.

Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über die Bildung der Kirchenvorstände
(Ausführungsbestimmungen-Kirchenvorstandsbildungsgesetz – AB-KVBG)

Vom 16. November 2022

KABl. Hannover 2022, S. 210

Aufgrund des § 27 des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes vom 28. Juni 20221#2# (Kirchl. Amtsbl. S. 22) hat das Landeskirchenamt die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1:
Grundlegende Bestimmungen
Nummern 1–5
Abschnitt 2:
Vorbereitung der Wahl
Nummern 6–11
Abschnitt 3:
Durchführung der Wahl
Nummern 12–17
Abschnitt 4:
Abschluss der Neubildung
Nummern 18–21
Abschnitt 5:
Veränderungen während der Amtszeit
Nummern 22–25
##

Abschnitt 1 Grundlegende Bestimmungen

###

1. (Zu § 1 – Bildung von Kirchenvorständen)

1.1
Zu Absatz 1: In Gesamtkirchengemeinden ist ebenfalls ein Vertretungsorgan nach dem Kirchenvorstandsbildungsgesetz (KVBG)3# zu bilden (§ 19 Absatz 2 Regionalgesetz). Dieses Organ führt die Bezeichnung Gesamtkirchenvorstand. Für die Bildung von Ortskirchenvorständen innerhalb von Gesamtkirchengemeinden ist § 20 Absatz 1 und 2 Regionalgesetz zu beachten. Für Personalgemeinden gelten die besonderen Bestimmungen in § 26 KVBG4# und den dort genannten weiteren Rechtsvorschriften.
1.2
Zu Absatz 3: Bei der Bildung des Kirchenvorstandes soll der Kirchenvorstand die Evangelische Jugend in der Kirchengemeinde oder der regionalen Kooperation einbeziehen, also – soweit vorhanden – den Gemeindejugendkonvent, Jugendgruppen, Teamerkreise oder einzelne junge Menschen. Das Ziel ist, dass diese Kreise aus ihrer Mitte oder darüber hinaus junge Gemeindemitglieder benennen, die für eine Kandidatur oder eine Berufung in den Kirchenvorstand in Betracht kommen könnten. Zu diesem Zweck sollte der Kirchenvorstand auch mit der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis, insbesondere mit dem Kirchenkreisjugendkonvent, und den Verbänden eigener Prägung (CVJM – Christlicher Verein Junger Menschen, CPD – Christliche Pfadfinderschaft Deutschlands, EC – Jugendverband Entschieden für Christus, VCP – Verband christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder) Kontakt aufnehmen, soweit diese Verbände im Kirchenkreis tätig sind.
1.3
Zu Absatz 4: Alle im Rahmen der Neubildung gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes sind grundsätzlich sechs Jahre im Amt. Eine mögliche Ausnahme ist in Absatz 5 geregelt. Der gesamte neugebildete Kirchenvorstand ist einheitlich ab dem 1. Juni nach dem Wahltag im Amt. Dieser Zeitpunkt kann für alle oder einzelne Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher auch vor der gottesdienstlichen Einführung (§ 20 KVBG5#) liegen. Die Einführung ist zwar zwingend, aber keine Voraussetzung für den Beginn der Amtszeit. Das Kolleg des Landeskirchenamtes hat den Wahltag für die Kirchenvorstandswahl 2024 in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 auf den 10. März 2024 festgelegt. Der Wahltag ist der Kalendertag, an dem in der Kirchengemeinde ein Wahllokal öffnen kann, die Rückgabe der Briefwahlunterlagen endet und die abgegebenen Stimmen ausgezählt werden.
1.4
Zu Absatz 5: Die Erklärung einer oder eines Kandidierenden, zunächst nur für eine halbe Amtszeit bereit zu stehen, muss die Kirchengemeinde schriftlich dokumentieren. Diese Absicht erscheint jedoch weder auf dem Wahlaufsatz noch auf dem Stimmzettel. Nur die Kirchengemeinde dokumentiert sie intern. Der Kirchenvorstand sorgt dafür, rechtzeitig vor dem Ablauf der ersten drei Jahre beim betroffenen Mitglied abzufragen, ob es die Amtszeit verlängern will. Die Möglichkeit, zunächst nur für drei Jahre zur Verfügung zu stehen, gibt es nur zum Zeitpunkt der regulären Neubildung und beim späteren Nachrücken von Ersatzmitgliedern gemäß § 23 Absatz 1 KVBG6#. Bei Nachwahlen und Nachberufungen während der laufenden Amtszeit sind die nachrückenden Personen immer bis zum Ende der Amtszeit des Kirchenvorstandes im Amt. Sie haben nicht die Möglichkeit, sich nur für drei Jahre zur Verfügung zu stellen.
1.5
Zu Absatz 6: Ein Kapellenvorstand ist lediglich für die vorläufige Festsetzung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kapellenvorstandes und für Vorschlagswahlen im Rahmen von Berufungsverfahren, auch bei Nachberufungen, zuständig. Die restlichen Aufgaben im Rahmen der Neubildung nimmt der Kirchenvorstand der Muttergemeinde wahr.
#

2. (Zu § 2 – Mitglieder des Kirchenvorstandes)

2.1
Zu Absatz 1: Für die Berufung von Mitgliedern gilt § 18 KVBG7#, für die Beteiligung des Patronats § 19 KVBG8#. Nicht zu den Mitgliedern im Sinne des KVBG zählen Personen, die kein Stimmrecht, sondern nur ein Teilnahmerecht haben. Teilnahmerechte sind insbesondere in der Kirchengemeindeordnung (KGO)9# geregelt.
2.2
Zu Absatz 2: Satz 1 gilt auch für eine Vakanzvertretung (§ 2 Absatz 4 Vakanzvertretungsverordnung). Pastorinnen und Pastoren, die miteinander verheiratet sind und in derselben Kirchengemeinde eine Pfarrstelle oder einen Versehungsauftrag haben, ohne dass eine Stellenteilung vorliegt, sind gleichzeitig stimmberechtigte Mitglieder des Kirchenvorstandes. Für stellenteilende Ehepaare gilt § 16 Absatz 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD. Demnach tritt nur eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner als stimmberechtigtes Mitglied in den Kirchenvorstand ein. Die andere Ehepartnerin oder der andere Ehepartner nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes lediglich ohne Stimmrecht teil.
Ist das stimmberechtigte Mitglied verhindert, so übt die andere Ehepartnerin oder der andere Ehepartner vertretungsweise das Stimmrecht aus. Der Kirchenkreisvorstand entscheidet auf Vorschlag des Kirchenvorstandes, welche Person als stimmberechtigtes Mitglied in den Kirchenvorstand eintritt. Für eine Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 KVBG10# kann der Kirchenvorstand, die Pastorin oder der Pastor einen Antrag stellen. Der Kirchenkreisvorstand kann aber auch von Amts wegen tätig werden.
2.3
Zu Absatz 3: In Kirchengemeinden, die einem verbundenen Pfarramt im Sinne von § 3 Regionalgesetz angehören, und in Kapellengemeinden gehören die Mitglieder eines mehrstelligen Pfarramtes nicht unbedingt jedem Kirchen- oder Kapellenvorstand an. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass zumindest Teile der Kirchen- oder Kapellengemeinde im Pfarrbezirk der jeweiligen Pastorin oder des jeweiligen Pastors liegen. Ist der pfarramtliche Dienst nicht nach Pfarrbezirken aufgeteilt, wird eine Mitgliedschaft kraft Amtes dadurch begründet, dass eine Pastorin oder ein Pastor regelmäßig und nicht nur vertretungsweise oder in geringem Umfang pfarramtliche Aufgaben in der Kirchen- oder Kapellengemeinde wahrnimmt.
2.4
Zu Absatz 4: Nichtordinierte beruflich Mitarbeitende können nur in seltenen Ausnahmefällen eine Mitgliedschaft kraft Amtes im Kirchenvorstand ihres Tätigkeitsortes erlangen. Die Anstellungsträgerschaft ist hierbei unerheblich; sie kann zum Beispiel auch beim Kirchenkreis liegen. Die oder der Mitarbeitende muss jedoch unmittelbar für die Kirchengemeinde tätig sein. Hiervon zu unterscheiden ist die Tätigkeit für einen Kirchengemeindeverband; diese kann nicht zur Mitgliedschaft kraft Amtes im Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde führen. Über die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Voraussetzung ist, dass die Kirchengemeinde ein besonderes Profil besitzt, das sie von anderen Kirchengemeinden erheblich unterscheidet, und dass die oder der beruflich Mitarbeitende aufgrund dieses Profils angestellt worden ist (zum Beispiel Referentin in der Kulturkirche, Kirchenmusiker in der Gospelkirche). Von der Möglichkeit des Absatzes 4 ist somit nur zurückhaltend und in gut begründeten Fällen Gebrauch zu machen.
#

3. (Zu § 3 – Zahl der gewählten Mitglieder)

3.1
Zu Absatz 1: Die Zahl der zu wählenden Mitglieder ist nicht von der Zahl der Gemeindemitglieder abhängig. Sie darf drei Personen nicht unterschreiten. Eine Höchstzahl gibt es nicht. Innerhalb dieser Vorgaben kann der alte Kirchenvorstand die Zahl frei festlegen.
3.2
Zu Absatz 2: Für Kapellenvorstände gilt eine Mindestzahl von zwei zu Wählenden, da ein Kapellenvorstand tendenziell weniger Aufgaben hat als ein Kirchenvorstand. Eine Höchstzahl gibt es nicht.
3.3
Zu Absatz 3: Der bisherige Kirchenvorstand beschließt über die vorläufige Zahl der zu wählenden Mitglieder, um für die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten eine Orientierung zu geben. Werden Wahlbezirke nach § 6 KVBG11# gebildet, ist für jeden einzelnen Wahlbezirk eine vorläufige Zahl festzulegen. In Kapellengemeinden darf die Zahl der im Wahlbezirk „Kapellengemeinde“ zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder nicht höher sein als die Zahl der zu wählenden Kapellenvorstandsmitglieder. Denn nur Kandidierende, die in den Kapellenvorstand gewählt werden, können gleichzeitig in den Kirchenvorstand der Muttergemeinde gewählt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 1 KVBG12#). Der Kirchenvorstand kann die vorläufige Zahl der zu Wählenden nach dem Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die gesamte Kirchengemeinde oder für einzelne Wahlbezirke ändern (§ 9 Absatz 5 Satz 2 KVBG13#).
#

