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Richtlinien einer Glockenordnung

Vom 16. Juni 1950

(GVM 1950 Nr. 2 Z. 2)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
13. November 1969
GVM 1970 Nr. 1 Z. 15



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  1. Die Gemeinden werden gebeten,
    1. am Vorabend aller Sonn- und Feiertage die Glocken von 19 bis 19.15 Uhr läuten zu lassen und dieses Geläut am Vorabend der drei hohen Festtage (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) auf eine halbe Stunde, also von 19 bis 19.30 Uhr, zu erweitern;
    2. die Hauptgottesdienste an den Sonn- und Feiertagen, die in der Regel um 10 Uhr beginnen, eine Viertelstunde vorher einläuten zu lassen.
  2. Es wird empfohlen, am Karfreitag und am Buß- und Bettag nur mit einer (der tiefen) Glocke läuten zu lassen.
  3. Soweit über das in Ziffer 1 vorgesehene Geläut hinaus ein besonderes Brauchtum besteht (z. B. Betglocke, Totenläuten), ist dieses weiter zu pflegen.
  4. Ein Geläut der Kirchenglocken, das nicht in Verbindung mit Gottesdiensten oder anderen kirchlichen Veranstaltungen und Anlässen steht, ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen werden die Gemeinden gebeten, sich rechtzeitig mit dem Kirchenausschuss in Verbindung zu setzen.
  5. Bei dem Geläut für Amtshandlungen ist, zumal bei innenstädtischen Gemeinden, Rücksicht zu nehmen auf die Anwohner. Es wird empfohlen, das Geläut möglichst abzukürzen.