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Richtlinien für die Durchführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen

Vom 19. Juni 1980

(GVM 1980 Nr. 2 Z. 6)

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  1. Bauunterhaltungsmaßnahmen und kleinere Umbauten, für die Mittel der Zentralkasse in Anspruch genommen werden sollen, sind außerhalb der Haushaltswirtschaft schriftlich von den zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinde Befugten beim Kirchenausschuss zu beantragen und zu begründen (§ 38 der Wirtschaftsordnung)1#. Die im Folgenden vorgesehenen Abstimmungen mit der Gemeinde sind mit dem Vorsitzenden des Vertretungsorgans der Gemeinde vorzunehmen, soweit die Gemeinde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  2. Die Bauabteilung bearbeitet die eingegangenen Anträge und berät die Gemeinde.
    Bei Gefahr im Verzuge ist die Bauabteilung gehalten, möglichst nach Anhörung des Vorsitzenden des Vertretungsorgans der Gemeinde notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Vor der Angebotseinholung und Kostenschätzung werden die Ausführungsart und der vorläufige Zeitplan zwischen der Gemeinde und der Bauabteilung abgestimmt.
    In der Regel soll eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden. Der Gemeinde steht es frei, Handwerker zu benennen, die Gemeindeglieder sind und zur Angebotsabgabe im Rahmen der Ausschreibung mit aufgefordert werden sollen. Die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen müssen den Vergabegrundsätzen der Verdingungsordnung2# für Bauleistungen (VOB) entsprechen.
  4. Nach Eingang der Angebote und Klärung der Durchführbarkeit in baugesetzlicher, technischer und architektonischer Hinsicht stellt die Bauabteilung die Kosten zusammen und legt den Vorgang dem Kirchenausschuss zur Entscheidung vor, soweit ihr nicht die Entscheidung übertragen ist.
  5. Die zur Auftragserteilung vorgesehenen Unternehmen werden unter Anwendung der VOB festgelegt. Die Gemeinde wird über die Entscheidung und die zur Ausführung vorgesehenen Unternehmen informiert. Unternehmen, deren Angebot nicht berücksichtigt werden konnte, werden von der Bauabteilung unterrichtet.
  6. Die Bremische Evangelische Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss, nimmt bei den in diesen Richtlinien bezeichneten Baumaßnahmen als Bauherr die Interessen der Gemeinde wahr.
    Die Vergabe erfolgt durch den Kirchenausschuss, vertreten durch die Bauabteilung, nach den Richtlinien der VOB und den „Besonderen Vertragsbedingungen“ der Bremischen Evangelischen Kirche3#.
  7. Der Ausführungszeitraum wird mit der Gemeinde abgestimmt.
  8. Die Abnahme erfolgt durch die Bauabteilung unter Beteiligung der Gemeinde.

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1 ↑ Nr. 8.200.
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2 ↑ Jetzt Vergabe- und Vertragsordnung.
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3 ↑ Vom Abdruck der „Besonderen Vertragsbedingungen“ in dieser Sammlung wurde abgesehen.