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Beschluss der Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche
zum Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen

Vom 29. Juli 2025 (Beschluss Nr. 221)

(GVM 2025 Nr. 29 )

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§ 1
Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen

Das Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen beträgt
A-Prüfung
B-Prüfung
C-Prüfung
D-Prüfung
ohne Prüfung
1.
für Orgeldienst
a)
bei einem Gottesdienst oder einer Amtshandlung
79 €
73 €
66 €
59 €
51 €
b)
bei einer Andacht, einer sonstigen Gemeindeveranstaltung oder einer Amtshandlung unter 45 Minuten
49 €
45 €
41 €
36 €
32 €
c)
bei einer Taufe (im Anschluss an den Gottesdienst)
31 €
29 €
26 €
23 €
21 €
2.
für Chorleitungsdienst
a)
bei mindestens 90 Minuten Probe
79 €
73 €
66 €
59 €
51 €
b)
bei mindestens 45 Minuten Probe
49 €
45 €
41 €
36 €
32 €
c)
bei mindestens 30 Minuten Probe
31 €
29 €
26 €
23 €
21 €
3.
Maßgeblich für das Einzelentgelt ist höchstens die Entgeltgruppe, die der jeweiligen Stellenbewertung entspricht (A-, B-, C-Stelle), in Kombination mit der Qualifikation der Vertretungskraft.
4.
Für eine Vertretung bei einer Chorleitung im Gottesdienst wird ein Entgelt nach Nummer 1 Buchstabe a gezahlt. Übernimmt dieselbe Person in einem Gottesdienst sowohl die Vertretung für Orgeldienst als auch die Vertretung für Chorleitungsdienst, wird das Entgelt nur einmal gezahlt.
5.
Für die Vertretung durch hauptberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der Bremischen Evangelischen Kirche gilt § 9 Absatz 2 des Kirchenmusikgesetzes1#: Die hauptberuflichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der Bremischen Evangelischen Kirche sind im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur kollegialen Vertretung ohne zusätzliches Honorar verpflichtet.
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§ 2
Ergänzende Bestimmungen

  1. Orgeldienst im Sinne des § 1 umfasst die Ausführung selbständiger Orgelmusik, die Begleitung des Gemeindegesangs bei Gottesdiensten und Amtshandlungen sowie die Begleitung von Chor-, Sologesang oder Instrumentalmusik.
  2. Das Entgelt für den Orgeldienst und den Chorleitungsdienst im Sinne des § 1 schließt das regelmäßige Üben am Instrument, Vorbereitungen, Vorgespräche, Instrumentenpflege sowie die Fahrzeiten und -kosten mit ein.
  3. Werden in den Fällen des § 1 in engem zeitlichen Zusammenhang zu einem Gottesdienst andere Dienste erbracht, z. B. die Begleitung eines Kindergottesdienstes, kann eine Einzelvereinbarung über die Erhöhung des Entgelts getroffen werden.
  4. Dieser Beschluss findet für Posaunenchöre keine Anwendung.
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§ 3
Schlussbestimmungen

  1. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 213 vom 27. Mai 2024 außer Kraft.
  2. Die Entgeltsätze nach § 1 werden in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle zwei Jahre, entsprechend den Entgeltänderungen in der KAVO-BEK angepasst.
    (Kober-Müller)
    Vorsitzende
    (Schultz)
    stellvertretender Vorsitzender

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1 ↑ Nr. 6.300
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