.

Kirchengesetz über die Zustimmung
zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft vom 1. Februar 1970

Vom 20. März 1970

(GVM 1970 Nr. 1 Z. 2)

####

Artikel 1

( 1 ) Der zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) abzuschließenden Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft1# wird zugestimmt.
( 2 ) Der Kirchenausschuss wird bevollmächtigt, die Vereinbarung unterschriftlich zu vollziehen.
#

Artikel 2

Der Vereinbarungstext wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
#

Artikel 3

( 1 ) Das Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Vereinbarung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht und die Vereinbarung in Kraft setzt (vgl. VI der Vereinbarung2#).
( 2 ) Der Tag der Inkraftsetzung wird in den Gesetzen, Verordnungen und Mitteilungen der Bremischen Evangelischen Kirche bekannt gegeben.
#

Artikel 4

( 1 ) Der Kirchenausschuss wird bevollmächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung notwendigen Bestimmungen im Verordnungsweg zu erlassen und zwischen einzelnen Gliedkirchen erforderliche Abmachungen in Verfolg dieser Vereinbarung zu treffen.
( 2 ) Die erlassenen Verordnungen und getroffenen Abmachungen sind durch den Kirchenausschuss zu veröffentlichen.

#
1 ↑ Nr. 3.120.
#
2 ↑ Nr. 3.120.