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Geltungszeitraum von: 13.09.2000

Geltungszeitraum bis: 30.09.2010

Arbeitsrechtsregelung zur Förderung
eines gleitenden Überganges in den Ruhestand
(Altersteilzeitordnung – ATZO)

Vom 13. September 2000 (Beschluss Nr. 93)

(GVM 2000 Nr. 2 Z. 8)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss Nr. 110
22. September 2003
2
Beschluss Nr. 1
(Schlichtungs-
kommission)
6. März 2006



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§ 1
Grundsätze

Diese Ordnung hat zum Ziel, zur Entspannung der von einer hohen Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Situation am Arbeitsmarkt beizutragen und gleichzeitig einen Beitrag zu einem möglichst sozialverträglichen Umbau kirchlicher Organisationsstrukturen zu liefern. Ein früheres Ausscheiden älterer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter weitgehender sozialer Absicherung soll nach Möglichkeit mit Beschäftigungsangeboten für jüngere Menschen verbunden werden, um diesen den Eintritt in das Berufsleben zu erleichtern und zu ermöglichen.
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§ 2
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unter den Geltungsbereich des BAT-BEK oder des MTArb-BEK fallen1#.
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§ 3
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

( 1 ) Der Arbeitgeber kann mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die
  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-BEK / § 6 MTArb-BEK2#) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
( 2 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
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§ 4
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
( 2 ) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 5 und 6 freigestellt wird (Blockmodell) oder
  2. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
( 3 ) Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein oder ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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§ 5
Höhe der Bezüge

( 1 ) Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (§ 34 BAT-BEK / § 30 MTArb-BEK3#) ergebenden Beträge.
( 2 ) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.
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§ 6
Aufstockungsleistungen

( 1 ) Die dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin nach § 5 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile sowie Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden unberücksichtigt; diese werden neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
( 2 ) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin 83. v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
( 3 ) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).
( 4 ) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 5 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 5 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
( 5 ) Ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.
( 6 ) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine auf Grund dieser Ordnung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 4 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.
( 7 ) Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 26 BAT-BEK4#) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb-BEK5#), gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags, die bzw. der dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er oder sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
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§ 7
Nebentätigkeit

Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende Arbeitsrechtsregelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
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§ 8
Urlaub

Für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, der oder die im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 4 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
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§ 9
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

( 1 ) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 6) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B.. § 37 Abs. 2 BAT-BEK / § 42 Abs. 2 MTArb-BEK6#), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 6 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 6 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine oder ihre gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab.
( 2 ) Ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, der oder die die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z. B. § 37 Abs. 2 BAT-BEK / § 42 Abs. 2 MTArb-BEK7#) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
( 3 ) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 7 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
( 4 ) Wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.
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§ 10
Ende des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
( 2 ) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (§§ 53 bis 60 BAT-BEK / §§ 56 bis 63 MTArb-BEK8#)
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Rente wegen Alters oder, wenn er oder sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten oder die Versicherte maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne dieses Absatzes zum Ruhen der Versorgungsrente nach den satzungsmäßigen Bestimmungen der zuständigen Versorgungseinrichtung führen würde;
oder
  1. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er oder sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
( 3 ) Endet bei einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin, der oder die im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 4 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er oder sie Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach §§ 5 und 6 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner oder ihrer tatsächlichen Beschäftigung, die er oder sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin steht dieser Anspruch seinen oder ihren Erben zu.
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§ 11
Mitwirkungspflicht

( 1 ) Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin hat Änderungen der ihn oder sie betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er oder sie die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er oder sie Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat.
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§ 12
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
( 2 ) Vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleiben unberührt.

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1 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).
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2 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).
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3 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).
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4 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).
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5 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).
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6 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).
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7 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).
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8 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).