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Beschluss des
Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes

Vom 25. Februar 1994

(GVM 1994 Nr. 3 Z. 5)

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Ordnung

  1. Die Kirchenvorstandsmitglieder kraft Amtes und die in den Kirchenvorstand gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen zusammengezählt nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstandes ausmachen.

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1 ↑ Nr. 1.220.
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2 ↑ Nr. 1.210.