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Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Pfarrvertretungsgesetz – PfVG)

Vom 24. November 1999

(GVM 1999 Nr. 2 Z. 3)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
8. Mai 2008
2
22. April 2009
3
26. Mai 2011
4
15. Mai 2013
5
27. November 2014
6
20. Mai 2015



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Präambel

Die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung ist die besondere Aufgabe der Pfarrerinnen und Pfarrer. Diese Verantwortung bestimmt Ziel und Grenzen der in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Beteiligung der Pfarrerinnen und Pfarrer als kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihres Dienstes.
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I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmung

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§ 1
Grundsatz

Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung der im Dienst der Bremischen Evangelischen Kirche stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und aus der Fürsorge für die einzelne Pfarrerin und den einzelnen Pfarrer ergeben, wird eine Pfarrvertretung gebildet.
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II. Abschnitt.
Zusammensetzung der Pfarrvertretung

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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Die Pfarrvertretung ist die Vertretung der im aktiven Dienst stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit, der Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Entsendungsdienst), der Pfarrerinnen und Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sowie der Vikarinnen und Vikare. Der Pfarrvertretung wird die Vertretung der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der schwerbehinderten Vikarinnen und Vikare mit übertragen.
( 2 ) Die Pfarrvertretung besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
( 3 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.
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§ 3
Pfarrversammlung

( 1 ) In der Bremischen Evangelischen Kirche findet einmal jährlich eine Versammlung aller Personen statt, die von der Pfarrvertretung vertreten werden (Pfarrversammlung). Die Versammlung wird von der Pfarrvertretung einberufen und von ihrer oder ihrem Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Eine außerordentliche Pfarrversammlung ist einzuberufen, wenn fünfzehn Personen, die von der Pfarrvertretung vertreten werden, dies beantragen.
( 3 ) Die Pfarrvertretung erstattet der Pfarrversammlung einen Tätigkeitsbericht. Die Pfarrversammlung kann mit Ausnahme von Personalangelegenheiten alle Angelegenheiten erörtern, in denen die Pfarrvertretung mitwirkt. Sie kann in diesen Angelegenheiten Anträge an die Pfarrvertretung richten.
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III. Abschnitt.
Wahl der Pfarrvertretung

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§ 4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Personen, die von der Pfarrvertretung vertreten werden (§ 2 Absatz 1).
( 2 ) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die am Wahltag länger als sechs Monate beurlaubt sind; dies gilt nicht für Personen in der Elternzeit.
( 3 ) Nicht wählbar sind
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer, die Mitglied des Kirchenausschusses sind,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer, die vom Kirchenausschuss mit Leitungsaufgaben beauftragt wurden, sowie
  3. Vikarinnen und Vikare.
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§ 5
Wahlverfahren

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung werden in einer Sitzung der Pfarrversammlung gewählt, zu der die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einlädt.
( 2 ) Die Pfarrversammlung beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Wahl eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Die Pfarrversammlung gibt durch Zuruf oder schriftlich Vorschläge zur Wahl ab.
( 3 ) Erhalten die Wahlvorschläge die Zustimmung der Vorgeschlagenen, ist über die Wahlvorschläge geheim und schriftlich abzustimmen. Gewählt sind die Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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IV. Abschnitt.
Amtszeit und Geschäftsführung

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§ 6
Amtszeit und Vorsitz

( 1 ) Die Pfarrvertretung wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl eines Mitgliedes ist möglich.
( 2 ) Die Pfarrvertretung wählt in ihrer ersten Sitzung, die von ihrem dienstältesten Mitglied einberufen wird, aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 7
Ausscheiden und Nachwahl

( 1 ) Die Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung endet mit der Versetzung in den Ruhestand sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Bremischen Evangelischen Kirche oder mit der Übernahme eines der in § 4 Absatz 3 Buchstabe a und b genannten Ämter.
( 2 ) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Pfarrvertretung auf weniger als drei, wird eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt.
( 3 ) Die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes über den Kündigungsschutz finden für Mitglieder der Pfarrvertretung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß Anwendung.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Die Pfarrvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Pfarrvertretung tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
( 3 ) Die Pfarrvertretung kann bei Bedarf Dritte zur Beratung hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dadurch entstehende Kosten werden übernommen, wenn der Kirchenausschuss der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.
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§ 9
Kosten

Die für die Tätigkeit der Pfarrvertretung erforderlichen Kosten trägt die Bremische Evangelische Kirche.
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§ 10
Schweigepflicht

Die Mitglieder der Pfarrvertretung haben über Personalangelegenheiten und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche oder für vertraulich erklärte Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung. Satz 1 gilt auch für die beratende Teilnahme an den Sitzungen der Pfarrvertretung (§ 8 Absatz 3).
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V. Abschnitt.
Aufgaben und Befugnisse der Pfarrvertretung

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§ 11
Grundsätze für die Zusammenarbeit

