.Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Geltungszeitraum von: 01.04.1984
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung
der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden
im kirchlichen Dienst
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG)
Vom 22. März 1984
(GVM 1984 Nr. 1 Z. 2)
Änderungen
Lfd. Nr. | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|
1 | 27. November 2002 | |
2 | 23. November 2011 | |
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Grundsatz
1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Die gemeinsame Verantwortung für diesen Dienst verbindet alle in der Kirche tätigen Menschen. 3Sie erfordert bei der Gestaltung und Durchführung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten.
#§ 2
Geltungsbereich, Organe
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Bremische Evangelische Kirche und ihre Kirchengemeinden sowie gemäß § 20 für den Bereich der Diakonie.
(2) Es werden gebildet:
die Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche,
die Schlichtungskommission der Bremischen Evangelischen Kirche.
#die Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche,
die Schlichtungskommission der Bremischen Evangelischen Kirche.
§ 3
Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission ist zuständig für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der nicht beamteten Mitarbeitenden im Haupt- und Nebenberuf sowie der nicht beamteten Mitarbeitenden in der Ausbildung. 2Sie hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Bremischen Evangelischen Kirche allgemeine Regelungen zu erarbeiten, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse betreffen.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission hat bei Änderungen der finanziell erheblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Pastoren und Pastorinnen sowie Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen das Recht auf Anhörung und Information gegenüber dem Kirchenausschuss. 2Die Arbeitsrechtliche Kommission hat das Recht, an der Beratung des entsprechenden Gesetzes im Kirchentag mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn die Änderung aus Gründen des § 18 Abs. 1 Satz 2 erfolgt.
#§ 4
Verbindlichkeit der Regelungen
(1) Die rechtskräftig beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind verbindlich für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes, die aus Mitteln der Zentralkasse der Bremischen Evangelischen Kirche oder der Haushaltswirtschaft der Gemeinden bezahlt werden.
(2) Die Arbeitsverträge im Bereich von Absatz 1 müssen so abgeschlossen werden, dass sie den in Absatz 1 genannten arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechen.
#§ 5
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind:
fünf Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst,
fünf Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger.
fünf Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst,
fünf Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger.
(2) Entsprechend der Zahl der Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu benennen, die im Verhinderungsfalle nach einer Liste der Reihe nach an die Stelle des verhinderten Mitglieds treten.
(3) Mitglied und stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur sein, wer entweder im Hauptberuf Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der Bremischen Evangelischen Kirche oder einer ihrer Gemeinden ist oder wer einer Kirche der Konfessionen angehört, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. zusammengeschlossen sind.
(4) 1Bestehen Zweifel an der Berechtigung der Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Kommission die Schlichtungskommission. 2Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
#§ 6
Bestimmung der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden
Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst (Mitglieder und stellvertretende Mitglieder) werden vom Gesamtausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche nach Wahl durch die Mitarbeitervertreterversammlung entsandt.
#§ 7
Bestimmung der Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger
Die Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger (Mitglieder und stellvertretende Mitglieder) werden vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche in Zusammenwirken mit dem Personalausschuss entsandt.
#§ 8
Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) 1Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt vier Jahre. 2Die amtierenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben bis zur Bildung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit. 3Eine wiederholte Entsendung ist möglich.
(2) 1Das Amt endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, die für die Entsendung maßgebend waren (§ 5 Abs. 3). 2Es endet ferner, wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus wichtigem Grunde durch eine Entscheidung der entsendenden Stelle zurückgezogen wird. 3Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes beruft die entsendende Stelle unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit.
#§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt ehrenamtlich. 2Sie dürfen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) 1Soweit sie im Dienst der Bremischen Evangelischen Kirche oder ihrer Gemeinden stehen, sind sie in dem für ihre Aufgabe erforderlichen Umfang ohne Minderung der Bezüge vom Dienst freizustellen. 2Ihnen darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn ihre Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst wird. 3Haben sie ihr Amt für eine volle Amtsperiode ausgeübt, so ist die ordentliche Kündigung auch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Amtes unzulässig.
(3) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Bestimmungen für die Unfallfürsorge.
