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Ordnung der Wirtschaftsführung für die
Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden
(Wirtschaftsordnung der
Bremischen Evangelischen Kirche)

Vom 29. März 1967

(GVM 1967 Nr. 1 Z. 2)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
22. März 1984
GVM 1984 Nr. 1 Z. 3
2
26. März 1992
GVM 1992 Nr. 2 Z. 3
3
26. Oktober 1993
GVM 1993 Nr. 2 Z. 1
4
13. Mai 1998
GVM 1998 Nr. 2 Z. 1



Der Kirchentag erlässt auf Grund der ihm durch § 3 Abs. 1 der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche1# auferlegten Pflicht, für die Wahrung der Ordnung im äußeren Kirchenwesen zu sorgen, und in Ausübung der ihm nach § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Z. 1 dieser Verfassung zustehenden Befugnisse und zur näheren Bestimmung der in § 3 Abs. 3, § 112# Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7–11 dieser Verfassung niedergelegten Obliegenheiten des Kirchenausschusses folgendes Gesetz:

Inhaltsverzeichnis

a)
§ 18
(aufgehoben)
§ 19
(aufgehoben)
§ 20
(aufgehoben)
b)
c)
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I. Grundbestimmungen

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§ 1
Wirtschaftsführung und kirchliche Aufgaben

Wirtschaftsführung im Sinne dieser Ordnung sind alle Betätigungen, Handlungen und Unterlassungen im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden, die die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung betreffen. Die Wirtschaftsführung dient der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben.
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§ 2
Grundsätze des Wirtschaftens

( 1 ) Die Wirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Einnahmen werden vollständig und in angemessener Höhe erhoben. Bei den Ausgaben wird sparsam verfahren.
( 2 ) Das Vermögen wird in angemessener Weise erhalten und vermehrt.
( 3 ) Es gelten die üblichen Sorgfaltsregeln. Bei größeren Einkäufen und Aufträgen werden die Kosten nach Vergleichsangeboten genau ermittelt und die Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt. Rechnungen und sonstige Zahlungsunterlagen werden vor der Ausführung der Zahlungen rechnerisch geprüft. Das Grund- und Gebäudevermögen wird pfleglich betreut. Es wird für ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt.
( 4 ) Die verfassungsgemäß zuständigen Organe stellen Pläne oder Richtlinien für die Wirtschaftsführung auf und treffen die erforderlichen Zweckbestimmungen für die Verwendung der Wirtschaftsmittel.
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§ 3
Rechtmäßigkeit

( 1 ) Die Wirtschaft wird so geführt, dass sie dem kirchlichen und dem staatlichen Recht entspricht.
( 2 ) Die Abgabengesetze des Staates werden beachtet.
( 3 ) Die Zuständigkeitsbestimmungen der kirchlichen Verfassungen (Gemeindeordnungen) werden eingehalten, wonach die geschäftsführenden Organe (wie Kirchenausschuss, Bauherren, Kirchenvorstand) bei den bedeutenden Vorgängen an die Mitwirkung anderer Organe (wie Kirchentag, Konvent, Gemeindevertretung) gebunden sind. Bestimmte Gemeindebeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenausschuss (§ 11 Abs. 2 Z. 8–103# Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche).
( 4 ) Geldmittel oder Vermögenswerte, die der Bremischen Evangelischen Kirche oder den Gemeinden nach den maßgeblichen Umständen, insbesondere nach dem Willen des Gebers, nur für begrenzte Zwecke zur Verfügung gestellt worden sind (wie Stiftungen, Kollekten, Spenden), werden gemäß diesen Zweckbestimmungen verwandt.
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§ 4
Buchführung und Abwicklung der Zahlungsvorgänge

( 1 ) Die Buchführung hat die Aufgabe, sämtliche Zahlungsvorgänge (Einzahlungen und Auszahlungen) zu erfassen und die Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftsführung zu schaffen. Sie muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Jede Buchung setzt einen Originalbeleg voraus.
( 2 ) Die Zahlungsvorgänge werden soweit wie möglich bargeldlos abgewickelt.
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§ 5
Jahresabschluss

( 1 ) Der Jahresabschluss besteht aus einer Aufstellung aller Vermögensteile und aller Verbindlichkeiten und aus einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.
( 2 ) Der Abschluss wird klar und übersichtlich aufgemacht und unter Hervorhebung der Vorgänge von besonderer Bedeutung erläutert, so dass er einen klaren Einblick in die Wirtschaftsführung gewährt. Die angewandten Bewertungsgrundsätze werden genannt; vom Kirchentag oder Kirchenausschuss erlassene Bewertungsregeln werden beachtet. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögenssaufstellung wird vom geschäftsführenden Organ bestätigt.
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§ 6
Besondere Verantwortung

