.

Geltungszeitraum von: 08.10.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2025

Beschluss des
Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes
zur Auflösung des
des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes

Vom 25. April 2025
(GVM 2025 Nr. 1 S. )

Der Verbandstag erlässt gemäß § 11 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 17. Februar 1965 (GVM 1965 Nr. 2 Z. 7) in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Umgliederungsvertrages zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Bremischen Evangelischen KIrche1# vom 23. April /17. Dezember 1948 (GVM 1949 Nr. 1 Z. 1) folgende
#

Ordnung

#
#
#

§ 1

Der Evangelisch-Lutherische Gemeindeverband in der Bremischen Evangelischen Kirche wird mit Ablauf des 30. Juni 2025 aufgelöst.
#

§ 2

( 1 ) In den Gemeinden, die am 30. Juni 2025 dem Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband angehören, bleiben die Kirchengemeindeordnung (KGO), das Kirchenvorstandsbildungsgesetz (KVBG) und das Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBG) der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der jeweils am 30. Juni 2025 geltenden Fassung über den 30. Juni 2025 hinaus in Kraft.
( 2 ) Die Gemeinden haben das Recht, die Kirchengemeindeordnung (KGO), das Kirchenvorstandsbildungsgesetz (KVBG) und das Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBG) der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers jeweils für ihren Bereich abzuändern. Jede Gemeinde kann sich eine eigene Gemeindeordnung geben, in der auch Vorschriften zur Bildung der Kirchenvorstände und zur Besetzung der Pfarrstellen enthalten sein können. Jede Gemeinde kann sich in der Gemeindeordnung ein vom lutherischen Bekenntnis abweichendes Bekenntnis geben. Die Vorschriften der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche sind zu beachten.
#

§ 3

Soweit nach dem Umgliederungsvertrag zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Bremischen Evangelischen Kirche, der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Bremischen Evangelischen Kirche über die Pfarrstellenbesetzung im Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband und der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche der Senior Aufgaben bei der Bildung der Kirchenvorstände und der Besetzung der Pfarrstellen wahrzunehmen hat, werden diese Aufgaben von einer dem lutherischen Bekenntnis nahestehenden Gemeindepfarrperson wahrgenommen, die der Kirchentag in den Kirchenausschuss gewählt hat. Diese Gemeindepfarrperson wird vom Kirchenausschuss bestimmt.
#

§ 4

Diese Ordnung tritt am 30. Juni 2025 in Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1.210.