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Geltungszeitraum von: 01.01.1993

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Verordnung zum Schutz von personenbezogenen Daten
bei kirchlichen Friedhöfen (HB VO DSG Fr.)1#

Vom 15. Oktober 1992

(GVM 1992 Nr. 3 Z. 1)

Der Kirchenausschuss hat auf Grund von § 11 Abs. 22# des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz (DSG-EKD) vom 10. 11. 1977 in der Fassung vom 7. 11. 1984 (Amtsblatt der EKD 1984, Seite 507) in Verbindung mit § 3 des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche zur Übernahme des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz3# vom 21. 3. 1978 (GVM 1978 Nr. 1 Z. 7) die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Datenverarbeitung

( 1 ) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren, dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrag folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen verarbeitet werden:
  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
  2. letzte Adresse,
  3. Geburts- und Sterbedatum,
  4. Sterberegisternummer,
  5. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
  6. Einäscherungsnummer,
  7. Zeitpunkt der Bestattung,
  8. Bestattungsnummer,
  9. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
  10. Bestattungen in der Grabstelle,
  11. Dauer des Nutzungsrechts,
  12. Ruhefrist,
  13. Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigung,
  14. Name und Adresse des Bestattungsunternehmens,
  15. Leistungen des Friedhofträgers,
  16. Konfession und Gemeindezugehörigkeit des oder der Verstorbenen,
  17. Name des amtierenden Pfarrers oder der amtierenden Pfarrerin,
  18. Datum der Veranstaltung der Trauerfeier oder eines Gottesdienstes für Angehörige.
( 2 ) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrag folgende personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten verarbeitet werden:
  1. Vor-, Geburts- und Nachname sowie Konfession und Gemeindezugehörigkeit,
  2. Adresse und Telefonverbindung,
  3. Geburtsdatum,
  4. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
  5. Name, Adresse und Telefonverbindung von Bevollmächtigten,
  6. Name, Adresse, Geburtsdatum, Konfession und Gemeindezugehörigkeit des von dem oder der Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers oder Nachfolgerin im Nutzungsrecht.
( 3 ) Zur Klärung der Nutzungsberechtigtennachfolge dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrag folgende personenbezogene Daten der Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten verarbeitet werden:
  1. Vor-, Geburts- und Nachname sowie Konfession und Gemeindezugehörigkeit,
  2. Adresse,
  3. Geburtsdatum,
  4. Verhältnis zum oder zur letzten Nutzungsberechtigten,
  5. Sterbedatum des oder der letzten Nutzungsberechtigten,
  6. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
  7. Name und Adresse von Bevollmächtigten.
( 4 ) Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrag folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
  1. Vor- und Nachnamen sowie Konfessionszugehörigkeit,
  2. Adresse und Telefonverbindung,
  3. Art des Gewerbes,
  4. Zulassung,
  5. Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.
( 5 ) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1–4 darf auch in automatisiertem Verfahren geschehen.
( 6 ) Die in Absätzen 1–4 genannten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, das sich auf diese Verstorbenen bezieht. Nach Ablauf der in Satz 2 genannten Fristen dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische oder organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen nur noch dann verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissenschaftliche bzw. statistische Zwecke unabdingbar ist. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten sind von einer Umschreibung des Nutzungsrechts an bis zur folgenden Umschreibung, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren.
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§ 2
Datenübermittlung

( 1 ) Wird die Bestattung von einem anderen Pfarramt als dem der zuständigen Kirchengemeinde oder von einem Pfarramt, dessen Kirchengemeinde nicht Friedhofsträger ist, vorgenommen, so dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrag zum Zwecke der Bestattung folgende Daten der Verstorbenen an das andere Pfarramt oder die andere Kirchengemeinde oder bei Bestattung durch einen sonstigen Bestattungsberechtigten an diesen übermittelt werden:
  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
  2. Geburts- und Sterbedatum,
  3. letzte Adresse,
  4. Sterberegisternummer,
  5. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
  6. Einäscherungsnummer,
  7. Ort und Zeitpunkt der Bestattung,
  8. Konfession und Gemeindezugehörigkeit des oder der Verstorbenen,
  9. Name des amtierenden Pfarrers oder der amtierenden Pfarrerin,
  10. Datum der Veranstaltung der Trauerfeier oder eines Gottesdienstes für Angehörige.
( 2 ) Bei Umbettung von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten des oder der Verstorbenen übermittelt werden:
  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
  2. Geburts- und Sterbedatum.
( 3 ) Lässt sich ein Friedhofsträger bei Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Entwürfe folgende Daten übermittelt werden:
  1. Name des oder der Verstorbenen,
  2. Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbenen,
  3. Name und Anschrift des Entwurfsverfassers oder der Entwurfsverfasserin.
( 4 ) Zum Zweck der Vollstreckung von Friedhofsgebühren dürfen der zuständigen Behörde folgende Daten übermittelt werden:
  1. Name, Vorname und Anschrift des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin,
  2. Höhe der Forderung,
  3. Name, Vorname und letzte Anschrift des oder der Verstorbenen,
  4. Datum der Bestattung,
  5. Datum des Gebührensbescheides und der Mahnung,
  6. Datum und Betrag evtl. Teilzahlungen.
( 5 ) Die Lage einer Grabstelle darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekannt gegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, dass schutzwürdige Belange des oder der Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.
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§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag

( 1 ) Werden von dieser Verordnung geschützte Daten im Auftrag des Friedhofsträgers durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, so ist die Datenverarbeitung nur im Rahmen der Weisungen des Friedhofsträgers zulässig.
( 2 ) Sofern die kirchlichen Datenschutzbestimmungen auf den Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin keine Anwendung finden, ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin diese Bestimmungen beachtet und sich der Kontrolle der kirchlichen Datenschutzbeauftragten unterwirft.
( 3 ) Vor einer Beauftragung ist die Genehmigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche einzuholen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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1 ↑ Verordnung wird überarbeitet aufgrund Neufassung des DSG-EKD zum 24. Mai 2018
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2 ↑ Jetzt § 27 Abs. 2 des DSG-EKD (Nr. 9.100).
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3 ↑ Nr. 9.101.