( 1 ) Ein Mitglied des geschäftsführenden Organs ist, unbeschadet der verfassungsmäßigen Verantwortung dieses Organs, für die Wirtschaftsführung besonders verantwortlich. Dieser Verantwortliche (etwa der Schatzmeister, der wirtschaftsführende Bauherr oder Kirchenvorsteher) wird, sofern die Verfassung dafür nicht anderes vorschreibt, vom geschäftsführenden Organ bestimmt. Bestehen mehrere selbstständige Wirtschaftseinheiten, so können dementsprechend mehrere Verantwortliche bestellt werden.
( 2 ) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist namentlich verantwortlich dafür, dass alle Sachvorgänge, die sich in Zahlungsvorgängen auswirken, wirtschaftlich und rechtmäßig sind. Er beaufsichtigt die Buchführung und die Abwicklung der Zahlungsvorgänge. Er sorgt dafür, dass der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt wird.
( 3 ) Die Bestätigung der Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit durch den nach Abs. 1 Verantwortlichen erfolgt schriftlich, und zwar grundsätzlich, bevor die Zahlungen verbucht und geleistet oder angenommen werden; bei gewöhnlichen Geschäften kann eine nachträgliche Kontrolle, die kenntlich zu machen ist, genügen.
( 4 ) Die Bestätigung der Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit findet in der Regel Ausdruck in der sog. Anweisung (Auszahlungsanweisung oder Annahmeanweisung) an die Personen, die die Buchführung und die Zahlungsvorgänge bearbeiten. Die dem nach Abs. 1 Verantwortlichen zustehende Anweisungsbefugnis kann für begrenzte Bereiche, wenn eine angemessene Beaufsichtigung erfolgt, schriftlich delegiert werden. Von der Anweisung kann der sog. Feststellungsvermerk (Zeichnung: „Rechnerisch und sachlich richtig“) unterschieden werden, der von dem Sachbearbeiter oder einem anderen Mitverantwortlichen vollzogen wird.
( 5 ) Ist der nach Abs. 1 Verantwortliche zugleich Vorsitzender des geschäftsführenden Organs oder hat er eine Bankvollmacht, wonach er ohne Mitwirkung eines anderen Mitglieds des geschäftsführenden Organs verfügen kann, so bestimmt dieses Organ ein weiteres Mitglied, das die Mitverantwortung für den richtigen Ablauf der Wirtschaftsführung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen übernimmt.
( 6 ) Im Übrigen richtet sich die Verantwortung der Mitglieder der Organe, der sonstigen Amtsträger und der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter nach der jeweiligen Zuständigkeits- und Geschäftsordnung und nach den einschlägigen Bestimmungen des kirchlichen und staatlichen Rechts.
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§ 7
Prüfung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung der Bremischen Evangelischen Kirche und der Gemeinden wird in allen Bereichen von unabhängigen fachkundigen Prüfern geprüft. Gegenstand der Prüfung sind:
  1. die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsvorgänge sowie die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses (§§ 4, 5, 6 Abs. 3 und 4);
  2. die Wirtschaftlichkeit (§ 2) und die Rechtmäßigkeit (§ 3) der Wirtschaftsführung;
  3. die Einhaltung der Regeln für die Haushaltswirtschaft (§§ 10, 14 ff.), soweit sie im gegebenen Wirtschaftsbereich nach den Bestimmungen dieser Ordnung anzuwenden sind.
( 2 ) Die Prüfung wird nach den berufsüblichen Grundsätzen durchgeführt. Zu Abs. 1 Z. 2 werden die bedeutenden und außerordentlichen Vorgänge erfasst und Stichproben gemacht. In der Regel wird jährlich einmal auf der Grundlage des letzten Jahresabschlusses geprüft und darüber ein schriftlicher Bericht erstattet. Erforderlichenfalls werden außerordentliche Prüfungen vorgenommen.
( 3 ) Für das laufende Rechnungsjahr sollen einzelne Kontrollen, insbesondere Prüfungen der Bargeldkasse, durchgeführt werden.
( 4 ) Das zuständige Organ der der Prüfung unterliegenden Körperschaft stellt die Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung, unterstützt die Prüfungstätigkeit und veranlasst nach pflichtgemäßer Auswertung des Prüfungsergebnisses das Erforderliche zur Bereinigung festgestellter und zur Vermeidung künftiger Mängel.
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§ 8
Sonstige Grundbestimmungen

