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Verfassung
der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 14. Juni 1920

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
26. März 1930
GVM 1930 Nr. 3 Z. 1
2
27. November 1946
GVM 1952 Nr. 2 Z. 1
3
15. Juni 1956
GVM 1956 Nr. 2 Z. 1
4
2. November 1961
GVM 1961 Nr. 3 Z. 2
5
24. März 1966
GVM 1966 Nr. 1 Z. 4
6
11. November 1970
GVM 1970 Nr. 2 Z. 1
7
28. März 1973
GVM 1973 Nr. 1 Z. 1
8
20. März 1975
GVM 1975 Nr. 1 Z. 1
9
22. März 1984
GVM 1984 Nr. 1 Z. 1
10
23. November 1994
GVM 1994 Nr. 3 Z. 1
11
28. November 1996
GVM 1997 Nr. 1 Z. 1
12
19. Mai 2000
GVM 2000 Nr. 1 Z. 1
13
14. Mai 2003
14
29. November 2006
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Präambel

Die unantastbare Grundlage der Bremischen Evangelischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist.
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§ 1

( 1 ) Die Bremische Evangelische Kirche ist eine selbstständige Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie besteht aus ihren Gemeinden. Die Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Jeder Evangelische mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Kirchengebiet der Bremischen Evangelischen Kirche gehört, soweit er nicht aus der Evangelischen Kirche ausgetreten ist, einer Gemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche an und ist zugleich Glied der Bremischen Evangelischen Kirche. Zu ihr zählen in Bremerhaven ferner die Glieder der zur Bremischen Evangelischen Kirche gehörenden Gemeinden.
( 2 ) Die Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit der Gemeinden bleibt unbeschränkt. Die Gemeindeordnungen bleiben unbeschadet dieser Verfassung in Kraft. Die herkömmliche Selbstständigkeit und Selbstverwaltung der Gemeinden bleibt bestehen. Die Gemeinden bleiben im Besitz ihres Vermögens, auch des ihnen mit anderen Gemeinden gemeinsam gehörenden, und haben nach wie vor für ihre Bedürfnisse selbst aufzukommen, soweit diese nicht von der Bremischen Evangelischen Kirche übernommen werden.
( 3 ) Wenn eine Gemeinde von vornherein es abgelehnt hat, an dem Kirchentage und den übrigen aufgrund dieser Verfassung entstehenden gemeinschaftlichen Einrichtungen und Ordnungen der Bremischen Evangelischen Kirche teilzunehmen, oder wenn eine Gemeinde später einen solchen Beschluss fasst, so ruhen ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Bremischen Evangelischen Kirche. Stellt eine solche Gemeinde den Antrag, in den Kirchentag einzutreten oder wieder einzutreten, so entscheidet darüber der Kirchentag; er kann die Genehmigung des Antrages an Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, knüpfen.
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§ 2

( 1 ) Die Bremische Evangelische Kirche wird vertreten durch den Kirchentag und den Kirchenausschuss.
( 2 ) Der Sitz des Kirchentages und des Kirchenausschusses ist die Stadt Bremen.
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§ 3

( 1 ) Dem Kirchentag liegt die Wahrung der Ordnung im äußeren Kirchenwesen der Bremischen Evangelischen Kirche und die Vertretung ihrer Interessen ob.
( 2 ) Er verfügt über eine auf die Beiträge der Gemeinden und einzelner sich gründende Zentralkasse für kirchliche Zwecke.
( 3 ) Er übt unbeschadet der herkömmlichen Selbstständigkeit und Freiheit der Kirchengemeinden die kirchlichen Befugnisse, die bisher dem Senat zustanden, aus, soweit sie nicht dem von ihm gewählten Kirchenausschuss durch diese Verfassung übertragen sind oder ihm in Zukunft durch Beschlüsse des Kirchentages übertragen werden. Für seine Geschäftsführung bedient er sich des Kirchenausschusses (§ 10).
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§ 4

