.Verordnung über die Verleihung von Parochialrechten
Verordnung über die Verleihung von Parochialrechten
an die Anstaltspfarrer der Evangelischen Diakonissenanstalt und des Diakonissenmutterhauses
Vom 19. August 1960
(GVM 1960 Nr. 3 Z. 3)
#- Die kirchliche und geistliche Versorgung der Evangelischen Diakonissenanstalt und des Diakonissenmutterhauses in Bremen wird durch eigene Anstaltspfarrer vorgenommen.
- 1Die Anstaltspfarrer sind ohne Dimissoriale des zuständigen Ortspfarrers berechtigt, die Angehörigen der Evangelischen Kirche, die in dem Gebiet der Evangelischen Diakonissenanstalt oder des Diakonissenmutterhauses wohnen, seelsorgerlich zu betreuen und Amtshandlungen an ihnen vorzunehmen. 2Für Amtshandlungen an Angehörigen der Evangelischen Kirche, die nicht in dem Gebiet der Evangelischen Diakonissenanstalt oder des Diakonissenmutterhauses wohnen, bedarf es eines Dimissoriales des zuständigen Ortspfarrers. 3Im Übrigen findet das Gesetz über die Kirchspiele und die Gemeindezugehörigkeit vom 24. Januar 19341# Anwendung.
- 1Die Anstaltspfarrer sind befugt, Angehörigen der Evangelischen Kirche, die in der Evangelischen Diakonissenanstalt oder in dem Diakonissenmutterhaus betreut werden, unbeschadet der Rechte ihres ordentlichen Pfarrers innerhalb der Anstalten mit Wort und Sakrament zur Seite zu stehen. 2Über den Vollzug von Nottaufen an diesen Personen ist dem zuständigen Ortspfarrer zur Eintragung in das Taufregister innerhalb von drei Tagen nach dem Vollzug eine Anzeige zu erstatten.
- 1Will ein Angehöriger der Evangelischen Kirche im Sinne der Ziffer 2 Satz 1 eine Amtshandlung nicht von einem Anstaltspfarrer vollziehen lassen, so bedarf es einer vorherigen Abmeldung bei dem Anstaltspfarrer (Dimissoriale). 2Dies gilt nicht, wenn er zur Gemeinde des betreffenden Pfarrers in Bremen gehört.
- 1Auf die Kirchenbuchführung finden die in der Bremischen Evangelischen Kirche jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung. 2Ein Anstaltspfarrer ist zum Kirchenbuchführer zu bestellen.
- 1Zum Gebiet der Evangelischen Diakonissenanstalt und des Diakonissenmutterhauses gehören die Grundstücke im Gebiet der Bremischen Evangelischen Kirche, auf denen die Anstalten betrieben werden, sowie die Grundstücke, die künftig von den Anstalten zu Eigentum oder Erbbaurecht erworben werden und in räumlichem Zusammenhang mit jenen Grundstücken stehen. 2Zur Zeit handelt es sich um folgende Grundstücke:VR 32 Flurstück 33/1VR 32 Flurstück 26/2VR 32 Flurstück 33/2VR 32 Flurstück 524/34VR 31 Flurstück 66/0VR 31 Flurstück 184VR 31 Flurstück 183VR 31 Flurstück 194/2
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 ab in Kraft.
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1 ↑ Jetzt Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit (Nr. 3.200).
1 ↑ Jetzt Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit (Nr. 3.200).