzw. der Beschwerdestelle zur Verfügung stehenden Mitteln aufgeklärt werden. Die betroffenen Parteien müssen angehört werden. Ein mehrstufiges Beschwerdeverfahren wird angewandt:
- a.
- Vertrauliche ErstberatungEine Person wendet sich an die Beschwerdestelle und schildert ihr Anliegen. Die Beschwerdestelle informiert über das Verfahren und ggf. relevante Fristen. Es wird eruiert, ob die betroffene Person eine Beschwerde nach dem AGG einreichen möchte oder ihr Anliegen auf anderem Weg weiterbearbeiten möchte. Die Beschwerdestelle nennt ggf. alternative Anlauf- und Unterstützungsangebote. Es sind auch mehrere Gespräche möglich. Die Beschwerdestelle gewährleistet einen vertraulichen Rahmen dieser Erstberatung. Ihre Mitarbeitenden unterliegen insoweit nicht der Meldepflicht nach § 8 der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
- b.
- Formale BeschwerdeDie beschwerdeführende Person reicht eine formale Beschwerde ein. Wenn die Beschwerde den Bereich sexualisierter Gewalt betrifft oder sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellt, dass dies der Fall ist, informiert die Beschwerdestelle die Meldestelle für sexualisierte Gewalt und stimmt das weitere Vorgehen mit ihr ab.
- c.
- Klärung des SachverhaltsDie Beschwerdestelle klärt den Sachverhalt mit allen zur Verfügung stehenden (Beweis)Mitteln (Prüfpflicht).
- d.
- Prüfung einer BenachteiligungDie Beschwerdestelle bewertet, ob ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.
- e.
- Beteiligung der ArbeitgeberinDie Beschwerdestelle informiert die Arbeitgeberin über die Ermittlungsergebnisse und ihre Einschätzung des Falls. Die Arbeitgeberin entscheidet selbst abschließend über das Ergebnis der Prüfung.
- f.
- Mitteilung des ErgebnissesDie Beschwerdestelle teilt der beschwerdeführenden Person das Ergebnis der Prüfung mit (Ergebnismitteilungspflicht).
- g.
- HandlungsempfehlungenDie Beschwerdestelle empfiehlt der Arbeitgeberin angemessene, verhältnismäßige Interventionen. Hierzu kann der Kontakt mit weiteren Personen gesucht werden. Dabei ist der Kreis der involvierten Personen so klein wie möglich zu halten.
- h.
- Entscheidung über MaßnahmenDie Arbeitgeberin entscheidet über die Umsetzung entsprechender Maßnahmen und begründet ggf., warum der Empfehlung nicht gefolgt wird.
- i.
- Information der BeschwerdestelleDie Arbeitgeberin informiert die Beschwerdestelle über die Umsetzung von Maßnahmen.
- j.
- Sonstige EmpfehlungenWenn kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt, könnte trotzdem ein Konflikt oder ein Verstoß gegen die Leitlinien zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit vorliegen. Dann sollen Konfliktlösungsstrategien empfohlen und umgesetzt werden.
- Dokumentation der BeschwerdeDie Beschwerdestelle dokumentiert die Beschwerde. Dokumentationen werden bei der Beschwerdestelle aufbewahrt und werden nicht der Personalakte zugefügt. Vor allem in der Personalakte der beschwerdeführenden Person darf wegen des Maßregelungsverbots nichts dokumentiert werden.
Bremen, den 14. März 2024 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Bosse | Dr. Kuschnerus | ||
Präsidentin | Schriftführer |
Nr. 8Richtlinien zur berufsbezogenen Qualifizierung
Vom 20. Juni 2024
#1. Geltungsbereich und Ziel
#1.1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Bremischen Evangelischen Kirche und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche oder zu einer Gemeinde stehen (im Folgenden „Mitarbeitende“). Die Bezuschussung von Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche ist gesondert geregelt.
#1.2. Ziel
Die Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden sind in ihren vielfältigen Arbeitsfeldern auf qualifizierte Mitarbeitende angewiesen. Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Mitarbeitenden und Dienststellenleitungen in Gemeinden sowie im gesamtkirchlichen Bereich. Die Qualifizierung der Mitarbeitenden soll dazu beitragen, dass die Gemeinden und der gesamtkirchliche Bereich ihren Auftrag sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen können. Die Mitarbeitenden sollen ermutigt werden, ihre Kenntnisse aus ihrer Ausbildung und ihrem Arbeitsfeld zu vertiefen und zu erweitern. Dabei sind die Grundsätze der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Belange teilzeitbeschäftigter Mitarbeitender und Mitarbeitender in den letzten Berufsjahren stets zu berücksichtigen.
