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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
Ausgabe 2/2026Bremen, 30. September 2026
Kirchenausschuss
Nr. 11Verordnung zur Änderung der Dienstwohnungsverordnung
Vom 27.08.2026
#Aufgrund des § 25 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2021 (ABl. EKD 2021 S. 101) in Verbindung mit § 8a des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD, der durch Art. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Dienstwohnungsrechts vom 23. November 2016 (GVM 2016 Nr. 2 S. 154) eingefügt worden ist, verordnet der Kirchenausschuss:
###Artikel 1
Die Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Bremischen Evangelischen Kirche (Dienstwohnungsverordnung) vom 15. Dezember 2016 (GVM 2016 Nr. 2 S. 156) wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 3 S. 2 wird gestrichen.
#Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Bremen, den 27. August 2026 |
Esfandiari | Kuschnerus | ||
Präses | Kirchenpräsident |
Nr. 12Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche
in der Bremischen Evangelischen Kirche
Vom 24. September 2026
#Aufgrund des § 6 Absatz 3 des Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetzes vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 34) verordnet der Kirchenausschuss:
####§ 1
Ziel der Prüfung
Die Zweite Theologische Prüfung ist eine Diensteignungsprüfung. Sie dient der Feststellung, ob die Person im Vikariat über die für die Ausübung des Pfarrberufs notwendigen Kompetenzen verfügt.
#§ 2
Organisation der Prüfung
Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten und des zuständigen Sekretariats. Sie wird in der Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsreferat wahrgenommen.
#§ 3
Prüfungskommission
(1) Für die Zweite Theologische Prüfung wird mindestens eine Prüfungskommission gebildet. Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Kirchenausschuss für die Dauer der Session des Kirchentages berufen werden. Jeder Prüfungskommission gehören die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder ein anderes theologisches Mitglied des Kirchenausschusses und ein von der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen vorgeschlagenes Mitglied an. Die übrigen Mitglieder wählt der Kirchenausschuss aus den bremischen Geistlichen im aktiven Dienst aus. Die prüfenden Personen werden prüfungsdidaktisch geschult und bilden sich theologisch fort.
(2) Den Vorsitz führt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder ein anderes theologisches Mitglied des Kirchenausschusses.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(4) Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(5) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.
#§ 4
Meldung
(1) Die Zweite Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Den Termin für die Prüfung setzt die Prüfungskommission fest. Die Prüfung findet in Bremen statt.
(2) Meldeschluss ist der 1. Mai und der 1. Dezember eines jeden Jahres. Die Meldung zu den Prüfungsteilen nach § 7 Absatz 3 lit. b-e kann frühestens 14 Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes eingereicht werden. Sie ist spätestens vier Jahre nach der Ersten Theologischen Prüfung einzureichen; die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit werden auf diese Frist nicht angerechnet. Der Kirchenausschuss kann in Ausnahmefällen spätere Meldungen zulassen.
(3) Der Meldung ist eine Bescheinigung des Predigerseminars über die ordnungsgemäße Teilnahme am Vorbereitungsdienst und die anforderungsgemäße Erbringung der Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 7 Absatz 2 lit. a-d beizufügen.
#§ 5
Zulassung
(1) Der Kirchenausschuss entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Er kann die Zulassung hinausschieben, ablehnen oder eine erfolgte Zulassung rückgängig machen. Die Entscheidung wird der kandidierenden Person in den Fällen von Satz 2 mit Begründung schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Zulassung setzt die Mitgliedschaft in der Bremischen Evangelischen Kirche voraus, sowie die ordnungsgemäße Teilnahme am Vorbereitungsdienst der Bremischen Evangelischen Kirche.
(3) In Ausnahmefällen können auch kandidierende Personen zugelassen werden, die einer anderen Gliedkirche der EKD angehören. Diese müssen einen schriftlichen Bericht ihrer Kirche über den dort abgeleisteten Vorbereitungsdienst vorlegen und vor der Meldung zur Prüfung einen Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten in der Bremischen Evangelischen Kirche ableisten. Die Prüfungskommission entscheidet über nachzuholende Prüfungsleistungen des Portfolios gemäß § 7 Absatz 2.
(4) Die Zulassung zu den Prüfungselementen des Portfolios gemäß § 7 Absatz 2 wie auch zur Religionspädagogischen Probe gilt mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sowie mit der ordnungsgemäßen Teilnahme am Vorbereitungsdienst als erteilt.
#§ 6
Öffentlichkeit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Personen im Vikariat können einmal als zuhörende Personen zugelassen werden, sofern die betroffenen kandidierenden Personen ihr Einverständnis erklärt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen nur bis zu zwei zuhörende Personen teilnehmen. Die Zulassung als zuhörende Person muss bei dem Vorsitz der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt werden.
#§ 7
Prüfungselemente
(1) Die Zweite Theologische Prüfung gliedert sich in Kompetenznachweise in Form eines Portfolios und in benotete Leistungen.
(2) Folgende Prüfungselemente bilden das Portfolio und werden nicht benotet:
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(3) Folgende Prüfungselemente werden als benotete Leistungen ausgewiesen:
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jeweils zum Ende des Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines Prüfungstages.
(4) Für die Prüfungselemente des Portfolios gelten folgende Bestimmungen:
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(5) Für die benoteten Prüfungselemente gelten folgende Bestimmungen:
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Zu den Prüfungselementen des Portfolios gemäß § 7 Absatz 2 lit. b-e werden Kurzgutachten erstellt. Zu den mündlichen Prüfungen werden Niederschriften gefertigt, die den Prüfungsgang zusammenfassend wiedergeben.
#§ 8
Prüfungsergebnisse
(1) Die Bewertung der benoteten Prüfungselemente erfolgt in den Noten:
15/14/13 Punkte | = | sehr gut (1) eine hervorragende Leistung; |
12/11/10 Punkte | = | gut (2) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
9/8/7 Punkte | = | befriedigend (3) eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
6/5/4 Punkte | = | ausreichend (4) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
3/2/1 Punkte | = | mangelhaft (5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
0 Punkte | = | ungenügend (6) eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
(2) Die Gesamtnote der Prüfung ist das arithmetische Mittel der Ergebnisse von Präsentation, Disputation und der mündlichen Prüfung. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Es wird nicht auf- oder abgerundet. Das Zeugnis weist die Einzelnoten und die Gesamtnote mit Punktzahl und Note aus. Die Punktzahl wird auf- bzw. abgerundet.
Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
„sehr gut“ bestanden
bei einer Durchschnittspunktzahl von 15 bis 12,5
„gut“ bestanden
bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,4 bis 9,5
„befriedigend“ bestanden
bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,4 bis 6,5
„ausreichend“ bestanden
bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,4 bis 3,5
„nicht bestanden“
bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,4 bis 0
(3) Die Bewertungsmaßstäbe für die benoteten Prüfungselemente werden durch ergänzende Richtlinien geregelt, die der Kirchenausschuss erlässt. Die Anforderungen für die Prüfungselemente des Portfolios werden durch Richtlinien der Studienleitung des Predigerseminars geregelt.
#§ 9
Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn
- die Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 7 Absatz 2 lit. b-d vollständig und anforderungsgemäß erbracht worden sind,
- die Homiletisch-liturgische Probe erfolgreich absolviert worden ist, d.h. wenn keine Förderbedarfe festgestellt wurden oder geringfügig festgestellte Förderbedarfe in entsprechenden Fördermaßnahmen erfolgreich wahrgenommen oder nach der Wahrnehmung umfangreicher Fördermaßnahmen und nach der in diesem Fall erforderlichen Wiederholung der Homiletisch-liturgischen Probe keine erheblichen Förderbedarfe festgestellt worden sind und
- alle benoteten Prüfungselemente mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Ergebnisse in den Fächern der mündlichen Prüfung und die Feststellung des Gesamtergebnisses wird ein Protokoll gefertigt, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
(3) Die Prüfung ist nicht vollständig bestanden, wenn ein benotetes Prüfungselement gemäß § 7 Absatz 3 schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn zwei oder mehr Prüfungselemente gemäß § 7 Absatz 3 schlechter als ausreichend bewertet wurden.
#§ 10
Täuschung und Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
(1) Allen schriftlichen Arbeiten und Präsentationen sind eine Versicherung beizufügen, dass die zu prüfende Person die Arbeiten selbständig angefertigt und keine anderen als die zulässigen Hilfsmittel benutzt hat, sowie letztere vollständig angegeben und kenntlich gemacht hat. Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur und Hilfsmittel ist beizufügen.
(2) Besteht der Verdacht, dass die zu prüfende Person versucht hat, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen Prüfungselementes zu unterbrechen.
(3) Bestätigt sich nach der Anhörung der geprüften Person der Verdacht der Täuschung oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, so wird das Prüfungselement als „nicht bestanden“ erklärt. Die Entscheidung trifft der Vorsitz der Prüfungskommission.
(4) Der Vorsitz der Prüfungskommission entscheidet über das weitere Verfahren der Prüfung.
(5) Hat die geprüfte Person in der Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt und wird dieser Umstand erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Vorsitz der Prüfungskommission nachträglich die Prüfung für „nicht bestanden“ erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
#§ 11
Nichtantritt, Abbruch und Versäumnis
(1) Ein Prüfungselement gilt grundsätzlich als nicht bestanden, wenn die zu prüfende Person einen Prüfungstermin versäumt, nicht antritt, nach Beginn das Prüfungselement abbricht oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt. Dies gilt nicht, wenn im Falle von Prüfungsunfähigkeit der Vorsitz der Prüfungskommission unverzüglich ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, vorgelegt wird oder im Falle anderer schwerwiegender Gründe, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, diese unverzüglich schriftlich dargelegt werden.
(2) Kann eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht werden, verlängert die Prüfungskommission die Abgabefrist, wenn die Gründe gemäß Abs. 1 Satz 2 vorliegen. Ist dies nicht sachgerecht, bestimmt der Vorsitz der Prüfungskommission das weitere Verfahren.