4. (Zu § 4 – Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl zum Kirchen- oder Kapellenvorstand durch eine Stimmabgabe zu beteiligen. Hierzu müssen am Wahltag (§ 1 Absatz 4 Satz 3 KVBG14#) drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Als erstes muss das Kirchenmitglied mindestens 14 Jahre alt sein und als zweites spätestens drei Monate vor dem Wahltag aufgrund seines Hauptwohnsitzes oder einer Umgemeindung ein Mitglied der Kirchengemeinde sein. Eine Umgemeindung kann durch einen Wechsel der Kirchengemeindezugehörigkeit nach § 9 KGO15# oder nach der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der EKD über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen16# vollzogen werden. Als drittes muss ein Kirchenmitglied in das Verzeichnis der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 8 KVBG17#) eingetragen sein. Auch wer unter rechtlicher Betreuung nach den §§ 1896 ff. BGB steht, ist aktiv wahlberechtigt.
#

5. (Zu § 5 – Wählbarkeit)

5.1
Zu Absatz 1: Für den Kirchenvorstand kandidieren können grundsätzlich alle nach § 4 KVBG18# aktiv wahlberechtigten Gemeindemitglieder. Das Mindestalter liegt jedoch höher und hat einen anderen Stichtag. Demnach ist wählbar, wer am 1. Juni des Wahljahres mindestens 16 Jahre alt ist. Die Mindestdauer für die Gemeindemitgliedschaft ist länger als beim aktiven Wahlrecht und beträgt fünf Monate. Dies ist notwendig, da die zentralen Wahlverfahren (Allgemeine Briefwahl und Onlinewahl) eine frühzeitige Aufstellung der Wahlaufsätze erfordern.
5.2
Zu Absatz 2: Die Ausschlussgründe in Absatz 2 nehmen Bezug auf die Kirchenverfassung und den in ihr beschriebenen Auftrag der Kirche sowie die dort niedergelegten Grundsätze ihrer Ordnung. Personen, die aktiv Auffassungen vertreten oder Vereinigungen unterstützen, die diesen Zielen widersprechen, können nicht auf sinnvolle Weise im Kirchenvorstand mitwirken. Im Widerspruch zum Auftrag der Kirche stehen jedenfalls jede Art von menschenfeindlichen, rassistischen oder antisemitischen Äußerungen. Sie sind mit den christlichen Werten der Nächstenliebe sowie der Gottesebenbildlichkeit aller Menschen nicht vereinbar. § 5 Absatz 2 Buchstabe a KVBG19# setzt öffentliche Äußerungen der betreffenden Person voraus. Äußerungen sind als öffentlich anzusehen, sofern sie bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen getätigt werden. Als öffentlich sind auch Äußerungen in sozialen Medien, in Blogs oder anderen Medien anzusehen. § 5 Absatz 2 Buchstabe b KVBG20# ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Person Mitglied einer erlaubten politischen Partei ist, selbst wenn diese Partei in einzelnen Punkten Positionen vertritt, die im Widerspruch zu den Haltungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers stehen. Die Mitgliedschaft allein reicht nicht. 10 Die Regelung setzt eine aktive Unterstützung voraus. 11 Die Kandidatur für ein Amt in einer rechts- oder linksextremen Partei oder die Bewerbung um ein politisches Mandat als Mitglied einer solcher Partei wären Anwendungsfälle. 12 Die Entscheidung, dass eine Person wegen der Ausschlussgründe in § 5 Absatz 2 KVBG21# als nicht wählbar anzusehen ist, trifft der Kirchenvorstand. 13 Er beurteilt die Wählbarkeit. 14 Bei der Prüfung der Wahlvorschläge nach § 9 KVBG22# wird der Kirchenvorstand die vorgeschlagenen Personen daraufhin prüfen. 15 Regelmäßig wird der Kirchenvorstand diese Ausschlussgründe aber nur prüfen, wenn es einen konkreten Anlass dazu gibt, also zum Beispiel entsprechende problematische öffentliche Äußerungen der Person bekannt sind. 16 Eine allgemeine „Gesinnungsprüfung“ bei allen Kandidatinnen und Kandidaten findet nicht statt.
17 Bei Zweifelsfällen kann sich der Kirchenvorstand an das Landeskirchenamt, dort das Referat für das Recht der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise, wenden.
5.3
Zu Absatz 4: Eine vorübergehende Anstellung liegt vor, wenn die oder der Mitarbeitende die Tätigkeit in oder für die Kirchengemeinde höchstens sechs Monate lang ausübt. Mitarbeitende sind für den Dienst in einer Kirchengemeinde angestellt, wenn die Anstellungsträgerin eine andere Körperschaft ist (insbesondere der Kirchenkreis oder ein Kirchengemeindeverband), der Dienstauftrag sich aber funktional auf eine oder mehrere Kirchengemeinden bezieht und der Kirchenvorstand ein Direktionsrecht und/oder andere Arbeitgeberfunktionen übertragen bekommen hat. Mitarbeitende in Kindertagesstätten oder Friedhöfen, die von einem Kirchengemeindeverband oder einem Kirchenkreis getragen werden, sind dagegen nicht für den Dienst in einer Kirchengemeinde angestellt. Sie sind nur in örtlicher Hinsicht in einer Kirchengemeinde tätig. Sind andere Mitarbeitende von Kirchengemeindeverbänden und Kirchenkreisen (zum Beispiel im Sekretariats-, Küster- oder kirchenmusikalischen Dienst) für mehrere Kirchengemeinden tätig, kann der Kirchenkreisvorstand den auf die Kirchengemeinde, der die oder der Mitarbeitende angehört, entfallenden Wochenstundenanteil nach sinnvollen Kriterien ermitteln und gegebenenfalls eine Entscheidung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 KVBG23# treffen. Der Kirchenkreisvorstand kann nach Abwägung der Vor- und Nachteile die Wählbarkeit verleihen, wenn die Tätigkeit für eine Kirchengemeinde höchstens zehn Wochenstunden beträgt. Ein Anspruch auf Verleihung der Wählbarkeit besteht nicht, ebenso kein Widerspruchs- oder Klagerecht. Die Verleihung der Wählbarkeit muss eine Ausnahme bleiben und darf daher vor der Wahl nicht mehr als ein Drittel der in einer Kirchengemeinde durch Wahl zu besetzenden Sitze (endgültige Zahl gemäß § 9 Absatz 5 KVBG24#) ausmachen.
#

Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl

###

6. (Zu § 6 – Wahlbezirke)

6.1
Zu Absatz 1: Ein Wahlbezirk ist ein Teil einer Kirchengemeinde, in dem es einen eigenen Wahlaufsatz gibt. Zu einem Wahlbezirk müssen zum Zeitpunkt seiner Bildung mindestens 250 Gemeindemitglieder gehören; diese müssen nicht aktiv wahlberechtigt sein. Hierbei sind Gemeindemitglieder mitzurechnen, die als Umgemeindete oder nach § 6 Absatz 3 KVBG25# zugeordnet sind. Die Mindestgröße gilt nicht
  1. für eine Kirchengemeinde, die in der Vergangenheit jemals durch eine Zusammenlegung von Kirchen- oder Kapellengemeinden oder durch eine Grenzänderung vergrößert worden ist,
  2. für eine Kapellengemeinde,
  3. für eine Ortskirchengemeinde einer Gesamtkirchengemeinde.
Innerhalb einer Kapellen- oder Ortskirchengemeinde kann jedoch nur dann mehr als ein Wahlbezirk gebildet werden, wenn für jeden einzelnen Wahlbezirk die Mindestgröße von 250 Gemeindemitgliedern eingehalten wird.
6.2
Zu Absatz 2: Ein Gemeindemitglied kann nur in dem Wahlbezirk kandidieren, dem es – auch im Meldewesenprogramm – zugeordnet ist. Die gleichzeitige Kandidatur einer Person in mehreren Wahlbezirken ist ausgeschlossen. In jedem Wahlbezirk kandidieren somit unterschiedliche Gemeindemitglieder.
6.3
Zu Absatz 3: Ein Gemeindemitglied muss nicht zwingend dem Wahlbezirk angehören, in dem es seinen Hauptwohnsitz hat. Es kann die Wählbarkeit und das aktive Wahlrecht in einem anderen Wahlbezirk erlangen, wenn der Kirchenvorstand einer vom Wohnsitz abweichenden Zuordnung zustimmt. Diese abweichende Zuordnung gilt dann auch im gesamten Meldewesen, da es technisch eine Umgemeindung in einen anderen Pfarrbezirk darstellt.
#

7. (Zu § 7 – Wahlausschuss)

7.1
Zu Absatz 1: Der Wahlausschuss dient der Entlastung des Kirchenvorstandes und übernimmt dessen Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Die Aufgaben nach § 3 Absatz 3 und § 6 KVBG26# liegen dagegen nicht beim Wahlausschuss. Der Kirchenvorstand kann sich entsprechend § 50 Absatz 5 Satz 1 KGO27# einzelne Entscheidungen selbst vorbehalten.
7.2
Zu Absatz 2: Der Wahlausschuss hat über seine Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes unverzüglich zuzuleiten, sofern sie oder er nicht selbst Mitglied des Wahlausschusses ist.
#

8. (Zu § 8 – Wählerverzeichnis)

8.1
Zu Absatz 1: Die Landeskirche erstellt zentral die Wählerverzeichnisse und stellt sie den Kirchengemeinden für die Wahl zur Verfügung.
8.2
Zu Absatz 2: Für jeden Wahlbezirk wird ein eigenes Wählerverzeichnis erstellt. Gemeindemitglieder, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Kirchengemeinde haben, sind einem der Wahlbezirke zuzuordnen.
8.3
Zu Absatz 3: Die Kirchengemeinden legen die Wählerverzeichnisse nicht aus. Jedes Gemeindemitglied kann überprüfen lassen, ob es im Wählerverzeichnis steht. Ergibt sich hierbei, dass das Gemeindemitglied nicht im Wählerverzeichnis steht, obwohl es aktiv wahlberechtigt ist (§ 4 KVBG28#), muss der Kirchenvorstand die Berichtigung des Wählerverzeichnisses veranlassen. Daneben kann der Kirchenvorstand auch von sich aus Fehler berichtigen lassen. Die Möglichkeit der Berichtigung endet mit der Weiterverarbeitung der Wählerverzeichnisse nach § 12 Absatz 2 KVBG29#. Ab diesem Zeitpunkt sind keine Personen mehr neu aufzunehmen oder zu streichen.
#

9. (Zu § 9 – Wahlvorschläge)

