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Geltungszeitraum von: 13.03.1991
Geltungszeitraum bis: 30.06.2023
Kirchengesetz über die kirchlichen Stiftungen
Vom 13. März 1991
(GVM 1991 Nr. 2 Z. 1)
####§ 1
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die
#- nach staatlichem Recht als kirchliche Stiftungen genehmigt sind,
oder - über deren Eigenschaft als kirchliche Stiftung die staatliche Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche entschieden hat.
§ 2
Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen, die überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen bestimmt sind, und die
#- von der Bremischen Evangelischen Kirche, ihren Gemeinden, ihren Verbänden (Werken) oder Einrichtungen errichtet oder
- organisatorisch mit ihnen verbunden oder
- in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
- ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit der Bremischen Evangelischen Kirche, ihren Gemeinden, ihren Verbänden (Werken) oder Einrichtungen erfüllen können,
- ihren Sitz im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche haben,
- nicht einer anderen Kirche zugeordnet sind.
§ 3
Zuständige Kirchenbehörde im Sinne des Bremischen Stiftungsgesetzes1# ist der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche.
#§ 4
1 Die Kirchenbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die kirchliche Stiftung gemäß dem Stifterwillen sowie in Übereinstimmung mit den staatlichen und kirchlichen Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet wird. 2 Sie hat die Rechte der Stiftung zu achten und zu wahren und ihr Schutz zu gewähren.
#§ 5
1 Die Kirchenbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2 Sie kann insbesondere Akten und sonstige Unterlagen einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. 3 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen oder prüfen lassen.
4 Der Vorstand hat der Kirchenbehörde auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen.
#4 Der Vorstand hat der Kirchenbehörde auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen.
§ 6
Für die Ausübung der Aufsicht gelten im Übrigen die §§ 13 bis 15 des Bremischen Stiftungsgesetzes2# entsprechend.
#§ 7
(
1
)
1 Unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes3# hat der Vorstand der Kirchenbehörde die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 Diese Angaben enthalten die Namen, Vornamen und Anschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs, wenn die Satzung dies vorsieht.
(
2
)
Soweit nach den Bestimmungen des Bremischen Stiftungsgesetzes die Stiftungsaufsicht bei der staatlichen Stiftungsbehörde liegt, sind kirchliche Stiftungen verpflichtet, die Kirchenbehörde über Maßnahmen der staatlichen Stiftungsaufsicht unverzüglich zu unterrichten.
#§ 8
(
1
)
Durch Stifterwillen oder Satzung begründete Aufsichts- und Mitwirkungspflichten, die über die Bestimmungen des Bremischen Stiftungsgesetzes hinausgehen, bleiben unberührt.
(
2
)
Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Kirchenausschusses bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
#§ 9
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.