( 1 ) Die Entscheidungen des Kirchenausschusses in Wirtschaftssachen werden unter Mitwirkung des Schatzmeisters, der im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter vertreten wird, getroffen. Sie richten sich nach dem vom Kirchenausschuss festgelegten Geschäftsverteilungsplan. Ferner bestimmt der Kirchenausschuss den Geschäftsverteilungsplan, wonach die Kirchenkanzlei die laufenden Verwaltungsgeschäfte bearbeitet. Die Gemeinden können, sofern Entscheidungen nicht durch einen Beschluss der Vollversammlung des Kirchenausschusses getroffen worden sind, eine solche Beschlussfassung beantragen.
( 2 ) Anträge der Gemeinden an den Kirchenausschuss, insbesondere in den bedeutenden oder außerordentlichen Angelegenheiten, sollen von den Personen unterzeichnet sein, die die Gemeinden nach ihrer Verfassung im Rechtsverkehr vertreten.
( 3 ) Forderungen gegen haupt-, neben- oder ehrenamtliche kirchliche Amtsträger oder Mitarbeiter werden nur mit Genehmigung des Kirchenausschusses langfristig gestundet, erlassen oder niedergeschlagen.
( 4 ) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr; der Kirchentag kann mehrere Rechnungsjahre zu einem Rechnungszeitraum zusammenfassen.
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II. Bremische Evangelische Kirche (Zentralkasse)

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§ 9
Haushaltsplangrundsatz

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben des Zentralkassenbereichs werden in einem Haushaltsplan zusammengestellt. Der Plan wird vom Kirchentag festgesetzt.
( 2 ) Für die Ämter, Werke und Einrichtungen setzt der Kirchenausschuss im Rahmen des Haushaltsplans nach Abs. 1 Einzelhaushaltspläne fest.
( 3 ) Es gelten die Haushaltsplanregeln des § 10.
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§ 10
Haushaltsplanregeln

( 1 ) Der Haushaltsplan enthält in übersichtlicher Gliederung alle nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres. Der Plan ist in der festgesetzten Fassung für die Wirtschaftsführung maßgebend. Die Ausgabeposten werden nicht überschritten.
( 2 ) Der Plan gilt nur für das Rechnungsjahr. Nicht ausgegebene Mittel für einen nicht abgeschlossenen Ausgabefall dürfen jedoch im nächsten Jahr verwandt werden, wenn die Übertragbarkeit besonders bewilligt ist.
( 3 ) Einnahmen und Ausgaben werden getrennt voneinander in voller Höhe veranschlagt, und zwar so, dass alle Einnahmen oder Ausgaben der gleichen Herkunft oder Zweckbestimmung an einer Stelle zusammengefasst sind. Der im Plan bestimmte Verwendungszweck wird eingehalten, es sei denn, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Ausgabepositionen besonders zugelassen ist (gegenseitige Deckungsfähigkeit).
( 4 ) Der Plan verpflichtet zur Erhebung aller veranschlagten und darüber hinaus aller erreichbaren einschlägigen Einnahmen. Er ermächtigt zu den vorgesehenen Ausgaben; Ausgabeverpflichtungen oder Rechte Dritter werden nicht begründet.
( 5 ) Ist der Plan bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, können die nötigen Ausgaben im Vorgriff geleistet werden.
( 6 ) Für zusammenhängende Ausgaben über mehrere Jahre können Bindungsermächtigungen beschlossen werden.
( 7 ) Sofern diese Bestimmungen besondere Beschlüsse zulassen (Übertragbarkeit, gegenseitige Deckungsfähigkeit, Bindungsermächtigung) oder sonst Beschlüsse für die Haushaltsplanwirtschaft zu fassen sind (etwa Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen), ist dafür zuständig das für die Haushaltsplanfestsetzung zuständige oder von ihm ermächtigte Organ.
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§ 11
Besondere Wirtschaftseinheiten

Neben den zweckgebundenen Rücklagen (Rückstellungen) ist zur Vorsorge wegen der Unsicherheiten bei den Kirchensteuereinnahmen eine allgemeine Rücklage zu bilden. Die Rücklagen werden getrennt von der Haushaltsplanwirtschaft verwaltet. Der Überschuss aus der Rücklagenrechnung, vermindert um den Betrag, der zur Substanzerhaltung in der allgemeinen Rücklage verbleiben muss, ist in den Haushaltsplan einzustellen.
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§ 11 a
Versorgungskasse

Die Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche, die als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet ist,4# erhält nach Maßgabe ihrer Satzung angemessene Zuschüsse über den Haushaltsplan der Zentralkasse, soweit die Vermögenserträge der Versorgungskasse zur Erfüllung der Verpflichtungen der Kasse einschließlich der Verwaltungskosten nicht ausreichen.
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§ 12
Prüfung und Entlastung

( 1 ) Der Kirchentag wählt einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, der die Wirtschaftsführung der Bremischen Evangelischen Kirche (Zentralkasse) prüft.
( 2 ) Weiter wählt der Kirchentag aus seiner Mitte zwei Rechnungsprüfer, die den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht begutachten, weitere nach ihrem Ermessen erforderliche Prüfungsmaßnahmen durchführen und die Beschlussfassung über die Entlastung vorbereiten.
( 3 ) Ist die Wirtschaftsführung zu beanstanden, so geben die Prüfer dem Kirchenausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme, ehe die Beanstandungen weitergegeben werden.
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§ 13
Sonstige Bestimmungen über die Zentralkassenwirtschaft

( 1 ) Die Erhebung der Kirchensteuer richtet sich nach dem kirchlichen und staatlichen Kirchensteuerrecht.
( 2 ) Die Geldmittel aus der Zentralkasse werden den Gemeinden vom Kirchenausschuss im Rahmen des vom Kirchentag beschlossenen Haushaltsplans nach der Bedarfs- und Vermögenslage in jeder Gemeinde so zugewiesen, dass sie gerecht unter alle Gemeinden verteilt sind.
( 3 ) Für Angelegenheiten, die gesamtkirchlich geplant oder geregelt werden müssen, erlässt der Kirchenausschuss unter Beachtung der Beschlüsse des Kirchentages die erforderlichen Ordnungen.
( 4 ) Die Gemeinden unterstützen den Kirchenausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben und erteilen ihm insbesondere die erforderlichen Auskünfte.
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III. Gemeinden

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a) Haushaltswirtschaft

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§ 14
Abgrenzung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung der Gemeinden gliedert sich in zwei Grundbereiche: die Haushaltswirtschaft und die Sonderwirtschaft.
( 2 ) Die Haushaltswirtschaft umfasst alle Einnahmen und Ausgaben für den laufenden Gemeindebetrieb zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Gemeindeaufgaben. Dazu gehört auch die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude, Sachen und Einrichtungen, die den Gemeindezwecken unmittelbar dienen.
( 3 ) Was nicht unter Haushaltswirtschaft fällt, gehört zur Sonderwirtschaft (§ 23).
( 4 ) Entscheidungen zur Abgrenzung der Haushaltswirtschaft gegenüber der Sonderwirtschaft im Einzelfall trifft der Kirchenausschuss nach Anhörung der Gemeinde.
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§ 15
Zuweisungen aus der Zentralkasse

( 1 ) Die gemeindliche Haushaltswirtschaft im engeren Sinne wird ergänzt durch die Bereitstellung von Mitteln für die Begleichung von Personalkosten, welche die Zentralkasse für den Gemeindebetrieb unmittelbar zahlbar macht.
( 2 ) Es ergeben sich folgende drei Zuweisungsbereiche:
  1. Personalausstattung nach dem Punktzahlsystem
  2. Personalausstattung für den Reinigungsdienst
  3. Schlüsselzuweisung für den Gemeindebetrieb.
( 3 ) Die Schlüsselzuweisung nach Nr. 3 ist eine allgemeine pauschale Zuweisung für die Ausgaben des Gemeindebetriebs, welche durch die Zuweisungen nach Nr. 1 und Nr. 2 und durch zweckgebundene Zuschüsse aus der Zentralkasse nicht abgedeckt sind. Die Bemessung der Zuweisung wird vom Kirchentag auf Vorschlag des Finanzausschusses im Haushaltsplan der Zentralkasse nach der Finanzlage der Bremischen Evangelischen Kirche bestimmt.
( 4 ) Die Gesamtzuweisung, die in den Haushaltsplan nach § 16 einzustellen ist, berechnet sich ausgehend von der Schlüsselzuweisung. Dabei führen Einsparungen in den beiden anderen Zuweisungsbereichen gegenüber dem Sollwert zu einer Erhöhung, Überschreitungen des Sollwerts zu einer Verringerung der Gesamtzuweisung.
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§ 16
Gestaltung der Haushaltswirtschaft

( 1 ) Die Gemeinden erstellen einen Haushaltsplan nach den Regeln des § 10, der durch das nach § 2 Abs. 4 zuständige Organ verbindlich festgelegt wird. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Haushaltsplan aufstellen.
( 2 ) Auf der Ausgabenseite sind alle Ausgaben zu erfassen, die für den Gemeindebetrieb erforderlich sind.
( 3 ) Die Einnahmenseite setzt sich aus folgenden Haushaltspositionen zusammen:
  1. Gesamtzuweisung aus der Zentralkasse nach § 15 Abs. 4,
  2. Sonderzuweisungen,
  3. Kirchgeld, soweit es erhoben wird,
  4. sonstige Einnahmen,
  5. Zuschuss aus der Sonderwirtschaft der Gemeinde, soweit er zum Ausgleich des Haushaltsplanes erforderlich ist.
( 4 ) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Einnahmen einer Gemeinde, die der Haushaltswirtschaft zuzurechnen sind, insbesondere Einnahmen aus Nutzungsüberlassung von Räumen in Gebäuden, die zur Haushaltswirtschaft gehören. Zu den sonstigen Einnahmen rechnen nicht Werkdienstwohnungsvergütungen und Mietzinseinnahmen aus dem Grundbesitz der Haushaltswirtschaft und Einnahmen von der Art durchlaufender Posten. Solche Einnahmen sind an die Zentralkasse abzuführen.
( 5 ) Überziehungen im Rahmen der Haushaltswirtschaft am Ende des Rechnungsjahres haben die Gemeinden zu tragen. Ersparnisse am Ende des Rechnungsjahres verbleiben den Gemeinden.
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§ 17
Sonderzuweisungen

( 1 ) Soweit der Kirchentag allgemeine Zuschüsse an die Gemeinden für besondere Zwecke (Sonderzuweisungen) bewilligt, sind diese in den Haushaltsplan einzustellen und gemäß den aufgestellten Bedingungen oder Auflagen zu verwalten. Als Sonderzuweisung können den Gemeinden insbesondere Mittel für „Kleine Baupflege5#“ und „Kirchenmusik“ zugewiesen werden. Auch für andere Zwecke kann der Kirchentag Sonderzuweisungen beschließen.
( 2 ) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel der Sonderzuweisungen wird im Rahmen des Haushaltsabschlusses nachgewiesen. Falls es nicht ausdrücklich vom Kirchentag anders beschlossen ist, handelt es sich bei Sonderzuweisungen um Festbeträge, die auch bei höheren Ausgaben nicht erhöht werden. Ersparnisse im Bereich der Sonderzuwendungen am Ende eines Haushaltsjahres werden für eine zweckentsprechende Verwendung in späteren Haushaltsjahren zurückgestellt.
( 3 ) Der Kirchentag kann Grundsätze für die Verwendung der verschiedenen Sonderzuweisungen beschließen. Solange und soweit dies nicht geschieht, erfolgt dies durch den Kirchenausschuss.
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§ 18

(aufgehoben)
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§ 19

(aufgehoben)
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§ 20

(aufgehoben)
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§ 21
Gestaltung der Buchführung

Der Kirchenausschuss erlässt Bestimmungen zur Gestaltung des Haushaltsplans (Kontenrahmen) und der Buchführung.
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§ 22
Haushaltsplan und Jahresabschluss

( 1 ) Die Gemeinden geben den von ihnen aufgestellten Haushaltsplan bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres dem Kirchenausschuss zur Kenntnis.
( 2 ) Den Jahresabschluss geben die Gemeinden innerhalb der im Einzelnen festgelegten Fristen, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, dem Kirchenausschuss zur Kenntnis. Der Kirchenausschuss kann Einwendungen erheben, insbesondere wenn Sonderzuweisungen nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Verwendung des Sondervermögens der Gemeinde nach § 12 Abs. 2 Ziffer 9 oder 10 der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche6# vorliegt.
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b) Sonderwirtschaft

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§ 23
Abgrenzung

Was nicht Haushaltswirtschaft im Sinne des § 14 ist, ist Sonderwirtschaft. Hier werden namentlich bewirtschaftet: Kollekten und Spenden, Haushaltsersparnisse nach § 16 Abs. 5, unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht unmittelbar Gemeindezwecken dienen, nicht rechtsfähige Stiftungen, Legate, Renditeobjekte aller Art, Vorhaben, die ohne Mittel aus der Zentralkasse zu finanzieren sind, Einkünfte aus Veranstaltungen, soweit nicht § 34 zutrifft.
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§ 24
Wirtschaftsführung

Die Sonderwirtschaft wird so geführt, dass Zuschüsse aus der Zentralkasse außer den in § 16 Abs. 5 vorgesehenen nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen. Für größere Ausgaben werden rechtzeitig Rücklagen gebildet.
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§ 25
Erstausstattung neugegründeter Gemeinden, Sonstiges

( 1 ) Neugegründete Gemeinden erhalten als Grundstock für die Sonderwirtschaft eine angemessene Zuweisung aus der Zentralkasse, die der Kirchenausschuss nach der Finanzlage in der Bremischen Evangelischen Kirche festsetzt. Dies gilt nicht, soweit die neugegründeten Gemeinden im Zusammenhang mit einer Gemeindeteilung von einer anderen Gemeinde auszustatten sind.
( 2 ) Wenn die Finanzlage in der Bremischen Evangelischen Kirche es erfordert, kann der Kirchentag Abweichungen von den §§ 23–25 Abs. 1 beschließen.
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c) Prüfung und Entlastung

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§ 26
Prüfungsorgan

( 1 ) Zuständig für die Prüfung ist die Rechnungsprüfstelle des Kirchenausschusses, die als eine von der Finanzverwaltung der Kirchenkanzlei unabhängige Stelle besteht (Rechnungsprüfstelle).
( 2 ) Der Kirchenausschuss kann zur Unterstützung der Rechnungsprüfstelle einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer hinzuziehen. In der Sonderwirtschaft gilt außerdem die Sonderregelung des § 29 für die Einsetzung eines Wirtschaftsprüfers.
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§ 27
Bestätigungsvermerk des Kirchenausschusses

Jahresabschluss und Prüfungsbericht erfassen die gesamte Gemeindewirtschaft und werden dem Kirchenausschuss vorgelegt. Dieser bestätigt die Richtigkeit des Jahresabschlusses und die Übereinstimmung der Wirtschaftsführung mit dieser Ordnung im Umfang des § 7 (Zuschreibung, Bestätigungsvermerk). Bei einer außerordentlichen Prüfung richtet sich der Bestätigungsvermerk nach dem Prüfungszweck.
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§ 28
Sonderwirtschaft: Prüfungsablauf

( 1 ) Für den Ablauf der Prüfung im Bereich der Sonderwirtschaft gilt folgende Ausnahme.
( 2 ) Dem Kirchenausschuss können Jahresabschluss und Prüfungsbericht, soweit sie die Sonderwirtschaft betreffen, in einer gestrafften Fassung vorgelegt werden, die innergemeindliche Vorgänge nicht im Einzelnen ausweist. Die weiteren Einzelheiten des Abschlusses und der Wirtschaftsführung erfasst die Rechnungsprüfstelle in einem Ergänzungsbericht, den die Gemeinde unmittelbar erhält, ohne dass er dem Kirchenausschuss zur Kenntnis gebracht wird.
( 3 ) Nach Abs. 2 verfährt die Rechnungsprüfstelle nur dann, wenn die zu prüfende Gemeinde darum nachsucht und wenn die Richtigkeit des Jahresabschlusses und die Übereinstimmung der Wirtschaftsführung mit dieser Ordnung im Umfang des § 7 in einem abschließenden Prüfungsvermerk festgestellt werden kann, der dem Kirchenausschuss mitgeteilt wird.
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§ 29
Sonderwirtschaft: Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers

( 1 ) Soweit die Sonderwirtschaft selbstständig prüffähig ist (getrennte Buchführung und getrennte Verwahrung der Wirtschaftsmittel), kann jede Gemeinde einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer ihrer Wahl damit beauftragen, die Aufgaben der Rechnungsprüfstelle für diesen Bereich wahrzunehmen.
( 2 ) Die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers wird dem Kirchenausschuss unverzüglich nach Ablauf des zu prüfenden Rechnungsjahres angezeigt. Der Kirchenausschuss bestätigt dem von der Gemeinde gewählten Wirtschaftsprüfer den von ihr erteilten Auftrag.
( 3 ) Ist der Wirtschaftsprüfer zulässigerweise beauftragt, prüft die Rechnungsprüfstelle nicht, Rechnungsprüfstelle und Wirtschaftsprüfer verständigen sich über ihre Prüfungsmaßnahmen und die Belege des Grenzbereichs zwischen Haushalts- und Sonderwirtschaft, damit eine vollständige Überprüfung der gesamten Wirtschaftsführung gewährleistet ist.
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§ 30
Entlastung in den Gemeinden

( 1 ) Der Bestätigungsvermerk des Kirchenausschusses enthält noch nicht die Entlastung der verantwortlichen Gemeindeorgane. Die Gemeinden veranlassen diese Entlastung nach ihrer Ordnung.
( 2 ) Das für die Entlastung zuständige Organ soll aus seiner Mitte zwei Rechnungsprüfer wählen, die den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht begutachten, weitere nach ihrem Ermessen erforderliche Prüfungsmaßnahmen durchführen und die Beschlussfassung über die Entlastung vorbereiten.
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§ 31
Sonstige Bestimmungen für die Prüfung und Entlastung

