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Kirchengesetz
über die Zustimmung zur Vereinbarung zwischen den
Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 2005

Vom 18. Mai 2006

(GVM 2006 Nr. 1 S. 196)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. Mai 2021
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§ 1

Der für die Bremische Evangelische Kirche am 8. Dezember 2005 unterzeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen1# wird zugestimmt.
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§ 2

Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung für die Bremische Evangelische Kirche wird das durch sie geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
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§ 3

( 1 ) Zuständige Stelle für Entscheidungen über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft nach § 3 Absatz 3 der Vereinbarung2# ist der Kirchenvorstand3# der Kirchengemeinde, in der die Kirchenmitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll.
( 2 ) Die Entscheidung des Kirchenvorstandes nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche.
( 3 ) Zuständige Stelle für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft ist der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche.
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§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
( 2 ) Das Außer-Kraft-Treten der bisher von der Bremischen Evangelischen Kirche mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgeschlossenen Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Kirchenmitgliedschaftsrechten in besonderen Fällen oder über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen nach § 7 Abs. 1 der Vereinbarung4# ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.

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1 ↑ Nr. 3.130.
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2 ↑ Nr. 3.130.
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3 ↑ Der Begriff „Kirchenvorstand“ umfasst auch vergleichbare Gemeindeorgane wie „Kirchenrat“, „Gemeindevorstand“ etc.
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4 ↑ Nr. 3.130.