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Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 13. Dezember 2012

(GVM 2012 Nr. 2 S. 210)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. November 2015
2
12. Dezember 2019
3
22. Juni 2023
4
15. August 2024
5
1. Juli 2025
GVM 2025
Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetzes1# vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 34) verordnet der Kirchenausschuss:
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§ 1
Ziel der Prüfung

1Die Zweite Theologische Prüfung ist Diensteignungsprüfung. 2Sie beurteilt die Befähigung zur praktischen Arbeit im Pfarramt und zur theoretischen Durchdringung der in ihm gestellten Aufgaben.
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§ 2
Organisation der Prüfung

1Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung der Schriftführerin oder des Schriftführers und des zuständigen Sekretariats. 2Sie wird in der Zusammenarbeit mit der Ausbildungsreferentin oder dem Ausbildungsreferenten wahrgenommen.
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§ 3
Prüfungskommission

(1) 1Für die Zweite Theologische Prüfung wird mindestens eine Prüfungskommission gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Kirchenausschuss für die Dauer der Session des Kirchentages berufen werden. 3Jeder Prüfungskommission gehören die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ein anderes theologisches Mitglied des Kirchenausschusses und ein von der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen vorgeschlagenes Mitglied an. 4Die übrigen Mitglieder wählt der Kirchenausschuss aus den bremischen Geistlichen aus.
(2) Den Vorsitz führt die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ein anderes theologisches Mitglied des Kirchenausschusses.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 2Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(4) 1Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.
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§ 4
Meldung

(1) 1Die Zweite Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt. 2Den Termin für die Prüfung setzt die Prüfungskommission fest. 3Die Prüfung findet in Bremen statt.
(2) 1Meldeschluss ist der 1. Februar und der 1. August eines jeden Jahres. 2Die Meldung zu den Prüfungsteilen nach § 9 Nummer 2 und 3 kann frühestens 20 Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes eingereicht werden. 3Sie ist spätestens vier Jahre nach der Ersten Theologischen Prüfung einzureichen; die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit werden auf diese Frist nicht angerechnet. 4Der Kirchenausschuss kann in Ausnahmefällen spätere Meldungen zulassen.
(3) 1Mit der Meldung zur Prüfung ist eine Ergänzung des Lebenslaufs beizufügen, die besonders über den Vorbereitungsdienst berichtet. 2Es soll deutlich werden, welche Arbeitsgebiete und Probleme der Kandidatin oder dem Kandidaten für ihre oder seine zukünftige Arbeit besonders wichtig geworden sind.
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§ 5
Zulassung

(1) 1Der Kirchenausschuss entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 2Er kann die Zulassung hinausschieben, ablehnen oder eine erfolgte Zulassung rückgängig machen. 3Die Entscheidung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten in den Fällen von Satz 2 mit Begründung schriftlich mitgeteilt.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat der Bremischen Evangelischen Kirche angehört und an dem Vorbereitungsdienst der Bremischen Evangelischen Kirche ordnungsgemäß teilgenommen hat oder teilnimmt.
(3) 1In Ausnahmefällen können auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen werden, die einer anderen Gliedkirche der EKD angehören. 2Diese müssen einen schriftlichen Bericht ihrer Kirche über den dort abgeleisteten Vorbereitungsdienst vorlegen und vor der Meldung zur Prüfung einen Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten in der Bremischen Evangelischen Kirche ableisten.
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§ 6
Rücktritt und Versäumnis

(1) 1Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. 2Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) 1Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat während der Zeit, in der die schriftlichen Arbeiten (§ 9 Nummer 1 und 2) anzufertigen sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung einräumen. 2Das Gleiche gilt, wenn aus anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind, die schriftlichen Arbeiten (§ 9 Nummer 1 und 2) nicht termingerecht eingereicht werden können. 3Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
(3) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder anderer schwerwiegender Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gesetzte Termine für die mündliche Prüfung nicht einhalten, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung mit dem mündlichen Teil zu einem späteren Prüfungstag im Verlaufe des angesetzten Termins oder zum nächsten Prüfungstermin anordnen.
(4) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 3 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) 1Gibt eine Kandidatin oder ein Kandidat eine schriftliche Arbeit aus anderen als in Absatz 2 genannten Gründen nicht oder verspätet ab, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. 2Diese Bewertung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgestellt. 3Das Gleiche gilt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus anderen als in Absatz 3 genannten Gründen gesetzte Termine für die mündliche Prüfung nicht einhält.
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§ 7
Verstöße gegen die Ordnung