( 1 ) Der Jahresabschluss wird der Rechnungsprüfstelle zu dem vom Kirchenausschuss bestimmten Termin vorgelegt; er kann auch, wenn die Hilfe der Rechnungsprüfstelle gewünscht wird, im Rahmen der Prüfung aufgestellt werden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Wirtschaftsprüfer eingesetzt ist.
( 2 ) Der Kirchenausschuss sorgt dafür, dass die Gemeinden die Verpflichtungen nach § 7 Abs. 4 erfüllen. Um die Erfüllung dieser Verpflichtungen durchzusetzen, kann der Kirchenausschuss in schwerwiegenden Fällen die Zuweisungen aus der Zentralkasse ganz oder teilweise sperren. Sind Fehlbeträge festgestellt oder ist bei Einnahmen oder Ausgaben gegen diese Ordnung verstoßen worden, kann der Kirchenausschuss die Zuweisungen aus der Zentralkasse insoweit kürzen.
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IV. Besondere Ordnungsbereiche

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§ 32
Kindergärten

Die Kindergärten werden von den Gemeinden als selbstständige Wirtschaftseinheiten im Bereich der Haushaltswirtschaft verwaltet. Es wird ein vollständiger Haushaltsplan nach § 10 aufgemacht. Der Kirchenausschuss, der den Plan festsetzt, gibt ein nach der Einkunfts- und Bedarfslage der Kindergärten gegliedertes Formular heraus und trifft besondere Bestimmungen zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit.
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§ 33
Friedhöfe

Die Friedhöfe werden von den Gemeinden als selbstständige Wirtschaftseinheiten im Bereich der Sonderwirtschaft verwaltet. Die Gemeinden sind gehalten, die Einnahmen und Ausgaben in einem Wirtschaftsplan zu erfassen. Zuschüsse aus der Zentralkasse werden grundsätzlich nicht gewährt.
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§ 34
Freizeiten und Veranstaltungen mit besonderen Einkünften

( 1 ) Freizeiten und andere Veranstaltungen, für die der Veranstaltungsträger besondere Zuschüsse aus öffentlichen Kassen oder aus der Zentralkasse erhält, werden wirtschaftlich selbstständig abgewickelt und nach den für die Haushaltswirtschaft geltenden Bestimmungen geprüft. Die genannten Zuschüsse, die im Haushaltsplan oder Haushaltsrahmen nicht als Einnahmen zu veranschlagen sind, werden im Jahresabschluss als Anhang zur Haushaltswirtschaft erfasst.
( 2 ) Soweit im Zusammenhang mit den Zuschüssen vom Zuschussgeber Abrechnungsunterlagen oder sonstige wirtschaftliche Angaben verlangt werden, bestätigt der für die Wirtschaftsführung Verantwortliche (§ 6 Abs. 1) die Richtigkeit.
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§ 35
Grundvermögen

Das Grundvermögen im Bereich der Sonderwirtschaft gilt, solange die Zentralkasse den wesentlichen laufenden Geldbedarf der Gemeinden deckt, als Rücklagevermögen. Es wird in seinem Bestand erhalten; ein Veräußerungserlös wird wertbeständig angelegt. Der Kirchenausschuss kann jedoch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§ 11Abs. 2 Z. 107# der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche) ausnahmsweise gestatten, dass besondere Gemeindebedürfnisse aus dem Erlös finanziert werden.
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§ 36
Kollekten und Spenden

( 1 ) Kollektenmittel werden in der Sonderwirtschaft verwaltet. Sie werden nach den maßgeblichen (§ 3 Abs. 4), insbesondere nach dem abgekündigten Verwendungszweck verbucht. Der für die Wirtschaftsführung Verantwortliche (§ 6 Abs. 1) sorgt dafür, dass die Sammlungsergebnisse zuverlässig gezählt werden; in der Regel wird die Zählung von zwei Personen vorgenommen und bestätigt.
( 2 ) Spenden, die ein Geistlicher oder ein sonstiger kirchlicher Amtsträger oder Mitarbeiter erhält, werden ebenfalls in der Sonderwirtschaft verwaltet und, wenn der Spender nichts anderes bestimmt hat, für die Gemeindewohlfahrtspflege verwandt. Ein Geistlicher kann solche Spenden, wenn er es der Vertraulichkeit wegen für erforderlich hält, außerhalb der Wirtschaftsführung der Gemeinde persönlich verwalten; er soll nach Möglichkeit darüber Aufzeichnungen machen und diese Aufzeichnungen von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs bestätigen lassen.
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§ 37
Dienstrechtliche Regelungen

( 1 ) Für die Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter im Haupt- und Nebenberuf sowie der nichtbeamteten Mitarbeiter in der Ausbildung gilt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst.8# Im Übrigen gelten die dienstrechtlichen Regelungen, die vom Kirchentag oder nach § 13 Abs. 3 vom Kirchenausschuss erlassen worden sind. Diese Regelungen haben die Gemeinden insbesondere beim Abschluss der Dienstverträge zu beachten.
( 2 ) Die Dienstbezüge werden, unbeschadet der Dienstherren- oder Arbeitgeberstellung der Gemeinden, verwaltet und gezahlt:
  1. von der Zentralkasse für die Pastoren, Beamten und hauptamtlich oder überwiegend nebenamtlich beschäftigten Angestellten, ausgenommen das Kindergartenpersonal;
  2. von den Gemeinden für das Kindergartenpersonal und die außerordentlich oder geringfügig Beschäftigten.
Der Kirchenausschuss kann diese Einteilung, soweit erforderlich, ändern.
( 3 ) Die Zahlung von Bezügen aus der Zentralkasse oder aus Mitteln der Haushaltswirtschaft setzt voraus, dass der Kirchenausschuss eine Stelle oder einen Ausgabeposten bewilligt und auch den jeweiligen Anstellungsvertrag genehmigt hat, es sei denn, dass die Personalmittel pauschal zur Verfügung gestellt sind (Reinmachehilfen, Vertretungskräfte).
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§ 38
Bauvorhaben, Orgeln, Glocken

( 1 ) Die Finanzierung und Durchführung aller Neubau- und Bauunterhaltungsarbeiten in den Gemeinden, die nicht in den Bereich der Sonderwirtschaft fallen, wird außerhalb der gemeindlichen Haushaltswirtschaft vom Kirchenausschuss unter Beachtung der Beschlüsse des Kirchentages geregelt9#, soweit es sich nicht um die Bauunterhaltung handelt, die aus der Sonderzuweisung für „kleine Baupflege“(§ 17 Abs. 1 Satz 2)10# zu finanzieren ist.
( 2 ) Desgleichen regelt der Kirchenausschuss die Finanzierung und Durchführung von Orgel- und Glockenanschaffungen11# einschließlich der großen Reparaturen.
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§ 39
Zuschüsse an andere Institutionen

Werden Zuschüsse aus der Zentralkasse oder von einer Gemeinde an Institutionen außerhalb der verfassten Kirche gewährt, so wird die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachgewiesen, und zwar in der Regel durch den Bericht eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 40
Verhältnis zu den Ordnungen der Gemeinden

Diese Wirtschaftsordnung wird durch abweichende Regeln in den Ordnungen der Gemeinden nicht berührt. Die Gemeinden sind jedoch gehalten, ihre Ordnungen auf diese Wirtschaftsordnung abzustimmen, damit die maßgebliche Ordnung insgesamt möglichst einfach ist.
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§ 41
Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen

Der Kirchenausschuss erlässt unter Beachtung der Beschlüsse des Kirchentages die zur Durchführung und Ergänzung dieser Ordnung erforderlichen Vorschriften.
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§ 42
Inkrafttreten

( 1 ) Für die Wirtschaftsführung gilt diese Ordnung vom Beginn des Rechnungsjahres 1968 an mit der Maßgabe, dass die Umstellung von der alten auf die neue Ordnung im Jahre 1967 erfolgt.
( 2 ) Die Prüfung für die Rechnungsjahre 1966 und 1967 richtet sich nach dieser Ordnung mit der Maßgabe, dass die Wirtschaftsführung nicht deswegen beanstandet wird, weil sie noch nach der alten Ordnung erfolgt ist.
( 3 ) Für weitere Überleitungsregelungen ist der Kirchenausschuss zuständig.
( 4 ) Folgende Ordnungen treten mit dem Zeitpunkt der Umstellung auf diese Ordnung gemäß den Überleitungsbestimmungen nach Abs. 1–3 außer Kraft:
  1. die Verordnung über das Haushaltswesen in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 28. Oktober 1955;
  2. der Beschluss über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 24. März 1966.

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1 ↑ Nr. 1.100.
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2 ↑ Jetzt § 12 der Verfassung (Nr. 1.100).
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3 ↑ Jetzt § 12 der Verfassung (Nr. 1.100).
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4 ↑ Nr. 5.710.
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5 ↑ Nr. 8.330.
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6 ↑ Nr. 1.100.
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7 ↑ Jetzt § 12 der Verfassung (Nr. 1.100).
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8 ↑ Nr. 6.105.
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10 ↑ Nr. 8.330.
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11 ↑ Nr. 8.350.