.Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
über die Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler
im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
zur Erzieherin/zum Erzieher und
zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
Vom 4. September 2018 (Beschluss Nr. 183)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Beschluss Nr. 201 | 13. September 2021 | |
2 | Beschluss Nr. 210 | 11. Dezember 2023 |
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher und zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ausgebildet werden.
#§ 2
Anwendung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende
Auf die Ausbildungsverhältnisse der in § 1 genannten Personen findet die Arbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Auszubildende vom 2. Oktober 2013 in der jeweils geltenden Fassung2# entsprechende Anwendung, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
#§ 3
Probezeit
(
1
)
1 Für Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher beträgt die Probezeit drei Monate. 2 Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat, z. B. durch Krankheit, unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
(
2
)
Für Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger beträgt die Probezeit sechs Monate.
(
3
)
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einen Kündigungsfrist gekündigt werden.
#§ 4
Ausbildungsentgelt
(
1
)
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
- bis 29. Februar 2024- im ersten Ausbildungsjahr1.190,69 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.252,07 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.353,38 Euro,
- ab 1. März 2024- im ersten Ausbildungsjahr1.340,69 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.402,07 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.503,38 Euro.
§ 5
Urlaub
(
1
)
1 Schülerinnen/Schüler erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen. 2 Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 4 Absatz 1) fortgezahlt.
(
2
)
Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
#§ 6
Erstattung von Reisekosten
(
1
)
1 Schülerinnen/Schüler erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung gemäß der Reisekostenverordnung der Bremischen Evangelischen Kirche3#. 2 Eine Entschädigung für Fahrten zur Fachschule wird nicht gewährt.
#§ 7
Jahressonderzahlung
§ 16 der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende5# findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahressonderzahlung 90 v. H. des Ausbildungsentgelts (§ 4 Absatz 1) beträgt.
#§ 8
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
1 Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. 2 Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich die praktische Ausbildung auf Verlangen der Schülerin/des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, sofern die Fachschule zustimmt.
(
2
)
Können Schülerinnen/Schüler ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, verlängert sich die praktische Ausbildung auf Verlangen der Schülerin/des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
(
3
)
Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder
- von der Schülerin/von dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(
5
)
Die Kündigung muss schriftlich, im Fall von Absatz 3 Buchstabe a unter Angabe von Gründen, erfolgen.
(
6
)
Werden Schülerinnen/Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten der Beschluss Nr. 179 vom 24. April 2018 (GVM 2018 Nr. 1 S. 206) und der Beschluss Nr. 180 vom 26. Juni 2018 (GVM 2018 Nr. 2 S. 221) außer Kraft.