#2. Förderungsfähige Qualifizierungsmaßnahmen
#2.1. Arbeitsplatzbezogene Qualifizierungsmaßnahmen
Unter Qualifizierungsmaßnahmen in der beruflichen Bildung sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsfeld oder den zukünftigen Aufgaben der bzw. des Mitarbeitenden stehen und von einem kirchlichen oder anderen anerkannten Träger angeboten werden. Dringende dienstliche Erfordernisse dürfen der Maßnahme nicht entgegenstehen. Unterschieden werden:
#2.1.1. Schulungen
Es handelt sich um notwendige und spezifische Qualifizierungen, die sich auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes beziehen. Dazu gehören:
#2.1.1.1. Einführungsschulung
Alle Mitarbeitenden im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche sollen zu Beginn ihrer Tätigkeit an einer Einführungsschulung teilnehmen, in der sie mit Strukturen, Arbeitsfeldern und Unterstützungsangeboten der Bremischen Evangelischen Kirche, ihrer Gemeinden und Einrichtungen vertraut gemacht werden sollen.
#2.1.1.2. Schulungen zur Prävention sexualisierte Gewalt
Es besteht eine Fortbildungsverpflichtung aller Mitarbeitenden zum Nähe-Distanz-Verhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (siehe Richtlinie der EKD zum Schutz vor sexualisierter Gewalt).
#2.1.2. Anpassungsfortbildungen
Es handelt sich um Maßnahmen zum Erhalt, zur Anpassung oder zur Erweiterung bestehender Qualifikationen im ausgeübten Tätigkeitsfeld. Sie dienen nicht in erster Linie der Erweiterung der beruflichen Qualifikationen (Zertifikat) und sind von kürzerer Dauer.
#2.1.3. Weiterbildungen
Es handelt sich um zeitlich und inhaltlich umfangreiche Maßnahmen, die zu einem Zertifikat oder einem berufsqualifizierenden Abschluss führen.
#2.2. Maßnahmen zur geistlichen Reflexion
Die Bremische Evangelische Kirche unterstützt die eigene Auseinandersetzung aller Mitarbeitenden mit Glaubensthemen. Mitarbeitenden soll ermöglicht werden, an Maßnahmen teilzunehmen, durch die die geistliche Dimension der eigenen Arbeit gestärkt wird, soweit nicht andere fachliche Anforderungen der Personalentwicklung oder dienstliche Interessen dem entgegenstehen.
#2.3. Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
#2.3.1. Tagesseminare
Tagesseminare wie z.B. die durch die Koordinationsstelle Personalentwicklung durchgeführten Gesundheitstage können als Fortbildungstage angerechnet werden.
#2.3.2. Maßnahmen für Mitarbeitende über 55 Jahre
Gemäß § 29 KAVO-BEK wird Mitarbeitenden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bezahlte Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen oder Fortbildungen zu Fragen des alterns- oder altersgerechten Arbeitens und des Übergangs vom Beruf in die Rente gewährt. Ein Zuschuss kann bei der Koordinationsstelle Personalentwicklung beantragt werden.
#3. Antrags- und Genehmigungsverfahren, Teilnahmenachweis
#3.1. Antragsverfahren
Ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung für eine Qualifizierungsmaßnahme ist in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Dienststellenleitung oder der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu stellen. Hat die Dienststellenleitung oder die bzw. der zuständige Vorgesetzte die Genehmigung erteilt, beantragt die bzw. der Mitarbeitende die Kostenübernahme bzw. einen Zuschuss.
Der Antrag auf Kostenübernahme bzw. Bezuschussung ist von Mitarbeitenden im Bereich der Kindertageseinrichtungen an den Landesverband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder, von allen übrigen Mitarbeitenden über die Koordinationsstelle Personalentwicklung an den Kirchenausschuss zu richten. Für die Antragstellung sollen die jeweils gültigen Antragsformulare verwendet werden.
#3.2. Genehmigungsverfahren
Anträge aus dem Bereich der Kindertageseinrichtungen werden vom Landesverband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder entschieden.
Anträge mit einem Zuschussbetrag bis 2.000 Euro werden von der Koordinationsstelle Personalentwicklung entschieden.
