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Richtlinien für Supervision und Gemeindeberatung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 15. März 2023

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I.

Die Arbeitsstelle für Supervision und Gemeindeberatung ist eine Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche in der Sandstraße 14, 28195 Bremen, Tel.: 33 79 79 0/1.
Die Arbeitsstelle hat die Aufgabe, Supervision und Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung zu vermitteln und in diesen Bereichen zu beraten. Supervision ist ein auf aktives und selbständiges Handeln gerichteter Lernprozess, durch den es möglich werden soll, die Ressourcen und Grenzen des eigenen Könnens zu erkennen und zum Wohl aller im selben Arbeitsfeld Tätigen kooperativ einzubringen. Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung unterstützt und begleitet Gemeinden und gesamtkirchliche Einrichtungen in Veränderungsprozessen.
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II.

  1. Das Angebot von Supervision und Gemeindeberatung gilt für alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in den Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche.
  2. Es gibt folgende Formate:
    • Krisenberatung
    • Einzelsupervision und Einzel-Coaching
    • Teamsupervision (inklusive Fallsupervision in Teams)
    • Gruppensupervision
    • Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung
  3. In Kooperation mit anderen Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche werden zu bestimmten Themen und für bestimmte Zielgruppen gesonderte Fortbildungsveranstaltungen angeboten.
  4. Alle Anfragen nach Supervision und Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung sind an die Arbeitsstelle für Supervision und Gemeindeberatung der Bremischen Evangelischen Kirche zu richten. Jeder Supervision oder Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung geht ein Vorgespräch über Ziele, Beteiligte und organisatorische Einzelheiten voraus. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
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III.

Die Teilnahme an Supervision und Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung gehört grundsätzlich zum Dienstauftrag der Mitarbeitenden. Inwieweit die Supervision oder Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung im Rahmen der Dienstzeit stattfinden kann, muss im Einzelfall mit der/dem Dienstvorgesetzten geklärt werden. Die Durchführung der Beratung darf dringenden dienstlichen Anforderungen nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht in der Regel nicht.
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IV.

Die Supervision oder Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung wird durchgeführt von Supervisorinnen/Supervisoren oder Beraterinnen/Beratern, die entweder bei der Bremischen Evangelischen Kirche beschäftigt sind oder auf Honorarbasis im Auftrag der Bremischen Evangelischen Kirche arbeiten.
Für die unterschiedlichen Beratungsarten gilt folgende Regelung hinsichtlich ihrer Dauer und Finanzierung:
  1. Landesverband
    Die Leistungen für den Landesverband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder werden zu 100 % vom Landesverband getragen.
    a)
    Krisenberatung
    Dauer: 1 bis 3 Sitzungen à 60 Minuten
    b)
    Einzelsupervision und Einzel-Coaching
    Dauer: maximal 600 Minuten
    c)
    Teamsupervision
    Dauer: maximal 900 Minuten
    d)
    Gruppensupervision (mindestens 8 Personen)
    Dauer: maximal 10 Sitzungen à 180 Minuten pro Jahr, 2 Jahre
  2. Gemeinden und gesamtkirchliche Einrichtungen
    Bei Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen erfolgt durch die Zentralkasse ein Zuschuss von 100 Euro für 60 Minuten.
    Dieser Zuschuss gilt für Einzelsupervision, Teamsupervision und Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung. Er wird über die Arbeitsstelle für Supervision und Gemeindeberatung gewährt.
    Bei Supervisorinnen/Supervisoren oder Beraterinnen/Beratern mit einem Honorarsatz über 100 Euro/Stunde wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen Honorar und dem Zuschuss der Bremischen Evangelischen Kirche als Eigenanteil in Rechnung gestellt.
    a)
    Krisenberatung
    Dauer: 1 bis 3 Sitzungen à 60 Minuten
    b)
    Einzelsupervision und Einzel-Coaching
    Dauer: maximal 600 Minuten
    c)
    Teamsupervision
    Dauer: maximal 900 Minuten
    d)
    Gruppensupervision für Berufsgruppen (mindestens 8 Personen)
    Dauer: maximal 10 Sitzungen à 180 Minuten pro Jahr, 2 Jahre
    e)
    Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung
    Dauer: mehrere Einzelsitzungen und Tagesveranstaltungen
    im Verlauf von 1 bis 2 Jahren
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V.

Die Supervision oder Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung kann nach Absprache in den Räumen der Arbeitsstelle für Supervision und Gemeindeberatung stattfinden. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, in den Gemeinden oder gesamtkirchlichen Einrichtungen oder in den Räumen der Supervisorinnen/Supervisoren oder Beraterinnen/Berater zu tagen.
Wird für eine Supervision oder Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung eine auswärtige Tagungsstätte gewählt, müssen die Unterbringungs- und Reisekosten grundsätzlich von den Anfragenden selbst aufgebracht werden.
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VI.

Diese Richtlinien treten am 1. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 15. Dezember 2022 außer Kraft.