.Kirchengesetz
##Abschnitt 1
##§ 1
§ 2
Abschnitt 2
##§ 3
§ 4
Abschnitt 3
##§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 4
##§ 10
Kirchengesetz
über die diakonische Arbeit
in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Diakoniegesetz)
Vom 25. Mai 2016
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines | ||
Abschnitt 2 Diakonie in der Gemeinde | ||
Abschnitt 1
Allgemeines
##§ 1
Grundbestimmung
(
1
)
1 Diakonie ist eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 2 Sie gibt Zeugnis von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus.
(
2
)
1 Diakonie richtet sich in ökumenischer Weite an alle Menschen. 2 Sie handelt in zeitgemäßer Weise gemeinsam mit den Menschen in ihren vielfältigen Lebenssituationen.
(
3
)
1 Diakonie nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. 2 Sie sucht auch, die Ursachen dieser Nöte zu ergründen und ihnen entgegenzuwirken.
#§ 2
Wahrnehmung des diakonischen Auftrages
Der diakonische Auftrag wird wahrgenommen:
#- durch die Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche,
- durch rechtlich selbständige Träger diakonischer Arbeit, die sich im Diakonischen Werk Bremen e.V. zusammenschließen,
- durch die Bremische Evangelische Kirche in Verbindung mit dem Diakonischen Werk Bremen e.V.
Abschnitt 2
Diakonie in der Gemeinde
##§ 3
Diakonische Aufgaben der Gemeinde
(
1
)
Jede Gemeinde nimmt diakonische Aufgaben wahr.
(
2
)
Zu den diakonischen Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere:
- Stärkung der diakonischen Dimension kirchlicher Arbeit,
- Betrieb von Kindertageseinrichtungen,
- Förderung der ehrenamtlichen diakonischen Arbeit,
- Organisation diakonischer Angebote, z. B. Quartiersarbeit, Besuchsdienst, ökumenische Partnerschaften, interkulturelle Zusammenarbeit und Flüchtlingshilfe,
- finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,
- Vertretung diakonischer Anliegen in der Öffentlichkeit.
(
3
)
Die Gemeinde soll mit im Gemeindegebiet tätigen Trägern diakonischer Arbeit zusammenarbeiten und für diakonische Aufgaben, die sie nicht selbst wahrnehmen kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen.
#§ 4
Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben in der Gemeinde
(
1
)
1 Soweit in der Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt ist, ist der Kirchenvorstand (Kirchenrat) grundsätzlich für die diakonische Arbeit in der Gemeinde verantwortlich. 2 Zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe soll der Kirchenvorstand (Kirchenrat) ein Gremium (Diakonieausschuss) oder eine Person (Diakoniebeauftragte oder Diakoniebeauftragter) beauftragen, dafür Sorge zu tragen, dass der diakonische Auftrag in der Gemeinde wahrgenommen wird.
(
2
)
Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass anstelle des Kirchenvorstandes (Kirchenrates) ein anderes Gremium für die diakonische Arbeit in der Gemeinde verantwortlich ist (z. B. Diakonien der Altstadtgemeinden).
(
3
)
Der Kirchenvorstand (Kirchenrat) soll sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich über die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages in der Gemeinde informieren.
##Abschnitt 3
Diakonie in der Bremischen Evangelischen Kirche
##§ 5
Bremische Evangelische Kirche und Diakonisches Werk Bremen e.V.
(
1
)
Die Bremische Evangelische Kirche nimmt die übergemeindlichen diakonischen Aufgaben in gesamtkirchlichen Einrichtungen sowie in enger Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk Bremen e.V. und dessen Mitgliedern wahr.
(
2
)
1 Im Diakonischen Werk Bremen e.V. sind die Bremische Evangelische Kirche und die rechtlich selbständigen Träger diakonischer Einrichtungen zusammengeschlossen. 2 Durch ihre Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Bremen e.V. zeigen die rechtlich selbständigen Träger diakonischer Einrichtungen ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung und sind damit der Kirche zugeordnet.
(
3
)
1 Die Förderung der diakonischen Arbeit sowohl in den Gemeinden als auch in den diakonischen Einrichtungen ist wesentliche Aufgabe der Bremischen Evangelischen Kirche. 2 Dies geschieht auch durch die Mitgliedschaft der Bremischen Evangelischen Kirche im Diakonischen Werk Bremen e.V.
(
4
)
1 Das Diakonische Werk Bremen e.V. ist ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. 2 Es regelt seine Angelegenheiten durch Satzung1#.
(
5
)
1 Die Bremische Evangelische Kirche und das Diakonische Werk Bremen e.V. arbeiten zur Erfüllung des diakonischen Auftrages eng zusammen. 2 Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche und der Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Bremen e.V. treffen sich zu regelmäßigen Gesprächen und stimmen öffentliche Stellungnahmen zu Grundsatzfragen miteinander ab.