9.1
Zu Absatz 1: Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist der Gemeinde auf geeignete Weise bekannt zu geben. In Betracht kommen insbesondere Abkündigungen in Gottesdiensten, Artikel in Gemeindebriefen, im Internet und der Presse, Aushänge, Handzettel, Aufrufe in Veranstaltungen, Gruppen und Kreisen und persönliche Ansprachen. Den Beginn der Aufforderung kann der Kirchenvorstand frei wählen, er soll spätestens sechs Monate vor dem Wahltag liegen. Es ist das Ziel, dass in der Kirchengemeinde mindestens ein Gemeindemitglied unter 27 Jahren kandidiert. Ein weiteres Ziel ist, dass mehr Gemeindemitglieder kandidieren als zu wählen sind; dies gilt auch für einzelne Wahlbezirke. Die Wahl würde jedoch auch dann stattfinden, wenn keine Person unter 27 Jahren kandidiert oder wenn nur so viele Personen kandidieren, wie zu wählen sind.
9.2
Zu Absatz 2: Einen oder mehrere Wahlvorschläge kann einreichen, wer in der Kirchengemeinde nach § 4 KVBG30# aktiv wahlberechtigt ist. Die Zugehörigkeit zum Wahlbezirk der vorgeschlagenen Person ist nicht erforderlich. Ein nach § 5 KVBG31# wählbares Gemeindemitglied kann auch sich selbst vorschlagen. Einer Unterstützung durch weitere Gemeindemitglieder bedarf es nicht.
9.3
Zu Absatz 3: Ein Wahlvorschlag ist wirksam, wenn
  1. die Anforderungen des § 9 Absatz 2 KVBG32# erfüllt sind,
  2. die vorgeschlagene Person nach § 5 KVBG33# wählbar ist,
  3. die vorgeschlagene Person sich bereit erklärt, für den Kirchenvorstand zu kandidieren, und bei zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Personen die Zustimmung der Sorgeberechtigten vorliegt.
Es ist empfehlenswert, dass die Kirchengemeinde die Bereitschaft der Kandidierenden und die Zustimmung der Sorgeberechtigten schriftlich einholt und dokumentiert. Da beruflich Mitarbeitende grundsätzlich nicht wählbar sind, prüft der Kirchenvorstand, ob eine Ausnahme nach § 5 Absatz 4 Satz 2 KVBG34# (Beschäftigungsverhältnis mit bis zu zehn Wochenstunden) in Betracht kommt. Ist dies der Fall, hat der Kirchenvorstand den Kirchenkreisvorstand zu bitten, über die Verleihung der Wählbarkeit nach § 5 Absatz 4 Satz 3 KVBG35# zu entscheiden.
9.4
Zu Absatz 5: Ab dem Beginn des fünften Monats vor dem Wahltag kann der Kirchenvorstand mit einfacher Mehrheit über weitere Wahlvorschläge beschließen. Die vorgeschlagenen Personen müssen nach § 5 KVBG36# wählbar sein und ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklären. Sofern erforderlich, muss der Kirchenkreisvorstand nach § 5 Absatz 4 Satz 3 KVBG37# über die Wählbarkeit von beruflich Mitarbeitenden entscheiden und muss der Kirchenvorstand nach § 9 Absatz 3 Satz 3 KVBG38# die Zustimmung der Sorgeberechtigten einholen. Ist unter den eingereichten, gültigen Wahlvorschlägen noch kein Gemeindemitglied, das zu Beginn der Amtszeit noch unter 27 Jahre alt ist, soll der Kirchenvorstand versuchen, die Wahlvorschläge um ein solches Gemeindemitglied zu ergänzen. Der Kirchenvorstand beschließt ferner nun verbindlich über die Zahl der in den neuen Kirchenvorstand zu wählenden Personen. Sind Wahlbezirke gebildet worden, ist für jeden einzelnen Wahlbezirk eine Zahl der zu Wählenden festzulegen. Bei der Festlegung kann sich der Kirchenvorstand an der Zahl der Wahlvorschläge orientieren. Die Zahl der zu Wählenden soll im Hinblick auf § 9 Absatz 1 Satz 3 KVBG39# niedriger sein als die Zahl der Wahlvorschläge. Dies gilt auch für einzelne Wahlbezirke. 10 Die Wählerinnen und Wähler sollten eine Auswahl haben und nicht alle Wahlvorschläge gleichzeitig kennzeichnen können. 11 Die Zahl der zu Wählenden darf jedoch auch genauso hoch sein wie die Zahl der Wahlvorschläge; auch in diesem Fall kann eine Wahl durchgeführt werden. 12 Es ist dagegen unzulässig, in einer Kirchengemeinde oder einem einzelnen Wahlbezirk die Zahl der zu Wählenden höher festzusetzen als die Zahl der Wahlvorschläge. 13 Es dürfen keine Sitze im Kirchenvorstand geschaffen werden, die bei der Wahl nicht sofort besetzt werden können. 14 Die beschlossene Zahl der zu Wählenden ist für die gesamte Amtszeit des neugebildeten Kirchenvorstands unveränderbar.
9.5
Zu Absatz 6: Gibt es insgesamt in der Kirchengemeinde auch nach dem Versuch der Ergänzung keine Wahlvorschläge oder nur ein oder zwei Wahlvorschläge, sind die Vorbereitungen zur Wahl abzubrechen. Die Wahl kann nicht stattfinden.
#

10. (Zu § 10 – Wahlaufsatz)

10.1
Zu Absatz 1: Der Wahlaufsatz ist eine Liste der Gemeindemitglieder,
  1. die nach § 9 Absatz 2 KVBG40# zur Wahl vorgeschlagen wurden, sofern der Wahlvorschlag gültig ist und die oder der Vorgeschlagene die Bereitschaft zur Kandidatur erklärt hat,
  2. die nach § 9 Absatz 5 Satz 1 KVBG41# ergänzt worden sind und ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklärt haben.
Der Wahlaufsatz ist damit die finale Liste der Kandidatinnen und Kandidaten. Er ist nach den Familiennamen alphabetisch zu sortieren und darf neben den Familien- und Vornamen, dem Alter, dem Beruf und der Anschrift keine weiteren Angaben enthalten. Als Vorname gilt der im Meldewesen hinterlegte Rufname. Wird aktuell kein Beruf ausgeübt, so ist dennoch die berufliche Qualifikation anzugeben, gegebenenfalls mit dem Zusatz „in Ruhe“. Ist keine berufliche Qualifikation vorhanden oder wird diese seit langer Zeit nicht mehr ausgeübt, so ist ein anderer Tätigkeitsschwerpunkt einzutragen (zum Beispiel Hausfrau oder Hausmann, Schülerin oder Schüler, Studentin oder Student).
10.2
Zu Absatz 2: In den letzten drei Monaten vor dem Wahltag ist der Wahlaufsatz unveränderbar, um eine reibungslose Durchführung der Wahl zu gewährleisten. Dies gilt zum einen für Fälle, in denen ein Gemeindemitglied nicht mehr zur Wahl antreten will, als auch für Fälle, in denen eine Kandidatin oder ein Kandidat verstirbt oder durch Wegzug, Kirchenaustritt oder auf andere Weise die Wählbarkeit verliert. Wählerinnen und Wähler haben dennoch die Möglichkeit, solche Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses gelten sie jedoch unabhängig von ihrer Stimmenzahl nicht als gewählt.
10.3
Zu Absatz 3: Bereits vier Monate vor dem Wahltag – jedoch erst nach Prüfung des Wahlaufsatzes durch das zuständige Kirchenamt – sind die Kandidierenden zu veröffentlichen. Mögliche Formen hierzu sind insbesondere Abkündigungen in Gottesdiensten, Gemeindebriefe, Internet, Presse, Aushänge oder Handzettel.
#

11. (Zu § 11 – Stimmzettel)

Auch auf dem Stimmzettel sind die in § 10 Absatz 1 Satz 2 KVBG42# geforderten Angaben in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen anzugeben. Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Kirchenvorstandes in der Kirchengemeinde oder, falls es Wahlbezirke gibt, in dem Wahlbezirk zu wählen sind. Auch auf die Möglichkeit zur Kumulation ist auf dem Stimmzettel hinzuweisen. Der Stimmzettel muss sowohl in Papierform als auch online bei jedem Wahlvorschlag die Möglichkeit zur dreifachen Kennzeichnung aufweisen, es sei denn, dass in einem Wahlbezirk nur ein oder zwei Mitglieder zu wählen sind. Bei jedem Wahlvorschlag sind so viele Felder zur Stimmabgabe vorzusehen, wie Stimmen nach § 11 Satz 3 KVBG43# kumuliert werden können. Die Stimmzettel werden von einer zentralen Stelle auf der Basis der nach § 12 Absatz 2 Satz 2 KVBG44# bereitgestellten Wahlaufsätze für die Onlinewahl generiert und in leicht abgewandelter Form für die Allgemeine Briefwahl gedruckt. Den Kirchengemeinden, die eine Wahl im Wahllokal durchführen, wird eine Druckvorlage für die Stimmzettel digital zur Verfügung gestellt. Für die Wahl vor Ort drucken sich die Kirchengemeinden die nötige Zahl von Stimmzetteln selbst aus.
#

Abschnitt 3 Durchführung der Wahl

###

12. (Zu § 12 – Wahlverfahren)

