.

Satzung
für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 20. Dezember 2018

(GVM 2019 Nr. 1 S. 8)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
22. Juni 2023
##
##

§ 1 Geltungs- und Aufgabenbereich; Rechtsform

( 1 ) Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft der Kirchengemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen ihren öffentlich anerkannten und umfassenden Erziehungsauftrag des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) als Teil ihres kirchlichen Verkündigungsauftrags. Die biblische Botschaft ist Bestandteil der Erziehung des Kindes in einer Atmosphäre von Vertrauen und Geborgenheit, in der das Kind sich selbst, seine Umwelt und Gott erfahren kann.
( 3 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder werden als unselbstständige kirchliche Einrichtungen des öffentlichen Rechts betrieben. Durch die Nutzung nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (Betreuungsverhältnis).
( 4 ) Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung erlassen.
#

§ 2 Betreuungsumfang - Öffnungszeiten - Sonderdienste - Ferienregelungen

( 1 ) Der zeitliche Umfang der Betreuung richtet sich nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung des individuell beantragten und nachgewiesenen Bedarfs sowie den räumlichen und personellen Möglichkeiten der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder. Die konkreten Betreuungs- und Öffnungszeiten für die Tageseinrichtungen für Kinder werden nach Maßgabe des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie etwaiger ortsgesetzlicher Bestimmungen der zuständigen Stadtgemeinde festgelegt. Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche entscheidet im Rahmen dieses Verfahrens über den Umfang des Betreuungsangebots auf Antrag des jeweiligen Trägers. Die Träger bestimmen für ihre jeweilige Einrichtung und die dort angebotenen Betreuungsmöglichkeiten reguläre tägliche Öffnungszeiten. Es erfolgt jeweils eine Abstimmung mit dem zuständigen Elternbeirat.
( 2 ) Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten können Frühdienst und Spätdienst vor Beginn und nach Ende der regulären Öffnungszeiten eingerichtet werden. Der Elternbeirat ist anzuhören. Die Inanspruchnahme dieser Dienste ist von den Eltern1# bei der Einrichtungsleitung schriftlich zu beantragen und die Notwendigkeit zu begründen.
( 3 ) Die Betreuung erfolgt montags bis freitags mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24. Dezember und des 31. Dezember. Während der Ferien für die allgemeinbildenden Schulen wird im Rahmen der Möglichkeiten in der Tageseinrichtung für Kinder eine Vormittagsbetreuung der aufgenommenen Schulkinder ermöglicht.
( 4 ) Während der Ferien für die allgemeinbildenden Schulen sind die Tageseinrichtungen für Kinder für die Dauer von insgesamt 20 Tagen2# geschlossen, sowie weitere zwei Tage zum Zweck der Qualitätsentwicklung und -sicherung. Die Schließungszeiten sollen mit benachbarten Tageseinrichtungen für Kinder abgestimmt werden. Die Festlegung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates und wird im ersten Kalendervierteljahr bekannt gegeben. Sofern die Betreuung eines Kindes während der Schließungszeit in den Ferien anderweitig nicht gewährleistet werden kann, wird sich die Einrichtungsleitung um die Bereitstellung eines Platzes für diese Zeit in einer anderen benachbarten Tageseinrichtung für Kinder bemühen. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern in der Regel zwei Monate vor Beginn der Ferien schriftlich bei der Einrichtungsleitung zu stellen.
( 5 ) Wird eine Tageseinrichtung für Kinder aus nicht von der Einrichtung zu vertretenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe bzw. Tageseinrichtung für Kinder oder auf Schadensersatz.
#

§ 3 Betreuungsverhältnis

( 1 ) Die Kinder werden auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeortsgesetz - BremAOG) in der jeweils geltenden Fassung, in die Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt für jeweils ein Kindergartenjahr, bei Aufnahmen im laufenden Kindergartenjahr bis zu dessen Ende. Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Die Aufnahme erfolgt für eine bestimmte Angebotsart und einen festgelegten zeitlichen Betreuungsumfang.
( 2 ) Das Betreuungsverhältnis kommt zustande, indem die Eltern schriftlich die seitens der Tageseinrichtung für Kinder übersandte Betreuungszusage bestätigen.
( 3 ) Das Betreuungsverhältnis verlängert sich um jeweils ein Kindergartenjahr, wenn die Eltern auf Antrag im Aufnahmeverfahren für das folgende Kindergartenjahr eine erneute Platzzusage erhalten und diese schriftlich bestätigen. Soweit für das folgende Kindergartenjahr ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht, wird die Fortsetzung der Betreuung in der bisherigen Einrichtung ohne erneute Prüfung der Auswahlkriterien des Aufnahmeortsgesetzes angeboten.
( 4 ) Für die Durchführung des Betreuungsverhältnisses gelten die Bestimmungen dieser Satzung sowie die ggf. vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder erlassenen Ausführungsbestimmungen.
( 5 ) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 dieser Satzung die für das Anmeldeverfahren und die Durchführung des Betreuungsverhältnisses notwendigen Daten der betroffenen Kinder und Eltern erheben, verarbeiten und nutzen.
#

