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Kirchengesetz zur Regelung von eingeschränkten
Dienstverhältnissen (Teildienstgesetz)

Vom 28. November 1996

(GVM 1997 Nr. 1 Z. 2)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
22. April 2009
2
26. Mai 2011
3
20. Mai 2015
4
20. Mai 2015

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Präambel

Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, im Bereich des kirchlichen Dienstrechts die Voraussetzungen für die Ausgestaltung neuer Dienstverhältnisse für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zu schaffen.
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I. Abschnitt
Grundbestimmungen, Geltungsbereich

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§ 1
Grundbestimmungen

( 1 ) Der Kirchenausschuss kann nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes auf Antrag der oder des Betroffenen im Einzelfall von der Anwendung entgegenstehender kirchlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Dienstrechts absehen.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in einem Teildienstverhältnis oder gemeinsamen Dienstverhältnis gelten im übrigen die für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte allgemein geltenden Vorschriften.
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§ 2
Geltungsbereich

Abschnitt II dieses Kirchengesetzes gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit. Er gilt entsprechend für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
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II. Abschnitt
Neue dienstrechtliche Regelungen im Bereich des Pfarrerrechts

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1. Teilbeschäftigungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

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§ 3
Begründung

( 1 ) Ein Dienstverhältnis kann als Teildienstverhältnis (Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag) in der Regel mit der Hälfte oder drei Vierteln eines vollen Dienstverhältnisses begründet werden.
( 2 ) Das Dienstverhältnis wird auf Lebenszeit begründet.
( 3 ) Die Versehung einer Pfarrstelle in einem Teildienstverhältnis bedarf der Genehmigung des Kirchenausschusses. Die Genehmigung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
( 4 ) Bei Gemeindepfarrstellen ist der Antrag auf Versehung einer Pfarrstelle in einem Teildienstverhältnis im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbesetzung der Pfarrstelle zu stellen.
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§ 4
Teildienstverhältnis auf Lebenszeit

( 1 ) Das Teildienstverhältnis als solches kann unbefristet auf Lebenszeit als Teildienstverhältnis gestaltet werden.
( 2 ) Bei einem unbefristeten Teildienstverhältnis besteht kein Anspruch auf eine volle Stelle, unbeschadet des Rechts der Pfarrerin oder des Pfarrers im Teildienstverhältnis, sich auf eine volle Pfarrstelle zu bewerben.
( 3 ) Der Umfang eines Teildienstverhältnisses kann im Hinblick auf zusätzliche Dienstaufgaben im Einvernehmen befristet auf den Umfang einer Dreiviertelstelle bzw. einer vollen Stelle erhöht werden.
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§ 5
Umwandlung eines Dienstverhältnisses in ein befristetes Teildienstverhältnis

( 1 ) Ein volles Dienstverhältnis kann für einen befristeten Zeitraum in ein Teildienstverhältnis umgewandelt werden. Dies führt nicht zum Verlust der Stelle und der Dienstwohnung; der Kirchenausschuss kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Hinblick auf die Dienstwohnung eine abweichende Regelung treffen.
( 2 ) Die Dauer der Befristung soll in der Regel zwischen 1 und 5 Jahren betragen. Verlängerungen sind möglich. Der Antrag auf Verlängerung ist 6 Monate vor dem Ende der Befristung zu stellen.
( 3 ) Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Kirchenausschuss auf Antrag ein nach Absatz 2 befristetes Teildienstverhältnis vorzeitig wieder in ein Dienstverhältnis mit vollem Umfang umwandeln.
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§ 6
Dienstordnung

Der Aufgabenbereich der Pfarrerin oder des Pfarrers im Teildienstverhältnis ist vor Beginn der Tätigkeit in einer Dienstordnung zu regeln. Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern wird die Dienstordnung, die auch die Belange der anderen Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer berücksichtigen soll, von der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchenausschuss erlassen. Die Dienstordnung soll von Zeit zu Zeit überprüft und bei Bedarf abgeändert werden.
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§ 7
Teildienstverhältnis im gemeindlichen Dienst

( 1 ) Sitz, Stimme und Aufgaben im Kirchenvorstand sind für die Pfarrerin oder den Pfarrer im Teildienstverhältnis im gemeindlichen Dienst in der Gemeindeordnung zu regeln.
( 2 ) Ist eine Pfarrstelle mit zwei Pfarrerinnen und/oder Pfarrern im Teildienstverhältnis besetzt und wird eine oder einer von beiden beurlaubt, kann das Teildienstverhältnis, auf das sie oder er Anspruch hätte, der oder dem anderen auf Antrag für die Dauer der Beurlaubung zusätzlich übertragen werden. Dies gilt auch bei Elternzeit.
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§ 8
Dienstwohnung

( 1 ) Über die Zuweisung oder Belassung einer Dienstwohnung entscheidet der Kirchenausschuss nach Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers. Der Kirchenausschuss kann auf Antrag der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers und nach Anhörung der Gemeinde beschließen, dass auf die Einhaltung der Residenzpflicht verzichtet wird.
( 2 ) Bei der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung wird die volle Pfarrerbesoldung zugrunde gelegt.
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§ 9
Besoldung und Beihilfe