#§ 10
Vorsitz in der Arbeitsrechtlichen Kommission
1Für die Dauer ihrer Amtszeit wählt die Arbeitsrechtliche Kommission sowohl aus der Gruppe der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden als auch aus der Gruppe der Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger ein Mitglied zum oder zur Vorsitzenden, und zwar auf Vorschlag aus der jeweiligen Gruppe. 2Die beiden Vorsitzenden nehmen in der Regel im jährlichen Wechsel die Aufgabe des oder der amtierenden Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden wahr. 3Können sie sich nicht darüber einigen, wer zuerst den Vorsitz führt, so entscheidet das Los.
#§ 11
Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) 1Die nicht öffentlichen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Bedarf einberufen. 2Wenn eine Sitzung von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird, ist dem Antrag zu entsprechen. 3Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(2) 1Der oder die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf, die mit der Einladung zu versenden ist. 2Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung zu benennen.
(3) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn von jeder der beiden Gruppen mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder seine oder ihre Stellvertretung, anwesend sind. 2Beschlüsse werden vorbehaltlich Absatz 4 mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. 3Auf Verlangen muss geheime Abstimmung erfolgen. 4War die Arbeitsrechtliche Kommission in zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig, so ist sie in der dritten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen worden ist.
(4) Arbeitsrechtliche Regelungen nach § 3 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
(5) 1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von dem oder der Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen geleitet. 2Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der von der Kommission bestellten Schriftführer oder Schriftführerin zu unterzeichnen ist. 3Die Niederschrift führt die Namen der Anwesenden auf.
(6) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Fachleute hinzuziehen und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden.
(7) Weitere Verfahrensregelungen trifft die Arbeitsrechtliche Kommission in einer Geschäftsordnung.
#§ 12
Einleitung des Verfahrens
1Die Arbeitsrechtliche Kommission wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig aufgrund von Vorlagen des Kirchenausschusses oder des Gesamtausschusses (der entsendenden Stellen) oder aufgrund eines eigenen Beschlusses. 2Im letztgenannten Fall sind die entsendenden Stellen von dem Beratungsgegenstand zu unterrichten.
#§ 13
Rechtskraft der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
1Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 3 werden den entsendenden Stellen zugeleitet. 2Sie werden nach Erlangung der Rechtskraft im Amtsblatt der Bremischen Evangelischen Kirche veröffentlicht.
#§ 14
Einspruchsverfahren
(1) 1Gegen einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 3 können die entsendenden Stellen Einspruch erheben. 2Der Einspruch ist schriftlich zu begründen und innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Zustellung des beanstandeten Beschlusses dem oder der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzustellen. 3Der oder die Vorsitzende beruft die Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich zu einer nochmaligen Beratung und Beschlussfassung ein.
(2) 1Gegen einen zweiten Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 3 in derselben Sache können die entsendenden Stellen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung die Schlichtungskommission anrufen. 2Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
#§ 15
Fehlende Stimmenmehrheit
(1) Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit nach § 3 ein Beschluss nicht zustande, weil die erforderliche Stimmenmehrheit fehlt, so ist über den Gegenstand in einer zweiten Sitzung erneut zu beraten.
(2) 1Kommt auch in dieser Sitzung aus dem gleichen Grunde kein Beschluss zustande, so können die entsendenden Stellen oder Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Anzahl von einem Drittel der gesetzlichen Zahl die Schlichtungskommission anrufen. 2Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der misslungenen Beschlussfassung einzureichen und schriftlich zu begründen.
#§ 16
Bildung und Amtszeit der Schlichtungskommission
(1) 1Zur Entscheidung in den Fällen der §§ 5 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2 wird eine Schlichtungskommission gebildet, die aus einem vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern besteht. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen, das im Verhinderungsfalle an die Stelle des verhinderten Mitglieds tritt.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder durch die Arbeitsrechtliche Kommission gewählt. 2Wird die Schlichtungskommission angerufen, ohne dass ein vorsitzendes Mitglied gewählt ist, so benennt der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts Bremen für die zu entscheidende Sache einen vorläufigen Vorsitzenden oder eine vorläufige Vorsitzende.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die Befähigung zum Richteramt haben. 2Sie dürfen weder hauptberuflich noch nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen. 3Sie dürfen während der Dauer ihrer Amtszeit auch nicht einem Verfassungsorgan der Bremischen Evangelischen Kirche oder dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder einer kirchlichen oder diakonischen Einrichtung angehören.