( 1 ) Die Befugnisse des Kirchentages sind namentlich die folgenden:
  1. Er erlässt die für die Bremische Evangelische Kirche notwendig werdenden allgemeinen Bestimmungen, errichtet Ämter für besondere kirchliche Aufgaben und fördert kirchliche Einrichtungen und Werke.
  2. Er wählt den Kirchenausschuss und die übrigen Ausschüsse (§ 9) für die Dauer der Session.
  3. Er befindet endgültig über Beschwerden gegen Entscheidungen des Kirchenausschusses, sofern dieser nicht als höchste Instanz bestellt ist.
  4. Er prüft und erledigt nach Vorlage des Kirchenausschusses den Jahresbericht sowie den Voranschlag und den Jahresabschluss der Zentralkasse.
  5. Er erlässt eine Ordnung für die Prüfung, Ordination und Beaufsichtigung der Kandidaten und eine Ordnung des Rechtsschutzes für Gemeinden und Geistliche, wenn Geistliche einer Verletzung der sittlichen Amts- und Standespflicht beschuldigt werden.
  6. Er beschließt über die Zulassung neuer Gemeinden und über das Wiederaufleben der Rechte und Pflichten einer Gemeinde (§ 1 Abs. 3).
  7. Er stellt seine Beamten und Hilfskräfte an und setzt die nötigen Arbeitsausschüsse ein, beides nach Vorschlag des Kirchenausschusses.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass das Arbeitsrecht der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter durch besondere Organe geregelt wird, an denen die Mitarbeiter im kirchlichen Dienst oder ihre Verbände partnerschaftlich und paritätisch beteiligt sind (Arbeitsrechtsregelung). Die Arbeitsrechtsregelung ist an den kirchlichen Auftrag und an die Ordnung der Bremischen Evangelischen Kirche gebunden.
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§ 5

( 1 ) Der Kirchentag besteht aus den von den Gemeinden aufgrund ihrer Gemeindeordnungen als Vertreter gewählten Frauen und Männern, aus den vom Kirchentag hinzugewählten Einzelmitgliedern (Abs. 7) sowie den Jugendvertretern (Abs. 8). Die Vertreter müssen Glieder der Bremischen Evangelischen Kirche sein.
( 2 ) Die Anzahl der von den Gemeinden zu entsendenden Vertreter richtet sich nach der Gemeindegliederzahl. Maßgeblich ist die Gemeindegliederzahl am 1. Juli des letzten Sessionsjahres. Gemeinden mit einer Gemeindegliederzahl bis zu 1.000 Gemeindegliedern entsenden einen Vertreter. Gemeinden mit einer Gemeindegliederzahl bis zu 4.000 Gemeindegliedern entsenden zwei Vertreter. Gemeinden mit einer Gemeindegliederzahl bis zu 8.000 Gemeindegliedern entsenden drei Vertreter. Gemeinden mit einer Gemeindegliederzahl bis zu 10.000 Gemeindegliedern entsenden vier Vertreter. Gemeinden mit einer Gemeindegliederzahl über 10.000 Gemeindeglieder entsenden fünf Vertreter. Von den Vertretern und Stellvertretern der Gemeinden mit einer Gemeindegliederzahl über 1.000 Gemeindegliedern sollen jeweils nicht mehr als die Hälfte Pfarrer sein. Während der Dauer einer Session findet keine Vermehrung oder Verminderung der Stimmenzahl statt. 10 Jede Gemeinde bestimmt für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ebenso viele Stellvertreter, wie sie Mitglieder wählt. 11 Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt in der von der Gemeinde bestimmten und bekannt gegebenen Reihenfolge ein Stellvertreter an die Stelle des verhinderten Mitglieds.
( 3 ) Der Kirchentag wird auf sechs Jahre gewählt.
( 4 ) Die Amtsdauer der Vertreter und Stellvertreter fällt mit der Sessionsdauer zusammen.
( 5 ) Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtsdauer aus, so hat die Gemeinde einen anderen Vertreter oder Stellvertreter zu wählen, der an die Stelle des ausgeschiedenen tritt. Wechselt die Gemeindezugehörigkeit eines Vertreters oder Stellvertreters während der Session, so kann die betreffende Gemeinde auch vor Ablauf der Session den betreffenden Vertreter oder Stellvertreter abwählen und eine Neuwahl vornehmen.
( 6 ) Die Wahl der Vertreter und Stellvertreter hat spätestens im November des letzten Sessionsjahres zu erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Die Namen der Erwählten sind bis zum 15. Dezember dem Kirchenausschuss mitzuteilen.
( 7 ) Der Kirchentag kann bis zu fünfzehn Einzelmitglieder hinzuwählen, die für das Leben der Gesamtkirche oder für die Arbeit der kirchlichen Werke Bedeutung haben. Für jedes Einzelmitglied kann ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden.
( 8 ) Der Kirchentag wählt ungeachtet des Absatzes 7 bis zu zwei Vertreter der Evangelischen Jugend hinzu. Für jeden Jugendvertreter kann ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden.
( 9 ) Werden während einer Session des Kirchentages neue Gemeinden durch Abtrennung von bereits bestehenden Gemeinden gebildet, so haben die hieran beteiligten Gemeinden unverzüglich die von ihnen nach Abs. 2 zu entsendenden Vertreter neu zu wählen.
( 10 ) Werden bisher nicht zur Bremischen Evangelischen Kirche gehörende Gemeinden zugelassen (§ 4 Z. 7 dieser Verfassung), so haben diese unverzüglich die von ihnen nach Abs. 2 zu entsendenden Vertreter neu zu wählen.
( 11 ) Schließen sich mehrere Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche zu einer Gemeinde zusammen und wird diese Gemeinde vom Kirchentag zugelassen, so bleiben die bisherigen Vertreter der zusammengeschlossenen Gemeinden für die Dauer der Session auch Vertreter der neuen Gemeinde.
( 12 ) Die nach den Abs. 9 und 10 gewählten Vertreter nehmen erstmalig an derjenigen Versammlung des Kirchentages teil, die auf die Neubildung oder Zulassung der neuen Gemeinden folgt.
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§ 6

