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Kirchengesetz
über die Errichtung der Versorgungskasse
für die Pfarrer und Kirchenbeamten
der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 15. März 1986

(GVM 1986 Nr. 1 Z. 3)

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§ 1

( 1 ) Die Bremische Evangelische Kirche errichtet unter dem Namen
„Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche“
eine Versorgungskasse für ihre Pfarrer und Kirchenbeamten.
( 2 ) Die Kasse ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung, die auf der Grundlage eines Landesgesetzes der Freien Hansestadt Bremen1# in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts besteht.
( 3 ) Die Kasse untersteht der Aufsicht des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche. Der Kirchenausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Rechts- und Verfassungsausschuss die Satzung der Kasse.2#
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§ 2

Die Kasse hat den Zweck, die Versorgungsanwartschaften und die Erfüllung der Versorgungsansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche sowie ihrer Hinterbliebenen zu sichern.
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§ 3

( 1 ) Die Organe der Kasse sind: der Vorstand und der Verwaltungsrat.
( 2 ) Das Vermögen der Kasse darf nur für den satzungsmäßigen Zweck angelegt und verwendet werden.
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§ 4

Die Kasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu ernennen, für die das Kirchenbeamtengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche3# gilt.
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§ 5

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Nr. 5.710.
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2 ↑ Nr. 5.720.