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Kirchentag

Nr. 1Beschluss zu den Gebäudekonzeptionen der Gemeinden

Vom 24. Mai 2023

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Der Kirchentag beschließt:
  1. Die Gemeinden, für die bisher noch kein Gebäudekonzept vorliegt, werden noch einmal dringend aufgefordert, in ihren regionalen Bezügen ggf. zusammen mit benachbarten Gemeinden mit Unterstützung des Kirchenausschusses und der Kirchenkanzlei zeitnah ein Konzept zur Gebäudereduzierung zu erarbeiten.
  2. Der Kirchenausschuss und der Finanzausschuss werden gebeten, auch weiterhin – soweit es nach der Kirchensteuerentwicklung möglich ist – in den Haushalten der nächsten Jahre finanzielle Mittel zur Umsetzung von Gebäudekonzeptionen in den Gemeinden einzuplanen.
  3. Der Kirchenausschuss wird gebeten, im Jahr 2024 erneut zu berichten.
Bremen, den 24. Mai 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 2Kirchengesetz
zur Förderung des Klimaschutzes
in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Klimaschutzgesetz – KlSchG)

Vom 24. Mai 2023

Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Präambel
§ 1
Zweck des Kirchengesetzes, Klimaschutzziel
§ 2
Klimaschutzplan
§ 3
Finanzierung
§ 4
Aufgaben der Gemeinden, der gesamtkirchlichen Einrichtungen und der Kirchenkanzlei
§ 5
Förderung klimafreundlicher Heiztechnologie, Nutzung erneuerbarer Energien, energetische Gebäudesanierung, Maßnahmen an Grundstücken
§ 6
Mobilität, Beschaffung
§ 7
Inkrafttreten, Folgemaßnahmen, Überprüfungsauftrag
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Präambel

Klimaschutz ist ein wichtiger Bestandteil des kirchlichen Auftrags. Dieser begründet sich aus der Verantwortung des christlichen Glaubens zur Bewahrung der Schöpfung und der Wahrung der Lebensrechte aller Menschen, der gegenwärtigen ebenso wie der zukünftigen Generationen.
Die Bremische Evangelische Kirche tritt in ihrer Gesamtheit für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung ein und sieht sich vor diesem Hintergrund in der Verpflichtung, ihren Beitrag zum Schutz des Klimas und der Bekämpfung der nachteiligen Folgen des Klimawandels zu leisten.
Der Klimawandel erfordert für unser kirchliches Handeln im Wesentlichen zwei Schwerpunkte: zum einen die Begrenzung der Folgen des Klimawandels durch Klimaschutzmaßnahmen, zum anderen den Umgang mit den schon jetzt unvermeidlichen Folgen des Klimawandels.
Dieses Kirchengesetz trägt zu diesen Bemühungen bei, indem es das Klimaschutzziel der Bremischen Evangelischen Kirche festlegt und rechtliche Voraussetzungen dafür schafft, Klimaschutzmaßnahmen zu erarbeiten, zu überprüfen, über sie zu berichten und weiterzuentwickeln.
Die Bremische Evangelische Kirche möchte damit auch zu den nationalen und internationalen Anstrengungen beitragen, die Klimaschutzziele des Pariser Abkommens zur Begrenzung der Erderwärmung zu erreichen.
Klimaschutz soll elementarer Bestandteil allen kirchlichen Handelns sein.
Darüber hinaus trägt dieses Kirchengesetz zum Verständnis von Klimagerechtigkeit bei, indem es diesbezügliche Bildungs- und Beratungsarbeit fördert und auf die weltweiten klimabezogenen Probleme, insbesondere des globalen Südens, hinweist. Hierzu sollen auch die vielfältigen internationalen Partnerschaften der Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche sowie die Zugehörigkeit der Bremischen Evangelischen Kirche zur Norddeutschen Mission herangezogen werden.
Den Gemeinden, den gesamtkirchlichen Einrichtungen und der Kirchenkanzlei kommt beim Klimaschutz und der Erreichung der Klimaschutzziele eine herausragende Bedeutung zu.
Über dieses Klimaschutzgesetz hinaus muss der dauerhafte Umgang mit den weltweiten Folgen des Klimawandels zukünftig in der Bremischen Evangelischen Kirche diskutiert und adressiert werden.
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§ 1
Zweck des Kirchengesetzes, Klimaschutzziel

