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Ausführungsbestimmungen zu dem
Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände1# (AB KVBG)

Vom 26. Juni 2017

(KABl. Hannover 2017 S. 70)

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Aufgrund des § 48 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG) in der Fassung vom 14. Dezember 19922# (Kirchl. Amtsbl. 1993 S. 2), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 13. Juni 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 51), wird nachstehend der Wortlaut der Ausführungsbestimmungen zum KVBG in der seit dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht.
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Das Vertretungsorgan der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand und das der Kapellengemeinde der Kapellenvorstand. Die gewählten, berufenen und ernannten Mitglieder sind die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher oder die Kapellenvorsteherinnen und Kapellenvorsteher.
Wegen der Besonderheiten bei Personalgemeinden, Anstaltsgemeinden, Militärkirchengemeinden und personalen Seelsorgebereichen sind die §§ 44 und 45 KVBG zu beachten.
Auch für Kirchengemeinden, die einem Kirchengemeindeverband angehören oder in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen sind, ist ein Kirchenvorstand zu bilden.
Gemäß § 19 des Regionalgesetzes (RegG; RS Nr. 12 F) wird in einer Gesamtkirchengemeinde der Gesamtkirchenvorstand in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des KVBG gebildet. Für die Wahl ist in jeder Kirchengemeinde, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt ist (Ortskirchengemeinde), abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 KVBG mindestens ein Wahlbezirk zu bilden (vgl. Nummer 19).
Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 KVBG wird in den Ortskirchengemeinden gemäß § 20 RegG grundsätzlich kein Kirchenvorstand gebildet. Die Ortskirchengemeinden werden jeweils von dem Gesamtkirchenvorstand vertreten. Ein Ortskirchenvorstand kann aber von dem Gesamtkirchenvorstand für die Dauer seiner Amtszeit gebildet werden (§ 20 Absatz 2 RegG). Ein Ortskirchenvorstand muss gebildet werden, wenn die Ortskirchengemeinde Aufgaben der Vermögensverwaltung wahrnimmt (§ 20 Absatz 4 RegG), also z. B. eigene Grundstücke verpachtet etc. Der Ortskirchenvorstand wird nicht gewählt. Gewählt nach dem Wahlverfahren des KVBG wird der Gesamtkirchenvorstand. Der Ortskirchenvorstand – wenn er gewünscht bzw. bei Vermögensverwaltung erforderlich ist – setzt sich wie folgt zusammen: Dem Ortskirchenvorstand gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder, d. h. Einwohnerinnen und Einwohner, der Ortskirchengemeinde sind. Zusätzlich kann der Gesamtkirchenvorstand weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen. Diese zusätzlich Berufenen müssen Mitglieder der Ortskirchengemeinde sein.
Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der bisherige Kirchen- oder Kapellenvorstand zu einem anderen als dem letzten allgemein vorgeschriebenen Zeitpunkt gebildet worden war.
Diese Regelung sieht vor, dass der Termin des Einführungsgottesdienstes und damit der Beginn der Amtszeit im Juni sein muss. Den genauen Tag legen die Kirchengemeinden selbst fest. Mit der Einführung der Mehrheit der Kirchenvorstandsmitglieder beginnt die Amtszeit des Kirchenvorstandes.
Da die Amtszeit der amtierenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher spätestens neun Monate nach dem 1. Juni, also am 1. März des Jahres nach der Wahl, endet, muss der Kirchenkreisvorstand rechtzeitig Bevollmächtigte nach § 33 KVBG bestellen. Es muss vermieden werden, dass vorübergehend kein handlungsfähiger Kirchenvorstand vorhanden ist.
In Kapellengemeinden werden die Kapellenvorsteherinnen und Kapellenvorsteher nach den allgemeinen Vorschriften über die Wahl der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher gewählt. Durch diese Wahl werden zugleich die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ermittelt, die aus der Kapellengemeinde als einem Wahlbezirk der Kirchengemeinde (§ 11 Absatz 1 Satz 3 KVBG) in den Kirchenvorstand eintreten (§ 29 Absatz 2 KVBG). Eine darüber hinausgehende Wahl von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern findet deshalb in der Kapellengemeinde nicht statt.
Besondere Vorschriften für Kapellengemeinden enthält das KVBG für
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die Zusammensetzung des Kapellenvorstandes in § 2 Absatz 3,
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die Zahl der Kirchen- und Kapellenvorsteherinnen und -vorsteher in § 3 Absatz 3 und 5,
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die Kapellengemeinde als Wahlbezirk in § 11 Absatz 1,
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die Wahlvorschläge in §§ 15 und 16 Absatz 1,
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das Wahlergebnis in § 29 Absatz 2,
-
den Wahlausschuss in § 31 Absatz 3,
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das Nachrücken von Kapellenvorsteherinnen und Kapellenvorstehern in § 34 Absatz 3,
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die Patronats-Kapellenvorsteherin und den Patronats-Kapellenvorsteher in § 38 Absatz 6 und
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die Errichtung und Umwandlung von Kirchen- und Kapellengemeinden in § 43.
Dem Kirchenvorstand gehören gewählte (§ 29 KVBG) und berufene (§ 37 KVBG) Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an. Zusätzlich kann in Patronatsgemeinden die Patronin oder der Patron nach § 38 KVBG in den Kirchenvorstand eintreten oder eine Kirchenvorsteherin oder einen Kirchenvorsteher ernennen.