Der Kirchentag versammelt sich jährlich wenigstens einmal. Eine Beschlussfassung über den Haushalt der Bremischen Evangelischen Kirche soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen, spätestens jedoch im März des laufenden Haushaltsjahres. Außerordentliche Versammlungen werden berufen, wenn der Kirchenausschuss es für erforderlich hält oder wenn es wenigstens fünfzehn Mitglieder unter Angabe der Gründe bei dem Kirchenausschuss schriftlich beantragen.
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§ 7

( 1 ) Die Berufung des Kirchentages erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch den Kirchenausschuss, und zwar, abgesehen von dringlichen Fällen, wenigstens drei Wochen zuvor durch schriftliche Einladungen und durch Pressemitteilungen. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet der Kirchenausschuss.
( 2 ) Jeder ordnungsgemäß berufene Kirchentag ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 15, beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluss ist jedoch gültig, wenn nicht vorher die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Die Verhandlungen erfolgen gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung. Sie sind öffentlich, soweit nicht Vertraulichkeit beschlossen wird.
( 3 ) Wird von wenigstens einem Viertel der anwesenden Mitglieder aufgrund dieser Verfassung die Zuständigkeit des Kirchentages für die Beratung eines Gegenstandes vor Beginn der Verhandlung desselben bestritten, so hat der Kirchentag das Gutachten des Vertrauensausschusses zu erbitten. Derselbe besteht aus fünf vom Kirchentag für die Dauer der Session aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, die nicht dem Kirchenausschuss angehören dürfen. Der Kirchentag hat unter der gleichen Bestimmung für jedes der fünf Mitglieder einen Stellvertreter zu wählen. Der Vertrauensausschuss hat sein mit Gründen versehenes Gutachten über die Zuständigkeitsfrage möglichst noch in gleicher Versammlung der Entscheidung des Kirchentages zu unterbreiten. Die Entscheidung erfolgt durch sofortige Abstimmung ohne weitere Aussprache. Ergibt die Abstimmung, dass wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Kirchentages die Verhandlungen für unzulässig hält, so darf der Verhandlungsgegenstand vor Ablauf eines Jahres nicht wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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§ 8

( 1 ) Anträge einer Gemeinde, des Kirchenausschusses, des Nominierungsausschusses oder eines Ausschusses im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 5 dieser Verfassung bedürfen keiner Unterstützung. Dagegen müssen Anträge einer anderen Körperschaft, eines Mitgliedes des Kirchentages und eines ihm nicht angehörenden Mitgliedes der Bremischen Evangelischen Kirche durch wenigstens zehn Mitglieder des Kirchentages unterstützt werden.
( 2 ) Anträge, die diesen Erfordernissen entsprechen und zwei Wochen vor dem Termin des Kirchentages an den Kirchenausschuss eingereicht sind, sind von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Später eingereichte Anträge sind unverzüglich den Mitgliedern des Kirchentages mitzuteilen und können durch Beschluss des Kirchentages nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge, die so spät eingereicht werden, dass sie den Mitgliedern des Kirchentages vorher nicht mitgeteilt werden können, kann eine Verhandlung und Beschlussfassung nur erfolgen, wenn sich eine Mehrheit von drei Vierteln der sämtlichen Mitglieder des Kirchentages dafür erklärt.
( 3 ) Beschlüsse des Kirchentages bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Dreifünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch diese Verfassung eine andere Mehrheit (§ 15) vorgeschrieben ist. Einfache Stimmenmehrheit genügt bei Beschlussfassung über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Ausschussberatung, auf Vertagung, auf Schluss der Debatte, auf Aussetzung eines Beschlusses und auf eine zweite Beratung sowie über den Einspruch gegen einen Ordnungsruf.
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§ 9