12.1
Zu Absatz 1: Die Allgemeine Briefwahl und die Onlinewahl sind in allen Kirchen- und Kapellengemeinden zwingend durchzuführen. Nur ob zusätzlich eine Wahl im Wahllokal stattfinden soll, können die Kirchengemeinden selbst entscheiden (§ 12 Absatz 7 KVBG45#). Die Wahlberechtigten können bis zum Wahltag per Brief wählen. Die Onlinewahl endet dagegen einige Tage vorher. Das Landeskirchenamt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Teilnahme an der Onlinewahl möglich ist.
12.2
Zu Absatz 2: Alle wahlberechtigten Kirchenmitglieder erhalten für ihre Kirchengemeinde oder ihren Wahlbezirk Briefwahlunterlagen, ohne diese beantragen zu müssen. Mit gleicher Post erhalten sie auch die notwendigen Informationen für die Onlinewahl. Die Herstellung und der Versand aller Wahlunterlagen obliegen einem oder mehreren externen Dienstleistern. Zentral wird ein Internet-Portal für die Onlinewahl erstellt. Zu diesen Zwecken erhalten die Dienstleister die notwendigen Daten über die Wahlberechtigten und die Kandidierenden vom Landeskirchenamt.
12.3
Zu Absatz 3: Die Wahlunterlagen dürfen auch zusätzliche persönliche Angaben (kurze Selbstbeschreibung oder ähnliches) und aktuelle Porträtfotos der Kandidierenden enthalten, wenn alle Kandidierenden innerhalb einer Kirchengemeinde die Möglichkeit erhalten haben, diese Angaben und ein Porträtfoto in einer angemessenen Frist zu liefern. Das Landeskirchenamt kann hierfür insbesondere technische Vorgaben und Dateiformate festlegen.
12.4
Zu Absatz 4: Die Wahlberechtigten können nur bis zu dem festgelegten Zeitpunkt an der Allgemeinen Briefwahl teilnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie die Briefwahlunterlagen an die Kirchengemeinde per Post zurückgesandt oder dort abgegeben haben. Ist ein Wahllokal geöffnet, können Briefwählerinnen und Briefwähler ihre Unterlagen auch im Wahllokal abgeben. Daher sollte der Kirchenvorstand die Rückgabefrist für die Wahlbriefe so festlegen, dass sie spätestens mit der Schließung des jeweiligen Wahllokals endet. Zum Ende der Rückgabefrist muss der Briefkasten der Kirchengemeinde am Ort der Rücksendeadresse noch einmal geleert werden.
12.5
Zu Absatz 5: Die Unterstützung durch eine andere Person beschränkt sich auf eine technische Hilfe bei der Onlinewahl oder bei der Ausfüllung eines Papierstimmzettels. Die oder der Wahlberechtigte muss die Wahlentscheidung selbst treffen können. Briefwählerinnen und Briefwähler müssen keine Versicherung zur persönlichen Ausfüllung des Stimmzettels abgeben. Der Wahlschein ist gleichzeitig das Anschreiben an die Wahlberechtigten. Auf ihm ist die Adresse der Kirchengemeinde so eingetragen, dass sie im Fenster des Rückumschlages für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen erscheint, wenn die Wahlberechtigten den Wahlschein passend falten.
12.6
Zu Absatz 6: Ein Anspruch besteht nur auf eine Zusendung von Briefwahlunterlagen. Die ersatzweise Zusendung muss keine Zugangsdaten für die Onlinewahl enthalten.
12.7
Zu Absatz 7: Eine Wahl im Wahllokal findet nur statt, wenn der Kirchenvorstand dies beschließt. Bestehen in einer Kirchengemeinde Wahlbezirke, muss sich ein solcher Beschluss auf alle Wahlbezirke beziehen. Der Kirchenvorstand hat jedoch die Möglichkeit, verschiedene Wahlbezirke demselben Wahllokal zuzuordnen. Dieses Wahllokal müsste dann die unterschiedlichen Wählerverzeichnisse und Stimmzettel der Wahlbezirke vorhalten und bei der Ausgabe der Stimmzettel an die Wählerinnen und Wähler auf den richtigen Wahlbezirk achten sowie entsprechend getrennte Wahlurnen vorhalten. Entscheidet sich ein Kirchenvorstand für die Öffnung mindestens eines Wahllokals, muss der Kirchenvorstand die Bezeichnung, die Anschrift sowie die Öffnungszeit an das Kirchenamt übermitteln.
Das Kirchenamt gibt diese Daten in das Meldewesen-Programm ein, damit die Dienstleister diese Angaben für die Erstellung der Wahlunterlagen nach § 12 Absatz 2 KVBG46# verwenden können. Die Übermittlung erfolgt in der Regel elektronisch durch entsprechende Programmunterstützung. Die Angaben über das Wahllokal werden auf den Wahlunterlagen für die jeweilige Kirchengemeinde oder den jeweiligen Wahlbezirk mit abgedruckt. Somit werden die Wahlberechtigten zeitgleich mit dem Erhalt der Unterlagen für Brief- und Onlinewahl über die Möglichkeit einer Wahl im Wahllokal informiert.
###

13. (Zu § 13 – Wahlvorstand)

13.1
Zu Absatz 1: Innerhalb einer Kirchengemeinde, die keine Wahlbezirke hat, oder innerhalb eines Wahlbezirkes ist die Einrichtung von Stimmbezirken nicht mehr möglich. Stattdessen kann aber an bis zu drei verschiedenen Orten zu unterschiedlichen Zeiten ein Wahllokal eingerichtet werden, das von demselben Wahlvorstand nacheinander besetzt wird. Wie bei einem normalen Wahllokal nach § 12 Absatz 7 KVBG47# ist nur eine Öffnung am Wahltag selbst zulässig. An anderen Tagen darf kein Wahllokal geöffnet sein. Ein mobiler Wahlvorstand nutzt dasselbe Wählerverzeichnis und die gleichen Stimmzettel in seinen verschiedenen Wahllokalen. Der Zweck liegt lediglich darin, den Wahlberechtigten möglichst kurze Wege zum nächstgelegenen Wahllokal zu ermöglichen. Ein mobiler Wahlvorstand kommt daher insbesondere für Kirchengemeinden oder Wahlbezirke in Betracht, die aus mehreren Dörfern oder Stadtteilen bestehen. Die Öffnungszeiten der Wahllokale sind so zu planen, dass für den mobilen Wahlvorstand ausreichend Zeit zum Ortswechsel bleibt. Die Mitglieder der Wahlvorstände sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet. 10 Sie haben über alle durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 11 Dies gilt insbesondere für die Wahlteilnahme oder Nichtteilnahme der Wahlberechtigten, für Daten aus den Wählerverzeichnissen und den Wahlbriefen sowie für die Stimmabgabe von Wählenden, die der Wahlvorstand beim Ausfüllen des Stimmzettels unterstützt hat. 12 Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes, bei Abwesenheit die Stellvertretung, leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. 13 Sie oder er sorgt für die Ordnung im Wahllokal und kann Personen, die die Wahlhandlung stören, nach Ermahnung aus dem Wahllokal verweisen. 14 Die Schriftführerin oder der Schriftführer, bei Abwesenheit die Stellvertretung, ist vorrangig für die Arbeit mit dem Wählerverzeichnis und das Ausfüllen der Wahlniederschrift zuständig.
13.2
Zu Absatz 2: Auch in Kirchengemeinden, in denen keine Wahl im Wahllokal stattfindet, ist mindestens ein Wahlvorstand für die Auszählung der Briefwahl zu ernennen. Ein Wahlvorstand kann auch für die Auszählung der Briefwahl in mehreren Wahlbezirken zuständig sein (entsprechend § 12 Absatz 7 Satz 3 KVBG48#). In allen Kirchengemeinden sind den Wahlvorständen am Wahltag die bei den Kirchengemeinden eingegangenen Briefwahlunterlagen zu überlassen. Jeder Wahlvorstand zählt die Briefwahl in seinem Zuständigkeitsbereich aus.
13.3
Zu Absatz 5: Die Wahlhandlung im Wahllokal und die Stimmauszählung sind für wahlberechtigte Gemeindemitglieder öffentlich. Der Wahlvorstand kann die Anwesenheit anderer Personen zulassen, wenn keine sachlichen Gründe dagegenstehen. Findet in einer Kirchengemeinde keine Wahl im Wahllokal statt, sind Beginn und Ort der Stimmauszählung in der Kirchengemeinde bekannt zu geben. Wegen der Öffentlichkeit der Stimmauszählung müssen auch für die Kirchengemeinden, die keine Urnenwahl anbieten, die Angaben zum Ort und zur Zeit der Auszählung (Bezeichnung, Anschrift) in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Aushang im Schaukasten) bekannt gegeben werden.
#

14. (Zu § 14 – Wahlhandlung im Wahllokal)

14.1
Zu Absatz 1: Wählerinnen und Wähler können den Stimmzettel, den sie für die Allgemeine Briefwahl erhalten haben, zur Wahl im Wahllokal mitbringen. Wenn sie dies nicht tun, übergibt ihnen der Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel. Der Wahlvorstand muss daher ein Kontingent an Stimmzetteln vorhalten oder in der Lage sein, zügig Stimmzettel zu drucken oder zu fotokopieren (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 11 KVBG49#). Wahlberechtigte dürfen nur dann im Wahllokal durch Stimmabgabe auf dem Stimmzettel wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis stehen und nicht bereits online gewählt haben. Das Wählerverzeichnis, das dem Wahlvorstand am Wahltag zur Verfügung steht, enthält Stimmabgabevermerke bei Personen, die an der Onlinewahl teilgenommen haben. Ebenso sind von der Wahl im Wahllokal Gemeindemitglieder ausgeschlossen, die an der Allgemeinen Briefwahl teilgenommen haben und deren Briefwahl der Wahlvorstand bereits im Wählerverzeichnis vermerkt hat. Wenn der Wahlvorstand bereits während der Wahlzeit und bevor diese Personen im Wahllokal erscheinen deren Wahlbriefe geöffnet und die Wahlbeteiligung im Wählerverzeichnis vermerkt hat (§ 15 Absatz 1 KVBG50#), erhalten diese Personen keinen Stimmzettel mehr im Wahllokal und können so nicht noch einmal wählen.
Sollte ein Gemeindemitglied im Wahllokal gewählt haben, bevor der Wahlvorstand dessen Wahlbrief geöffnet hat, führt das ebenfalls nicht dazu, dass diese Person ihre Stimme zweimal abgeben kann. Bei der Stimmabgabe an der Urne vermerkt der Wahlvorstand die Wahlbeteiligung im Wählerverzeichnis. 10 Sollte später beim Öffnen der Wahlbriefe ein Wahlbrief derselben Person auftauchen, bemerkt der Wahlvorstand anhand des Vermerks im Wählerverzeichnis, dass die Person bereits an der Urne gewählt hat, und legt den geschlossenen Stimmzettelumschlag dieser Person zur Seite. 11 Der Stimmzettelumschlag wird nicht in die Urne geworfen (vgl. § 15 Absatz 2 Buchstabe c). 12 Im Wahllokal müssen die Wahlberechtigten durch ihren Wahlschein (§ 12 Absatz 3 Buchstabe a KVBG51#), einen Lichtbildausweis oder auf andere eindeutige Weise ihre Identität belegen. 13 Dies entfällt bei Personen, die dem Wahlvorstand persönlich bekannt sind. 14 Nachdem der Wahlvorstand die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, vermerkt er hier die Wahlbeteiligung und überwacht den Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne. 15 Gemäß § 12 Absatz 5 KVBG52# müssen alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht selbst ausüben und können sich hierbei nicht vertreten lassen. 16 Auf Wunsch der Wahlberechtigten darf jedoch ein Mitglied des Wahlvorstandes oder eine andere Person Hilfe leisten.
14.2
Zu Absatz 2: Im Wahllokal müssen geeignete Vorrichtungen (Wahlkabinen) vorhanden sein, um den Wählenden eine geheime Wahl zu ermöglichen. Die Wählenden sind jedoch nicht verpflichtet, solche Vorrichtungen zu nutzen. Sie dürfen durch ihr Verhalten jedoch keinen Einfluss auf die Stimmabgabe anderer Wahlberechtigter nehmen. Vor dem Beginn der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand sicher, dass die Wahlurne leer ist, und verschließt sie bis zur Auszählung der Stimmen. Nach der Kennzeichnung des Stimmzettels werfen die Wählerinnen und Wähler ihre Stimmzettel in die Wahlurne. Wählende können sich einen neuen Stimmzettel aushändigen lassen, wenn sie den zuerst Erhaltenen verschrieben und für den Wahlvorstand sichtbar zerrissen haben.
14.3
Zu Absatz 3: Sofern bei Ablauf der Wahlzeit Wahlberechtigte vor dem Wahllokal auf Einlass warten, weil der Raum zu klein ist, sind auch diese Personen noch zur Stimmabgabe zuzulassen. Nachdem die letzte rechtzeitig anwesende Person gewählt hat, erklärt die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahlhandlung für geschlossen.
#