In der Kirchengemeinde tätige Pastorinnen und Pastoren (Artikel 32 Absatz 3 der Kirchenverfassung), denen dort eine Pfarrstelle übertragen worden ist oder die mit der Versehung einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde beauftragt worden sind, sind in dem Kirchenvorstand dieser Kirchengemeinde Mitglieder kraft Amtes.
Zu den Mitgliedern kraft Amtes gehören auch
  • die Pastorinnen und Pastoren, die nach § 11 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD3# in der Kirchengemeinde tätig sind, wenn sie mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt worden sind,
  • die Pastorinnen und Pastoren, die nach § 2 der Vakanz- und Vertretungsverordnung als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zur Versehung der vakanten Pfarrstelle bestellt worden sind.
Die Mitgliedschaft kraft Amtes ist nicht mehr ausschließlich vom Vorhandensein einer Pfarrstelle in der Kirchengemeinde abhängig. 2014 wurde das KVBG dergestalt geändert, dass Pastorinnen und Pastoren, die nur aufgrund eines Mitarbeitsauftrags in der Kirchengemeinde tätig sind, Mitglied kraft Amtes im Kirchenvorstand werden können. Die Entscheidung hierüber trifft der Kirchenkreisvorstand auf Antrag des Kirchenvorstandes oder von Amts wegen. Denn der Kirchenkreisvorstand kann mit Sicht über die Kirchengemeindegrenzen hinweg beurteilen, ob es ausnahmsweise erforderlich und angemessen ist, diesen Pastorinnen und Pastoren die Mitgliedschaft kraft Amtes im Kirchenvorstand zu verleihen.
Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, tritt einer der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand ein, der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist das Mitglied an der Teilnahme verhindert, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht aus. Der Kirchenkreisvorstand bestimmt auf Vorschlag des Kirchenvorstandes, welcher der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand eintritt (§ 16 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes der Landeskirche).
Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft gehören zu dem Personenkreis derer, die nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein dürfen.
Die durch Adoption begründete Verwandtschaft steht der natürlichen Verwandtschaft gleich. Stiefeltern und -kinder sind von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift bezieht sich auch auf die Mitglieder kraft Amtes. Auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 42 a KGO4# ist § 2 Absatz 4 KVBG nicht anzuwenden. Die in § 2 Absatz 4 KVBG genannten Personen können gleichzeitig auf demselben Wahlaufsatz kandidieren. Erst wenn Personen gewählt worden sind, bei denen ein Hinderungsgrund nach dieser Vorschrift vorliegt, gilt § 29 Absatz 5 KVBG.
Die Mindest- und die Höchstzahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ist gestaffelt nach der Zahl der Kirchenmitglieder, die nach dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Kirchenvorstände aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse für die Kirchengemeinden ermittelt wurde. Maßgeblich ist die von den Kirchenkreisämtern in dem Verfahren nach § 5 der Kirchenmitgliedschaftsverordnung (in der Fassung vom 29. November 1994, Kirchl. Amtsbl. S. 195) zu diesem Stichtag festzustellende Kirchenmitgliederzahl der Kirchengemeinde.
Der Kirchenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher vor den in § 14 Absatz 1 KVBG vorgesehenen Abkündigungen fest. Die Patronin oder der Patron oder das seitens des Patronats zu ernennende Mitglied des Kirchenvorstandes (§ 38 KVBG) bleibt bei der Zahl der zu berufenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher unberücksichtigt. Die mögliche Verteilung auf zu wählende und zu berufende Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Zahl der Kirchenmitglieder
Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher
davon
zu wählen
zu berufen
bis zu 1 999
4
3
1
bis zu 1 999
5
4
1
bis zu 1 999
6
5
1
bis zu 1 999
6
4
2
bis zu 1 999
7
6
1
bis zu 1 999
7
5
2
bis zu 1 999
8
7
1
bis zu 1 999
8
6
2
2 000 bis 3 999
6
5
1
2 000 bis 3 999
6
4
2
2 000 bis 3 999
7
6
1
2 000 bis 3 999
7
5
2
2 000 bis 3 999
8
7
1
2 000 bis 3 999
8
6
2
2 000 bis 3 999
9
8
1
2 000 bis 3 999
9
7
2
2 000 bis 3 999
9
6
3
2 000 bis 3 999
10
9
1
2 000 bis 3 999
10
8
2
2.000 bis 3 999
10
7
3
4 000 und mehr
8
7
1
4 000 und mehr
8
6
2
4 000 und mehr
9
8
1
4 000 und mehr
9
7
2
4 000 und mehr
9
6
3
4 000 und mehr
10
9
1
4 000 und mehr
10
8
2
4 000 und mehr
10
7
3
4 000 und mehr
11
10
1
4 000 und mehr
11
9
2
4 000 und mehr
11
8
3
4 000 und mehr
12
11
1
4 000 und mehr
12
10
2
4 000 und mehr
12
9
3
4 000 und mehr
12
8
4
4 000 und mehr
13
12
1
4 000 und mehr
13
11
2
4 000 und mehr
13
10
3
4 000 und mehr
13
9
4
4 000 und mehr
14
13
1
4 000 und mehr
14
12
2
4 000 und mehr
14
11
3
4 000 und mehr
14
10
4
4 000 und mehr
15
14
1
4 000 und mehr
15
13
2
4 000 und mehr
15
12
3
4 000 und mehr
15
11
4
4 000 und mehr
15
10
5
Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden, so setzt der Kirchenvorstand zunächst nach § 3 Absätze 1 und 2 KVBG die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher fest, ohne die Vorschrift des § 3 Absatz 3 KVBG zu berücksichtigen. Die sich so ergebende Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher erhöht sich sodann nach § 3 Absatz 3 KVBG um je eine Kirchenvorsteherin oder einen Kirchenvorsteher für jede Kapellengemeinde. Die Zahl der zu berufenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ändert sich nicht.
