.

Richtlinie zur Finanzierung von Bildschirmarbeitsbrillen

Vom 14. Dezember 2023

(GVM 2023 Nr. 31 S. 38)

#
Gemäß § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) ist den Mitarbeitenden, die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten verrichten, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten und, wenn sich auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich erweist, diese zu ermöglichen. Den Mitarbeitenden sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Untersuchung ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Zur Umsetzung erlässt der Kirchenausschuss folgende Richtlinie:
  1. Den Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden, die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten verrichten, wird angeboten, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durchführen zu lassen von der AMAS Health & Safety GmbH, Schwachhauser Heerstraße 122, 28209 Bremen.
  2. Eine Bezuschussung durch die Bremische Evangelische Kirche erfolgt nur, wenn spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn
    1. die Sehhilfe ausschließlich für die Bildschirmarbeit erforderlich ist und sonst keine Sehhilfe benötigt wird oder
    2. zwar bereits eine Sehhilfe vorhanden ist, diese aber für die Bildschirmentfernung nicht ausreichend ist und daher eine zusätzliche Sehhilfe erforderlich ist, um ein optimales Sehvermögen am Bildschirm zu gewährleisten.
    Über die Notwendigkeit von speziellen Sehhilfen haben die Mitarbeitenden eine Verordnung der AMAS Health & Safety GmbH vorzulegen.
  3. Für den Fall, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind, zahlt die Bremische Evangelische Kirche nach Vorlage der Verordnung der AMAS Health & Safety GmbH sowie der Rechnung für die spezielle Sehhilfe einen Zuschuss in Höhe des Rechnungsbetrages, maximal jedoch 80 Euro.