(1) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verlauf der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission, wie zu verfahren ist.
(2) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
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§ 8
Öffentlichkeit

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Vikarinnen und Vikare können einmal als Zuhörerin oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten ihr Einverständnis erklärt haben. 2An jeder Einzelprüfung dürfen nur bis zu zwei Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. 3Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt werden.
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§ 9
Bestandteile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
  1. Schriftliche Arbeit während des Vorbereitungsdienstes (§ 10)
  2. Schriftliche Arbeiten nach Zulassung zur Prüfung (§§ 11-14)
  3. Mündliche Prüfung (§ 15)
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§ 10
Schriftliche Arbeit während des Vorbereitungdienstes

(1) 1Die Kandidatin oder der Kandidat hat während des Vorbereitungsdienstes einen Unterrichtsentwurf mit theologischen und didaktischen Überlegungen einzureichen. 2Es ist ein ausgearbeitetes Stundenbild vorzulegen, das den Unterrichtsverlauf deutlich erkennen lässt. 3Der Gesamtumfang des Unterrichtsentwurfs soll einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen und ausschließlich Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen 48.000 Zeichen nicht überschreiten.
(2) 1Die Unterrichtsstunde wird in einer Gemeinde gehalten. 2Der Termin ist mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig abzustimmen.
(3) 1Die Unterrichtsstunde wird von einem Mitglied der Prüfungskommission besucht. 2Nach der Unterrichtsstunde findet ein Gespräch statt, an dem die Kandidatin oder der Kandidat, die Mentorin oder der Mentor und das Mitglied der Prüfungskommission teilnehmen. 3Danach erfolgt eine Begutachtung durch das Mitglied der Prüfungskommission. 4Diese Begutachtung wird in einem Bericht der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. 5Die abschließende Beurteilung erfolgt gemäß § 16 durch die Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission kann einen Unterrichtsentwurf für eine Unterrichtsstunde im Schulfach Religion, eine gehaltene Unterrichtsstunde im Schulfach Religion, die von einer staatlichen Prüfungskommission abgenommen worden ist, und das anschließende Gespräch auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als Ersatz des Unterrichtsentwurfs, der Unterrichtsstunde und des Gesprächs nach den Absätzen 1 bis 3 anerkennen.
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§ 11
Schriftliche Arbeiten nach Zulassung zur Prüfung

(1) Nach Zulassung zur Prüfung sind folgende schriftliche Arbeiten zu erbringen:
  1. Wissenschaftliche Arbeit (§ 12)
  2. Predigt- und Gottesdienstentwurf (§ 13)
  3. Hausarbeit (§ 14)
(2) 1Für die wissenschaftliche Arbeit und den Predigt- und Gottesdienstentwurf wird insgesamt neun Wochen Zeit gegeben. 2Für die Hausarbeit wird zwei Tage Zeit gegeben.
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§ 12
Wissenschaftliche Arbeit

(1) 1Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit muss ein für die kirchliche Praxis bedeutendes Thema reflektieren. 2Die Arbeit muss zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, das Thema in seinen theologischen und humanwissenschaftlichen Kontext einzuordnen.
(2) Der Gesamtumfang der wissenschaftlichen Arbeit soll einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen und ausschließlich Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen 108.000 Zeichen nicht überschreiten.
(3) 1Die Prüfungskommission kann eine Dissertation, die von einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule angenommen worden ist, auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als Ersatz der wissenschaftlichen Arbeit anerkennen. 2Die Bewertung der Arbeit bleibt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung außer Betracht.
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§ 13
Predigt- und Gottesdienstentwurf

(1) 1Die Kandidatin oder der Kandidat hat einen Predigtentwurf über einen von der Prüfungskommission ausgewählten Text mit theologischen und homiletischen Überlegungen sowie ausgeführter Gottesdienstordnung einzureichen. 2Der Gesamtumfang des Predigt- und Gottesdienstentwurfs soll einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen und ausschließlich Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen 48.000 Zeichen nicht überschreiten.
(2) 1Die Predigt wird in einer Gemeinde gehalten. 2Der Termin wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt.
(3) 1Die Predigt wird von einem Mitglied der Prüfungskommission besucht. 2Nach der Predigt findet ein Gespräch statt, an dem die Kandidatin oder der Kandidat, die Mentorin oder der Mentor und das Mitglied der Prüfungskommission teilnehmen. 3Danach erfolgt eine Begutachtung durch das Mitglied der Prüfungskommission. 4Diese Begutachtung wird in einem Bericht der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. 5Die abschließende Beurteilung erfolgt gemäß § 16 durch die Prüfungskommission.
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§ 14
Hausarbeit