Der Kirchenkreisvorstand kann nur dann eine höhere Zahl der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher festsetzen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Besondere Gründe können z. B. eine Vielzahl von Außendörfern oder die besondere Situation nach einer Fusion von Kirchengemeinden sein. Der Kirchenkreisvorstand kann auch aus besonderen Gründen eine geringere Zahl festsetzen. Die Zahl von vier Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern darf nicht unterschritten werden.
Wenn eine geringere Zahl festgesetzt werden soll, weil zu wenige Kandidierende für die Aufstellung eines Wahlaufsatzes zur Verfügung stehen, so ist § 17 Absatz 4 KVBG zu beachten. Sind bei der Wahl so wenig Personen gewählt worden, dass ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht zustande gekommen ist, so sind Bevollmächtigte zu bestellen, und es ist nach § 33 KVBG zu verfahren. Ist zwar ein beschlussfähiger Kirchenvorstand zustande gekommen, sind aber trotzdem weniger Kandidierende gewählt worden, als gewählt werden mussten, so muss der Kirchenkreisvorstand nicht mehr die fehlenden Mitglieder durch Bestellung ergänzen. Er kann nur noch nach § 3 Absatz 4 KVBG verfahren und im Benehmen mit dem Kirchenvorstand eine andere Zahl der zu Wählenden festsetzen.
§ 3 Absatz 4 KVBG ist für die Festsetzung der Zahl der Kapellenvorsteherinnen und Kapellenvorsteher nicht anzuwenden.
Maßgeblich für das aktive Wahlrecht gemäß § 4 Absatz 1 KVBG ist die Taufe und die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene alleinige oder Hauptwohnung in der Kirchengemeinde. Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde muss am Wahltag bestehen; eine Dreimonatsfrist besteht für das aktive Wahlrecht nicht. Zwingend ist aber, dass jede Person, die wählen will, in die Wählerliste eingetragen sein muss (vgl. auch §§ 13, 14 KVBG). Die Wahlberechtigung ist nicht von der Konfirmation und auch nicht mehr von der Zulassung zum Abendmahl abhängig.
Hat die oder der Betroffene oder der Kirchenvorstand gegen die Aberkennung des Wahlrechts Beschwerde eingelegt oder Klage erhoben (§ 6 Absatz 2 KVBG) und ist über die Beschwerde oder die Klage noch nicht abschließend entschieden worden, so bleibt die oder der Betroffene bis zur abschließenden Entscheidung wahlberechtigt. Sie oder er ist nicht wahlberechtigt, wenn der Kirchenkreisvorstand die sofortige Vollziehung der Aberkennung angeordnet hat (§ 6 Absatz 1 Satz 5 KVBG) und diese Anordnung zum Zeitpunkt der Wahl nicht aufgehoben worden ist (§ 6 Absatz 2 Satz 3 KVBG). Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird auf Nummer 16 verwiesen.
Ein Verzeichnis erheblicher Pflichtverletzungen kann nicht aufgestellt werden. Es werden Tatsachen vorliegen müssen, aus denen sich ein erheblicher Verstoß gegen die Pflichten ergibt, die einem Kirchenmitglied nach Artikel 9 der Kirchenverfassung obliegen. Die Aberkennung steht nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wahlverfahren; vielmehr hat der Kirchenkreisvorstand die erforderliche Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wenn ein entsprechender Anlass hierfür vorliegt (Muster für einen Aberkennungsbescheid siehe Anlage 15#).
Ordnet der Kirchenkreisvorstand die sofortige Vollziehung der Aberkennung des Wahlrechts an, so ist die Aberkennung auch dann wirksam, wenn das betroffene Kirchenmitglied oder der Kirchenvorstand gegen die Aberkennung Beschwerde oder Klage erhoben hat. Gibt das Landeskirchenamt der Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung statt, so ist die Aberkennung vorläufig nicht wirksam. Der Kirchenkreisvorstand kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung jederzeit selbst wieder aufheben.
(Muster für die Anordnung der sofortigen Vollziehung siehe Anlage 1).
An die in § 7 Absatz 1 Satz 3 KVBG genannte Jahresfrist ist der Kirchenkreisvorstand im Verfahren von Amts wegen nicht gebunden. Er kann deshalb einen vor Ablauf der Jahresfrist gestellten Antrag auch als Anregung auffassen, von Amts wegen tätig zu werden.
Wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten das Wahlrecht besitzt (§ 4 KVBG), ist wählbar, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 8 KVBG vorliegen. Mitarbeitende, die nicht nur vorübergehend für den Dienst in der Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser Kirchengemeinde nicht Kirchenvorsteherin oder Kirchenvorsteher sein. Entscheidend ist nicht allein die Anstellungsträgerschaft, sondern die Frage, ob sie für den Dienst in der betreffenden Kirchengemeinde angestellt sind; dies ergibt sich im Zweifel aus der Dienstanweisung. Eine vorübergehende Anstellung ist immer dann gegeben, wenn die vertretungs- oder aushilfsweise Tätigkeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. Der Kirchenkreisvorstand kann auf Antrag des Kirchenvorstandes ausnahmsweise Mitarbeitenden in Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen, wenn besondere Umstände vorliegen. Ein Beschäftigungsverhältnis mit geringem Umfang liegt in der Regel vor, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch IV handelt (die Grenze liegt gegenwärtig bei EUR 450). In jedem Fall darf die regelmäßige Arbeitszeit die Grenze von 10 Wochenstunden nicht überschreiten. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit der Kirchengemeinde sind zusammenzurechnen. Überschreitet die oder der Mitarbeitende später die Grenze von 10 Wochenstunden, etwa durch Ausweitung des Arbeitsumfangs, so scheidet sie oder er aus dem Kirchenvorstand aus (§ 40 KVBG). Von der Möglichkeit, Mitarbeitenden die Wählbarkeit zu verleihen, ist nur bei besonderen Umständen, d. h. eher zurückhaltend, Gebrauch zu machen.
18.1. Zu § 9:
Die oberste Kirchenbehörde, die einen Kirchenvorstand aufgelöst hat, kann gesondert bestimmen, dass einzelnen oder allen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern des aufgelösten Kirchenvorstandes die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit aberkannt wird. Die Formulierungen sind, soweit es geht, denen der §§ 5 und 6 KVBG, die die Aberkennung des aktiven Wahlrechts regeln, nachgebildet.
Es lag bisher im freien Ermessen des Kirchenvorstandes, ob er die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen will. 2014 wurde § 11 Absatz 1 KVBG geändert und diese Freiheit des Kirchenvorstandes geringfügig eingeschränkt. Wahlbezirke dürfen nur noch gebildet werden, wenn sie eine angemessene Größe haben. Damit soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein zu kleinteiliges Zerlegen der Wahl in zu viele Teilwahlen innerhalb einer Kirchengemeinde und der damit verbundene Aufwand verringert werden. Was eine angemessene Größe ist, legt das KVBG nicht fest. Die angemessene Mindestgröße für einen Wahlbezirk muss das Landeskirchenamt festlegen. Die Größe wird ausgedrückt in einer Mindestanzahl von Kirchenmitgliedern. Das Landeskirchenamt hat die Mindestzahl der Kirchenmitglieder eines solchen Wahlbezirkes auf 100 festgesetzt, um einen weiten Spielraum für die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse offenzuhalten.
Kirchengemeinden, die in der laufenden Wahlperiode durch Zusammenlegung oder andere Begrenzung vergrößert worden sind, können auch Wahlbezirke mit weniger als 100 Kirchenmitgliedern bilden.
Es bleibt dabei, dass für jede Kapellengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden ist.
Ebenso ist in jeder an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinde (Ortskirchengemeinde) für die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes mindestens ein Wahlbezirk zu bilden (vgl. Nummer 2).
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so sind nur diejenigen Kirchenmitglieder wahlberechtigt und wählbar, die ihre alleinige oder Hauptwohnung in dem Wahlbezirk haben.
Gehören der Kirchengemeinde Kirchenmitglieder an, die ihre alleinige oder Hauptwohnung außerhalb des Gebietes der Kirchengemeinde haben (Umgepfarrte, § 9 KGO6#), so bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste sie aufzunehmen sind (§ 13 Absatz 3 KVBG).
Bei der Festsetzung der Zahl der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, die in jedem Wahlbezirk zu wählen sind, kann der Kirchenvorstand neben dem Zahlenverhältnis der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlbezirken auch andere für das Gemeindeleben wichtige Gesichtspunkte berücksichtigen.
Wenn es in der Kirchengemeinde eine Kapellengemeinde gibt, gilt; Der Kirchenvorstand muss entscheiden, wie viele Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher im Wahlbezirk Kapellengemeinde zu wählen sind. Vor der Entscheidung muss der Kirchenvorstand den Kapellenvorstand anhören.
Die Bildung der Wahlbezirke behält ihre Gültigkeit bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Kirchenvorstände, sie gilt also auch für Nachwahlen.
In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken empfiehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges für die Wahlberechtigten die Bildung von Stimmbezirken, für die besondere Wahllokale einzurichten sind. In Wahlbezirken von Kapellengemeinden empfiehlt sich dies nur in besonderen Ausnahmefällen. Für Stimmbezirke werden keine getrennten Wahlaufsätze aufgestellt; die Wählerliste ist aber entsprechend aufzugliedern (§ 13 Absatz 2 KVBG). Für jeden Stimmbezirk ist ein Wahlvorstand zu ernennen (§ 23 KVBG). Wird ein Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal) eingerichtet, darf die gesamte Wahlzeit die nach § 25 Absatz 1 KVBG festgesetzte Mindestzeit von sechs Stunden nicht unterschreiten. Da in einem Stimmbezirk nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig geöffnet sein dürfen, sind für diesen Stimmbezirk mit dem mobilen Wahllokal nur ein Wahlvorstand und eine Wählerliste notwendig. Der Wahlvorstand dieses Stimmbezirkes ist für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich. Die Wahlurne ist während des Transports zwischen den einzelnen Wahllokalen zu verschließen.