( 1 ) Dieses Kirchengesetz legt das Klimaschutzziel für die Bremische Evangelische Kirche fest und regelt wesentliche Forderungen für eine effiziente Gebäudenutzung, die energetische Optimierung von Gebäuden oder einen Wechsel des Energieträgers oder der Energiequelle oder eine Kombination aus mehreren Maßnahmen.
( 2 ) Die Treibhausgasemissionen der Bremischen Evangelischen Kirche sollen bilanziell bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 % gegenüber dem Jahr 2023 gesenkt werden, bis spätestens 2045 auf null (CO-Neutralität). Dabei kommt der Verminderung des Energieverbrauchs durch Bedarfsreduktion, durch effiziente Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.
( 3 ) Treibhausgasemissionen der Bremischen Evangelischen Kirche im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO), Methan (CH), Distickstoffmonoxid (NO), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF), die durch die Bremische Evangelische Kirche verursacht werden.
( 4 ) Die Treibhausgasemissionen werden gemäß ihrer Treibhausgaspotentiale in CO-Äquivalente (COe) umgerechnet.
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§ 2
Klimaschutzplan

( 1 ) Der Kirchentag beschließt einen Klimaschutzplan, der die wesentlichen Zwischenziele, Strategien und Vorschläge für Maßnahmen zur Erreichung des Klimaschutzziels nach § 1 benennt. Über die zu ergreifenden Maßnahmen entscheidet die jeweilige Gemeinde, die jeweilige gesamtkirchliche Einrichtung oder die Kirchenkanzlei.
( 2 ) Der Klimaschutzplan enthält insbesondere folgende Elemente:
  1. Festlegung jährlicher Zwischenziele zur Reduktion der Gesamtmenge von emittierten Treibhausgasen für die Bereiche Gebäude, Mobilität und Beschaffung;
  2. Ermittlung und Darstellung der Emissionsbeiträge und der Einsparpotentiale für die Bereiche Gebäude, Mobilität und Beschaffung;
  3. Vorschläge für Maßnahmen, durch die die Zwischenziele in den Bereichen Gebäude, Mobilität und Beschaffung erreicht werden sollen;
  4. Vorschläge für die Kompensation von CO-Emissionen;
  5. Vorschläge für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu Klimaschutz und Klimagerechtigkeit.
( 3 ) Der erste Klimaschutzplan wird für den Zeitraum der Jahre 2024 bis 2028 beschlossen.
( 4 ) Der Klimaschutzplan ist durch Beschluss nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf von sechs Jahren fortzuschreiben.
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§ 3
Finanzierung

( 1 ) Die Gemeinden sollen ab dem Haushaltsjahr 2024 mindestens 1 % der Schlüsselzuweisung für Klimaschutzzwecke verwenden. Die Bremische Evangelische Kirche ist verpflichtet, ab dem Haushaltsjahr 2024 mindestens einen Betrag in Höhe von 1 % der Netto-Kirchensteuereinnahmen des Vorjahres für Klimaschutzzwecke zu verwenden; dieser Betrag kann auch über eingeworbene Fördergelder erzielt werden. Die Gemeinden können die von ihnen für Klimaschutzzwecke allokierten Finanzmittel für bis zu fünf Jahre bündeln, um effiziente Maßnahmen durchzuführen.
( 2 ) Klimaschutzzwecke im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
  1. die Förderung von Maßnahmen, insbesondere Baumaßnahmen, der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden, der gesamtkirchlichen Einrichtungen und der Kirchenkanzlei, die den Energiebedarf oder die CO-Emissionen reduzieren oder die Energieeffizienz steigern;
  2. die konsequente Nutzung des Energiecontrollings („Grünes Datenkonto“) sowie eines Klimaschutzmanagements in den Bereichen Gebäude, Mobilität und Beschaffung;
  3. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schöpfungsbewahrung hinsichtlich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit.
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§ 4
Aufgaben der Gemeinden, der gesamtkirchlichen Einrichtungen
und der Kirchenkanzlei