( 1 ) Pfarrvertretung und Kirchenausschuss sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Sie achten darauf, dass alle von der Pfarrvertretung vertretenen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
( 2 ) Pfarrvertretung und Kirchenausschuss sollen regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, zur Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstverhältnisses zusammenkommen.
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§ 12
Mitwirkung bei allgemeinen Regelungen

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt mit bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung (Vergütung), Versorgung, Fortbildung und grundlegende Fragen der Ausbildung der von ihr vertretenen Personen sowie die Wahrung ihrer sozialen Belange betreffen. Sie kann dem Kirchenausschuss auch von sich aus Vorschläge für allgemeine Regelungen auf den genannten Gebieten zuleiten.
( 2 ) Der Kirchenausschuss legt der Pfarrvertretung von ihm beabsichtigte Regelungen nach Absatz 1 rechtzeitig zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist vor. Will der Kirchenausschuss den Empfehlungen der Pfarrvertretung nicht folgen, so ist der oder dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung Gelegenheit zu geben, dem Kirchenausschuss die Stellungnahme der Pfarrvertretung in einem Gespräch zu erläutern.
( 3 ) Über Vorschläge der Pfarrvertretung nach Absatz 1 Satz 2 berät der Kirchenausschuss innerhalb einer angemessenen Frist. Er teilt der Pfarrvertretung das Ergebnis der Beratung mit. Will der Kirchenausschuss den Empfehlungen der Pfarrvertretung nicht folgen, ist der oder dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung Gelegenheit zu geben, dem Kirchenausschuss die Stellungnahme der Pfarrvertretung in einem Gespräch zu erläutern.
( 4 ) Bei kirchengesetzlichen Regelungen nach Absatz 1 legt der Kirchenausschuss auf Verlangen der Pfarrvertretung eine abweichende Stellungnahme der Pfarrvertretung dem Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche schriftlich vor.
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§ 13
Mitwirkung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt in folgenden Personalangelegenheiten von Mitgliedern der in § 2 Absatz 1 genannten Personengruppe auf Antrag der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers mit:
  1. Versetzung gegen den Willen der Betroffenen (§ 79 und § 81 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1#),
  2. Abordnung gegen den Willen der Betroffenen (§ 77 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD2#),
  3. Versetzung in den Warte- oder Ruhestand von Amts wegen (§ 76 Absatz 3, § 83 Absatz 2, § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 2 und 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD3#),
  4. ordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
( 2 ) In Personalangelegenheiten nach Absatz 1 ist die Pfarrvertretung rechtzeitig zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern. Erhebt sie Einwendungen, so ist auf ihr Verlangen die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung mit ihr zu erörtern. Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können bereits vor Abgabe der Stellungnahme der Pfarrvertretung durchgeführt werden.
( 3 ) Kommt eine Einigung nicht zustande, findet auf Antrag der Pfarrvertretung ein Gespräch zwischen Vertreterinnen oder Vertretern des Kirchenausschusses und der Pfarrvertretung statt. Dabei führt die oder der Vorsitzende der kirchlichen Kammer des gemeinsamen Kirchengerichts nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz den Vorsitz. Danach entscheidet der Kirchenausschuss und gibt der Pfarrvertretung seine Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
( 4 ) In Angelegenheiten einzelner Personen aus dem Vertretungsbereich der Pfarrvertretung, die ihre dienstliche Stellung oder ihre sozialen Belange erheblich berühren oder über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, gibt die Pfarrvertretung auf Antrag der oder des Betroffenen oder des Kirchenausschusses innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme ab.
( 5 ) Jede Person aus dem Vertretungsbereich der Pfarrvertretung hat das Recht, ein Mitglied der Pfarrvertretung zu Gesprächen hinzuzuziehen, die ihre dienstliche Stellung berühren.
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§ 14
Information und Akteneinsicht

( 1 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Pfarrvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen sind ihr rechtzeitig zu überlassen.
( 2 ) Personalakten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der oder des Betroffenen durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Pfarrvertretung nach den Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes der EKD4# eingesehen werden.
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VI. Abschnitt.
Schlussbestimmungen

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§ 15
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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§ 16
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die erste Wahl zur Pfarrervertretung nach diesem Kirchengesetz findet bis zum 30. April 2000 statt. Die erste Amtszeit der Pfarrervertretung beginnt am Ersten des auf die Wahl folgenden Monats.
( 2 ) Die erste Pfarrversammlung nach diesem Kirchengesetz beruft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vereins der Pastorinnen und Pastoren in der Bremischen Evangelischen Kirche ein. In dieser Sitzung wird die Pfarrervertretung erstmalig gewählt.
( 3 ) Die beiden von der Pfarrversammlung am 19. April 2012 gewählten stellvertretenden Mitglieder der Pfarrervertretung sind ab 1. Juli 2013 für den Rest der Amtszeit Mitglieder der Pfarrervertretung.

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1 ↑ Nr. 5.100.
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2 ↑ Nr. 5.100.
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3 ↑ Nr. 5.100.
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4 ↑ Nr. 5.100.