Auch wenn die Feststellung der Wählerlisten durch Dritte erfolgt, behält der Kirchenvorstand die Verantwortung für die Wählerliste. Die Listen sind deshalb sorgfältig zu prüfen (Muster für die Wählerliste siehe Anlage 2).
Nach der Anordnung der Wahl durch das Landeskirchenamt (§ 10 KVBG) beschließt der Kirchenvorstand, zu welchen Zeiten die Wählerliste für jedes Kirchenmitglied zugänglich auszulegen ist. Die Wählerliste ist mindestens eine Woche lang und für jeden Wahlbezirk gesondert auszulegen.
Die Auslegung ist durch Abkündigungen in mehreren Gottesdiensten mitzuteilen; dabei sind die genauen Tageszeiten für die Einsichtnahme anzugeben. Gleichzeitig sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. Nummer 24).
Als andere Formen der Bekanntmachung kommen z. B. Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen und auf der Homepage der Kirchengemeinde, Verteilung von Merkzetteln nach dem Gottesdienst und in Gemeindeveranstaltungen und die Versendung von Wahlhinweisen in Betracht (Muster für die Bekanntmachung siehe Anlage 3). Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit ihrer Daten in der Wählerliste zu überprüfen. Wollen sie auch die Daten anderer Personen überprüfen, müssen sie – aus Datenschutzgründen – Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerliste ergeben kann. Eine Überprüfung der Daten von Personen mit Sperrvermerk durch Wahlberechtigte ist nicht zulässig.
Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, die Wählerliste bis zur Wahl in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und sich ergebende Änderungen umgehend vorzunehmen. Neu aufgenommene Kirchenmitglieder können bis zum Tag vor dem Wahltag in die Wählerliste aufgenommen werden und so noch das Wahlrecht erhalten.
Die Kirchenmitglieder können die Wählerliste auch außerhalb der Auslegungsfrist einsehen (§ 14 Absatz 1 KVBG). Sie können Berichtigungen der Wählerliste vor Beginn, innerhalb der Auslegungsfrist und bis drei Wochen vor der Wahl beantragen (§ 14 Absatz 2 KVBG). Die Betroffenen und die Antragstellerinnen und Antragsteller sind zu unterrichten. Anträge, die später eingehen, kann der Kirchenvorstand noch bei seiner Beschlussfassung nach § 14 Absatz 5 Satz 2 KVBG als Anregung zur Berichtigung der Wählerliste bis zum Tage vor dem Wahltag von Amts wegen aufnehmen, wenn eindeutig ist, dass die Wählerliste insoweit offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Unzulässige Anträge müssen zurückgewiesen werden, wenn die Wählerliste nicht von Amts wegen berichtigt wird.
(Muster für einen
-ablehnenden Bescheid auf Berichtigung der Wählerliste siehe Anlage 4,
-Bescheid zu einem verspäteten Antrag auf Berichtigung der Wählerliste siehe Anlage 5,
-Bescheid über die Streichung eines Namens aus der Wählerliste siehe Anlage 6).
Gleichzeitig mit der Bekanntgabe über die Auslegung der Wählerliste sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. Nummer 22 und Muster für die Aufforderung in Anlage 3).
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so müssen die zur Wahl Vorgeschlagenen und die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages zu demselben Wahlbezirk gehören. Darauf ist in den Bekanntmachungen hinzuweisen (vgl. Muster in Anlage 3). Enthält ein Wahlvorschlag entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3 KVBG mehr Namen als die doppelte Zahl der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteherinnen und -vorsteher oder weniger Namen, so ist er damit nicht ungültig. Die Unterzeichnenden sollen ihre Anschrift angeben. Es muss deutlich gemacht werden, welche Person den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet hat (vgl. § 16 Absatz 2 KVBG).
Der Kirchenvorstand oder die von ihm beauftragten Mitglieder prüfen die eingehenden Wahlvorschläge unverzüglich, insbesondere ob sie die genügende Zahl von Unterschriften tragen und die Vorgeschlagenen nach § 8 KVBG wählbar sind. Der Kirchenvorstand hat darauf hinzuwirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge (z. B. fehlende Unterschrift, Mangel der Wählbarkeit) vor Ablauf der in § 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG bestimmten Frist behoben werden. Enthält der Wahlvorschlag Namen nicht wählbarer Personen und ist dieser Mangel nicht fristgerecht behoben worden, so streicht der Kirchenvorstand diese Namen von dem Wahlvorschlag und benachrichtigt nach § 16 Absatz 2 KVBG die Betroffenen und die Person, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet hat (Muster für die Benachrichtigung siehe Anlage 7).
Der Kirchenvorstand hat alle gültigen Wahlvorschläge zusammenzustellen und ggf. gemäß § 17 Absatz 1 KVBG zu ergänzen.