(4) Die beisitzenden Mitglieder und ihre Stellvertretungen sind von den entsendenden Stellen zu bestellen, und zwar so, dass vom Gesamtausschuss nach Wahl durch die Mitarbeitervertreterversammlung und vom Kirchenausschuss jeweils zwei beisitzende Mitglieder entsandt werden.
(5) Die beisitzenden Mitglieder und ihre Stellvertretungen müssen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(6) 1Die Amtszeit der Schlichtungskommission beträgt vier Jahre; sie beginnt jeweils ein Jahr nach Beginn der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Die amtierenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben bis zur Bildung der neuen Schlichtungskommission im Amt, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit. 3Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine neue Bestellung vorgenommen.
(7) Der § 9 gilt für die Rechtsstellung der Mitglieder der Schlichtungskommission sinngemäß.
#§ 17
Geschäftsführung der Schlichtungskommission
(1) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schlichtungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nur an das geltende Recht und an ihr Gewissen gebunden. 2Bevor der Schlichtungsspruch getroffen wird, hat die Schlichtungskommission die entsendenden Stellen zu hören und das dem Konflikt zugrunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln, soweit Ermittlungen erforderlich sind.
(2) 1Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn die gesetzliche Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst.
(3) 1Die Schlichtungskommission tritt spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen eines Antrages zusammen. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Weitere Verfahrensregelungen trifft die Schlichtungskommission in einer Geschäftsordnung.
(5) 1Die Beschlüsse der Schlichtungskommission treten mit der Zustellung an die entsendenden Stellen in Kraft. 2Sie werden vom Kirchenausschuss im Amtsblatt der Bremischen Evangelischen Kirche veröffentlicht.
#§ 18
Haushaltsrechtliche Bestimmung
(1) 1Die Geldmittel zur Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben werden im Haushaltsplan der Zentralkasse oder in der Haushaltswirtschaft der Gemeinden bereitgestellt. 2Erreichen die verfügbaren Geldmittel einen Stand, bei dem die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, kann der Kirchentag ein Rahmengesetz zur Arbeitsrechtsregelung erlassen, an das die Arbeitsrechtsregelung gebunden ist. 3In diesem Falle dürfen die Mitarbeitenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht schlechter gestellt werden als die Pastoren und Pastorinnen sowie Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen. 4Soziale Gesichtspunkte müssen angemessen berücksichtigt werden.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission ist vom Kirchenausschuss vor seiner Beschlussfassung über die Gesetzesvorlage umfassend zu informieren und anzuhören. 2In die Information und Anhörung kann ein mit der Sache befasster Kirchentagsausschuss eingeschaltet werden. 3Die Arbeitsrechtliche Kommission hat das Recht, an der Beratung des Gesetzes im Kirchentag mit beratender Stimme teilzunehmen.
#§ 19
Kostenregelung
1Die Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schlichtungskommission trägt die Zentralkasse der Bremischen Evangelischen Kirche. 2Die Teilnehmenden an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schlichtungskommission erhalten ein angemessenes Sitzungsgeld, das der Kirchenausschuss im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche festsetzt.
#§ 20
Geltung für den Bereich der Diakonie
(1) 1Dieses Kirchengesetz kann mit Zustimmung des Kirchenausschusses auf das Diakonische Werk Bremen e. V. und ihm angeschlossene Einrichtungen angewendet werden. 2Maßgebend ist der entsprechende satzungsgemäße Beschluss des diakonischen Anstellungsträgers.
(2) Die Diakonie ist in diesem Falle in der Arbeitsrechtlichen Kommission auf angemessene Weise zu beteiligen.
#§ 21
Schlussbestimmungen
(1) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schlichtungskommission beginnt vier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.
(2) Zu ihrer ersten Sitzung wird die Arbeitsrechtliche Kommission jeweils von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Vorstandes des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche einberufen, der oder die die Sitzung bis zur Wahl der Vorsitzenden leitet.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 gelten weiter, bis abändernde Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder der Schlichtungskommission in Kraft treten.
(4) Kommen keine rechtskräftigen Beschlüsse nach diesem Gesetz zustande, so entscheiden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Organe über die Regelung der Arbeitsverhältnisse.
#§ 22
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1984 in Kraft.