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Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche
über die Kirchenmitgliedschaft (KMG-BEK)

Vom 27. November 2002

(GVM 2002 Nr. 3 S. 44)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
27. November 2013
2
20. Mai 2015
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Abschnitt I
Grundsatz

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§ 1
Regelung der Kirchenmitgliedschaft

In der Bremischen Evangelischen Kirche gilt das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland1# in der jeweils geltenden Fassung.
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Abschnitt II
Aufnahme und Wiederaufnahme in die Evangelische Kirche

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§ 2
Aufnahme und Wiederaufnahme

( 1 ) Aufnahme ist der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person.
( 2 ) Wiederaufnahme ist das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person.
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§ 3
Verfahren

( 1 ) Die Aufnahme und Wiederaufnahme in die Bremische Evangelische Kirche kann jederzeit persönlich bei einem Pastor oder einer Pastorin der Bremischen Evangelischen Kirche beantragt werden.
( 2 ) Der Pastor oder die Pastorin soll vor der Entscheidung über den Antrag ein seelsorgerliches Gespräch mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin führen.
( 3 ) Über die Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu siegeln und von dem aufnehmenden Pastor oder der aufnehmenden Pastorin sowie dem Antragsteller oder der Antragstellerin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist unverzüglich an die Kirchenkanzlei weiterzuleiten.
( 4 ) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenausschuss eingelegt werden. Die Entscheidung des Kirchenausschusses unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.
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§ 4
Wiedereintrittsstellen

( 1 ) Der Kirchenausschuss kann zentrale Stellen errichten, die gemäß § 7a Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland3# berechtigt sind, Entscheidungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme auch mit Wirkung für die Wohnsitzgemeinden in anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu treffen.
( 2 ) Vor einer Entscheidung über den Antrag soll mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein seelsorgerliches Gespräch geführt werden.
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Abschnitt III
Austritt aus der Kirche

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§ 5
Grundsatz

Der Austritt aus der Evangelischen Kirche erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§ 6
Abgabe der Austrittserklärung

Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Die Erklärung ist in Person abzugeben, eine Stellvertretung ist unzulässig.
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§ 7
Zuständige Stelle

( 1 ) Mündlich wird der Austritt gegenüber dem oder der zuständigen Bediensteten der Kirchenkanzlei oder seiner oder ihrer Vertretung zu Protokoll erklärt. Der oder die Austretende hat sich über seine oder ihre Person auszuweisen. Das über die Austrittserklärung aufzunehmende Protokoll wird von dem oder der Bediensteten und dem oder der Austretenden unterzeichnet. Für einzelne Gebiete kann der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche eine Dienststelle errichten und ihre Leitung mit der Entgegennahme von Austrittserklärungen beauftragen.
( 2 ) Schriftlich wird der Austritt gegenüber dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche erklärt.
( 3 ) Bei der Austrittserklärung von Kindern sind die Bestimmungen des Reichsgesetzes über religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 19214# (Reichsgesetzblatt 1921 S. 939) zu beachten.
( 4 ) Über den Austritt wird gebührenfrei eine Bescheinigung erteilt.
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§ 8
Wirkungen

( 1 ) Mündliche Austrittserklärungen gelten mit Unterzeichnung des Protokolls gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 dieses Kirchengesetzes, schriftliche Austrittserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes mit ihrem Eingang bei der Kirchenkanzlei als abgegeben.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die mündliche Austrittserklärung abgegeben worden ist oder die schriftliche Austrittserklärung eingegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Austrittserklärung in einer der in § 7 dieses Kirchengesetzes bestimmten Formen zurückgenommen werden.
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Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

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§ 9
Ergänzende Bestimmungen

Die Einzelheiten des Vollzuges der Aufnahme und Wiederaufnahme sowie das Verfahren gegenüber aus der Evangelischen Kirche Ausgetretenen regelt der Kirchenausschuss durch Rechtsverordnung5#.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Ausnahme von § 4 am 1. Januar 2003 in Kraft. § 4 tritt zeitgleich mit § 1 Nr. 1 bis 5 des Ersten Kirchengesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland (1. KMG-ÄnderungsG) vom 8. November 2001 in Kraft6#.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Austritt aus der Evangelischen Kirche (Austrittsgesetz) in der Fassung vom 21. März 1978 (GVM 1978 Nr. 1 Z. 2) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 3.100.
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2 ↑ Nr. 3.100.
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3 ↑ Nr. 3.100.
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4 ↑ Nr. 3.160.
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5 ↑ Nr. 4.110.
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6 ↑ 1. Januar 2004 (ABl.EKD 2003 S.422)