Er sollte insbesondere dann von der Möglichkeit, die Vorschläge bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden zu ergänzen, Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob alle Vorgeschlagenen in den Wahlaufsatz aufgenommen werden können, und um sicherzustellen, dass genügend Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorsteher oder Ersatzkapellenvorsteherinnen und Ersatzkapellenvorsteher (§ 29 Absatz 3 KVBG) zur Verfügung stehen werden. Dem Kirchenkreisvorstand ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG) zu berichten, ob Wahlvorschläge in der erforderlichen Zahl gemacht oder ergänzt worden sind. Wenn auch der Kirchenkreisvorstand keine Möglichkeit sieht, die Wahlvorschläge mit weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zu ergänzen, so kann er die Zahl der zu Wählenden reduzieren und die Zahl der Wahlvorschläge anpassen (§ 17 Absatz 4 KVBG).
Die Liturgie für den Einführungsgottesdienst und die abzulegende Erklärung der Mitglieder des Kirchenvorstandes finden sich in der Agende IV, Teilband 1 der VELKD „Berufung – Einführung – Verabschiedung“ (2012), Seite 230 ff. Für die Verpflichtung kann zwischen zwei Varianten gewählt werden: Entweder „A. Verpflichtungsfrage“ auf S. 237 oder „B. Vorhalt und Einführungsfrage“ auf S. 238 der Agende.
Eine vorgeschlagene Person, die es ablehnt, die Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG abzugeben, oder sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist einreicht, ist nicht in den Wahlaufsatz zu übernehmen. Ist bis zur Aufstellung des Wahlaufsatzes die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen auf weniger als das Eineinhalbfache der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteherinnen und -vorsteher gesunken (z. B. durch Ausbleiben der Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG), so soll der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge ergänzen und die Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG einholen, wenn der Zeitplan der Wahlvorbereitung dies noch zulässt. Ist danach die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen geringer als die Zahl der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 KVBG zu Wählenden, so ist nach § 17 Absatz 4 KVBG zu verfahren. (Muster für den Wahlaufsatz siehe Anlage 8).
Sofern eine der vorgeschlagenen Personen an der Vorstellung nicht teilnehmen kann, ist dies unschädlich.
Zu Inhalt und Form der Stimmzettel wird auf das Muster der Anlage 9 verwiesen. Die Stimmzettel müssen schon bei der Ausgabe von Wahlscheinen zur Verfügung stehen. Sie sind für jeden Wahlbezirk gesondert herzustellen.
Ein Wahlvorstand ist auch dann zu ernennen, wenn keine Stimmbezirke nach § 12 KVBG gebildet worden sind. Wo Wahlbezirke nach § 11 KVBG gebildet worden sind, ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu ernennen. Auch für einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal nach § 12 Absatz 2 KVBG) ist ein Wahlvorstand zu ernennen.
Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten sich ausweisen. Es kann nur eine Stimme je Wahlvorschlag abgegeben werden. Mehrfachkennzeichnungen eines Namens (Kumulieren) zählen nur als eine Stimme; sie sind nicht als unzulässige Zusätze zu werten, die einen Stimmzettel ungültig machen.
In § 25 Absatz 5 Satz 1 KVBG sind zur einfachen und klaren Handhabung die konkreten Zahlen der Stimmen, die eine wahlberechtigte Person hat (Wählerstimmen), für alle Konstellationen konkret benannt.
Ist eine Kirchengemeinde nicht in Wahlbezirke aufgeteilt worden, gilt die Vorgabe der Wählerstimmen für die Kirchengemeinde (Kirchengemeinde = Wahlbezirk).
Ist eine Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufgeteilt, gilt die Vorgabe der Wählerstimmen für jeden Wahlbezirk gesondert, und zwar auch für den Wahlbezirk oder die Wahlbezirke Kapellengemeinde in der Kirchengemeinde.
Das Wahlrecht kann auch im Wege der Briefwahl ausgeübt werden, ohne dass es der Darlegung besonderer Gründe bedarf. Der Kirchenvorstand hat jedoch darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und Missbrauchsmöglichkeiten entgegengewirkt wird. Der Wahlvorstand kann die Wahlbriefe schon während der Wahlhandlung öffnen und bereits vor Ende der Wahlhandlung die Wahlscheine der Briefwählerinnen und Briefwähler prüfen. Die Stimmabgabe der Briefwählerin oder des Briefwählers ist sofort in der Wählerliste zu vermerken. Die Stimmzettelumschläge sind jedoch auf jeden Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen (§ 27 Absatz 3 KVBG).
Wahlscheine dürfen nur auf persönlichen oder schriftlichen Antrag (per E-Mail genügt) bei dem Kirchenvorstand ausgegeben werden. Auf telefonische Anforderung, Sammelanforderung mit Listen, Anforderung für Angehörige und andere Wahlberechtigte ohne rechtsgültige schriftliche Vollmacht sowie auf Anforderung bei anderen Personen als den Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind Wahlscheine nicht auszugeben. Desgleichen dürfen Wahlscheine nicht von Amts wegen ausgegeben werden (Muster für den Briefwahlschein siehe Anlage 10).
Die Wahlunterlagen sind dem Kirchenmitglied persönlich oder der von ihm bevollmächtigten Person von einem Mitglied des Kirchenvorstandes oder einer vom Kirchenvorstand beauftragten Person auszuhändigen oder auf dem Postweg zu übermitteln. Bei der Ausgabe der Wahlscheine dürfen keine Hinweise auf bestimmte zur Wahl vorgeschlagene Personen gegeben werden.
Die Ausstellung der Wahlscheine ist sofort in der Wählerliste in der dafür bestimmten Spalte (vgl. Anlage 2) zu vermerken.
