.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Einführung der neuen Verfassung
der Bremischen Evangelischen Kirche
Vom 27. November 2024
(GVM 2024 Nr. S. )
####§ 1
(
1
)
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vom Kirchentag am 15. Mai 2024 beschlossenen Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche1# – im Folgenden als neue Verfassung bezeichnet – tritt die Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche vom 14. Juni 1920, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. November 2006 (GVM 2007 Nr. 1 S. 207), – im Folgenden als alte Verfassung bezeichnet – mit Ausnahme von deren § 1 Absatz 2 außer Kraft.
(
2
)
1 Das sonstige Recht der Bremischen Evangelischen Kirche bleibt in Kraft, soweit es der neuen Verfassung nicht widerspricht. 2 Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung sollen die Kirchengesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche den Bestimmungen der neuen Verfassung angepasst werden. 3 Soweit es sich lediglich um die Anpassung von Amtsbezeichnungen handelt, soll diese Anpassung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung erfolgen.
#§ 2
(
1
)
1 Die Mitglieder des Kirchenausschusses bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kirchenausschusses am 20. Juni 2025 im Amt. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Amtsbezeichnungen der alten Verfassung weiter anzuwenden.
(
2
)
1 Die Wahl der Mitglieder des neuen Kirchenausschusses findet am 21./22. Mai 2025 statt. 2 Alle Wahlen werden vom Nominierungsausschuss durch Wahlvorschläge vorbereitet. 3 Dies gilt auch für die Wahl der Leitung der Kirchenverwaltung; Artikel 48 Absatz 2 Satz 3 der neuen Verfassung2# findet für diese Wahl keine Anwendung.
#§ 3
(
1
)
Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von der Präses oder dem Präses wahrgenommen.
(
2
)
Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von einer Vizepräses oder einem Vizepräses wahrgenommen.
(
3
)
Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Schriftführerin oder dem Schriftführer zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten wahrgenommen.
(
4
)
1 Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von der Leitung der Kirchenverwaltung wahrgenommen. 2 Diese stimmt sich mit dem Mitglied des Kirchenausschusses, das den Vorsitz im Finanzausschuss führt, ab.
(
5
)
Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Kirchenkanzlei zugewiesenen Aufgaben werden ab Inkrafttreten der neuen Verfassung von der Kirchenverwaltung wahrgenommen.
#§ 4
1 Hat eine Gemeinde bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Bremischen Evangelischen Kirche nach § 1 Absatz 3 der alten Verfassung ruhen lassen, so ruhen die Rechte und Pflichten über den 31. Dezember 2024 hinaus. 2 Die Gemeinde kann nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassung den Antrag stellen, in den Kirchentag wieder einzutreten. 3 Über den Antrag entscheidet der Kirchentag; er kann die Genehmigung des Antrags an Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, knüpfen.
#§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.