.Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
zur Entgeltumwandlung
Vom 5. Juni 2019 (Beschluss Nr. 187)
####§ 1
Geltungsbereich
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1
)
Dieser Beschluss gilt für alle Mitarbeitenden, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche oder zu einer ihrer Gemeinden stehen und die Entgeltumwandlung nach § 1a in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) beanspruchen können.
(
2
)
1 Die Mitarbeitenden müssen in einem ersten Arbeitsverhältnis beschäftigt sein. 2 Ein erstes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn für die Beschäftigung Steuerklasse 1 bis 5 gewählt wird oder bei Pauschalversteuerung keine andere Beschäftigung mit Steuerklasse 1 bis 5 ausgeübt wird. 3 Werden nur pauschalversteuerte Beschäftigungen ausgeübt, muss die/der Mitarbeitende schriftlich erklären, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
#§ 2
Entgeltumwandlung
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1
)
1 Die Mitarbeitenden können nach § 1a des Betriebsrentengesetzes verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden (Entgeltumwandlung). 2 Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht unterschritten werden.
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2
)
Über den Betrag nach Absatz 1 hinaus können weitere 4 % der jeweiligen Beitrags-bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung umgewandelt werden.
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3
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1 Die Entgeltumwandlung kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen oder mit einem jährlich einmaligen Betrag verlangt werden. 2 Werden monatliche Beiträge gewählt, darf sich deren Betrag höchstens einmal jährlich verändern.
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4
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Bei steuerlicher Förderung der Entgeltumwandlung erfolgt diese nachrangig zu den Beiträgen des Arbeitgebers zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 25 KAVO-BEK1#.
#§ 3
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
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1
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1 Mitarbeitende, die einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss auf den Brutto-Entgeltumwandlungsbetrag. 2 Maximal erhalten sie einen Zuschuss auf den Umwandlungsbetrag, der 8 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. 3 Der Zuschuss beträgt 15 % des Betrages, der von der/dem Mitarbeitenden regelmäßig brutto umgewandelt wird, und fließt direkt in die Direktversicherung bzw. an den Versorgungsträger. 4 Die Zahlung des Zuschusses hängt nicht davon ab, ob die Entgeltumwandlung im Einzelfall tatsächlich zu einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen führt.
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2
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1 Der Arbeitgeberzuschuss wird ab dem 1. Januar 2019 für ab dem 1. Januar 2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen gezahlt. 2 Für vor dem 1. Januar 2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird der Zuschuss ab dem 1. Januar 2022 gezahlt.
(
3
)
Kann der Zuschuss zur Entgeltumwandlung nicht beitragserhöhend in einen bestehenden Versicherungsvertrag eingezahlt werden, wird entweder
- der Entgeltumwandlungsbetrag bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag um den Zuschuss reduziert (nämlich auf den bisherigen Gesamtbeitrag, geteilt durch 1,15) oder, wenn dies nicht möglich ist,
- ein zweiter Einzelvertrag eingerichtet, in den der Zuschuss eingezahlt wird.
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4
)
1 Der nach diesem Beschluss zu zahlende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird mit einem (künftigen) gesetzlichen Mindest-Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verrechnet. 2 Ist der nach diesem Beschluss zu zahlende Arbeitgeberzuschuss höher, wird insgesamt nur dieser gezahlt. 3 Ist der gesetzliche Zuschuss höher, wird nur dieser gezahlt.
#§ 4
Verfahren
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1
)
1 Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist schriftlich geltend zu machen. 2 Der Antrag muss mindestens einen Monat vor Beginn der Entgeltumwandlung bei der Bremischen Evangelischen Kirche eingegangen sein; dies gilt nicht bei Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.
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2
)
Bei der Geltendmachung nach Absatz 1 ist anzugeben,
- in welchem Umfang die Entgeltansprüche umgewandelt werden sollen,
- wann die Entgeltumwandlung beginnen soll und
- ob eine steuerliche Förderung nach § 3 Nummer 63 EStG erfolgen soll.
(
3
)
1 Die Mitarbeitenden sind für die Dauer von 12 Monaten an ihre Entscheidung gebunden. 2 Hiervon ausgenommen ist die Beendigung der Entgeltumwandlung. 3 Eine nach Satz 1 zulässige Änderung oder die Beendigung der Entgeltumwandlung nach Satz 2 ist mindestens einen Monat vorher bei der Bremischen Evangelischen Kirche schriftlich geltend zu machen.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 105 vom 13. November 2002 (GVM 2003 Nr. 1 S. 61) außer Kraft.