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Kirchengesetz über die Zusatzversorgung

Vom 26. März 1969

(GVM 1969 Nr. 1 Z. 4)

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§ 1

( 1 ) Die Bremische Evangelische Kirche hat sich durch Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz vom 30. Januar/ 2. Mai 1969 verpflichtet, ihre nicht beamteten Mitarbeiter, bei denen die Voraussetzungen für eine Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz gegeben sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1969 bei dieser Kasse zu versichern und zu veranlassen, dass für ihre Gemeinden dieselbe Verpflichtung besteht.
( 2 ) Dieser Vertrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigt.
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§ 2

Die Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden sind verpflichtet, ihre nicht beamteten Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 1 zu versichern und die Versicherung in den Dienst- und Arbeitsverträgen zu vereinbaren.
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§ 3

Die Rechtsbeziehungen der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden zu der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz richten sich nach der Satzung dieser Kasse in ihrer jeweiligen Fassung und nach dem in § 1 Abs. 1 genannten Anschlussvertrag.
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§ 4

( 1 ) Die Zusatzversorgung nach der Verordnung über die Zahlung einer Dankrente an die Angestellten in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 12. September 1957 (in der Fassung vom 5. Dezember 1961) und die Zusatzversorgung für die Kirchenmusiker der Gruppe A 3 nach § 6 Abs. 4 und 5 der Vergütungsordnung für die Kirchenmusiker in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 8. Januar 1960 (in der Fassung vom 1. Januar 1966) gelten weiter für die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1968 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche oder einer Gemeinde standen und die Aufnahme in die Zusatzversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz bis zum 30. Juni 1969 nicht schriftlich beantragen. Das Gleiche gilt für die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1968 das 64. Lebensjahr schon vollendet hatten und deswegen in die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz nicht mehr aufgenommen werden können.
( 2 ) Im Übrigen werden die in Abs. 1 genannten Versorgungsregelungen aufgehoben.
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§ 5

Der Kirchenausschuss wird ermächtigt, den dem Diakonischen Werk „Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Bremen e. V.“ angeschlossenen Anstalten, Werken und Einrichtungen für ihre Mitarbeiter den Anschluss an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz dadurch zu ermöglichen, dass die Bremische Evangelische Kirche insoweit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kasse übernimmt.
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§ 6

Der Kirchenausschuss wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.
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§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft.