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Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
zum Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen

Vom 9. Mai 2022 (Beschluss Nr. 205)

(GVM 2022 Nr. 11)

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§ 1
Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen

Das Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen beträgt
A/B/C-
Prüfung
D-
Prüfung
ohne
Prüfung
1. für Orgeldienst
a) bei einem Gottesdienst oder einer Amtshandlung
60 €
53 €
48 €
b) bei einer Andacht, einer sonstigen
Gemeindeveranstaltung oder einer Amtshandlung unter 45 Minuten
37 €
33 €
30 €
c) bei einer Taufe (im Anschluss an den Gottesdienst)
24 €
21 €
19 €
2. für Chorleitungsdienst
a) bei mindestens 90 Minuten Probe
60 €
53 €
48 €
b) bei mindestens 45 Minuten Probe
37 €
33 €
30 €
c) bei mindestens 30 Minuten Probe
24 €
21 €
19 €
3. Für eine Vertretung bei einer Chorleitung im Gottesdienst wird ein Entgelt nach Nummer 1 Buchstabe a gezahlt. Übernimmt dieselbe Person in einem Gottesdienst sowohl die Vertretung für Orgeldienst als auch die Vertretung für Chorleitungsdienst, wird das Entgelt nur einmal gezahlt.
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§ 2
Ergänzende Bestimmungen

  1. Orgeldienst im Sinne des § 1 umfasst die Ausführung selbständiger Orgelmusik, die Begleitung des Gemeindegesangs bei Gottesdiensten und Amtshandlungen sowie die Begleitung von Chor-, Sologesang oder Instrumentalmusik.
  2. Das Entgelt für den Orgeldienst und den Chorleitungsdienst im Sinne des § 1 schließt das regelmäßige Üben am Instrument, Vorbereitungen, Vorgespräche, Instrumentenpflege sowie die Fahrzeiten und -kosten mit ein.
  3. Werden in den Fällen des § 1 in engem zeitlichen Zusammenhang zu einem Gottesdienst andere Dienste erbracht, z. B. die Begleitung eines Kindergottesdienstes, kann eine Einzelvereinbarung über die Erhöhung des Entgelts getroffen werden.
  4. Dieser Beschluss findet für Posaunenchöre keine Anwendung.
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§ 3
Schlussbestimmungen

  1. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 191 vom 13. Mai 2020 außer Kraft.
  2. Die Entgeltsätze nach § 1 werden in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle zwei Jahre, entsprechend den Entgeltänderungen in der KAVO-BEK angepasst.