15. (Zu § 15 – Auszählung der Stimmen)

15.1
Zu Absatz 1: Bis zum Wahltag sammelt der Kirchenvorstand die eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet und übergibt sie dem zuständigen Wahlvorstand am Wahltag spätestens unmittelbar nach dem Ablauf der Frist für den Rücklauf der Wahlbriefe (§ 12 Absatz 4 KVBG53#). Ein Wahlvorstand, der auch für die Wahl in einem Wahllokal zuständig ist, sollte bereits zu Beginn der Wahlhandlung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe erhalten. In diesem Fall hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, bereits während der Wahlhandlung, insbesondere in ruhigen Zeiten im Wahllokal, Wahlbriefe zu öffnen, zu prüfen und die Wahlbeteiligung im Wählerverzeichnis zu vermerken. Die hiervon betroffenen Briefwählerinnen und Briefwähler haben dann nicht mehr die Möglichkeit, im Wahllokal zu wählen.
15.2
Zu Absatz 2: Ein Wahlbrief ist nicht rechtzeitig eingegangen, wenn er nicht bis zu dem vom Kirchenvorstand gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 KVBG54# festgelegten Zeitpunkt bei der Kirchengemeinde eingegangen ist. Der Kirchenvorstand muss mindestens sicherstellen, dass der mit der Adresse der Kirchengemeinde nach § 12 Absatz 3 KVBG55# verbundene Hausbriefkasten am Ende der Rücklauffrist noch einmal geleert wird. Findet eine Wahl im Wahllokal statt, können Wahlbriefe auch dem Wahlvorstand bis zum Ende der Rücklauffrist übergeben werden. Die Wahlberechtigung einer Briefwählerin oder eines Briefwählers stellt der Wahlvorstand anhand des Wählerverzeichnisses fest. Die Identität der Briefwählerin oder des Briefwählers geht aus dem Wahlschein hervor, den das Gemeindemitglied in der Regel in den Rückumschlag legt. Hat es dies nicht getan, genügt eine Absenderangabe auf dem Rückumschlag oder an anderer Stelle. Ob eine Briefwählerin oder ein Briefwähler vor dem Zeitpunkt der Prüfung des Wahlbriefes auch schon online oder im Wahllokal gewählt hat, prüft der Wahlvorstand mittels der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis. Bei ungültigen Wahlbriefen wird der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet. Der Wahlvorstand vermerkt den Ungültigkeitsgrund auf dem Wahlbrief und fügt diesen der Verhandlungsniederschrift bei.
15.3
Zu Absatz 3: Anknüpfend an § 15 Absatz 2 KVBG56# legt Absatz 3 Umstände fest, die nicht zur Ungültigkeit des Wahlbriefes führen. Zu beachten ist, dass die staatlichen Wahlvorschriften teilweise strenger sind als das KVBG.
15.4
Zu Absatz 4: Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel muss mit der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis übereinstimmen. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, gilt die Zahl der Stimmzettel als die Zahl der Wählerinnen und Wähler.
15.5
Zu Absatz 5: Auf einem Stimmzettel kann auch ein Teil der abgegebenen Stimmen ungültig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zuordnung zu einem Wahlvorschlag nicht eindeutig ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt. Es kann folgender Fall auftreten: Die oder der Wählende hat mehr Kreuze gesetzt, als sie oder er Kreuze setzen darf (§ 11 Satz 2 KVBG57#). Dabei hat sie oder er aber nicht mehr Personen gekennzeichnet, als Mitglieder zu wählen sind. Das wäre ein Fall von § 15 Absatz 5 Buchstabe b KVBG58# und würde zur Ungültigkeit der Stimmabgabe führen. Stattdessen hat die oder der Wählende einen Fehler beim Kumulieren (§ 11 Satz 3 KVBG59#) gemacht. Sie oder er hat gleichzeitig mehrere Personen gekennzeichnet und auf zumindest eine Person Stimmen kumuliert. Insgesamt hat sie oder er dadurch mehr Stimmen vergeben, als sie oder er vergeben darf. 10 Bei der Auszählung gilt dann: Für jeden gekennzeichneten Wahlvorschlag ist eine Stimme zu zählen. 11 In diesem Fall werden die kumuliert vergebenen Stimmen als eine Stimme gewertet. 12 Der Wahlvorstand vermerkt den Ungültigkeitsgrund auf dem Stimmzettel und fügt diesen der Verhandlungsniederschrift bei. 13 Stimmzettel, auf denen kein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist, gelten nicht als ungültig. 14 Sie sind jedoch für die Verteilung der Stimmen nicht relevant.
15.6
Zu Absatz 7: Der Wahlvorstand hat das vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster für eine Verhandlungsniederschrift zu verwenden. Der Wahlvorstand hat hierbei insbesondere die folgenden Angaben zu erfassen:
  1. Zahl der Wahlberechtigten,
  2. Zahl der Wählerinnen und Wähler und ihre Aufteilung auf die Wahlverfahren Onlinewahl, Briefwahl und gegebenenfalls Wahl im Wahllokal,
  3. Zahl der ungültigen Wahlbriefe,
  4. Zahl der ungültigen Stimmzettel (ohne die Zahl laut Buchstabe c),
  5. Zahl der gültigen Stimmen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge.
Die Verhandlungsniederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Eine fehlende Unterschrift ist zu begründen. Die oder der Vorsitzende übergibt die Verhandlungsniederschrift und alle weiteren Wahlunterlagen unverzüglich dem Kirchenvorstand.
#

16. (Zu § 16 – Wahlergebnis)

16.1
Zu Absatz 1: Auf der Grundlage der Stimmauszählungen durch die Wahlvorstände (§ 15 KVBG60#) und der festgesetzten Zahl der zu Wählenden (§ 9 Absatz 5 KVBG61#) ermittelt der Kirchenvorstand, welche Personen in den neuen Kirchenvorstand gewählt worden sind. Kandidierende, die weniger als zwei Stimmen erhalten haben, sind weder zu Mitgliedern noch zu Ersatzmitgliedern des Kirchenvorstandes gewählt.
16.2
Zu Absatz 3: Ersatzmitglieder können erst dann in den Kirchenvorstand eintreten, wenn ein gewähltes Mitglied nach § 22 KVBG62# ausgeschieden ist. Das Verfahren für das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes richtet sich nach § 23 Absatz 1 KVBG63#. Sind Wahlbezirke gebildet worden, bezieht sich die Ersatzmitgliedschaft allein auf den Wahlbezirk, in dem das Ersatzmitglied kandidiert hat. In einer Kapellengemeinde kann es außerdem Ersatzmitglieder des Kapellenvorstandes geben.
16.3
Zu Absatz 4: Die Feststellung und die öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses sollte der Kirchenvorstand innerhalb einer Woche nach dem Wahltag vollziehen. Aus der Veröffentlichung muss auch das Datum des Beginns der Bekanntgabe hervorgehen, da sich hieran die Beschwerdefrist (§ 17 Absatz 1 Satz 1 KVBG64#) anknüpft. Dies ist insbesondere bei Veröffentlichungen durch Aushänge zu beachten. Sinnvoll ist eine schnellstmögliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses in einem öffentlich zugänglichen Schaukasten der Kirchengemeinde (nicht in einem Gebäude), da hier grundsätzlich jedes Gemeindemitglied von seinem Beschwerderecht Kenntnis nehmen kann. Bei einer Veröffentlichung im Internet ist dies nur eingeschränkt der Fall. Auch eine Bekanntgabe im Hauptgottesdienst eine Woche nach dem Wahltag kommt in Betracht. Die früheste Veröffentlichung, die für alle Gemeindemitglieder zugänglich ist, setzt die Beschwerdefrist in Gang.
#

17. (Zu § 17 – Beschwerde gegen die Wahl)

17.1
Zu Absatz 1: Beschwerdebefugt ist, wer am Wahltag die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 4 KVBG65# erfüllt hat. Eine per E-Mail oder zur Niederschrift eingelegte Beschwerde ist zulässig. Eine Beschwerde ist damit zu begründen, dass die Wahl nicht nach den Regelungen des KVBG66# oder der Kirchenverfassung vorbereitet oder durchgeführt worden sei und der Verstoß zu einem nicht nur unerheblich abweichenden Wahlergebnis geführt habe. Eine solche Beeinflussung des Wahlergebnisses darf nicht nur denkbar sein, sondern die Wahrscheinlichkeit für eine Beeinflussung muss größer sein als die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtbeeinflussung. Eine Beschwerde, mit der ein Gemeindeglied geltend macht, dass es selbst oder ein anderes Gemeindemitglied nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, ist unbegründet.
17.2
Zu Absatz 2: Der Kirchenkreisvorstand bezieht für seine Entscheidungsfindung weitere Beteiligte ein, insbesondere Personen, die die Wahl vorbereitet oder durchgeführt haben. Der Kirchenkreisvorstand erlässt einen schriftlichen Beschwerdebescheid, der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die zu der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes geführt haben. Die Angeschriebenen sind darauf hinzuweisen, dass sie den Beschwerdebescheid gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 KVBG67# innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe entweder beim Kirchenkreisvorstand oder beim Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover, schriftlich anfechten können.
17.3
Zu Absatz 4: Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 17 Absatz 1 oder 3 KVBG68# führt dazu, dass das angefochtene Wahlergebnis noch nicht in die weiteren, im KVBG69# vorgesehenen Schritte umgesetzt werden kann. Der nach § 18 Absatz 1 KVBG70# um die neu gewählten Mitglieder zu erweiternde Kirchenvorstand kann noch nicht beschließen, wie viele Mitglieder in den neuen Kirchenvorstand berufen werden sollen, und kann noch keine Vorschlagswahl durchführen. Auch der Beginn der Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes und seine gottesdienstliche Einführung sind gegebenenfalls zu verschieben. Daher ist anzustreben, die Beschwerdeverfahren möglichst zügig durchzuführen.
#

