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Richtlinien für die Durchführung
von großen Bauvorhaben

Vom 13. November 1969

(GVM 1970 Nr. 1 Z. 14)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
21. Oktober 1982
GVM 1983 Nr. 1 Z. 4



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  1. Große Bauvorhaben (Neubauten, große Umbauten und Instandsetzungen), für die Mittel der Zentralkasse in Anspruch genommen werden sollen, sind außerhalb der Haushaltswirtschaft gesondert zu planen, zu beantragen und zu begründen (§ 38 Wirtschaftsordnung)1#. Für die Beratung bei Planungen soll ein Architekt vor Bewilligung von Baumitteln durch den Kirchenausschuss nur hinzugezogen werden, nachdem sich die Gemeinde vorher bei der Bauabteilung vergewissert hat, ob Bedenken gegen die Heranziehung eines Architekten bestehen.
  2. Über Anträge dieser Art entscheidet der Kirchenausschuss, nachdem sie der Bauabteilung sowie den Referenten für Haushalts-, Personal- und Grundstücksangelegenheiten zur Stellungnahme vorgelegt worden sind.
    1. Stimmt der Kirchenausschuss dem Bauantrag zu, so bewilligt er die für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Mittel (Bausumme) und bestimmt die Termine ihrer Fälligkeit (Finanzierungsplan). Bei Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung wird der Finanzierungsanteil der Gemeinde bei der Zentralkasse eingezahlt und von der Bauabteilung zusammen mit den vom Kirchenausschuss bewilligten Mitteln im Rahmen der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bremischen Evangelischen Kirche geltenden Bestimmungen bewirtschaftet.
    2. Der Kirchenausschuss kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen zur Klärung eines Bauvorhabens nur Mittel für eine Vorplanung bewilligen. Diese Bewilligung begründet keinen Anspruch auf die Bewilligung von Mitteln für die Durchführung eines Bauvorhabens.
    3. Die veranschlagten Ausgaben werden in die Bauliste eingestellt, die dem Kirchentag als Anlage zum Haushaltsplan der Zentralkasse vorzulegen ist.
  3. Die Höhe der Bausumme wird unter Berücksichtigung des Raumbedarfs der beantragenden Gemeinde und unter Zugrundelegung vergleichbarer Bauvorhaben anderer Gemeinden ermittelt. In der Bausumme wird ein angemessener Betrag für voraussehbare Lohn- und Preissteigerungen vorgesehen. Aus ihr sind die gesamten mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehenden Kosten einschließlich aller Nebenkosten zu bestreiten. Nicht zur Bausumme gehören Kosten für die Einrichtung (Möbel, Vorhänge und dergleichen) von Dienstwohnungen und Schwesternstationen; für Orgeln und Glocken gelten die besonders erlassenen Richtlinien2#. Treten nach Festsetzung der Bausumme unvorhersehbare Preiserhöhungen ein, die mit der Bausumme nicht aufgefangen werden können, so hat der Architekt dies über die Gemeinde dem Kirchenausschuss rechtzeitig und prüfungsfähig belegt mitzuteilen. Im Übrigen können Anträge auf Nachbewilligung nicht berücksichtigt werden.
    1. Die Bremische Evangelische Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss, nimmt bei den in Z. 1 dieser Richtlinie bezeichneten Bauvorhaben die Interessen der bauenden Gemeinde wahr, indem sie als Bauherr dieser Bauvorhaben auftritt.
    2. Sind Mittel für die Durchführung des Bauvorhabens (Z. 3 a) oder für die Vorplanung (Z. 3 b) bewilligt, so beauftragt der Kirchenausschuss im Einvernehmen mit der beantragenden Gemeinde einen Architekten. Aufträge an Architekten werden nur unter Verwendung eines vom Kirchenausschuss genehmigten Formularvertrages erteilt.
    3. Der Architekt vergibt die Aufträge an die Unternehmer im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bauabteilung im Auftrag und für Rechnung der Bremischen Evangelischen Kirche. Bei der Beauftragung sind die „Besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten und Lieferungen im Auftrage der Bremischen Evangelischen Kirche“ mit Anlage zugrunde zu legen und als verbindlicher Vertragsinhalt zu vereinbaren.3#
  4. Der beauftragte Architekt legt dem Kirchenausschuss einen in ständiger Fühlungnahme mit der Gemeinde und mit der Bauabteilung ausgearbeiteten Vorentwurf (§ 10 Abs. 1 Buchstabe a GOA4#) zusammen mit einem nach DIN 276/77 aufgestellten Kostenvoranschlag vor.
  5. Nach Eingang des Vorentwurfs stellt die Bauabteilung durch Berechnung der Baumassen fest, ob das im Vorentwurf vorliegende Bauvorhaben mit der Bausumme ausgeführt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der Vorentwurf zur Überarbeitung und gegebenenfalls Reduzierung des Bauprogramms auf einen der Bausumme entsprechenden Umfang zurückgegeben.
  6. Ist festgestellt, dass das Bauvorhaben nach dem Vorentwurf mit der Bausumme ausgeführt werden kann, wird durch einen Vorantrag bei der zuständigen Baubehörde geklärt, ob mit einer Baugenehmigung zu rechnen ist. Alsdann wird der Vorentwurf mit dem Bescheid der Baubehörde dem Kirchenausschuss zur Beschlussfassung über die Weiterführung der Planung vorgelegt. Nach schriftlicher Zustimmung des Kirchenausschusses wird die Bauplanung vom Architekten im engen Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bauabteilung durchgeführt.
  7. Die Baupläne im Sinne von § 19 Abs. 1 Buchstabe c GOA5# sind dem Kirchenausschuss zusammen mit einem Kostenvoranschlag nach DIN 276/77 zur Unterschrift und Weiterleitung an die Baubehörde vorzulegen. Von der Beifügung eines Kostenvoranschlages kann abgesehen werden, wenn die geschätzten Baukosten nicht von dem mit dem Vorentwurf vorgelegten Kostenvoranschlag (Z. 6) abweichen. Mit der Ausführung des Bauvorhabens kann begonnen werden, wenn die endgültigen Rohbaukosten durch Einholung verbindlicher Angebote festgestellt worden sind und die amtliche Bauerlaubnis sowie die schriftliche Baufreigabe durch den Kirchenausschuss vorliegt.
  8. Die Grundbestimmungen der Wirtschaftsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche 6#vom 29. März 1967 (§§ 1 — 8) finden ergänzend sinngemäß Anwendung.

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1 ↑ Nr. 8.200.
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2 ↑ Nr. 8.350.
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3 ↑ Vom Abdruck dieser Vertragsbedingungen und des Architekten-Formular-Vertrages in dieser Sammlung wurde abgesehen.
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4 ↑ Jetzt Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
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5 ↑ Jetzt Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
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6 ↑ Nr. 8.200.