(3) Kann eine mündliche Prüfungsleistung nicht erbracht werden, wird von der Prüfungskommission in Abstimmung mit dem Ausbildungsreferat ein Nachholtermin angesetzt, wenn die Gründe gemäß Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
#§ 12
Nachprüfung und Wiederholung
(1) Wurde nur ein benotetes Prüfungselement gemäß § 7 Abs. 3 schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist eine einmalige Nachprüfung dieses Prüfungselements möglich. In besonderen Fällen kann der Vorsitz der Prüfungskommission darüberhinausgehende Nachprüfungen zulassen. Die Prüfungskommission setzt in Abstimmung mit dem Ausbildungsreferat Zeit und Ort der Nachprüfung in dem nichtbestandenen Prüfungselement fest.
(2) Wurden zwei oder mehr Prüfungselemente gemäß § 7 Abs. 3 oder die Nachprüfung gemäß Abs. 1 schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Prüfung nach 4 Monaten wiederholt werden. Die Wiederholung betrifft alle Prüfungselemente gemäß § 7 Abs. 3 lit. b-e. Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen schriftlich an den Vorsitz der Prüfungskommission zu richten.
(3) Wird die Prüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden, ist eine weitere Zulassung grundsätzlich nicht möglich. In besonderen Fällen kann der Kirchenausschuss auf Vorschlag des Vorsitzes der Prüfungskommission anders entscheiden.
(4) Wurden Prüfungselemente des Portfolios nicht anforderungsgemäß erbracht bzw. mit schlechter als „ausreichend“ benotet, ist eine einmalige Nachprüfung dieser Prüfungselemente im Rahmen des Vorbereitungsdienstes möglich.
#§13
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Über die bestandene Zweite Theologische Prüfung erhält die kandidierende Person jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis, das von der oder dem Präses und der oder dem Vorsitz der Prüfungskommission unterzeichnet ist. Das Zeugnis weist die Ergebnisse der benoteten Prüfungselemente sowie das Schlussergebnis in Punkten aus und enthält den Vermerk über die anforderungsgemäße Erbringung der Prüfungselemente des Portfolios. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist
(2) Im Falle einer nicht bestandenen Prüfung werden der kandidierenden Person die Ergebnisse schriftlich mitgeteilt.
#§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Die kandidierende Person hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag beim Vorsitz der Prüfungskommission ihre schriftlichen Prüfungsleistungen persönlich einzusehen.
(2) War die kandidierende Person ohne ihr Verschulden verhindert die Frist einzuhalten, ist die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Ein entsprechender Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses an den Vorsitz der Prüfungskommission zu richten.
#§ 15
Erlass von Richtlinien
Der Kirchenausschuss erlässt im Rahmen dieser Prüfungsordnung Richtlinien über die Gestaltung der Prüfung.
#§ 16
Rechtsbehelf
Gegen Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche erhoben werden.
#§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überleitungsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 13. Dezember 2012 (GVM 2012 Nr. 2 S. 210) außer Kraft.
(3) Diese Verordnung gilt für kandidierende Personen, die ab dem 01.10.2026 ihren Vorbereitungsdienst beginnen. Für kandidierende Personen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2026 angetreten haben, gilt die Prüfungsordnung vom 13. Dezember 2012 (GVM 2012 Nr. 2 S. 210), zuletzt geändert am 1. Juli 2025 (GVM 2025 Nr. 25 S. 25), fort.
Bremen, den 24. September 2026 |
Esfandiari | Kuschnerus | ||
Präses | Kirchenpräsident |
Arbeitsrechtliche Kommission
Nr. 13Beschluss
der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung
(Beschluss Nr. 224)
der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung
(Beschluss Nr. 224)
Vom 1. September 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Änderung der
Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche in Anlehnung an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (KAVO-BEK)
Die Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche in Anlehnung an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (KAVO-BEK), die zuletzt durch Beschluss Nr. 222 vom 30. September 2025 (GVM 2025 Nr. 30 S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „für Mitarbeitende in den Entgeltgruppen 1 bis 14“ werden gestrichen.
#§ 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Bremen, den 1. September 2026 | Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche |
Schultz | Kober-Müller | ||
Vorsitzender | stellvertretende Vorsitzende |
Nr. 14Beschluss
der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung
(Beschluss Nr. 225)
der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung
(Beschluss Nr. 225)
Vom 1. September 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Änderung der
Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche in Anlehnung an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (KAVO-BEK)
Die Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche in Anlehnung an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (KAVO-BEK), die zuletzt durch Beschluss Nr. 222 vom 30. September 2025 (GVM 2025 Nr. 30 S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 8 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein”.
#§ 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Bremen, den 1. September 2026 | Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche |
Schultz | Kober-Müller | ||
Vorsitzender | stellvertretende Vorsitzende |
Herausgegeben vom |
Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche Franziuseck 2-4, 28199 Bremen Postfach 10 69 29, 28069 Bremen |