Abschnitt 4 Abschluss der Neubildung

###

18. (Zu § 18 – Berufung von Mitgliedern)

18.1
Zu Absatz 1: Das Berufungsverfahren sollte so frühzeitig beginnen, dass es vor dem 1. Juni des Wahljahres abgeschlossen werden kann. Zum Beginn der Amtszeit sollen möglichst auch die berufenen Kirchenvorstandsmitglieder sofort im Amt sein. Der bisherige Kirchenvorstand bildet zusammen mit den neu gewählten Mitgliedern, soweit diese nicht bereits dem amtierenden Kirchenvorstand angehören, einen erweiterten Kirchenvorstand. Die Beschlussfähigkeit richtet sich dann nach der Gesamtzahl der Mitglieder dieses erweiterten Kirchenvorstands. Dieser ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bisherigen und neuen Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder kann auch auf null festgesetzt werden. Ist die Zahl der Gewählten ungerade, ist die höchstmögliche Zahl von Berufungen abzurunden (zum Beispiel maximal zwei zu Berufende bei fünf neu gewählten Mitgliedern). In diesem Rahmen kann der neue Kirchenvorstand die Zahl der zu Berufenden später wieder verändern (§ 23 Absatz 3 Satz 1, § 24 KVBG71#). Die nach § 18 Absatz 1 KVBG72# festgesetzte Zahl ist also nicht für die gesamte Amtszeit bindend.
18.2
Zu Absatz 2: Der erweiterte Kirchenvorstand entscheidet nicht abschließend über die Berufung von Mitgliedern, sondern richtet lediglich Vorschläge an den Kirchenkreisvorstand. Der Kirchenkreisvorstand spricht die Berufungen aus. Vorgeschlagene Personen müssen erst zum 1. Juni des Wahljahres gemäß § 5 KVBG73# wählbar sein. Dies ist insbesondere für das Mindestalter von 16 Jahren und die Mindestzugehörigkeit zur Kirchengemeinde von fünf Monaten relevant. Bei der Vorschlagswahl sind Mitglieder des erweiterten Kirchenvorstandes, deren Familienangehörige zur Wahl für einen Berufungsvorschlag stehen, nicht von der Teilnahme ausgeschlossen. Die zur Berufung Vorgeschlagenen sollten bereits vor der Sitzung des erweiterten Kirchenvorstandes erklären, dass sie mit einem Eintritt in den neuen Kirchenvorstand einverstanden sind.
18.3
Zu Absatz 3: Im Vorfeld der Sitzung des erweiterten Kirchenvorstandes muss der amtierende Kirchenvorstand versuchen, ein Gemeindemitglied unter 27 Jahren zu finden, das bereit ist, sich in den Kirchenvorstand berufen zu lassen. Gelingt dies nicht, können bei der Vorschlagswahl auch nur Personen ab 27 Jahren zur Wahl stehen.
Ist kein gewähltes Mitglied unter 27 Jahre alt und schlägt der erweiterte Kirchenvorstand mindestens eine Person unter 27 Jahren zur Berufung vor, kann insgesamt eine Person mehr berufen werden, als nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KVBG74# höchstens zulässig wäre.
18.4
Zu Absatz 4: Die Ablehnung eines Berufungsvorschlages zwingt den erweiterten Kirchenvorstand nicht dazu, einen neuen Berufungsvorschlag zu beschließen. Er kann die Zahl der zu Berufenden stattdessen auch verringern.
18.5
Zu Absatz 5: Der Kirchenkreisvorstand gibt seine Entscheidung über die Berufung nicht nur dem Kirchenvorstand, sondern auch den Berufenen bekannt. Bei Berufungen im Rahmen der Neubildung des Kirchenvorstandes beginnt die Amtszeit der Berufenen am 1. Juni des Wahljahres. Wie bei den Gewählten ist die gottesdienstliche Einführung nicht Voraussetzung für den Beginn der Amtszeit. Dies gilt auch für Berufungen während der Amtszeit des Kirchenvorstandes nach § 23 Absatz 3 und § 24 KVBG75#. Eine Beschwerdemöglichkeit der Gemeindeglieder gegen eine Berufung besteht nicht.
18.6
Zu Absatz 6: Die Regelungen zur Berufung eines Mitgliedes unter 27 Jahren (§ 18 Absatz 3 KVBG76#) sind auch auf einen Kapellenvorstand anzuwenden.
#

19. (Zu § 19 – Beteiligung des Patronats)

Die Patronin oder der Patron muss nicht bereits zum Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes erklären, ob sie oder er in den Kirchenvorstand eintritt oder ein Mitglied ernennt. Dies kann auch im Laufe der Amtszeit geschehen. Der bisherige Kirchenvorstand muss sie oder ihn rechtzeitig auf ihre oder seine Rechte nach § 19 KVBG77# hinweisen. Ein ernanntes Mitglied kann nicht wieder abberufen werden. Die Mindestzugehörigkeit zur Kirchengemeinde von fünf Monaten (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b KVBG78#) gilt für Patroninnen, Patrone und ernannte Mitglieder nicht. Sie können auch einer anderen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde angehören oder im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 Patronatsgesetz und des § 19 Satz 3 KVBG79# einer anderen christlichen Religionsgemeinschaft. So kann zum Beispiel ein evangelischer Patron ein katholisches Familienmitglied als ernanntes Mitglied in den Kirchenvorstand entsenden.
#

20. (Zu § 20 – Einführung der Mitglieder)

In dem Monat vor oder nach dem Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes (§ 1 Absatz 4 KVBG80#) sind alle Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher nach den Bestimmungen der Agende IV einzuführen und geben hierbei eine Verpflichtungserklärung ab. Unabhängig vom Tag der gottesdienstlichen Einführung beginnt die Amtszeit des neugebildeten Kirchenvorstandes am 1. Juni. So ist eine Einführung auch dann an Pfingsten möglich, wenn Pfingsten im Mai liegt. Die Einführung ist zwar obligatorisch, aber keine Voraussetzung für einen Eintritt in den Kirchenvorstand.
§ 20 Satz 1 KVBG81# gilt auch für
  1. Ersatzmitglieder, die in den Kirchenvorstand nachrücken (§ 23 Absatz 1 KVBG82#),
  2. im Laufe der Amtszeit berufene Mitglieder (§ 21 Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 KVBG83#),
  3. nachgewählte Mitglieder (§ 23 Absatz 2 Satz 2 KVBG84#),
  4. Vertreterinnen und Vertreter des Patronats (§ 19 KVBG85#),
  5. beruflich Mitarbeitende, denen der Kirchenkreisvorstand eine Mitgliedschaft kraft Amtes übertragen hat (§ 2 Absatz 4 KVBG86#).
#

21. (Zu § 21 – Verfahren in besonderen Fällen)

21.1
Zu Absatz 1: Scheidet aus dem bisherigen Kirchenvorstand während der verlängerten Amtszeit ein Mitglied aus oder ist verhindert, gelten die Regelungen zum Eintritt eines Ersatzmitgliedes (§ 23 Absatz 1 KVBG87#), zur Nachberufung (§ 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 KVBG88#) und zur Vertretung eines Mitglieds (§ 23 Absatz 4 KVBG89#). Die Regelungen zur Nachwahl (§ 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 KVBG90#) sind während der Verlängerung nicht anwendbar. Sobald der bisherige Kirchenvorstand aus weniger als drei Mitgliedern besteht (einschließlich der Mitglieder kraft Amtes) und ausgeschiedene Mitglieder nicht mehr umgehend ersetzt werden können, übernimmt der Kirchenkreisvorstand nach § 21 Absatz 2 KVBG91# die Funktion des Kirchenvorstandes und kann nach § 21 Absatz 3 und 4 weiter verfahren.
21.2
Zu Absatz 2: Ein Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Zahl seiner Mitglieder anwesend ist oder mindestens drei Mitglieder anwesend sind (§ 43 Absatz 1 Satz 1 KGO92#). Die Zahl der Mitglieder setzt sich zusammen aus den Zahlen der aktuell amtierenden
  1. gewählten Mitglieder,
  2. berufenen Mitglieder,
  3. Mitglieder kraft Amtes und
  4. Patronatsvertreterinnen und -vertreter.
Sind nur noch weniger als drei Mitglieder im Amt, kann der Kirchenvorstand nicht mehr beschlussfähig sein und gilt zumindest vorübergehend als nicht vorhanden. Der Kirchenkreisvorstand vertritt dann den Kirchenvorstand in allen seinen Funktionen.
21.3
Zu Absatz 3: Der Kirchenkreisvorstand kann mit der Wahrnehmung der Funktionen des Kirchenvorstandes Bevollmächtigte beauftragen. Hierzu können auch bisherige Mitglieder des Kirchenvorstandes gehören. Auch ordinierte und hauptamtliche Personen sind nicht ausgeschlossen. Für die Tätigkeit der Bevollmächtigten gelten die Regelungen über die Tätigkeit von Kirchenvorständen entsprechend. Die Bevollmächtigten können zu ihren Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen und entscheiden, inwieweit Teilnahmerechte nach § 42a KGO93# zur Anwendung kommen sollen.
21.4
Zu Absatz 4: Der Kirchenkreisvorstand kann auch während der in § 21 Absatz 2 und 3 geregelten Phasen Kirchenvorstandsmitglieder als Ersatz für die ausgeschiedenen Mitglieder nachberufen. Er kann hierdurch die Kirchenvorstandsmitglieder, die bislang nicht ausgeschieden sind, zumindest so weit ergänzen, dass wieder ein beschlussfähiger Kirchenvorstand entsteht. Eine Nachberufung ist auch dann möglich, wenn alle Kirchenvorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind. Es gelten die Regelungen der §§ 23 und 24 KVBG94#. Sind Bevollmächtigte im Amt, beschließen diese über die Zahl der zu Berufenden (§ 23 Absatz 3 und § 24 KVBG95#) und über die Berufungsvorschläge (§ 18 Absatz 2 und 3 KVBG96#). Die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes gehen erst dann wieder auf diesen über, wenn der Kirchenkreisvorstand per Beschluss feststellt, dass die nicht ausgeschiedenen Mitglieder, die nachrückenden Ersatzmitglieder, die Mitglieder kraft Amtes und die nachberufenen Mitglieder einen beschlussfähigen Kirchenvorstand ergeben.
21.5
Zu Absatz 5: Die vor der ausgefallenen Wahl festgesetzte Zahl der zu Wählenden ist nicht mehr maßgeblich. Die Zahl der nach § 21 Absatz 5 Satz 1 KVBG97# berufenen Mitglieder, der Mitglieder kraft Amtes und der Patronatsvertreterinnen und -vertreter ergeben die Zahl der Mitglieder im Sinne von § 43 KGO98#. Beschließt der Kirchenkreisvorstand stattdessen eine Neubildung des Kirchenvorstandes, ist diese entsprechend den Abschnitten 1 bis 4 KVBG99# durchzuführen. Eine Onlinewahl findet jedoch nicht statt und die Allgemeine Briefwahl wird nicht durch die Landeskirche unterstützt. Die betroffene Kirchengemeinde muss die Allgemeine Briefwahl lokal organisieren und durchführen.  
Bis zum Abschluss der Neubildung oder der Berufung gilt § 21 Absatz 1 bis 3 KVBG100#.
21.6
Zu Absatz 6: Ist die Wahl eines Kapellenvorstandes nicht zustande gekommen oder ist der Kapellenvorstand nicht mehr beschlussfähig, ist § 21 Absatz 2 und 3 KVBG101# nicht anzuwenden. Stattdessen obliegen dem Kirchenvorstand der Mutterkirchengemeinde die Aufgaben des Kapellenvorstandes. § 21 Absatz 1, 4 und 5 KVBG102# gilt entsprechend. Die Zahl der nach § 21 Absatz 5 Satz 1 KVBG103# mindestens zu berufenden Kapellenvorstandsmitglieder liegt bei zwei, da dies der Mindestgröße nach § 3 Absatz 2 KVBG104# entspricht.
#

