.Kirchengesetz zur Übernahme des Kirchengesetzes
Kirchengesetz zur Übernahme des Kirchengesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Statistik
Vom 23. März 1994
(GVM 1994 Nr. 1 Z. 2)
####§ 1
Dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 12. November 1993 beschlossenen Kirchengesetz über die Statistik (Kirchliches Statistikgesetz)1# wird nach Artikel 10 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland2# zugestimmt.
#§ 2
Das kirchliche Statistikgesetz wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche in Geltung gesetzt.
#§ 3
Der Kirchenausschuss wird ermächtigt, die zur Ergänzung und Durchführung des kirchlichen Statistikgesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen.
#§ 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.