Gehen Wahlbriefe während der Wahlhandlung bei dem Kirchenvorstand ein, so sind sie noch vor Schluss der Wahlhandlung der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu übergeben. Nach Beendigung der Wahlhandlung übergebene Wahlbriefe sind ungültig (§ 27 Absatz 2 KVBG).
Wesentliche Verfahrensvorschriften sind:
-Der Wahlbrief muss rechtzeitig eingegangen sein.
-Der Wahlbrief muss einen ordnungsgemäßen Wahlschein enthalten.
-Der Wahlbrief muss einen Stimmzettelumschlag enthalten.
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Der Stimmzettelumschlag muss bei Einwurf in die Wahlurne verschlossen sein.
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Der Stimmzettelumschlag muss einen Stimmzettel enthalten.
Ungültige Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern.
Über die Wahlhandlung ist eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen. Unstimmigkeiten zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke und der Zahl der Stimmzettel sind anzugeben und nach Möglichkeit zu begründen.
Die Verhandlungsniederschrift mit den in einem verschlossenen Behältnis befindlichen Anlagen sowie mit allen Wahlunterlagen ist dem Kirchenvorstand alsbald zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Die Unterlagen sind nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Aufbewahrung und Aussonderung von Schriftgut vom 9. Mai 1990 (Kirchl. Amtsbl. S. 77) – RS 90-4 – aufzubewahren. (Muster für die Verhandlungsniederschrift über die Wahlhandlung siehe Anlage 11).
Der Kirchenvorstand tritt spätestens am Tage nach dem Wahltag zur Feststellung des Wahlergebnisses zusammen
(Muster für
  • die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden ohne Kapellengemeinden siehe Anlage 12,
  • die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden mit Kapellengemeinden siehe Anlage 13).
Für das Losverfahren gibt es keine Vorgaben; es muss nur darauf geachtet werden, dass keine Manipulation des Ergebnisses möglich ist.
Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die weder zu Kirchenvorsteherinnen oder Kirchenvorstehern noch zu Ersatzkirchenvorsteherinnen oder Ersatzkirchenvorstehern gewählt worden sind, können auch dann nicht nachträglich als gewählte Kirchenvorsteherinnen oder Kirchenvorsteher in den Kirchenvorstand eintreten, wenn keine Ersatzkirchenvorsteherinnen oder Ersatzkirchenvorsteher mehr vorhanden sind. In einem solchen Fall ist nach § 35 KVBG zu verfahren.
Findet an dem Sonntag nach der Wahl in der Kirchengemeinde kein Hauptgottesdienst statt, so ist die Abkündigung am nächsten Sonntag mit Hauptgottesdienst vorzunehmen (Muster für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses siehe Anlage 14).
Die gewählten Personen, die nicht in den Kirchenvorstand eintreten können, sind Ersatzkirchenvorsteherinnen oder Ersatzkirchenvorsteher. Sie können nach § 34 Absatz 1 KVBG nur dann in den Kirchenvorstand eintreten, wenn die gewählte Kirchenvorsteherin oder der gewählte Kirchenvorsteher ausgeschieden ist, in dessen Person der Hinderungsgrund nach § 2 Absatz 4 KVBG begründet war; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie Ersatzkirchenvorsteherinnen oder Ersatzkirchenvorsteher.
Muster für einen zurückweisenden Bescheid des Kirchenkreisvorstandes im Wahlanfechtungsverfahren siehe Anlage 15.
Durch die Bildung eines Wahlausschusses wird der Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit von zahlreichen Aufgaben bei der Vorbereitung der Wahl entlastet; sie ist daher sehr zu empfehlen.
Der Kirchenkreisvorstand kann einen oder mehrere Bevollmächtigte bestellen, zu denen auch bisherige Kirchenvorsteherinnen oder Kirchenvorsteher gehören können; sie nehmen grundsätzlich alle Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wahr. Ihre Beschlüsse sind dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben. Ihr Amt endet, sobald wieder ein beschlussfähiger Kirchenvorstand vorhanden ist. Zur Ablösung der nach § 33 Absatz 2 KVBG bestellten Bevollmächtigten kann der Kirchenkreisvorstand jederzeit eine Nachwahl von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern anordnen; eine Ergänzung des Kirchenvorstandes durch Berufung ist, auch in den letzten drei Jahren der Amtszeit, nicht zulässig. Gemäß § 1 Absatz 5 KVBG gilt dies auch für den Kapellenvorstand.
Die Ersatzkirchenvorsteherin oder der Ersatzkirchenvorsteher tritt zu dem Zeitpunkt in den Kirchenvorstand ein, zu dem die gewählte Kirchenvorsteherin oder der gewählte Kirchenvorsteher ausgeschieden ist. Tritt die Ersatzkirchenvorsteherin oder der Ersatzkirchenvorsteher mit der höchsten Stimmenzahl aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht in den Kirchenvorstand ein oder wird eine Ersatzkirchenvorsteherin oder ein Ersatzkirchenvorsteher zur Kirchenvorsteherin oder zum Kirchenvorsteher berufen (§§ 36 und 37 KVBG), so scheidet sie oder er für die restliche Amtszeit der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher (§ 1 Absatz 4 KVBG) als Ersatzkirchenvorsteherin oder Ersatzkirchenvorsteher aus.