§ 4 Ende des Betreuungsverhältnisses und Beendigung durch die Eltern

( 1 ) Das Betreuungsverhältnis endet zum 31. Juli des Kindergartenjahres, sofern es nicht gemäß § 3 Abs. 3 verlängert wurde.
( 2 ) In begründeten Fällen können Eltern das Betreuungsverhältnis vor dessen Ende mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch schriftliche Erklärung beenden.
( 3 ) Das Recht zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
#

§ 5 Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Tageseinrichtung für Kinder

( 1 ) Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund durch Widerruf der Betreuungszusage beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  1. die Eltern trotz mehrfacher Mahnung der Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags nicht oder nicht vollständig nachkommen,
  2. die vertrauensvolle Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Eltern und Tageseinrichtung für Kinder so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortführung des Betreuungsverhältnisses für den Träger nicht zumutbar ist,
  3. sonstige wesentliche Pflichten aus dem Betreuungsverhältnis verletzt wurden und eine Fortführung des Betreuungsverhältnisses für den Träger nicht zumutbar ist,
  4. das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe durch die Betreuung des Kindes erheblich beeinträchtigt wird. Sofern nicht schwerwiegende Gründe ein sofortiges Betreuungsende erfordern, ist der Widerruf in diesem Fall mit einer Frist von mindestens zwei Wochen auszusprechen.
( 2 ) Hat das Kind die Tageseinrichtung für Kinder länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Eltern erfolgt ist, ist der Träger der Tageseinrichtung für Kinder berechtigt, das Betreuungsverhältnis durch Widerruf der Betreuungszusage zu beenden und über den Platz frei zu verfügen, es sei denn, dass Gründe vorliegen, die das Versäumnis entschuldigen.
( 3 ) Anstelle der Beendigung des Betreuungsverhältnisses kann die Reduzierung des festgelegten Betreuungsumfangs erfolgen, sofern dadurch eine weitere Betreuung des Kindes möglich wird (Teilwiderruf).
( 4 ) Die betroffenen Eltern sind vor Ausspruch des Widerrufs anzuhören.
#

§ 6 Kostenbeitrag

( 1 ) Soweit nicht die Kostenfreiheit für die Belegung eines Betreuungsplatzes gesetzlich festgelegt ist, ist ein jährlicher Kostenbeitrag zu entrichten, der in Monatsraten fällig wird. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsordnung für Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils gültigen Fassung. Abweichend hiervon gilt für die Tageseinrichtung in Bremerhaven die Beitragsordnung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven in der jeweils gültigen Fassung und für die Tageseinrichtung in Löhnhorst die Gebührensatzung der Gemeinde Schwanewede in der jeweils gültigen Fassung. Der Beitrag wird von der Tageseinrichtung für Kinder erhoben und eingezogen, soweit dieses nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung der zuständigen Behörde vorbehalten ist.
( 2 ) Der Beitrag ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes während der gesamten Dauer des Betreuungsverhältnisses einschließlich der Schließungszeiten zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn aus pädagogischen Gründen oder weil das Eintrittsalter noch nicht erreicht ist, die Aufnahme zeitversetzt zum Beginn des Kindergartenjahres erfolgt oder aus pädagogischen Gründen vorübergehend nicht der volle Betreuungsumfang gewährt werden kann.
#

§ 7 Mitwirkung der Eltern

( 1 ) Grundlage für die pädagogische Arbeit der Tageseinrichtung für Kinder ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern zum Wohle der Kinder.
( 2 ) Den Eltern werden regelmäßige Elternabende und Einzelgespräche über den Entwicklungsstand des Kindes angeboten.
( 3 ) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder wirkt im Sinne der Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen mit dem gewählten Elternbeirat zum Wohle der betreuten Kinder zusammen.
#

§ 8 Regelungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Um die kontinuierliche Förderung der Kinder zu gewährleisten, sorgen die Eltern für den regelmäßigen Besuch der Tageseinrichtung für Kinder. Ist ein Kind am Besuch der Tageseinrichtung für Kinder verhindert, haben die Eltern dies der Einrichtungsleitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§§ 1626 Abs. 1, 1631 BGB) den Eltern. Für die Dauer des Besuchs der Tageseinrichtung für Kinder wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung fachlich qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Tageseinrichtung für Kinder und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Eltern.
( 4 ) Für den Weg zur Tageseinrichtung für Kinder sowie für den Nachhauseweg sind allein die Eltern aufsichtspflichtig. Ein Kind kann nur dann ohne Begleitung oder mit einer anderen Begleitperson als den Eltern nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Eltern in der Tageseinrichtung für Kinder darüber hinterlegt wurde,
  • von welchen namentlich benannten Personen das Kind abgeholt werden darf,
  • ob bestimmte ggf. genau zu bezeichnende Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind,
  • ob das Kind ohne Begleitung nach Hause entlassen werden kann.
Widerrufe und Veränderungen der Abholungsberechtigung sind ebenso schriftlich anzuzeigen.
( 5 ) Bestehen aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein oder nur in Begleitung eines anderen Kindes antritt, sind die Eltern verpflichtet, für die Abholung durch eine geeignete Person Sorge zu tragen. Wird dieses abgelehnt, kann die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch Widerruf der Betreuungszusage durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder erfolgen.
( 6 ) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich.
#

