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Ausführungsbestimmungen zur Gewaltschutzrichtlinie der EKD
Vom 21. Mai 2026
(GVM 2026, Nr. . .. )
#Auf Grundlage von Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Übernahme und Ausführung der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 19. Mai 2021 (GVM 2021 Nr. 1 S. 97) erlässt der Kirchenausschuss folgende Ausführungsbestimmungen zur Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 18. Oktober 2019 („Gewaltschutzrichtlinie“; ABl. EKD 2019 S. 270 und 2020 S. 25, zuletzt geändert am 24. Juni 2022 ABl. EKD 2022 S. 53):
###1. Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
Gemäß § 6 Absatz 3 Nr. 4 der Gewaltschutzrichtlinie in Verbindung mit Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Übernahme und Ausführung der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 19. Mai 2021 ist die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes von Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bei und nach der Anstellung gesetzlich vorgesehen. Dies bedeutet im Einzelnen Folgendes:
- Alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zur Ausbildung Beschäftigte sowie diejenigen Ehrenamtlichen, die in Einrichtungen tätig sind, die die Bereiche
- Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit,
- Kinder- und Jugendhilfe,
- Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen,
- Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik,
- Seelsorge und
- Leitungsaufgaben
zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarer Weise die Möglichkeit eines Kontaktes zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen besteht, haben bei Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. Danach ist in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. - Ausnahmen sind für Ehrenamtliche je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen möglich und müssen begründet und dokumentiert werden. Hierüber entscheidet der Gemeindevorstand. Im Fall, dass eine Ausnahme vorliegt, ist der Schutzstandard durch andere Präventionsmaßnahmen wie Sensibilisierung, Verhaltenskodex, Selbstverpflichtungserklärung oder Aufsicht sicherzustellen.
- Ehrenamtliche in Leitungspositionen müssen stets ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
- Honorarkräfte müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, abhängig von der Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen. Ergänzend sind bei Honorarkräften andere Präventionsmaßnahmen wie Sensibilisierung, ein Verhaltenskodex oder eine Selbstverpflichtungserklärung zu ergreifen.
- Andere Personen (z.B. Fremdmieter, externe Gruppen) müssen kein Führungszeugnis vorlegen, sind aber im Schutzkonzept zu berücksichtigen und Risiken ggf. durch Aufsicht und Belehrungen zu minimieren.
2. Schulungspflichten
- Alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zur Ausbildung Beschäftigte sowie alle Ehrenamtlichen sind zur regelmäßigen Schulung nach den Standards von „hinschauen – helfen – handeln“ verpflichtet, priorisiert durchgeführt nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen und differenziert nach Haupt- und Ehrenamtlichen bzw. Zielgruppe. Dies gilt für Honorarkräfte mit pädagogischer, seelsorglicher, leitender oder regelmäßiger Gruppenverantwortung entsprechend, wenn sie funktional Mitarbeitenden vergleichbar tätig sind. Bei Prozessbegleitungen und Multiplikator:innen werden vorhandene Schulungen nach den Standards von „hinschauen – helfen – handeln“ anerkannt. Bei Wechsel der Landeskirche/des Landesverbands muss diese Qualifikation entsprechend der Spezifika vor Ort ergänzt werden.
- Alle Schulungsverpflichteten haben die interne Basisschulung zu absolvieren und sich regelmäßig wie folgt fortzubilden:
- Pfarr- und Leitungspersonen haben sich jährlich fortzubilden und neben der internen Basisschulung themenspezifische Vertiefungsschulungen zu absolvieren, wobei die Möglichkeit zu digitaler Fortbildung geschaffen werden soll. Der inhaltliche Fokus liegt auf Haltung und Zuständigkeit, Leitungsverantwortung in Interventionsfällen, Reflexion der eigenen Rolle und Macht und Umgang mit betroffenen Personen.
- Mitarbeitende in Ansprech-, Melde- und Fachstellen haben sich jährlich fortzubilden und neben der internen Basisschulung themenspezifische Vertiefungsschulungen zu absolvieren, wobei die Möglichkeit zu digitaler Fortbildung geschaffen werden soll. Der inhaltliche Fokus liegt auf Traumaexpertise und aktuellen Entwicklungen.
- Personen in Handlungsfeldern mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen haben die interne Basisschulung zu absolvieren und sich alle drei Jahre fortzubilden. Der inhaltliche Fokus liegt auf aktuellen Entwicklungen und Täter:innen-Strategien und Abläufen.
- Sonstige Mitarbeitenden haben die interne Basisschulung zu absolvieren und sich alle drei Jahre fortzubilden. Der inhaltliche Fokus liegt auf Abläufen, Meldewegen und wichtigen Kontakten.
- Sonstige Ehrenamtliche über 21 Jahren haben die interne Basisschulung zu absolvieren und sich alle fünf Jahre fortzubilden. Der inhaltliche Fokus liegt auf Abläufen, Meldewegen und wichtigen Kontakten. Sonstige Ehrenamtliche bis 21 Jahren haben die Juleica-Bausteine zum Themenfeld sowie ab 18 Jahren eine Basisschulung zu absolvieren und sich alle drei Jahre fortzubilden.
- Ausnahmen von der Schulungsverpflichtung sind abhängig von der Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen möglich und müssen begründet und dokumentiert werden. Hierüber entscheiden die Kirchenvorstände bzw. Dienstvorgesetzten. Im Fall, dass eine Ausnahme vorliegt, ist der Schutzstandard durch andere Präventionsmaßnahmen wie Sensibilisierung, Verhaltenskodex, Selbstverpflichtungserklärung oder Aufsicht sicherzustellen.
3. Kriterien für „Art, Dauer und Intensität des Kontakts“
Kriterien für „Art, Dauer und Intensität des Kontakts“ sind:
- Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines nicht kontrollierten Kontaktes zu Kindern oder Jugendlichen ist (Abgrenzungsaspekt: Tätigkeit kollegial kontrolliert oder allein),
- Je geringer die Möglichkeit nicht einsehbarer Nähe bei einem Kontakt zu Minderjährigen ist (Abgrenzungsaspekt: öffentliches Umfeld, Gruppe, geschlossener Raum, Einzelfallarbeit)
- Je weniger die Tätigkeit im Kontakt mit dem Kind bzw. Jugendlichen sich wiederholt (Abgrenzungsaspekt: einmalig oder häufig wiederkehrend)
- Je geringer die zeitliche Ausdehnung des Kontaktes ist (Abgrenzungsaspekt: kurzzeitig oder über Tag und Nacht),desto eher ist davon auszugehen, dass für die Tätigkeit auf die Einsichtnahme in das Führungszeugnis bzw. auf Schulung verzichtet werden kann.
4. Geltungszeitpunkt
Diese Ausführungsbestimmungen gelten ab dem 01. Juni 2026.