(1) Für die Hausarbeit werden zwei Themen zur Auswahl gestellt.
(2) Der Gesamtumfang der Hausarbeit soll einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen und ausschließlich Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen 12.000 Zeichen nicht überschreiten.
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§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind:
  1. Predigt und Gottesdienst
  2. Unterricht und andere Formen kirchlicher Bildungsarbeit
  3. Amtshandlungen und Seelsorge
  4. Konzeptionen von Gemeindearbeit
  5. Kirche in Geschichte und Gegenwart
(2) Alle fünf Fächer sind auf ihre systematisch-theologischen Voraussetzungen hin zu befragen.
(3) Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten pro Fach.
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§ 16
Prüfungsergebnisse

(1) 1Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 2Die Bewertungen werden nach folgenden Maßstäben vorgenommen:
15/14/13 Punkte
=
sehr gut (1)
=
eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte
=
gut (2)
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte
=
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte
=
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte
=
mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte
=
ungenügend (6)
=
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
(2) 1Die Prüfungskommission legt aufgrund aller Einzelergebnisse das Gesamtergebnis der Prüfung fest. 2Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem Durchschnitt aller Einzelergebnisse. 3Das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit zählt dabei dreifach, die Ergebnisse der übrigen schriftlichen Arbeiten und die Ergebnisse in den Fächern der mündlichen Prüfung zählen jeweils einfach. 4Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl von:
15,00 – 12,50
=
sehr gut,
12,49 – 9,50
=
gut,
9,49 – 6,50
=
befriedigend,
6,49 – 4,00
=
ausreichend.
(3) Über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Ergebnisse in den Fächern der mündlichen Prüfung und die Feststellung des Gesamtergebnisses wird ein Protokoll gefertigt, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
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§ 17
Abbruch

1Wenn die schriftlichen Arbeiten (§ 9 Nummer 1 und 2) erkennen lassen, dass ein Bestehen der Prüfung fraglich ist, so ist der Kandidatin oder dem Kandidaten freizustellen, die Prüfung abzubrechen. 2Ein Abbruch der Prüfung ist nur einmal statthaft. 3In diesem Falle sind für die erneute Ablegung der Prüfung sämtliche schriftlichen Arbeiten nach der Zulassung zur Prüfung (§ 9 Nummer 2) erneut anzufertigen. 4Eine erneute Prüfung nach dieser Vorschrift stellt keine Wiederholungsprüfung im Sinne von § 19 dar.
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§ 18
Nichtbestehen

(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
  1. die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl weniger als 4,00 Punkte ergibt oder
  2. die wissenschaftliche Hausarbeit mit weniger als 4 Punkten bewertet ist oder
  3. drei Fächer der mündlichen Prüfung mit weniger als 4 Punkten bewertet sind oder
  4. zwei Fächer der mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet sind.
(2) 1Die Prüfung ist nicht vollständig bestanden, wenn
  1. zwei Fächer der mündlichen Prüfung mit weniger als 4 Punkten bewertet sind oder
  2. ein Fach der mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet ist.
2Die Prüfungskommission kann eine Wiederholung der Prüfung in diesen Fächern nach frühestens sechs Monaten zulassen. 3Die Prüfung ist erst bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl der wiederholten Fächer mindestens 4,00 Punkte beträgt. 4Andernfalls ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. 5Nachprüfungen können nicht wiederholt werden.
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§ 19
Wiederholung

1Die Prüfung kann nach sechs oder zwölf Monaten wiederholt werden. 2Den Termin bestimmt die Prüfungskommission. 3Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
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§ 20
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Über die bestandene Zweite Theologische Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchenausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet ist, mit Angabe der Einzelergebnisse und des Gesamtergebnisses.
(2) Im Falle einer nicht bestandenen Prüfung werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die Ergebnisse schriftlich mitgeteilt.
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§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ihre oder seine schriftlichen Prüfungsleistungen persönlich einzusehen.
(2) 1War die Kandidatin oder der Kandidat ohne ihr oder sein Verschulden verhindert die Frist einzuhalten, ist die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. 2Ein entsprechender Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten.
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§ 22
Rechtsbehelf

Gegen Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche erhoben werden.
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§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 11. Mai 1995 (GVM 1996 Nr. 1 Z. 2) außer Kraft.
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1 ↑ Nr. 5.300.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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