( 1 ) Der Kirchentag wählt zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte folgende ständige Ausschüsse:
  1. Finanzausschuss
  2. Planungsausschuss
  3. Rechts- und Verfassungsausschuss
  4. Personalausschuss
  5. Ausschuss für Aufgaben der Gesamtkirche, die sich insbesondere aus § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verfassung ergeben.
( 2 ) Jeder dieser ständigen Ausschüsse besteht aus neun oder, wenn es der Kirchentag aus besonderen Gründen beschließt, aus zwölf Mitgliedern. Der Anteil der Pfarrer an der Mitgliederzahl der Ausschüsse beträgt ein Drittel.
( 3 ) Der Schatzmeister gehört dem Finanzausschuss, der Schriftführer dem Ausschuss für Aufgaben der Gesamtkirche kraft Amtes an. Der Schatzmeister führt den Vorsitz im Finanzausschuss. Die Vorsitzer des Rechts- und Verfassungsausschusses sowie des Personalausschusses dürfen keine Pfarrer sein. Ein Kirchentagsmitglied kann gleichzeitig nicht mehr als zwei ständigen Ausschüssen angehören und nur in einem ständigen Ausschuss den Vorsitz führen.
( 4 ) Der Kirchentag kann ständigen Ausschüssen im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung ihm zustehende Befugnisse mit Dreifünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen übertragen und entziehen. Die verfassungsmäßigen Aufgaben des Kirchenausschusses bleiben unberührt. Nicht übertragbar sind folgende Befugnisse des Kirchentages (§ 4 dieser Verfassung): die Gesetzgebung, die Wahlen, die Prüfung und Erledigung des Voranschlages und des Jahresabschlusses der Zentralkasse sowie das Befinden über Beschwerden gegen Entscheidungen des Kirchenausschusses. Zu Beschlüssen, die der Bremischen Evangelischen Kirche Verpflichtungen auferlegen, sind ständige Ausschüsse nicht befugt.
( 5 ) Der Kirchentag kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben weitere Ausschüsse wählen. Abs. 2 und Abs. 4 dieser Bestimmung finden Anwendung. In diese Ausschüsse, deren Vorsitzer dem Kirchentag angehören müssen, können auch Glieder der Bremischen Evangelischen Kirche gewählt werden, die dem Kirchentag nicht angehören. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 6 ) Der Vorstand des Kirchenausschusses leitet die von den Ausschüssen zu bearbeitenden Vorgänge deren Vorsitzern zu. Er kann diese Aufgabe an eines seiner Mitglieder delegieren. Ist zweifelhaft, welcher der Ausschüsse zuständig ist, oder, wenn mehrere Ausschüsse zuständig sind, welcher federführend sein soll, so entscheidet der Kirchenausschuss.
( 7 ) Die Ausschüsse berichten dem Kirchentag und dem Kirchenausschuss regelmäßig über ihre Arbeit. Die Vorsitzer informieren die Ausschüsse über Vorgänge, die ihr Aufgabengebiet betreffen. Entscheidungen und Beschlüsse der Ausschüsse werden dem Vorstand des Kirchenausschusses zur Kenntnis gebracht.
( 8 ) Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Session gewählt. Nach Beendigung der Session bleiben sie so lange im Amt, bis ihre gewählten Nachfolger zur ersten Sitzung zusammentreten. Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses während der Session aus, so kann der Kirchentag für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vornehmen.
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§ 10