( 1 ) Den Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche, den gesamtkirchlichen Einrichtungen und der Kirchenkanzlei kommt aufgrund der Nutzung kirchlicher Gebäude eine besondere Bedeutung und Verantwortung für den Klimaschutz zu.
( 2 ) Die Gemeinden, die gesamtkirchlichen Einrichtungen und die Kirchenkanzlei erheben regelmäßig, in der Regel monatlich, die Verbrauchsdaten ihrer dem Energiecontrolling unterliegenden Gebäude nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und wirken darauf hin, dass der Energiebedarf und die CO-Emissionen reduziert oder die Energieeffizienz der kirchlichen Gebäude gesteigert wird.
( 3 ) Es ist zu prüfen, welche kirchlichen Gebäude für die Arbeit der Gemeinden, der gesamtkirchlichen Einrichtungen und der Kirchenkanzlei notwendig und sinnvoll nutzbar sind und welche abgegeben werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit insbesondere ältere Gebäude in sinnvollem Umfang energetisch saniert werden können.
( 4 ) Die Kirchenkanzlei, insbesondere die Bau- und Grundstücksabteilung, ist verpflichtet, die Gemeinden bei der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen in den Bereichen Gebäude und Energie zu unterstützen.
( 5 ) Das Evangelische Bildungswerk Bremen sowie der Stabsbereich Kommunikation erbringen die notwendige Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit und entwickeln Angebote zur Fortbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im Bereich Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement.
( 6 ) Die Koordinierung und Begleitung der Maßnahmen erfolgt durch eine hauptamtliche Klimamanagementstelle in der Kirchenkanzlei.
( 7 ) Der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche wird jährlich über den aktuellen Stand und die erwartete Entwicklung der Treibhausgasemissionen informiert.
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§ 5
Förderung klimafreundlicher Heiztechnologie, Nutzung erneuerbarer Energien,
energetische Gebäudesanierung, Maßnahmen an Grundstücken

( 1 ) Der Einbau von Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, oder der Anschluss an ein Wärmeversorgungsnetz, bei dem die Wärmeversorgung auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht, soll nicht mehr durchgeführt werden. Der Kirchenausschuss kann Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Der Austausch von Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, wird durch die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 für Klimaschutzzwecke zu verwendenden Finanzmittel gefördert. Als klimafreundliche Heizungstechnologien gelten insbesondere:
  1. in Kirchen und Kapellen Sitzbankheizungen, die darauf ausgelegt sind, nur während der jeweiligen Veranstaltung genutzt zu werden, anstelle eines das gesamte Gebäude aufheizenden Systems;
  2. Bezug der Heizwärme über Wärmenetze, die ganz oder überwiegend mit erneuerbaren Energien betrieben werden;
  3. Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
  4. Wärmepumpen in Kombination mit der Nutzung von Umweltenergien und Ökostrom.
( 3 ) Alle kirchlichen Einrichtungen beziehen schnellstmöglich, ideal bereits zum 1. Juli 2023, spätestens jedoch zum 1. Juli 2024, ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien. Der Kirchenausschuss kann in Zusammenarbeit mit dem Finanzausschuss und der Klimaschutzkommission Rahmenverträge mit entsprechenden Anbietern aushandeln, die von den kirchlichen Einrichtungen genutzt werden können.
( 4 ) Eine Nutzung von Regenwasser für Toilettenspülung sowie der Versorgung von kirchlichen Liegenschaften, insbesondere Friedhöfen, ist anzustreben.
( 5 ) Die energetische Sanierung von Gebäuden mit dem Ziel, einen Niedrigenergie- oder Passivhausstandard zu erreichen, wird ebenfalls aus den gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 für Klimaschutzzwecke zu verwendenden Finanzmitteln gefördert. Als zu erreichender Standard wird festgelegt:
  1. Bestandsgebäude, die nicht unter Denkmalschutz fallen und nicht dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken dienen, sollen den für Neubauten definierten Standard der Energieeinsparverordnung von 2016 erfüllen;
  2. Bestandsgebäude, die unter Denkmalschutz fallen und nicht dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken dienen, sollen den für das Referenzgebäude definierten Standard der Energieeinsparverordnung von 2016 zuzüglich 60 % beim Primärenergiebedarf bzw. 75 % bei den Transmissionswärmeverlusten erfüllen;
  3. Neubauten sollen als Passivhäuser ausgeführt werden und sollen in der Regel keine klassische, wassergeführte Gebäudeheizung benötigen. Der maximale Heizwärmebedarf darf 15 kWh/(m² a), der maximale Primärenergiebedarf inklusive Haushaltsstrom 120 kWh/(m² a) nicht überschreiten.
Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken dienen, sind von den vorstehend genannten Standards und der Energieeinsparverordnung ausgenommen. Sofern eine Beheizung gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht installiert ist, soll bei diesen Räumen der für Neubauten definierte Standard der Energieeinsparverordnung von 2016 angestrebt werden. Ist dies baubedingt mit vertretbaren Mitteln nicht zu erreichen, muss die Solltemperatur abgesenkt werden.
( 6 ) Es sollen Maßnahmen an Grundstücken zur Begrenzung der Folgen des Klimawandels umgesetzt werden, insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Hitze-Resilienz (gezielte Baumpflanzung, Dachbegrünung, Verschattungsmöglichkeit an besonders exponierten Gebäudeteilen) und Maßnahmen zum Schutz vor Starkregen (Anlage von Überflutungsflächen, Dachbegrünung, Entsiegelung von gepflasterten Flächen).
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§ 6
Mobilität, Beschaffung

( 1 ) Bei Reisetätigkeiten im kirchlichen Auftrag sollen möglichst der Öffentliche Personenverkehr, das Fahrrad und andere Leichtfahrzeuge genutzt werden. Personenkraftwagen sollen mit Elektroantrieb ausgestattet sein. Auf Verbrennungsmotoren soll bei Neuanschaffungen möglichst verzichtet werden; sofern dies dennoch erfolgt, soll die Einhaltung der neuesten EU-Grenzwerte erreicht werden. Eine Nutzung von Flugzeugen ist zulässig, wenn dies unvermeidbar ist.
( 2 ) Die „Beschaffungsordnung zur öko-fairen Beschaffung in den zentralen Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche“ wird regelmäßig aktualisiert. Die Kirchenkanzlei setzt geeignete Maßnahmen um, damit die Gemeinden diese Richtlinien erfüllen können.
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§ 7
Inkrafttreten, Folgemaßnahmen, Überprüfungsauftrag

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
( 2 ) Der Kirchenausschuss wird beauftragt, gemeinsam mit der Klimaschutzkommission weitere Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz, insbesondere in den Bereichen Gebäude, Mobilität und Beschaffung, zu entwickeln und dem Kirchentag jährlich über den Fortgang zu berichten.
( 3 ) Der Kirchenausschuss wird beauftragt, die Umsetzung und Auswirkung des Kirchengesetzes spätestens alle drei Jahre zu evaluieren und dem Kirchentag im Folgejahr darüber zu berichten.
Bremen, den 24. Mai 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 3Wahlen

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Der Kirchentag wählt
  1. als Einzelmitglied des Kirchentages
    Herrn Rüdiger Hille
  2. als stellvertretendes Einzelmitglied des Kirchentages
    Herrn David Schollmeyer
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Bremen, den 24. Mai 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Kirchenausschuss

Nr. 4Beschluss
zur Änderung der
Richtlinien für die Bewilligung von Zuschüssen
zur Anschaffung und Instandsetzung von Orgeln, Glocken und Kirchturmuhren

Vom 9. Februar 2023

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Artikel 1

§ 1 Absatz 4 der Richtlinien für die Bewilligung von Zuschüssen zur Anschaffung und Instandsetzung von Orgeln, Glocken und Kirchturmuhren vom 17. August 2017 (GVM 2017 Nr. 2 S. 183) wird wie folgt gefasst:
( 4 ) Für die Orgeln übernimmt die Zentralkasse die Kosten für eine Wartungs- und Pflegemaßnahme auf der Grundlage von Wartungsverträgen mit qualifizierten Orgelbaufirmen im Abstand von jeweils zwei Jahren.“
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Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Bremen, den 9. Februar 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 5Verordnung
zur Änderung der Ordnung
für die Erste Theologische Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 22. Juni 2023

Auf Grund des § 4 Absatz 3 des Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetzes vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 34) verordnet der Kirchenausschuss:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung

§ 10 der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 19. November 2015 (GVM 2015 Nr. 2 S. 117), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    㤠10
    Meldung“
  2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Meldeschluss ist der 1. April und der 1. Oktober eines jeden Jahres.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Bremen, den 22. Juni 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 6Verordnung
zur Änderung der Ordnung
für die Zweite Theologische Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 22. Juni 2023

