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Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
über die Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler
im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
zur Erzieherin/zum Erzieher und
zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger

Vom 4. September 2018 (Beschluss Nr. 183)

(GVM 2018 Nr. 2 S. 227)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss Nr. 201
13. September 2021
2
Beschluss Nr. 210
11. Dezember 2023
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§ 1
Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher und zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ausgebildet werden.
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§ 2
Anwendung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende

Auf die Ausbildungsverhältnisse der in § 1 genannten Personen findet die Arbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Auszubildende vom 2. Oktober 2013 in der jeweils geltenden Fassung2# entsprechende Anwendung, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
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§ 3
Probezeit

( 1 ) Für Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher beträgt die Probezeit drei Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat, z. B. durch Krankheit, unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
( 2 ) Für Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger beträgt die Probezeit sechs Monate.
( 3 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einen Kündigungsfrist gekündigt werden.
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§ 4
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
  1. bis 29. Februar 2024
    - im ersten Ausbildungsjahr
    1.190,69 Euro,
    - im zweiten Ausbildungsjahr
    1.252,07 Euro,
    - im dritten Ausbildungsjahr
    1.353,38 Euro,
  2. ab 1. März 2024
    - im ersten Ausbildungsjahr
    1.340,69 Euro,
    - im zweiten Ausbildungsjahr
    1.402,07 Euro,
    - im dritten Ausbildungsjahr
    1.503,38 Euro.
( 2 ) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Mitarbeitenden des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
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§ 5
Urlaub

( 1 ) Schülerinnen/Schüler erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 4 Absatz 1) fortgezahlt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
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§ 6
Erstattung von Reisekosten

( 1 ) Schülerinnen/Schüler erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung gemäß der Reisekostenverordnung der Bremischen Evangelischen Kirche3#. Eine Entschädigung für Fahrten zur Fachschule wird nicht gewährt.
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§ 7
Jahressonderzahlung

§ 16 der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende5# findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahressonderzahlung 90 v. H. des Ausbildungsentgelts (§ 4 Absatz 1) beträgt.
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§ 8
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich die praktische Ausbildung auf Verlangen der Schülerin/des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, sofern die Fachschule zustimmt.
( 2 ) Können Schülerinnen/Schüler ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, verlängert sich die praktische Ausbildung auf Verlangen der Schülerin/des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 3 ) Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder
  2. von der Schülerin/von dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 4 ) Als wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a gilt insbesondere ein Ausschluss der Schülerin/des Schülers von der schulischen Ausbildung.
( 5 ) Die Kündigung muss schriftlich, im Fall von Absatz 3 Buchstabe a unter Angabe von Gründen, erfolgen.
( 6 ) Werden Schülerinnen/Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten der Beschluss Nr. 179 vom 24. April 2018 (GVM 2018 Nr. 1 S. 206) und der Beschluss Nr. 180 vom 26. Juni 2018 (GVM 2018 Nr. 2 S. 221) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Beschlusses.
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2 ↑ Nr. 6.260.
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3 ↑ Nr. 7.240.
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4 ↑ Nr. 6.260.
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5 ↑ Nr. 6.260.