Anträge, die einen Zuschussbetrag von 2.000 Euro überschreiten, Anträge zu Weiterbildungen und Anträge, deren Bezug zum aktuellen Tätigkeitsfeld unklar ist, werden vom Koordinationszirkel Personalentwicklung der Bremischen Evangelischen Kirche beraten und entschieden, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes geregelt ist.
Anträge, die im Zusammenhang mit Personalplanungsmaßnahmen im Bereich der Pastorinnen und Pastoren stehen, werden nach Beratung im Koordinationszirkel Personalentwicklung vom Kirchenausschuss bzw. von der Theologenkommission entschieden.
Anträge, die auf Grund der Sicherungsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche gestellt werden, werden vom Koordinationszirkel Personalentwicklung beraten und vom Kirchenausschuss entschieden.
#3.3. Teilnahmenachweis
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Wird ein vorgesehener Abschluss durch ein Zertifikat nicht erreicht, ist ebenfalls eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Die Teilnahmebescheinigung wird in die Personalakte aufgenommen.
#4. Kosten
#4.1. Anspruch und Kostenübernahme
Es besteht ein Anspruch auf Maßnahmen zur arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung im Umfang von fünf Arbeitstagen im Jahr. Bei genehmigten Qualifizierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von fünf Arbeitstagen im Jahr bzw. 15 Arbeitstagen in drei Jahren erfolgt die volle Kostenübernahme durch die Zentralkasse.
Maßnahmen zur geistlichen Reflexion und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit können berücksichtigt und bezuschusst werden.
Maßnahmen, die über den Zeitraum von fünf Arbeitstagen im Jahr bzw. 15 Arbeitstagen in drei Jahren hinausgehen, können gewährt und durch einen Zuschuss aus zentralen Fortbildungsmitteln unterstützt werden.
Wird eine Qualifizierungsmaßnahme auf Wunsch der Dienststelle absolviert, erfolgt die volle Kostenübernahme durch die Zentralkasse.
Umfangreichere Zusatzausbildungen bzw. Weiterbildungen bedürfen der Einzelfallregelung.
#4.2. Kostenarten
Übernahme- bzw. zuschussfähig sind Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die erforderlichen Fahrtkosten. Diese Kosten sind in angemessener Höhe übernahme- bzw. zuschussfähig, soweit sie für die Durchführung der Maßnahme notwendigerweise entstanden sind. Bei umfangreichen Weiterbildungsmaßnahmen kann ein Eigenanteil der bzw. des antragstellenden Mitarbeitenden und der jeweiligen Dienststelle (z. B. Kirchengemeinde) erforderlich werden.
Die Anerkennung angemessener Fahrtkosten erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Reisekostenverordnung der Bremischen Evangelischen Kirche. Fahrtkosten werden erstattet, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder am Dienstort stattfindet.
Als angemessene Kosten für Verpflegung gelten die nachgewiesenen Aufwendungen bis zur Höhe der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Soweit die nachgewiesenen Übernachtungskosten Kosten für Verpflegung bereits einschließen oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt wird, sind die sich nach Satz 6 ergebenden Höchstbeträge um 20 % für Frühstück sowie um je 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen.
#4.3. Verfahren bei Kostenübernahme
Wird ein Zuschuss oder eine Kostenübernahme bewilligt, erstattet die Zentralkasse steuer- und sozialversicherungsfrei die Kosten für die auf eigene Rechnung der bzw. des Mitarbeitenden durchgeführte Maßnahme bis zur bewilligten Höhe. In diesem Fall muss die Originalrechnung vorgelegt werden. Darauf ist der Erstattungsbetrag zu vermerken.
Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt ebenfalls dann vor, wenn die Maßnahme auf Rechnung der Bremischen Evangelischen Kirche durchgeführt wird.
#4.4. Rückzahlungsvereinbarung
Bei umfangreicheren Maßnahmen kann eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werden.
#5. Arbeitszeit
Die genehmigte Teilnahme an Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen ist Arbeitszeit. Einzelheiten werden in einem Merkblatt zur Arbeitszeit bei Qualifizierungsmaßnahmen geregelt. Falls erforderlich, müssen Art und Umfang der Vertretung nach Maßgabe der in dem jeweiligen Arbeitsbereich geltenden Bestimmungen geklärt werden.
Ein Anspruch auf Freizeitausgleich aufgrund der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen besteht nur nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission.
