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Vereinbarung mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
über die Pfarrstellenbesetzung
im Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband

Vom 18./22. Mai 1954

(GVM 1954 Nr. 2 Z. 2)

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Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, vertreten durch das Landeskirchenamt,
und
die Bremische Evangelische Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss, schließen folgende
Vereinbarung
mit Bezug auf den am 1. Januar 1949 in Kraft getretenen Umgliederungsvertrag:
Die Pfarrstellen in den Gemeinden des Lutherischen Gemeindeverbandes innerhalb der Bremischen Evangelischen Kirche werden entsprechend der bisherigen Regelung abwechselnd in der Weise besetzt, dass das eine Mal der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche im Einvernehmen mit dem Senior des Lutherischen Gemeindeverbandes den Geistlichen ernennt, das andere Mal die Kirchengemeinde ihn wählt.
Das Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen1# (Pfarrbestellungsgesetz) vom 8. Februar 1951 (Kirchliches Amtsblatt für die Evang.-luth. Landeskirche Hannovers 1951, S. 11) findet sinngemäße Anwendung.
Etwa erforderliche Bestimmungen über die Ausführung dieses Beschlusses werden durch Vereinbarung der Vertragschließenden getroffen.

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1 ↑ Nr. 5.220.