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetzes vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 34) verordnet der Kirchenausschuss:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung

§ 4 der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 13. Dezember 2012 (GVM 2012 Nr. 2 S. 210), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    㤠4
    Meldung“
  2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Zweite Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt.“
  3. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Meldeschluss ist der 1. Februar und der 1. August eines jeden Jahres.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Bremen, den 22. Juni 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 7Beschluss
zur Änderung der
Satzung für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 22. Juni 2023

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Artikel 1

§ 2 Absatz 4 Satz 1 der Satzung für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 20. Dezember 2018 (GVM 2019 Nr. 1 S. 8) wird wie folgt gefasst:
„Während der Ferien für die allgemeinbildenden Schulen sind die Tageseinrichtungen für Kinder für die Dauer von insgesamt 20 Tagen geschlossen, sowie weitere zwei Tage zum Zweck der Qualitätsentwicklung und -sicherung.“
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Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Bremen, den 22. Juni 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Evangelisch-Lutherischer Gemeindeverband

Nr. 8Beschluss
des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes
zur Kirchenvorstandswahl 2024

Vom 10. März 2023

Der Verbandstag erlässt gemäß § 11 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 17. Februar 1965 (GVM 1965 Nr. 2 Z. 7) in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Umgliederungsvertrages zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Bremischen Evangelischen Kirche vom 23. April / 17. Dezember 1948 (GVM 1949 Nr. 1 Z. 1) folgende

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Ordnung:

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Für die Kirchenvorstandswahl in den Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes am 10. März 2024 gilt das Kirchenvorstandsbildungsgesetz (KVBG) der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 28. Juni 2022 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2022, S. 22) mit folgenden Maßgaben:
  1. Ergänzend zu § 2 KVBG gilt:
    „Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein.“
  2. Abweichend von § 5 Absatz 4 KVBG gilt:
    „Beruflich Mitarbeitende, die von einer Kirchengemeinde oder für den Dienst für eine Kirchengemeinde angestellt sind, sind in dieser Kirchengemeinde wählbar. Die Kirchenvorstandsmitglieder kraft Amtes und die in den Kirchenvorstand gewählten beruflich Mitarbeitenden dürfen zusammengezählt nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstandes ausmachen.“
  3. Abweichend von § 12 Absatz 1 und 3 KVBG gilt, dass die Wahl nicht im elektronischen Verfahren (Onlinewahl) durchgeführt wird und die Wahlunterlagen daher keinen Zugangscode für die Onlinewahl enthalten.
  4. Eine Kirchengemeinde, die sich in Fusionsverhandlungen mit mindestens einer anderen Kirchengemeinde befindet, kann bis zum 15. August 2023 über den Senior beim Kirchenausschuss beantragen, dass in ihrem Bereich am 10. März 2024 keine Kirchenvorstandswahl durchgeführt wird. Der Kirchenausschuss wird gebeten, antragsgemäß zu beschließen, wenn aufgrund des Verhandlungsstandes zu erwarten ist, dass es spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zu einer Fusion kommt. Wird gemäß dem Beschluss des Kirchenausschusses in der Kirchengemeinde am 10. März 2024 keine Kirchenvorstandswahl durchgeführt, bleibt der bisherige Kirchenvorstand über den 31. Mai 2024 hinaus entsprechend § 21 Absatz 1 KVBG bis zur Fusion, längstens jedoch für ein weiteres Jahr, im Amt.
Bremen, den 10. März 2023
Pastor Holger Westphal
Senior

Arbeitsrechtliche Kommission

Nr. 9Beschluss
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich)
(Beschluss Nr. 209)

Vom 5. Juni 2023


Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Beschluss gilt für
  1. unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK fallende Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen (§ 25a KAVO-BEK) und
  2. Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ausgebildet werden.
( 2 ) Dieser Beschluss gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten.
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§ 2
Inflationsausgleich 2023

( 1 ) Die unter § 1 fallenden Mitarbeitenden erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für die unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK fallenden Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen (§ 25a KAVO-BEK) 1.240 Euro. Für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ausgebildet werden, beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. § 24 Absatz 2 KAVO-BEK gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.
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§ 3
Monatliche Sonderzahlungen

