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Kirchengesetz
zu dem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge

Vom 7. März 1957

(ABl. EKD 1957, Nr. 162, Sonderheft)

Gemäß dem Auftrag der Kirche zur Seelsorge an allen ihren Gliedern hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Grund des Artikels 10 Buchstabe b der Grundordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen.
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§ 1

( 2 ) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.3#

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1 ↑ Nr. 1.400.
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2 ↑ Nr. 4.310.
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3 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 20. Juli 1957 verkündet.