#6. Informationspflicht
Die Mitarbeitenden sollen über geeignete Qualifizierungsangebote sowie andere Maßnahmen der Personalentwicklung informiert werden, z. B. in Mitarbeitendengesprächen.
#7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur berufsbezogenen Qualifizierung vom 10. Juni 2010 (GVM 2010 Nr. 2 S. 133), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. März 2014 (GVM 2014 Nr. 1 S. 53), außer Kraft.
Bremen, den 20. Juni 2024 | Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche |
Bosse | Dr. Kuschnerus | ||
Präsidentin | Schriftführer |
Arbeitsrechtliche Kommission
Nr. 9Beschluss
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(Inflationsausgleich)
(Beschluss Nr. 212)
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(Inflationsausgleich)
(Beschluss Nr. 212)
Vom 22. Januar 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für Personen, die
- unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK fallen, mit Ausnahme der Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen (§ 25a KAVO-BEK),
- unter den Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende fallen, mit Ausnahme der Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ausgebildet werden,
- unter den Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelung für Praktikantinnen und Praktikanten fallen.
§ 2
Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
(
1
)
Die unter § 1 fallenden Mitarbeitenden erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.
(
2
)
Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für die Mitarbeitenden im Sinne des § 1 Buchstabe a 1.800 Euro, im Übrigen 1.000 Euro, jeweils abzüglich der aufgrund des Beschlusses des Schlichtungsausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche vom 9. August 2023 geleisteten Vorauszahlung. § 24 Absatz 2 KAVO-BEK gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023. Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
#§ 3
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
(
1
)
Die unter § 1 fallenden Mitarbeitenden erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(
2
)
Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für die Mitarbeitenden im Sinne des § 1 Buchstabe a in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro, im Übrigen jeweils 50 Euro. § 24 Absatz 2 KAVO-BEK gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich. Hat das Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis nach dem ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats begonnen, sind ausnahmsweise die jeweiligen Verhältnisse am Tag des Beginns des Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnisses maßgeblich.
#§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
(
1
)
Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 sowie die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes für die Jahre 2023 und 2024.
(
2
)
Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 KAVO-BEK genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 KAVO-BEK), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und §§ 10, 11 und 12 der Arbeitsrechtsregelung für Praktikantinnen und Praktikanten. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.
(
3
)
Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(
4
)
Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 in Kraft.
Bremen, den 22. Januar 2024 | Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche |
Schultz | Kober-Müller | ||
Vorsitzender | stellvertretende Vorsitzende |
Nr. 10Beschluss
zum Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen
(Beschluss Nr. 213)
zum Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen
(Beschluss Nr. 213)
Vom 27. Mai 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen
Das Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen beträgt
A/B/C-Prüfung | D-Prüfung | ohne Prüfung | |
1. für Orgeldienst | |||
a) bei einem Gottesdienst oder einer Amtshandlung | 63 € | 56 € | 51 € |
b) bei einer Andacht, einer sonstigen Gemeindeveranstaltung oder einer Amtshandlung unter 45 Minuten | 39 € | 35 € | 32 € |
c) bei einer Taufe (im Anschluss an den Gottesdienst) | 26 € | 23 € | 21 € |
2. für Chorleitungsdienst | |||
a) bei mindestens 90 Minuten Probe | 63 € | 56 € | 51 € |
b) bei mindestens 45 Minuten Probe | 39 € | 35 € | 32 € |
c) bei mindestens 30 Minuten Probe | 26 € | 23 € | 21 € |
3. Für eine Vertretung bei einer Chorleitung im Gottesdienst wird ein Entgelt nach Nummer 1 Buchstabe a gezahlt. Übernimmt dieselbe Person in einem Gottesdienst sowohl die Vertretung für Orgeldienst als auch die Vertretung für Chorleitungsdienst, wird das Entgelt nur einmal gezahlt. |
§ 2
Ergänzende Bestimmungen
- Orgeldienst im Sinne des § 1 umfasst die Ausführung selbständiger Orgelmusik, die Begleitung des Gemeindegesangs bei Gottesdiensten und Amtshandlungen sowie die Begleitung von Chor-, Sologesang oder Instrumentalmusik.
- Das Entgelt für den Orgeldienst und den Chorleitungsdienst im Sinne des § 1 schließt das regelmäßige Üben am Instrument, Vorbereitungen, Vorgespräche, Instrumentenpflege sowie die Fahrzeiten und -kosten mit ein.
