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Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2024

Vom 29. November 2023

(GVM 2023 Nr. 17 S. 21)

Auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz – KiStG)1# in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen – Brem.GBl. S. 2001, S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 338), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Nds. GVBl. 1986, S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. 2022, S. 201), und des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung)2# vom 20. März 1975 (GVM 1975 Nr. 1 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 65), erlässt der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche folgenden
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Kirchensteuerbeschluss

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  1. Zur Deckung des Haushaltsbedarfs wird von den Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche Kirchensteuer in Höhe von 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Höchstsatz), erhoben.
    Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
    Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.
    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass der Senatorin für Finanzen vom 8. August 2016 – 900 – S 2447 – 1/2015 – 4/2015 – 11-2 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.
  2. Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört, wird, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
    Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (Gemeinsam zu versteuerndes
    Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
    Euro
    Kirchgeld
    jährlich
    Euro
      1
      40.000 –   47.499
        96
      2
      47.500 –   59.999
       156
      3
      60.000 –   72.499
       276
      4
      72.500 –   84.999
       396
      5
      85.000 –   97.499
       540
      6
      97.500 – 109.999
       696
      7
    110.000 – 134.999
       840
      8
    135.000 – 159.999
    1.200
      9
    160.000 – 184.999
    1.560
    10
    185.000 – 209.999
    1.860
    11
    210.000 – 259.999
    2.220
    12
    260.000 – 309.999
    2.940
    13
    310.000 und mehr
    3.600
    Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
    Bei der Berechnung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  3. In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, gelten Nummer 1 und 2 mit folgenden Abweichungen:
    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 8. August 2016 – S 2447 – 8 – 3331 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.
    In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird von Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, ein besonderes Kirchgeld erhoben.
    Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
  5. Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für die Zeit ab 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Kirchentages.
Der vorstehende Kirchensteuerbeschluss vom 29. November 2023 ist gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz – KiStG)3# in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 338), von dem Senator für Finanzen und gemäß § 2 Absatz 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. 201), vom Niedersächsischen Kultusministerium genehmigt worden.

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1 ↑ Nr. 8.100.
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2 ↑ Nr. 8.110.
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3 ↑ Nr. 8.100.