Abschnitt 5 Veränderungen während der Wahlperiode

###

22. (Zu § 22 – Verlust der Mitgliedschaft)

22.1
Zu Absatz 1: Eine Verzichtserklärung ist gegenüber dem Kirchenvorstand oder der oder dem Vorsitzenden abzugeben. Eine E-Mail ist ausreichend, wenn keine Zweifel an der absendenden Person bestehen. Gehört ein Kirchenvorstandsmitglied der jeweiligen Kirchengemeinde nicht mehr an, scheidet es grundsätzlich ohne ein weiteres Verfahren sofort aus dem Kirchenvorstand aus. Abweichend hiervon kann bei einem Wechsel des Wohnsitzes in eine andere Kirchengemeinde die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand für bis zu drei Monate ab dem Umzug (Datum der Ummeldung bei der kommunalen Stelle) erhalten bleiben. Diese Frist kann das Kirchenvorstandsmitglied dazu nutzen, nach § 9 KGO105# durch Umgemeindung oder nach der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der EKD über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen106# wieder in die Kirchengemeinde des ursprünglichen Wohnsitzes zu wechseln. Geschieht dies innerhalb der 3-Monats-Frist nicht, scheidet das Kirchenvorstandsmitglied automatisch aus seinem Amt aus. Ein Kirchenvorstandsmitglied kann auch schon vor Ablauf der 3-Monats-Frist aus dem Kirchenvorstand ausscheiden, indem es eine Verzichtserklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a KVBG107# abgibt.
Wird ein Kirchenvorstandsmitglied während der Amtszeit für den Dienst in der jeweiligen Kirchengemeinde angestellt, scheidet es ebenfalls qua Gesetz aus dem Kirchenvorstand aus, sofern der Kirchenkreisvorstand nicht spätestens zum Anstellungsbeginn eine Ausnahmeentscheidung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 KVBG108# trifft, es sich also um Mitarbeitende handelt, die das Profil der Kirchengemeinde maßgeblich prägen. Geschieht dies innerhalb der 3-Monats-Frist nicht, scheidet das Kirchenvorstandsmitglied automatisch aus seinem Amt aus. Ein Kirchenvorstandsmitglied kann auch schon vor Ablauf der 3-Monats-Frist aus dem Kirchenvorstand ausscheiden, indem es eine Verzichtserklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a KVBG109# abgibt.Wird ein Kirchenvorstandsmitglied während der Amtszeit für den Dienst in der jeweiligen Kirchengemeinde angestellt, scheidet es ebenfalls qua Gesetz aus dem Kirchenvorstand aus, sofern der Kirchenkreisvorstand nicht spätestens zum Anstellungsbeginn eine Ausnahmeentscheidung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 KVBG110# trifft, es sich also um Mitarbeitende handelt, die das Profil der Kirchengemeinde maßgeblich prägen. Der Kirchenkreisvorstand kann auch bereits amtierenden Kirchenvorstandsmitgliedern die Wählbarkeit verleihen, wenn es sich um ein Beschäftigungsverhältnis mit höchstens zehn Wochenstunden handelt. 10 Für Ersatzmitglieder gelten die Regelungen zum Verlust der Mitgliedschaft mit Ausnahme des § 22 Absatz 2 Buchstabe a, b und d KVBG111# entsprechend.
22.2
Zu Absatz 2: Eine Entlassung wegen Nichtausübens des Amtes setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, nach denen das Kirchenvorstandsmitglied höchstwahrscheinlich das Amt innerhalb eines Jahres ab der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nicht wieder ausüben kann. Auf die Gründe und die Verantwortung für ein Nichtausüben des Amtes als Kirchenvorstandsmitglied kommt es nicht an. In Betracht kommen zum Beispiel gesundheitliche Gründe, längerfristige berufsbedingte Abwesenheit oder mangelnde Teilnahmebereitschaft an den Sitzungen. Ein Ruhenlassen des Amtes kann ein Kirchenvorstandsmitglied gegenüber dem Kirchenvorstand oder der oder dem Vorsitzenden ohne weitere Voraussetzungen erklären. Damit ruhen alle mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten. Währenddessen kann der Kirchenvorstand nach § 23 Absatz 4 KVBG112# eine Vertretung beauftragen. Erst nach einem Ruhen des Amtes von mindestens einem Jahr ist das Mitglied zu entlassen. Eine Entlassung oder eine Ermahnung wegen einer Pflichtverletzung setzt ein Verschulden des Kirchenvorstandsmitgliedes voraus.
Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d KVBG113# liegen nur dann vor, wenn das Kirchenvorstandsmitglied die durch das kirchliche Ehrenamt obliegenden Pflichten in schwerer Weise missachtet und verletzt. 10 In einem solchen Fall hat der Kirchenkreisvorstand das Mitglied zwingend aus dem Amt zu entlassen. 11 Ein Ermessen hat der Kirchenkreisvorstand in diesen Fällen ausweislich des Wortlauts nicht. 12 Einer vorherigen Ermahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht. 13 Vertritt ein Kirchenvorstandsmitglied öffentlich eine andere Auffassung als die Mehrheit des Kirchenvorstandes, so liegt allein darin keine Pflichtverletzung.
#

23. (Zu § 23 – Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder)