( 1 ) Der Kirchenausschuss besteht aus elf vom Kirchentag aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, nämlich seinem Vorstand und sieben weiteren Mitgliedern, von denen zwei Gemeindepfarrer sind; außerdem gehört der Senior des Lutherischen Gemeindeverbandes dem Kirchenausschuss an (§ 5 des Umgliederungsvertrages zwischen der Bremischen Evangelischen Kirche und der Evang.-luth. Landeskirche Hannovers1# vom 25. April/17. Dezember 1948). Alle Mitglieder des Kirchenausschusses sollen zur Mitarbeit auf einem bestimmten Arbeitsgebiet bereit und in der Lage sein.
( 2 ) Gehört dem Kirchenausschuss kein Kirchentagsmitglied aus Bremerhaven an, so kann die Vereinigte Protestantische Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche eines ihrer Kirchentagsmitglieder für die Dauer der Session zum ständigen Vertreter bestellen und mit beratender Stimme zu den Kirchenausschusssitzungen entsenden.
( 3 ) Der Vorstand des Kirchentages besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Schatzmeister, die nicht Pfarrer sein dürfen, und einem Schriftführer, der Pfarrer sein muss und Inhaber einer Gemeindepfarrstelle der Bremischen Evangelischen Kirche sein soll. Der Kirchenausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Session je einen Stellvertreter für den Vizepräsidenten, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Stellvertreter des Schriftführers muss Pfarrer sein. Der Vorstand des Kirchentages ist gleichzeitig Vorstand des Kirchenausschusses.
( 4 ) Die Wahl der Mitglieder des Kirchenausschusses geschieht in der Ordnung, dass zuerst der Präsident, dann der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer gewählt werden. Hierauf werden fünf Mitglieder des Kirchenausschusses gewählt, die nicht Pfarrer sein dürfen, und zwar je eines aus der Mitte der in § 9 Abs. 1 dieser Verfassung genannten Ausschüsse, die dem Kirchentag nach Fühlungnahme mit dem Nominierungsausschuss (§ 11 dieser Verfassung) Wahlvorschläge zuleiten; die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 dieser Verfassung bleiben unberührt. Danach wählt der Kirchentag zwei Gemeindepfarrer als weitere Mitglieder des Kirchenausschusses. Mit der Annahme der Wahl wird der Gewählte Mitglied des Kirchenausschusses.
( 5 ) Die Mitglieder des Kirchenausschusses werden für die Dauer der Session gewählt. Nach Beendigung der Session bleiben sie so lange im Amt, bis ihre gewählten Nachfolger zur ersten Sitzung zusammentreten. Scheidet ein Mitglied des Kirchenausschusses während der Session aus, so wird für den Rest der Amtszeit vom Kirchentag eine Ersatzwahl vorgenommen. Abs. 4 dieser Bestimmung findet Anwendung.
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§ 11

( 1 ) Alle Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt.
( 2 ) Die zu Beginn einer Session vom Kirchentag vorzunehmenden Wahlen werden von einem Nominierungsausschuss durch Wahlvorschläge vorbereitet. Bei den Wahlvorschlägen für die Einzelmitglieder (§ 5 Abs. 7 dieser Verfassung) ist auf eine angemessene Vertretung der Ämter, Einrichtungen und Werke (§ 4 Nr. 1 dieser Verfassung) Bedacht zu nehmen. Hierbei sind die verschiedenen kirchlichen Richtungen angemessen zu berücksichtigen. Die Wahlvorschläge werden den Mitgliedern des Kirchentages spätestens eine Woche vor der ersten ordentlichen Sitzung des Kirchentages zugeleitet. Für Ausschüsse im Sinne des § 9 Abs. 5 dieser Verfassung schlägt der Nominierungsausschuss jeweils bis zu fünf Mitglieder zur Wahl vor. Die weiteren Mitglieder dieser Ausschüsse werden von den gewählten Ausschussmitgliedern zur Wahl vorgeschlagen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 dieser Verfassung bleiben unberührt. Spätere Wahlen bereitet der Kirchenausschuss vor.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern des Kirchentages, von denen vier Pfarrer sein müssen. Er wird auf der konstituierenden Sitzung des Kirchentages gewählt. Zwischen der konstituierenden und der ersten ordentlichen Sitzung des Kirchentages muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen.
( 4 ) Für die Wahl der Mitglieder des Nominerungsausschusses und des Kirchenausschusses ist absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Kirchentagsmitglieder erforderlich. Solange sich diese nicht ergibt, ist die Wahlhandlung zu wiederholen und dabei jedes Mal der Name desjenigen von dem Wahlaufsatz zu streichen, der bei der vorherigen Abstimmung die wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Für die Wahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse im Sinne des § 9 Abs. 1 dieser Verfassung ist ebenfalls absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Kirchentagsmitglieder erforderlich. Im zweiten Wahlgang genügt jedoch die relative Stimmenmehrheit der anwesenden Kirchentagsmitglieder. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
( 6 ) Für die Wahl von Einzelmitgliedern (§ 5 Abs. 7 dieser Verfassung) ist absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Kirchentagsmitglieder erforderlich. Für die Wahl der Mitglieder von Ausschüssen im Sinne des § 9 Abs. 5 dieser Verfassung und für sonstige Wahlen genügt relative Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages.
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§ 12

