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Verordnung über die Verleihung von Parochialrechten
an die Anstaltspfarrer der Evangelischen Diakonissenanstalt und des Diakonissenmutterhauses

Vom 19. August 1960

(GVM 1960 Nr. 3 Z. 3)

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  1. Die kirchliche und geistliche Versorgung der Evangelischen Diakonissenanstalt und des Diakonissenmutterhauses in Bremen wird durch eigene Anstaltspfarrer vorgenommen.
  2. Die Anstaltspfarrer sind ohne Dimissoriale des zuständigen Ortspfarrers berechtigt, die Angehörigen der Evangelischen Kirche, die in dem Gebiet der Evangelischen Diakonissenanstalt oder des Diakonissenmutterhauses wohnen, seelsorgerlich zu betreuen und Amtshandlungen an ihnen vorzunehmen. Für Amtshandlungen an Angehörigen der Evangelischen Kirche, die nicht in dem Gebiet der Evangelischen Diakonissenanstalt oder des Diakonissenmutterhauses wohnen, bedarf es eines Dimissoriales des zuständigen Ortspfarrers. Im Übrigen findet das Gesetz über die Kirchspiele und die Gemeindezugehörigkeit vom 24. Januar 19341# Anwendung.
  3. Die Anstaltspfarrer sind befugt, Angehörigen der Evangelischen Kirche, die in der Evangelischen Diakonissenanstalt oder in dem Diakonissenmutterhaus betreut werden, unbeschadet der Rechte ihres ordentlichen Pfarrers innerhalb der Anstalten mit Wort und Sakrament zur Seite zu stehen. Über den Vollzug von Nottaufen an diesen Personen ist dem zuständigen Ortspfarrer zur Eintragung in das Taufregister innerhalb von drei Tagen nach dem Vollzug eine Anzeige zu erstatten.
  4. Will ein Angehöriger der Evangelischen Kirche im Sinne der Ziffer 2 Satz 1 eine Amtshandlung nicht von einem Anstaltspfarrer vollziehen lassen, so bedarf es einer vorherigen Abmeldung bei dem Anstaltspfarrer (Dimissoriale). Dies gilt nicht, wenn er zur Gemeinde des betreffenden Pfarrers in Bremen gehört.
  5. Auf die Kirchenbuchführung finden die in der Bremischen Evangelischen Kirche jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung. Ein Anstaltspfarrer ist zum Kirchenbuchführer zu bestellen.
  6. Zum Gebiet der Evangelischen Diakonissenanstalt und des Diakonissenmutterhauses gehören die Grundstücke im Gebiet der Bremischen Evangelischen Kirche, auf denen die Anstalten betrieben werden, sowie die Grundstücke, die künftig von den Anstalten zu Eigentum oder Erbbaurecht erworben werden und in räumlichem Zusammenhang mit jenen Grundstücken stehen. Zur Zeit handelt es sich um folgende Grundstücke:
    VR 32 Flurstück 33/1
    VR 32 Flurstück 26/2
    VR 32 Flurstück 33/2
    VR 32 Flurstück 524/34
    VR 31 Flurstück 66/0
    VR 31 Flurstück 184
    VR 31 Flurstück 183
    VR 31 Flurstück 194/2
  7. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 ab in Kraft.