.Verfassung der Freien Hansestadt Bremen (Auszug)
Vom 18. Mai 1920
(Brem.GBl. 1920 S. 183)
####§ 87
(
3
)
Die Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Römisch-Katholische Kirche und ihre bremischen Gemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.