( 1 ) Der Kirchenausschuss vertritt die Bremische Evangelische Kirche nach außen. Er vertritt sie in Rechtsangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzer und ein zweites Mitglied des Vorstandes. Er ist mit den Verwaltungsgeschäften der Bremischen Evangelischen Kirche und mit der Ausführung der Beschlüsse des Kirchentages betraut.
( 2 ) Ihm sind namentlich übertragen:
  1. Die Entscheidung in kirchlichen Streitsachen – einschließlich der Anfechtung von Wahlen zu den Gemeindevertretungen – innerhalb der Gemeinden oder zwischen mehreren Gemeinden.
  2. Die Prüfung des ordnungsmäßigen Verlaufes der Wahl eines Geistlichen und seine Berufung sowie die Bestätigung der Emeritierung.
  3. Die Anerkennung der Prüfungszeugnisse aufgrund der Prüfungsordnung für Geistliche.
  4. Die Anordnung der Ordination eines Geistlichen, jedoch, wenn er im Dienst einer Gemeinde oder einer Körperschaft steht, nur auf deren Antrag.
  5. Die Regelung der Vertretung und Aushilfe bei Pfarrvakanzen, falls die verwaiste Gemeinde es beantragt oder falls es zur Erhaltung der Ordnung des Gemeindelebens (§ 3) erforderlich ist.
  6. Die Vorbereitung der Verhandlungen des Kirchentages.
  7. Die Zuschreibung des Jahresabschlusses der Gemeinderechnungen.
  8. Die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen, soweit diese das Verhältnis der Gemeinde zum Kirchentag und zur Zentralkasse betreffen.
  9. Die Genehmigung von Kapitalaufwendungen, soweit diese im einzelnen Falle den zehnten Teil des frei verfügbaren Kapitalvermögens der Gemeinde übersteigen.
  10. Die Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken und zur Aufnahme von Anleihen seitens der Gemeinden.
  11. Die Verwaltung der Zentralkasse.
( 3 ) In den Ziffern 1 bis 7 sind die Entscheidungen des Kirchenausschusses endgültig. Die Versagung der Genehmigung in den Fällen unter 9 und 10 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der sämtlichen Mitglieder des Kirchenausschusses. Bei Beschlussfassungen des Kirchenausschusses haben wenigstens fünf Mitglieder mitzuwirken.
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§ 13

Die Kosten des Kirchentages und des Kirchenausschusses werden aus der Zentralkasse (§ 3) gedeckt.
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§ 14

Der Zusammenschluss einzelner Gemeinden zu Vereinigungen besonderer Art, namentlich auch aufgrund gemeinsamer Glaubensrichtung, bleibt unbenommen. Diese Vereinigungen haben jedoch als solche keinerlei Rechte aufgrund dieser Verfassung am Kirchentage und Kirchenausschuss.
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§ 15

( 1 ) Abänderungen dieser Verfassung können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Kirchentages beschlossen werden, bedürfen aber zu ihrer Gültigkeit zweier Beschlussfassungen, die wenigstens vier Wochen auseinander liegen müssen.
( 2 ) Ist eine Änderung des § 1 Abs. 2 dieser Verfassung beschlossen, so tritt der Beschluss nicht in Kraft, wenn eine Gemeinde binnen vier Wochen nach der zweiten Beschlussfassung Widerspruch erhebt.
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§ 16

Die Verfassung ist für die Gemeinden verbindlich.
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§ 17

( 1 ) Der verfassungsgebende Bremische Kirchentag ist zugleich der erste ordentliche Bremische Kirchentag.
( 2 ) Die erste Session des Kirchentages endet mit dem 31. Dezember 1926.

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1 ↑ Nr. 1.210.