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Kirchengesetz
zur Einführung der neuen Verfassung
der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 27. November 2024

(GVM 2024 Nr. S. )

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§ 1

( 1 ) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vom Kirchentag am 15. Mai 2024 beschlossenen Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche1# – im Folgenden als neue Verfassung bezeichnet – tritt die Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche vom 14. Juni 1920, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. November 2006 (GVM 2007 Nr. 1 S. 207), – im Folgenden als alte Verfassung bezeichnet – mit Ausnahme von deren § 1 Absatz 2 außer Kraft.
( 2 ) Das sonstige Recht der Bremischen Evangelischen Kirche bleibt in Kraft, soweit es der neuen Verfassung nicht widerspricht. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung sollen die Kirchengesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche den Bestimmungen der neuen Verfassung angepasst werden. Soweit es sich lediglich um die Anpassung von Amtsbezeichnungen handelt, soll diese Anpassung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung erfolgen.
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§ 2

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenausschusses bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kirchenausschusses am 20. Juni 2025 im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Amtsbezeichnungen der alten Verfassung weiter anzuwenden.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder des neuen Kirchenausschusses findet am 21./22. Mai 2025 statt. Alle Wahlen werden vom Nominierungsausschuss durch Wahlvorschläge vorbereitet. Dies gilt auch für die Wahl der Leitung der Kirchenverwaltung; Artikel 48 Absatz 2 Satz 3 der neuen Verfassung2# findet für diese Wahl keine Anwendung.
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§ 3

( 1 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von der Präses oder dem Präses wahrgenommen.
( 2 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von einer Vizepräses oder einem Vizepräses wahrgenommen.
( 3 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Schriftführerin oder dem Schriftführer zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten wahrgenommen.
( 4 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von der Leitung der Kirchenverwaltung wahrgenommen. Diese stimmt sich mit dem Mitglied des Kirchenausschusses, das den Vorsitz im Finanzausschuss führt, ab.
( 5 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Kirchenkanzlei zugewiesenen Aufgaben werden ab Inkrafttreten der neuen Verfassung von der Kirchenverwaltung wahrgenommen.
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§ 4

Hat eine Gemeinde bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Bremischen Evangelischen Kirche nach § 1 Absatz 3 der alten Verfassung ruhen lassen, so ruhen die Rechte und Pflichten über den 31. Dezember 2024 hinaus. Die Gemeinde kann nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassung den Antrag stellen, in den Kirchentag wieder einzutreten. Über den Antrag entscheidet der Kirchentag; er kann die Genehmigung des Antrags an Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, knüpfen.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.100.
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2 ↑ Nr. 1.100.