( 1 ) Die unter § 1 fallenden Mitarbeitenden erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für die unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK fallenden Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen (§ 25a KAVO-BEK) 220 Euro. Für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ausgebildet werden, betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. § 24 Absatz 2 KAVO-BEK gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.
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§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

( 1 ) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 KAVO-BEK genannten Ereignisse· und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 KAVO­ BEK), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 4 ) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2023 in Kraft.
Bremen, den 5. Juni 2023
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Kober-Müller
Schultz
Vorsitzende
stellvertretender Vorsitzender
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Mitteilungen und Personennachrichten

Nr. 10Neubildung und Zusammensetzung
der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses

Es wird mitgeteilt, dass die Arbeitsrechtliche Kommission und der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 21. Mai 2014 (GVM 2014 Nr. 1 S. 39) für die Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026 neu gebildet wurden und sich wie folgt zusammensetzen:
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A. Arbeitsrechtliche Kommission
1. Für die Anstellungsträger
Mitglieder
Stellvertretungen - in dieser Reihenfolge -
Herr Olaf Adolf
Herr Pastor Friedhelm-Paul Blüthner
Frau Andrea Kraft
Frau Pastorin Ulrike Oetken
Herr Peter Schultz
Herr Harald Stief
Frau Dr. Jutta Schmidt
Frau Karin Dierks
Frau Pastorin Sabine Kurth
Herr Pastor Henner Flügger
Herr Pastor Claus Nungesser
Frau Karen Steffen
2. Für die Mitarbeitenden
Mitglieder
Stellvertretungen - in dieser Reihenfolge -
Frau Ann-Kristin Bernhardt-Weiß
Frau Mira Gathmann
Herr Christian Gloede
Frau Astrid Kober-Müller
Frau Christiane Mües
Herr Peter Struck
Frau Angela Horn
Herr René Rozek
Frau Ulrike Busch
Frau Petra Finke
Frau Frauke Siebert
B. Schlichtungsausschuss
1. Vorsitzendes Mitglied
Stellvertretung
Herr Timm Ole Trapp
Frau Astrid Heiland
2. Beisitzende Mitglieder
a. Für die Anstellungsträger
Stellvertretungen
Herr Peter Schultz
Herr Harald Stief
Frau Dr. Jutta Schmidt
Frau Andrea Kraft
b. Für die Mitarbeitenden
Stellvertretungen
Frau Mira Gathmann
Herr Christian Gloede
Frau Ann-Kristin Bernhardt-Weiß
Frau Nora Wölfl
Bremen, den 9. Februar 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 11Bekanntmachung über das Inkrafttreten der
Vereinbarung über die kirchliche Gliederung
und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven
vom 13. Oktober/5./13. Dezember 2022

Die als Anlage zum Kirchengesetz zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven vom 23. November 2022 (GVM 2022 Nr. 20 S. 28) veröffentlichte Vereinbarung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Bremen, den 30. Juni 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 12Personennachrichten

Zweite Theologische Prüfung
Caroline Duţescu
14.03.2023
Sabine Groen
14.03.2023
Nora Larsen
14.03.2023
Berufungen
Pastorin Nina Kleinsorge
Pastorin im Entsendungsdienst
01.02.2023
Pastorin Caroline Duţescu
Pastorin im Entsendungsdienst
01.04.2023
Pastorin Sabine Groen
Pastorin im Entsendungsdienst
01.04.2023
Pastorin Nora Larsen
Pastorin im Entsendungsdienst
01.04.2023
Ruhestand
Pastor Rolf Blanke
zuletzt Gemeinde Gröpelingen und Oslebshausen
28.02.2023
Pastorin Babette Flügger
zuletzt Forum Kirche, Religionspädagogik und Medien
30.06.2023
Todesfälle
Pastor Hermann Memming
zuletzt Gemeinde Blockdiek (jetzt: Trinitatisgemeinde)
07.01.2023
Pastor Ulrich Reinke
zuletzt Krankenhauspfarramt Bremen-Ost
08.02.2023
Pastor Clemens Hütte
zuletzt Gemeinde Borgfeld
19.02.2023
Herausgegeben vom
Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche
Franziuseck 2-4, 28199 Bremen
Postfach 10 69 29, 28069 Bremen