§ 9 Gesundheitsvorsorge

( 1 ) Einmal jährlich kann für alle in der Tageseinrichtung für Kinder neu aufgenommenen nicht schulpflichtigen Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt durchgeführt werden. Die Teilnahme an der Untersuchung ist freiwillig. Die Eltern sind von dem Termin in Kenntnis zu setzen. Sie können bei der Untersuchung anwesend sein.
( 2 ) Wird ein behandlungsbedürftiger Befund festgestellt, erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung für den Hausarzt.
( 3 ) Grunderkrankungen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie sonstige besondere Befindlichkeiten des Kindes, die für die Teilnahme an Gruppenaktivitäten Bedeutung haben, sind der Einrichtungsleitung mitzuteilen, damit Vereinbarungen über die Beteiligungs- und Belastungsgrenzen getroffen werden können.
( 4 ) Erkrankungen des Kindes sind der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Die Eltern sind verpflichtet, die Tageseinrichtung für Kinder über ansteckende Krankheiten ihres Kindes und ansteckende Krankheiten in der Wohnungsgemeinschaft des Kindes zu informieren. Dies gilt sowohl bei der Erstaufnahme als auch danach. Kinder mit ansteckenden akuten Erkrankungen dürfen die Tageseinrichtung für Kinder nicht besuchen. Die Zulassung von Kindern mit chronischer Ansteckungsfähigkeit erfolgt nach Abstimmung mit dem behandelnden Arzt, ggf. mit dem Gesundheitsamt.
( 5 ) Es besteht eine gesetzliche Pflicht der Eltern, vor Erstaufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder eine ärztliche Impfberatung in Anspruch zu nehmen und dieses der Tageseinrichtung für Kinder bei Aufnahme schriftlich nachzuweisen. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gesetzlich verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und diesem die entsprechenden personenbezogenen Angaben zu übermitteln3#. Die Benachrichtigung an das Gesundheitsamt erfolgt, wenn der Nachweis der Einrichtungsleitung vier Wochen nach der Aufnahme des Kindes noch nicht vorliegt.
( 6 ) Es besteht keine Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tageseinrichtung für Kinder, Kindern Medikamente zu verabreichen. Sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich zur Medikamentenabgabe bereit erklären, haben die Eltern zuvor neben einer schriftlichen Einverständniserklärung eine schriftliche Erklärung des Arztes vorzulegen, aus der sich Informationen über
  • die Art des Medikamentes,
  • den Zeitpunkt der Verabreichung,
  • die Dosierung,
  • die Lagerung des Medikamentes,
  • mögliche Risiken
ergeben. Außerdem ist die Rufnummer des behandelnden Arztes für Rückfragen anzugeben.
#

§ 10 Versicherungen

( 1 ) Die Kinder sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert
  • auf dem direkten Weg zur Tageseinrichtung für Kinder sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
  • während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung für Kinder innerhalb der Öffnungszeit,
  • bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ergeben - im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Tageseinrichtung für Kinder, z. B. bei externen Unternehmungen.
( 2 ) Die Eltern sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Tageseinrichtung für Kinder oder auf dem Nachhauseweg hat, der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden, damit die Tageseinrichtung für Kinder ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
( 3 ) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.
#

§ 11 Übergangsregelung

Diese Satzung gilt für die Betreuung ab dem Kindergartenjahr 2019/2020. Für die Betreuung im Kindergartenjahr 2018/2019 finden die Bestimmungen der Betreuungsbedingungen für die Krippen, Kindergärten und Horte der Bremischen Evangelischen Kirche vom 1. Februar 2011 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass eine Verlängerung der Betreuungsverträge über den 31. Juli 2019 hinaus nicht erfolgt. Die Fortsetzung dieser Betreuungsverhältnisse ist nach den Bestimmungen dieser Satzung als öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis möglich.
#

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Betreuungsbedingungen für die Krippen, Kindergärten und Horte der Bremischen Evangelischen Kirche vom 1. Februar 2011 außer Kraft.

#
1 ↑ Eltern im Sinne dieser Satzung sind die Personensorgeberechtigten
#
2 ↑ Öffnungstage nach § 2 Abs. 3
#
3 ↑ s. § 34 Absatz 10a Infektionsschutzgesetz