- Werden in den Fällen des § 1 im engen zeitlichen Zusammenhang zu einem Gottesdienst andere Dienste erbracht, z. B. die Begleitung eines Kindergottesdienstes, kann eine Einzelvereinbarung über die Erhöhung des Entgelts getroffen werden.
- Dieser Beschluss findet für Posaunenchöre keine Anwendung.
§ 3
Schlussbestimmungen
- Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 205 vom 9. Mai 2022 außer Kraft.
- Die Entgeltsätze nach § 1 werden in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle zwei Jahre, entsprechend den Entgeltänderungen in der KAVO-BEK angepasst.
Bremen, den 27. Mai 2024 | Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche |
Schultz | i.V. Mües | ||
Vorsitzender | stellvertretende Vorsitzende |
Nr. 11Beschluss
zur Änderung der Allgemeinen Entgeltordnung
(Beschluss Nr. 214)
zur Änderung der Allgemeinen Entgeltordnung
(Beschluss Nr. 214)
Vom 27. Mai 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Plan 8 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 51), die zuletzt durch Beschluss Nr. 210 vom 11. Dezember 2023 (GVM 2023 Nr. 32 S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Plan 8: Dienst im Kochbereich
Entgeltgruppe 2
Küchenhilfen mit einfacher Tätigkeit
Entgeltgruppe 3
Küchenhilfen mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist (z. B. Zubereitung von Kaltverpflegung und anderen Mahlzeiten, organisatorische Verantwortung für eine Verteilerküche)
Küchenhilfen als Beiköche/Beiköchinnen
Entgeltgruppe 5
Mitarbeitende mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf, die als Koch/Köchin in Küchen mit bis zu 120 Essen eingesetzt werden
Mitarbeitende mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf, die als Koch/Köchin in Küchen ab 120 Essen als zweite Fachkraft eingesetzt werden
Entgeltgruppe 6
Mitarbeitende mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf, die als Küchenleitung in Küchen ab 120 Essen eingesetzt werden"
#§ 2
Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 2024 begonnen hat und die nach dieser Regelung in einer niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert wären, verbleiben in ihrer Entgeltgruppe.
#§ 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Bremen, den 27. Mai 2024 | Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche |
Schultz | i.V. Mües | ||
Vorsitzender | stellvertretende Vorsitzende |
Nr. 12Beschluss
zu Abweichungen vom Jugendarbeitsschutzgesetz
(Beschluss Nr. 215)
zu Abweichungen vom Jugendarbeitsschutzgesetz
(Beschluss Nr. 215)
Vom 27. Mai 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Regelung zur Arbeitszeit von Jugendlichen
(
1
)
Abweichend von den §§ 8, 15, 16 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 JArbSchG ist es zulässig, die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten.
(
2
)
Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 JArbSchG ist es zulässig, die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen.
(
3
)
Abweichend von § 16 Absatz 1 und 2 JArbSchG ist es zulässig, Jugendliche am Samstag zu beschäftigen, wenn stattdessen der oder die Jugendliche an einem anderen Werktag derselben Woche von der Beschäftigung freigestellt wird.
(
4
)
Abweichend von den §§ 15, 16 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 JArbSchG ist es zulässig, Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags von der Beschäftigung freizustellen.
#§ 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Bremen, den 27. Mai 2024 | Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche |
Schultz | i.V. Mües | ||
Vorsitzender | stellvertretende Vorsitzende |
Mitteilungen und Personennachrichten
Nr. 13Personennachrichten
Erste Theologische Prüfung |
Malena Tara |
01.03.2024 |
Zweite Theologische Prüfung |
Eike Blüthner |
12.03.2024 |
Elisabeth Hohmann |
12.03.2024 |
Berufungen |
Pastor Tim Zuber |
Pastor im Entsendungsdienst |
01.03.2024 |
Pastor Eike Blüthner |
Pastor im Entsendungsdienst |
15.04.2024 |
Pastorin Elisabeth Hohmann |
Pastorin im Entsendungsdienst |
15.04.2024 |
Ruhestand |
Pastor Ulrich Leube |
zuletzt Leiter der Arbeitsstelle für Seelsorge, Beratung und Supervision |
30.04.2024 |
Pastorin Annette Quade |
zuletzt St. Michaelis - St. Stephani Gemeinde |
30.04.2024 |
Pastor Wilfried Schröder |
zuletzt Gemeinde Bremen-Blumenthal |
30.04.2024 |
Herausgegeben vom |
Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche Franziuseck 2-4, 28199 Bremen Postfach 10 69 29, 28069 Bremen |