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Beitritt der Bremischen Evangelischen Kirche
zur Evangelischen Kirche in Deutschland

Mit Wirkung vom 1. April 1953

(GVM 1953 Nr. 3 Z. 1)

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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat am 26. März 1953 beschlossen, die Erklärung des Kirchenausschusses vom 5. Juli 1952, in der dieser von dem nachstehenden Beschluss des bremischen Kirchentages vom 25. Juni 1952 Mitteilung machte, als nachträgliche Erklärung im Sinne des § 10 III der Verordnung des Rates über das Zustandekommen einer Grundordnung der EKD vom 14. Januar 19481# anzuerkennen, mit der Wirkung, dass die Grundordnung der EKD mit dem 1. April 1953 für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche wirksam wird (vgl. Mitteilung im Amtsblatt der EKD 1953 S. 104).
Der Beschluss des Bremer Kirchentages vom 25. Juni 1952 lautet:
  1. Der Kirchentag stellt zur Klarstellung der Glaubensgrundlage der Bremischen Evangelischen Kirche folgendes fest:
    Die Bremische Evangelische Kirche als historisch gewordene Einheit reformierter, lutherischer, unierter und sich evangelisch nennender Gemeinden ist im Jahre 1933 mit Zustimmung aller bremischen Gemeinden der Deutschen Evangelischen Kirche beigetreten und hat damit auch die in Art. 1 der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 11. Juli 1933 festgestellte Glaubensgrundlage für sich als verbindlich anerkannt. Durch die mit großer Mehrheit erfolgten Beschlussfassungen auf den Kirchentagen vom 9. Oktober und 27. November 1946 hat die Bremische Evangelische Kirche diese Erklärung als Vorspruch ihrer Verfassung vorangestellt und damit ausdrücklich bestätigt, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in der Reformation neu ans Licht getreten ist, ihre unantastbare Grundlage bildet. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung2# der Bremischen Evangelischen Kirche, wonach die Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit der Gemeinden unbeschränkt bleibt, meint nicht eine Freiheit von der Bindung an das Evangelium, sondern will sagen, dass die verschiedenartigen Gemeinden in der Freiheit des Verständnisses des Evangeliums und seiner Verkündigung nicht durch Maßnahmen und Entschließungen der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Organe beeinträchtigt werden dürfen.
  2. Die Bremische Evangelische Kirche stimmt der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland zu und stellt dazu auf Grund des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung3# fest, dass für die Bremische Kirche und ihre Gemeinden in allen Fragen des Bekenntnisses allein ihre Verfassung und die bremischen Gemeindeordnungen maßgebend sind.
Die Bremische Evangelische Kirche gehört demnach als vollberechtigtes Glied der Evangelischen Kirche in Deutschland an, und es steht ihr auch ein Sitz in deren Synode zu. Der Abgeordnete für die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland ist mit zwei Stellvertretern vom Bremer Kirchentag zu wählen.

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1 ↑ § 10 III: „Die Landeskirchen, die nicht zugestimmt haben, können ihre Zustimmung nachträglich erteilen mit der Wirkung, dass die Grundordnung auch für ihren Bereich wirksam wird.“ (Amtsblatt der EKD 1948 Nr. 3)
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2 ↑ Nr. 1.100.
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3 ↑ Nr. 1.400, jetzt Art. 1 Abs. 1 S. 3