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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Verordnung über die Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung)

Vom 12. Dezember 1996

(GVM 1997 Nr. 1 Z. 7)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
13. September 2001



Auf Grund der ihm durch die Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Z. 11)1# auferlegten Pflicht, die Verwaltungsgeschäfte der Bremischen Evangelischen Kirche zu führen und die Zentralkasse zu verwalten, erlässt der Kirchenausschuss folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Die Verordnung regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass von Umzügen aus dienstlichen Gründen.
( 2 ) Berechtigte sind Pfarrer und Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, Angestellte sowie Arbeiter und Arbeiterinnen der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden sowie die Hinterbliebenen dieser Personen. Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte und die ledigen Kinder, wenn diese zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben.
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§ 2
Anspruch auf Umzugskostenvergütung

( 1 ) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist, dass der Kirchenausschuss vorher auf Antrag die zwingende dienstliche Notwendigkeit des Umzuges anerkannt hat und eine schriftliche Zusage erteilt hat.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim Kirchenausschuss schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges.
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§ 3
Zusage der Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die eine Residenzpflicht haben und denen aus diesem Grunde eine Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung zugewiesen wird.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung ist zu gewähren beim erstmaligen Einzug in eine Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung, beim Wechsel einer Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung und beim Auszug aus einer Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung auf Grund einer Aufhebung der Residenzpflicht.
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§ 4
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

Die Umzugskostenvergütung kann in besonderen Fällen zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Einstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die keine Residenzpflicht haben. Eine Zusage soll nur erteilt werden, wenn an der Einstellung ein unabweisbares dienstliches Interesse besteht.
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§ 5
Höhe der Umzugskostenvergütung bei Pfarrern und Pfarrerinnen

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung beim erstmaligen Einzug in eine Dienstwohnung beträgt bei ledigen Pfarrern und Pfarrerinnen 460,-- € und bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Pfarrern und Pfarrerinnen 770,-- €. Dieser Betrag erhöht sich für jedes ledige Kind, das auch nach dem Umzug mit dem oder der Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, um 260,-- €. Außerhalb Bremens wohnende Geistliche, die auf eine Pfarrstelle in der Bremischen Evangelischen Kirche berufen wurden, können auf Antrag eine höhere Umzugskostenvergütung erhalten.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung beim Dienstwohnungswechsel und beim Auszug aus einer Dienstwohnung auf Grund einer Aufhebung der Residenzpflicht beträgt bei ledigen Pfarrern und Pfarrerinnen 920,-- € und bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Pfarrern und Pfarrerinnen 1530,-- €. Dieser Betrag erhöht sich für jedes ledige Kind, das auch nach dem Umzug mit dem oder der Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, um 260,-- €.
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§ 6
Höhe der Umzugskostenvergütung bei Küstern oder Küsterinnen

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung beim erstmaligen Einzug in eine Werkdienstwohnung beträgt bei ledigen Küstern und Küsterinnen 410,-- € und bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Küstern und Küsterinnen 660,-- €. Dieser Betrag erhöht sich für jedes ledige Kind, das auch nach dem Umzug mit dem oder der Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, um 260,-- €. Außerhalb Bremens wohnende Personen, die auf eine Küsterstelle in der Bremischen Evangelischen Kirche berufen wurden, können auf Antrag eine höhere Umzugskostenvergütung erhalten.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung beim Werkdienstwohnungswechsel und beim Auszug aus einer Werkdienstwohnung auf Grund einer Aufhebung der Residenzpflicht beträgt bei ledigen Küstern und Küsterinnen 820,-- € und bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Küstern und Küsterinnen 1300,-- €. Dieser Betrag erhöht sich für jedes ledige Kind, das auch nach dem Umzug mit dem oder der Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, um 260,-- €.
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§ 7
Höhe der Umzugskostenvergütung in sonstigen Fällen

( 1 ) Hausmeister und Hausmeisterinnen erhalten Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des § 6.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, denen eine Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung in Haus Meedland auf der Insel Langeoog zugewiesen wird, wird vom Kirchenausschuss im Einzelfall festgesetzt.
( 3 ) Wird Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, die keine Residenzpflicht haben, aus Anlass der Einstellung gemäß § 4 Umzugskostenvergütung zugesagt, wird die Höhe vom Kirchenausschuss im Einzelfall festgesetzt.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.100.