(
6
)
Die Bremische Evangelische Kirche unterstützt die Arbeit des Diakonischen Werkes Bremen e.V. nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes durch angemessene jährliche Zuschüsse.
#§ 6
Aufgaben des Diakonischen Werkes Bremen e.V.
(
1
)
Das Diakonische Werk Bremen e.V. hat insbesondere die Aufgabe,
- die Träger der diakonischen Arbeit auf allen Handlungsebenen zu beraten und zu fördern sowie ihre Interessen nach Maßgabe der Satzung zu vertreten,
- im Zusammenwirken mit den Gemeinden und den Trägern der rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen zeitgemäße diakonische Arbeitsformen zu entwickeln,
- mit anderen Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den staatlichen und kommunalen Stellen zusammenzuarbeiten und gegenüber diesen und der Öffentlichkeit die diakonische Arbeit im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche zu vertreten,
- mit Trägern diakonischer Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene zusammenzuarbeiten,
- für die Belange von Menschen, deren Fähigkeit zur Selbsthilfe und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben bedroht, eingeschränkt oder verloren gegangen ist, in der Öffentlichkeit einzutreten,
- Aktionen im Bereich der ökumenischen Diakonie durchzuführen, insbesondere die Aktion „Brot für die Welt“,
- rechtskräftigen kirchengerichtlichen Beschlüssen mit satzungsgemäßen Mitteln Geltung zu verschaffen.
(
2
)
Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche kann dem Diakonischen Werk Bremen e.V. durch Vereinbarung Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen.
#§ 7
Mitglieder des Diakonischen Werkes Bremen e.V.
(
1
)
1 Die Bremische Evangelische Kirche ist Mitglied des Diakonischen Werkes Bremen e.V. 2 Sie entsendet nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes Bremen e.V. Vertreter oder Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung und den Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Bremen e.V. 3 Die Benennung obliegt dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche.
(
2
)
Im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche tätige rechtsfähige Vereine, Stiftungen und Gesellschaften können Mitglied des Diakonischen Werkes Bremen e.V. werden, wenn sie die Zuordnungsvoraussetzungen nach dem Zuordnungsgesetz der EKD2# in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
(
3
)
Die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD3# in ihrer jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Diakonischen Werkes Bremen e.V. müssen die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anwenden. 2 Ausnahmen sind nur zulässig für Mitglieder, die am 1. Januar 2016 die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland nicht angewandt haben. 3 Sie bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats des Diakonischen Werkes Bremen e.V. und der Genehmigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche.
(
5
)
Die Mitglieder des Diakonischen Werkes Bremen e.V. müssen das in der Bremischen Evangelischen Kirche geltende Mitarbeitervertretungsrecht4# und das in der Bremischen Evangelischen Kirche geltende Datenschutzrecht5# anwenden.
(
6
)
Die Satzung des Diakonischen Werkes Bremen e.V. kann weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft regeln.
(
7
)
Die Mitglieder des Diakonischen Werkes Bremen e.V. informieren den Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Bremen e.V. über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Bereich.
#§ 8
Landespfarramt für Diakonie,
Vorstand des Diakonischen Werkes Bremen e.V.
(
1
)
1 Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche beruft auf Vorschlag des Verwaltungsrats des Diakonischen Werkes Bremen e.V. eine Pfarrerin oder einen Pfarrer als Landespfarrerin oder Landespfarrer für Diakonie. 2 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Diakonie ist beauftragt, die Bremische Evangelische Kirche in diakonischen Angelegenheiten zu vertreten und die diakonische Arbeit in den Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche und in den Einrichtungen, die Mitglieder des Diakonischen Werkes Bremen e.V. sind, in ihrer theologischen Kompetenz zu fördern und geistlich zu begleiten.
(
2
)
1 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Diakonie wird vom Verwaltungsrat als alleiniges Vorstandsmitglied oder, wenn der Vorstand aus zwei Personen besteht, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands des Diakonischen Werkes Bremen e.V. berufen. 2 Näheres regelt die Satzung des Diakonischen Werkes Bremen e.V.
#§ 9
Mitwirkung der Bremischen Evangelischen Kirche
bei Entscheidungen des Diakonischen Werkes Bremen e.V.
Die folgenden Entscheidungen des Diakonischen Werkes Bremen e.V. bedürfen des Einvernehmens des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche:
- Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes Bremen e.V.,
- Auflösung des Diakonischen Werkes Bremen e.V.,
- Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Diakonischen Werkes Bremen e.V. und der Stellvertretung,
- Zustimmung des Verwaltungsrats des Diakonischen Werkes Bremen e.V. zu Ausnahmen von der Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts gemäß § 7 Absatz 4 Satz 3.
Abschnitt 4
Schlussbestimmung
##§ 10
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.