23.1
Zu Absatz 1: Bestehen in einer Kirchengemeinde Wahlbezirke, können nur Ersatzmitglieder nachrücken, die in demselben Wahlbezirk kandidiert haben wie das ausgeschiedene Mitglied. Hierauf hat ein späterer Wohnsitzwechsel des ausgeschiedenen Mitglieds oder des Ersatzmitglieds zwischen zwei Wahlbezirken derselben Kirchengemeinde keine Auswirkung. Ein Ersatzmitglied entscheidet allein über seinen Eintritt in den Kirchenvorstand, sofern kein Ausscheidensgrund nach § 22 Absatz 1 und 2 KVBG114# vorliegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Kirchenvorstand das Nachrücken beschließt. Der Kirchenvorstand kann auch nicht beschließen, dass ein anderes Ersatzmitglied oder kein Ersatzmitglied in den Kirchenvorstand eintreten soll. Wenn sich das Ersatzmitglied bereit erklärt, in den Kirchenvorstand einzutreten, beginnt sein Kirchenvorstandsamt mit dem Zugang der Erklärung beim Kirchenvorstand. Es ist ab diesem Zeitpunkt stimmberechtigtes, vollwertiges Mitglied des Kirchenvorstandes. Eine gottesdienstliche Einführung nach § 20 KVBG115# ist zwar erforderlich, aber keine Voraussetzung für den Eintritt in den Kirchenvorstand. Hatte das Ersatzmitglied gemäß § 1 Absatz 5 Satz 1 KVBG116# erklärt, zunächst nur für eine Amtszeit von drei Jahren zur Verfügung zu stehen, beginnt die verkürzte Amtszeit mit dem Zeitpunkt des Nachrückens in den Kirchenvorstand. 10 Die Regelung zur freiwilligen Verlängerung (§ 1 Absatz 5 Satz 3 KVBG117#) ist nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Nachrücken und dem Ende der Wahlperiode des Kirchenvorstandes mehr als drei Jahre liegen. 11 Ein Ersatzmitglied kann auch nur vorläufig auf den Eintritt in den Kirchenvorstand verzichten. 12 In diesem Fall ist das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmzahl zu fragen, ob es in den Kirchenvorstand eintreten will.
13 Scheidet diese Person später aus dem Kirchenvorstand wieder aus, ist das Ersatzmitglied, das zunächst verzichtet hat, erneut an der Reihe. 14 Dies gilt auch dann, wenn anstelle des verzichtenden Ersatzmitgliedes ein Mitglied nach § 23 Absatz 2 Satz 1 KVBG118# berufen worden ist und später wieder ausscheidet oder wenn ein anderer Wahlplatz desselben Wahlbezirks frei wird.
23.2
Zu Absatz 2: Die nach § 9 Absatz 5 Satz 2 festgesetzte Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder ist während der gesamten Amtszeit auch dann zwingend wieder aufzufüllen, wenn kein Ersatzmitglied in den Kirchenvorstand eintreten will oder kein Ersatzmitglied vorhanden ist. In diesen Fällen muss der Kirchenvorstand dem Kirchenkreisvorstand einen Berufungsvorschlag unterbreiten; Wahlbezirke sind hierbei unbeachtlich. Lehnt der Kirchenkreisvorstand diesen Vorschlag ab, muss der Kirchenvorstand eine neue Vorschlagswahl durchführen. Der Kirchenkreisvorstand kann in jedem Stadium dieses Verfahrens eine Nachwahl anordnen, muss dem Kirchenvorstand jedoch zuvor eine Möglichkeit zur Stellungnahme geben und hierfür eine angemessene Frist setzen. Eine Nachwahl kann anstelle einer Berufung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn mehrere Sitze von gewählten Mitgliedern vakant sind. Ist die Kirchengemeinde in Wahlbezirke eingeteilt, beschränkt sich eine Nachwahl auf die Wahlbezirke, in denen die zu ersetzenden Mitglieder gewählt worden sind.
23.3
Zu Absatz 3: Die nach § 18 Absatz 1 KVBG119# festgesetzte Zahl der zu Berufenden muss nach Ausscheiden eines berufenen Mitglieds nicht zwingend wieder aufgefüllt werden. Der Kirchenvorstand kann nur dann auf eine Nachberufung verzichten, wenn die oder der ausgeschiedene Berufene einen originären Berufungsplatz nach § 18 Absatz 1 KVBG120# innehatte. Wenn es sich bei der oder dem ausgeschiedenen Berufenen aber um eine Person handelt, die nach § 23 Absatz 2 Satz 1 KVBG121# als Ersatz für ein gewähltes Mitglied berufen wurde, muss dieser Wahlplatz wieder besetzt werden. Befindet sich unter den gewählten und berufenen Mitgliedern des Kirchenvorstandes keine Person, die zu Beginn ihrer Amtszeit noch unter 27 Jahre alt war, soll entsprechend § 18 Absatz 3 KVBG122# ein Gremium der Evangelischen Jugend, ersatzweise der Kirchenvorstand, eine Person aus dieser Altersgruppe zur Berufung vorschlagen. Der Kirchenkreisvorstand kann nur Kirchenmitglieder berufen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 5 KVBG123# erfüllen. Hierbei ist nicht der Zeitpunkt der Vorschlagswahl oder des Beschlusses des Kirchenkreisvorstandes maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Berufung dem Kirchenmitglied bekannt gegeben wird.
Der Kirchenkreisvorstand kann bei der Bekanntgabe auch ein späteres Datum festsetzen, zu dem die Berufung wirksam werden soll. Eine Berufung von Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder der Kirchengemeinde noch nicht fünf Monate angehören, ist erst mit Wirkung zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem diese Voraussetzungen erfüllt sind.
23.4
Zu Absatz 4: Bestehen in einer Kirchengemeinde Wahlbezirke, muss die Vertretung für ein gewähltes oder für ein nachgerücktes Mitglied in demselben Wahlbezirk kandidiert haben wie das verhinderte Mitglied. Das Ersatzmitglied wird für die Zeit der Vertretung kein Mitglied des Kirchenvorstandes, kann aber alle damit verbundenen Funktionen ausüben. Die Vertretung bezieht sich zunächst aber nur auf die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand und nicht auf mögliche weitere Ämter des vertretenen Mitglieds wie den Vorsitz, Beauftragungen, die Mitgliedschaft in Ausschüssen oder in der Kirchenkreissynode. Eine gottesdienstliche Einführung der Vertretung findet nicht statt. Erst wenn die Vertretung zu einem späteren Zeitpunkt nach § 23 Absatz 1 bis 3 oder § 24 KVBG124# zu einem Mitglied des Kirchenvorstands werden sollte, ist sie nach § 20 KVBG125# einzuführen.
#

24. (Zu § 24 – Erhöhung der Zahl der zu berufenden Mitglieder)

Die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 KVBG126# festgesetzte Zahl der zu Berufenden ist nicht für die gesamte Wahlperiode des Kirchenvorstandes verbindlich. Soweit die gesetzlich höchstmögliche Zahl an Berufungen noch nicht ausgeschöpft ist, kann der neue Kirchenvorstand zu jedem Zeitpunkt seiner Amtszeit eine Erhöhung beschließen. Befindet sich zu diesem Zeitpunkt unter den gewählten und berufenen Mitgliedern des Kirchenvorstandes keine Person, die zu Beginn ihrer Amtszeit noch unter 27 Jahre alt war, erhöht sich die maximale Zahl der zu Berufenden (die Hälfte der Zahl der Gewählten) um eine Person. Für die Vorschlagswahl und die Berufung durch den Kirchenkreisvorstand gilt § 18 Absatz 2 bis 6 KVBG127# entsprechend.
#

25. (Zu § 25 – Veränderung von Kirchengemeinden)

Zu Absatz 1: Hierzu können auch Regelungen zum Ersatz für später ausscheidende Mitglieder gehören. Die getroffenen Regelungen gelten längstens bis zur nächsten Neubildung des Kirchenvorstandes.

#
1 ↑ Nr. 2.130.
#
2 ↑ Nr. 2.130.
#
3 ↑ Nr. 2.130.
#
4 ↑ Nr. 2.130.
#
5 ↑ Nr. 2.130.
#
6 ↑ Nr. 2.130.
#
7 ↑ Nr. 2.130.
#
8 ↑ Nr. 2.130.
#
9 ↑ Nr. 2.120.
#
10 ↑ Nr. 2.130.
#
11 ↑ Nr. 2.130.
#
12 ↑ Nr. 2.130.
#
13 ↑ Nr. 2.130.
#
14 ↑ Nr. 2.130.
#
15 ↑ Nr. 2.120.
#
16 ↑ Nr. 3.130.
#
17 ↑ Nr. 2.130.
#
18 ↑ Nr. 2.130.
#
19 ↑ Nr. 2.130.
#
20 ↑ Nr. 2.130.
#
21 ↑ Nr. 2.130.
#
22 ↑ Nr. 2.130.
#
23 ↑ Nr. 2.130.
#
24 ↑ Nr. 2.130.
#
25 ↑ Nr. 2.130.
#
26 ↑ Nr. 2.131.
#
27 ↑ Nr. 2.120.
#
28 ↑ Nr. 2.130.
#
29 ↑ Nr. 2.130.
#
30 ↑ Nr. 2.130.
#
31 ↑ Nr. 2.130.
#
32 ↑ Nr. 2.130.
#
33 ↑ Nr. 2.130.
#
34 ↑ Nr. 2.130.
#
35 ↑ Nr. 2.130.
#
36 ↑ Nr. 2.130.
#
37 ↑ Nr. 2.130.
#
38 ↑ Nr. 2.130.
#
39 ↑ Nr. 2.130.
#
40 ↑ Nr. 2.130.
#
41 ↑ Nr. 2.130.
#
42 ↑ Nr. 2.130.
#
43 ↑ Nr. 2.130.
#
44 ↑ Nr. 2.130.
#
45 ↑ Nr. 2.130.
#
46 ↑ Nr. 2.130.
#
47 ↑ Nr. 2.130.
#
48 ↑ Nr. 2.130.
#
49 ↑ Nr. 2.130.
#
50 ↑ Nr. 2.130.
#
51 ↑ Nr. 2.130.
#
52 ↑ Nr. 2.130.
#
53 ↑ Nr. 2.130.
#
54 ↑ Nr. 2.130.
#
55 ↑ Nr. 2.130.
#
56 ↑ Nr. 2.130.
#
57 ↑ Nr. 2.130.
#
58 ↑ Nr. 2.130.
#
59 ↑ Nr. 2.130.
#
60 ↑ Nr. 2.130.
#
61 ↑ Nr. 2.130.
#
62 ↑ Nr. 2.130.
#
63 ↑ Nr. 2.130.
#
64 ↑ Nr. 2.130.
#
65 ↑ Nr. 2.130.
#
66 ↑ Nr. 2.130.
#
67 ↑ Nr. 2.130.
#
68 ↑ Nr. 2.130.
#
69 ↑ Nr. 2.130.
#
70 ↑ Nr. 2.130.
#
71 ↑ Nr. 2.130.
#
72 ↑ Nr. 2.130.
#
73 ↑ Nr. 2.130.
#
74 ↑ Nr. 2.130.
#
75 ↑ Nr. 2.130.
#
76 ↑ Nr. 2.130.
#
77 ↑ Nr. 2.130.
#
78 ↑ Nr. 2.130.
#
79 ↑ Nr. 2.130.
#
80 ↑ Nr. 2.130.
#
81 ↑ Nr. 2.130.
#
82 ↑ Nr. 2.130.
#
83 ↑ Nr. 2.130.
#
84 ↑ Nr. 2.130.
#
85 ↑ Nr. 2.130.
#
86 ↑ Nr. 2.130.
#
87 ↑ Nr. 2.130.
#
88 ↑ Nr. 2.130.
#
89 ↑ Nr. 2.130.
#
90 ↑ Nr. 2.130.
#
91 ↑ Nr. 2.130.
#
92 ↑ Nr. 2.120.
#
93 ↑ Nr. 2.120.
#
94 ↑ Nr. 2.130.
#
95 ↑ Nr. 2.130.
#
96 ↑ Nr. 2.130.
#
97 ↑ Nr. 2.130.
#
98 ↑ Nr. 2.120.
#
99 ↑ Nr. 2.130.
#
100 ↑ Nr. 2.130.
#
101 ↑ Nr. 2.130.
#
102 ↑ Nr. 2.130.
#
103 ↑ Nr. 2.130.
#
104 ↑ Nr. 2.130.
#
105 ↑ Nr. 2.120.
#
106 ↑ Nr. 3.130.
#
107 ↑ Nr. 2.130.
#
108 ↑ Nr. 2.130.
#
109 ↑ Nr. 2.130.
#
110 ↑ Nr. 2.130.
#
111 ↑ Nr. 2.130.
#
112 ↑ Nr. 2.130.
#
113 ↑ Nr. 2.130.
#
114 ↑ Nr. 2.130.
#
115 ↑ Nr. 2.130.
#
116 ↑ Nr. 2.130.
#
117 ↑ Nr. 2.130.
#
118 ↑ Nr. 2.130.
#
119 ↑ Nr. 2.130.
#
120 ↑ Nr. 2.130.
#
121 ↑ Nr. 2.130.
#
122 ↑ Nr. 2.130.
#
123 ↑ Nr. 2.130.
#
124 ↑ Nr. 2.130.
#
125 ↑ Nr. 2.130.
#
126 ↑ Nr. 2.130.
#
127 ↑ Nr. 2.130.