Die Besoldung und die Gewährung von Nebenleistungen richten sich nach dem Vomhundertsatz eines vergleichbaren vollen Dienstverhältnisses. Die Beihilfen, die bei einem Dienstunfall zustehenden Leistungen und die Umzugskosten werden in vollem Umfang geleistet.
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2. Ehepaar auf einer Pfarrstelle

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§ 10
Voraussetzungen

( 1 ) Einem Ehepaar kann, wenn beide Ehegatten die Anstellungsfähigkeit besitzen und ordiniert sind, eine Pfarrstelle gemeinsam verliehen werden. Ist ein Ehegatte bereits Inhaber einer Pfarrstelle, gilt Satz 1 entsprechend.
( 2 ) Das gemeinsame Dienstverhältnis nach Abs. 1 wird für beide Ehegatten auf Lebenszeit begründet und hat als Grundlage die eheliche Verbindung.
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§ 11
Beendigung

( 1 ) Ein Dienstverhältnis nach § 10 ist als gemeinsames Dienstverhältnis nur unbefristet zulässig.
( 2 ) Ein gemeinsames Dienstverhältnis kann, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, nur gemeinsam beendet werden.
( 3 ) Wird das Dienstverhältnis eines Ehegatten beendet oder tritt er in den dauernden Ruhestand, so kann das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten auf Antrag in ein volles Dienstverhältnis umgewandelt werden. Wird ein Ehepartner beurlaubt, kann das Dienstverhältnis, auf das sie oder er Anspruch hätte, der oder dem anderen für die Dauer der Beurlaubung zusätzlich übertragen werden. Dies gilt auch bei Elternzeit.
( 4 ) Ein gemeinsames Dienstverhältnis kann auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten und des Kirchenvorstandes in zwei Teildienstverhältnisse umgewandelt werden.
( 5 ) Der Kirchenausschuss kann ein gemeinsames Dienstverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Voraussetzung, die zur Begründung des gemeinsamen Dienstverhältnisses geführt hat, weggefallen ist. Dies wird vermutet, wenn beide Ehegatten und der Kirchenvorstand übereinstimmend erklären, dass ein solcher Grund gegeben ist.
( 6 ) Wird das gemeinsame Dienstverhältnis eines Theologenehepaares beendet, werden beide Ehegatten nach § 83 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1# in Verbindung mit § 17 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD2# auf eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag und anschließend in den Wartestand versetzt.
( 7 ) Treten während des gemeinsamen Dienstes auf einer Stelle bei einem Ehegatten Umstände ein, auf Grund derer nach dem in der Bremischen Evangelischen Kirche geltenden Recht einer Pfarrerin oder einem Pfarrer die Ausübung des Dienstes untersagt oder die Pfarrerin oder der Pfarrer vorläufig des Dienstes enthoben oder die Pfarrerin oder der Pfarrer auf eine andere Stelle oder in den Wartestand versetzt werden kann, so kann der Kirchenausschuss im Einvernehmen mit der Gemeinde auch den anderen Ehegatten vorläufig des Dienstes entheben, ihn in den Wartestand versetzen oder ihm eine andere Aufgabe übertragen, auch wenn gegen dessen Amtsführung keine Bedenken bestehen. In diesem Fall hat der andere Ehegatte jedoch einen Anspruch darauf, baldmöglichst wieder einen angemessenen Dienst übertragen zu bekommen.
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§ 12
Dienstaufgaben

( 1 ) Die Dienstaufgaben beider Ehegatten werden vor Beginn der Tätigkeit in einer Dienstordnung geregelt. § 6 gilt entsprechend.
( 2 ) § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 13
Besoldung und Beihilfe

( 1 ) Für die Zeit der gemeinsamen Tätigkeit auf einer Stelle erhält jeder Ehegatte das Grundgehalt, das er bei einer Teilbeschäftigung zur Hälfte erhalten würde. Haben die Ehegatten auf Grund der ihnen zustehenden Gehaltsstufe und des Besoldungsdienstalters unterschiedliche Grundgehälter, so erhält der Ehegatte mit dem niedrigeren Grundgehalt für die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit auf der Stelle zusätzlich eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Differenz seines Grundgehaltes zu dem höheren Grundgehalt des anderen Ehegatten. Auf diese Zulage werden Einkünfte aus anderen Dienstaufgaben (§ 4 Abs. 3) angerechnet.
( 2 ) Soweit eine Dienstwohnung zur Verfügung steht, wird diese beiden Ehegatten gemeinsam zugewiesen.
( 3 ) § 9 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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3. Gemeinsame Vorschriften für ruhegehaltfähige Dienstzeit, Versorgungsbezüge und Nebentätigkeit

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§ 14
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Dienstzeiten sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis des ermäßigten zum vollen Dienst entspricht.
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§ 15
Versorgungsbezüge

Abweichend von § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) erhalten Vollwaisen, deren Eltern als Theologenehepaar in einem Dienstverhältnis nach §§ 10 ff. oder jeweils in einem gesonderten Teildienstverhältnis nach §§ 3 ff. waren, das volle Waisengeld.
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§ 16
Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist mit Genehmigung des Kirchenausschusses zulässig, soweit sie mit den Pflichten einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nach dem Pfarrdienstgesetz der EKD3# zu vereinbaren ist.
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III. Abschnitt

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§ 17
Schlussbestimmungen

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 5.100.
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2 ↑ Nr. 5.101.
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3 ↑ Nr. 5.100.