.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung
und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven
Vom 23. November 2022
####§ 1
Der für die Bremische Evangelische Kirche am 5. Dezember 20221# unterzeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung der Bremischen Evangelischen Kirche, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven2# wird zugestimmt.
#§ 2
1 Der Vereinbarungstext wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. 2 Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird das durch sie geschaffene Recht für die Bremische Evangelische Kirche verbindlich.
#§ 3
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(
2
)
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 10 Absatz 2 Satz 23# in Kraft tritt, ist in „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen“ bekannt zu geben.
(
3
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 10 Absatz 34# außer Kraft tritt. 2 Der Tag des Außerkrafttretens ist in „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen“ bekannt zu geben.
(
4
)
1 Das Kirchengesetz zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven vom 9. Februar 1977 (GVM 1977 Nr. 1 Z. 3) tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 16./21./23. Dezember 1976 nach § 10 Absatz 4 Satz 35# der Vereinbarung vom 13. Oktober/ 5. Dezember/ 13. Dezember 20226# dauerhaft außer Kraft tritt. 2 Der Tag des Außerkrafttretens ist in „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen“ bekannt zu geben.