.
#1. Abschnitt
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
2. Abschnitt
###§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
3. Abschnitt
###§ 16
§ 17
4. Abschnitt
###§ 18
§ 19
§ 21
§ 22
Geltungszeitraum von: 01.04.1989
Geltungszeitraum bis: 30.06.2023
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Vom 7. März 1989
(Brem.GBl. 1989 S. 163)
zuletzt geändert am 2. August 2016 (Brem.GBl. 2016 S. 434)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften | |
(aufgehoben) | |
2. Abschnitt Stiftungsaufsicht | |
3. Abschnitt Besondere Vorschriften | |
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften | |
(aufgehoben) | |
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.
#§ 2
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Senator für Inneres.
#§ 3
Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der Stifterwille in erster Linie zu beachten.
#§ 4
Anerkennung
Die zur Entstehung einer Stiftung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Anerkennung erfolgt durch die Stiftungsbehörde.
#§ 5
(aufgehoben)
#§ 6
Verwaltung der Stiftung
(1) 1Die Stiftungsorgane haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. 2Sie sind insbesondere zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. 3Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung kann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
(2) 1Die Verwaltungskosten sind so gering wie möglich zu halten. 2Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 3Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.
#§ 7
Stiftungsvermögen und Erträge
(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung der notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zu verwenden; die Verwendung für den Stiftungszweck schließt die Bildung angemessener Rücklagen ein. 2Sie können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit es die Satzung vorsieht oder zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Wert angezeigt ist. 3Zuwendungen sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, wenn der Zuwendende es bestimmt.
(4) Reichen Stiftungserträge und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht aus, so sollen sie dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, sofern erwartet werden kann, dass aus den Erträgen des vergrößerten Stiftungsvermögens in absehbarer Zeit der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.
#§ 8
Satzungsänderung, Zusammenschluss, Sitzverlegung und Auflösung durch Stiftungsorgane
(1) 1Satzungsänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert. 2Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern. 3Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 2Einer Genehmigung bedarf auch die Sitzverlegung einer bereits rechtsfähigen Stiftung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Mit der Genehmigung des Zusammenschlusses wird die neue Stiftung rechtsfähig.
#§ 9
Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde
(1) 1Die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßnahmen trifft die Stiftungsbehörde. 2Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei mehreren Stiftungen mit im Wesentlichen gleichartigen Zwecken vor, so kann die Stiftungsbehörde diese auch zu einer neuen Stiftung zusammenlegen und dieser Stiftung eine Satzung geben; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 ist zu Lebzeiten des Stifters auch dieser zu hören.
#§ 10
Vermögensanfall
1Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Satzung für den Fall des Erlöschens einer Stiftung keine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens, so fällt das Vermögen an die Freie Hansestadt Bremen. 2Diese hat das Vermögen möglichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden.
#2. Abschnitt
Stiftungsaufsicht
###§ 11
Grundsatz
1Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird. 2Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
#§ 12
Unterrichtung und Prüfung
(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie kann insbesondere Akten und sonstige Unterlagen einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. 3Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen oder prüfen lassen.
(2) 1Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde
- unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen vom 9. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 283-401-b-1) die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und
- auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen.
2Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 enthalten die Namen, Vornamen und Anschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs, wenn die Satzung dies vorsieht.
#§ 13
Beanstandungen und Anordnungen
(1) 1Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung verstoßen, beanstanden. 2Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. 4Beanstandete Beschlüsse sind aufzuheben.
(2) 1Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. 2Die Stiftungsbehörde hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.
(3) 1Die Stiftungsbehörde kann Mitgliedern der Stiftungsorgane wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung die Geschäftsführung einstweilen untersagen. 2Sie kann deren Abberufung sowie die Berufung neuer Mitglieder verlangen.
(4) Kommt die Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen oder einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die verlangte Handlung oder die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen, wenn dies der Stiftung vorher angedroht worden ist.
#§ 14
Bestellung von Organmitgliedern
Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nicht nach § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren ist, kann die Stiftungsbehörde sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.
#§ 15
Stiftungsverzeichnis
(1) 1Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. 2Es enthält Angaben über Name, Zeitpunkt der Anerkennung oder Errichtungsjahr, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung oder Name und Anschrift, unter denen das vertretungsberechtigte Organ zu erreichen ist, bei Familienstiftungen nur Name, Sitz und Zeitpunkt der Anerkennung oder Errichtungsjahr.
(2) 1Die Stiftungsbehörde veröffentlicht das Stiftungsverzeichnis in geeigneter Form mit Ausnahme der Familienstiftungen. 2Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet.
(3) Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
#3. Abschnitt
Besondere Vorschriften
###§ 16
Kirchliche Stiftungen
(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die
- organisatorisch mit ihnen verbunden oder
- in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
- ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche im Sinne von Nummer 1, ihren Verbänden oder Einrichtungen erfüllen können.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit folgender Maßgabe Anwendung:
- die Anerkennung der Stiftung kann nur erfolgen, wenn die zuständige Kirchenbehörde anerkannt hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbehörde,
- für die Verwaltung der kirchlichen Stiftungen gelten die §§ 6 und 7 nur, soweit keine entsprechenden kirchlichen Vorschriften bestehen,
- die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbehörde; diese teilt der Stiftungsbehörde die von ihr genehmigten Satzungsänderungen mit. Im Übrigen ergehen die Entscheidungen der Stiftungsbehörde nach den §§ 8 und 9 im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde,
- an die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 13 bis 15 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde,
- beim Erlöschen der Stiftung findet § 10 entsprechend Anwendung. An die Stelle des Landes tritt die Kirche. Die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
#§ 17
Familienstiftungen
1Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dienen. 2Für sie beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Stellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 13 Abs. 2, 3 und 4 und des § 14.
#4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
###§ 18
Bestehende Stiftungen
(1) 1Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4 und § 5 Abs. 3 anzuwenden. 2Die Stiftungen sind verpflichtet, die in § 15 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
(2) 1Stiftungssatzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen. 2Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen. 3Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. 4Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(3) Über die Eigenschaft einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Kirche oder der dieser gleichgestellten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft (§ 16 Abs. 3).
#§ 19
Übergang von Zuständigkeiten
Sind nach einem Stiftungsgeschäft oder einer Stiftungssatzung für Aufgaben nach diesem Gesetz andere Behörden oder Gerichte zuständig, geht deren Zuständigkeit auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über.
#§ 20
(aufgehoben)
#§ 21
Außerkrafttreten von Vorschriften
1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden oder inhaltsgleichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz ihre Anwendbarkeit nicht ausdrücklich vorsieht, aufgehoben. 2Insbesondere treten außer Kraft:
#- §§ 4 und 5 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (SaBremR 400-a-1),
- das Gesetz über die Änderung von Stiftungen vom 21. November 1940 (SaBremR 401-c-1).
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1989 in Kraft.