Die Person, die als Ersatzkirchenvorsteherin oder als Ersatzkirchenvorsteher in den Kirchenvorstand eingetreten ist, soll der Gemeinde zeitnah in einem Gottesdienst vorgestellt werden (§ 39 Absatz 5 KVBG).
Der Kirchenvorstand hat dem Kirchenkreisvorstand die Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen. Der Kirchenkreisvorstand hat dafür zu sorgen, dass der Kirchenvorstand so bald wie möglich wieder so viele Mitglieder hat, wie der Kirchenvorstand vor der letzten allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzt hat. Waren in der Kirchengemeinde Wahlbezirke nach § 11 KVBG gebildet worden, so sind die erforderlichen Nachwahlen auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die Zahl der nach § 11 Absatz 1 Satz 4 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher unterschritten wird.
Der Dreijahreszeitraum beginnt jeweils am 1. Juni des Jahres der allgemeinen Wahl der Kirchenvorstände (§ 1 Absatz 3 KVBG).
Ist die Zahl der Vorgeschlagenen entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 KVBG niedriger als die Zahl der zu Berufenden, so ist der Kirchenkreisvorstand hinsichtlich der über die Vorschläge hinaus zu Berufenden ungebunden. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 KVBG beschließt der bisherige Kirchenvorstand in gemeinsamer Sitzung mit den neu gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und – soweit vorhanden – den Mitgliedern des Gemeindebeirates über die Berufungsvorschläge (Muster für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Berufung von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern siehe Anlage 16). Mitglieder des amtierenden Kirchenvorstandes, die zur Berufung vorgeschlagen werden sollen, dürfen an der Entscheidung über die Berufungsvorschläge nicht mitwirken (§ 44 Absatz 2 KGO7#).
Der Kirchenvorstand muss die Patronin oder den Patron auf die anstehende Neubildung des Kirchenvorstandes und auf die mit dem Patronat verbundenen Rechte hinweisen (Muster für einen Hinweis an die Patronin oder den Patron auf eine bevorstehende Neubildung des Kirchenvorstandes siehe Anlage 17, die Bekanntgabe des Eintritts der Patronin oder des Patrons in den Kirchenvorstand oder die Ernennung einer Kirchenvorsteherin oder eines Kirchenvorstehers siehe Anlage 18). Sind nach dem 7. Mai 2014 (Inkrafttreten des ÄndG KVBG v. 8. März 2014) mehrere Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt worden und waren mehrere der beteiligten Kirchengemeinden Patronatsgemeinden, so ist zu prüfen, ob das Landeskirchenamt mit der Anordnung der Zusammenlegung auch angeordnet hatte, dass jede Patronin und jeder Patron berechtigt ist, jeweils selbst in den Kirchenvorstand der neu gebildeten Kirchengemeinde einzutreten oder jeweils eine dritte Person zur Kirchenvorsteherin oder zum Kirchenvorsteher zu ernennen. War das geschehen, muss der Kirchenvorstand jede Patronin oder jeden Patron auf die anstehende Neubildung des Kirchenvorstandes und auf die mit dem Patronat verbundenen Rechte mit den vorgenannten Mustern hinweisen.
Gehören zu einem Pfarramt mehrere Kirchengemeinden (verbundene Kirchengemeinden), so kann die Einführung an verschiedenen Sonntagen vorgenommen werden (vgl. die Zeittafel). Sobald die Mehrheit der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher eingeführt ist, beginnt die Amtszeit des ganzen Kirchenvorstandes. Die Verpflichtung geschieht nach Agende IV (vgl. Nummer 27).
Fehlt eine Voraussetzung für die Wählbarkeit einer Kirchenvorsteherin oder eines Kirchenvorstehers, so scheidet sie oder er erst dann aus dem Kirchenvorstand aus, wenn der Kirchenkreisvorstand dies nach Abschluss des Verfahrens nach § 42 KVBG festgestellt hat und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
In Fällen minder schwerer Pflichtverletzungen kann der Kirchenkreisvorstand einer Kirchenvorsteherin oder einem Kirchenvorsteher eine Ermahnung erteilen.
Die Voraussetzungen des § 41 Satz 3 KVBG liegen nur dann vor, wenn die Kirchenvorsteherin oder der Kirchenvorsteher die durch das kirchliche Ehrenamt obliegenden Pflichten in schwerer Weise missachtet und verletzt. In einem solchen Fall hat der Kirchenkreisvorstand die Kirchenvorsteherin oder den Kirchenvorsteher aus dem Amt zu entlassen. Einer vorherigen Ermahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Vertritt eine Kirchenvorsteherin oder ein Kirchenvorsteher öffentlich eine andere Auffassung als die Mehrheit des Kirchenvorstandes, so liegt allein darin keine Pflichtverletzung.
Die Militärgeistlichen gehören dem Kirchenvorstand kraft Amtes nur in den Kirchengemeinden an, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet worden sind (§§ 1 und 3 der Verordnung zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 22. Juni 1961 - Kirchl. Amtsbl. S. 117).
Die Vorschrift ermöglicht, dass Kirchengemeinden erprobungshalber bei der Kirchenvorstandswahl 2018 eine Briefwahl für alle Wahlberechtigten durchführen (allgemeine Briefwahl). Das Landeskirchenamt entscheidet über die Erprobung im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und nach Anhörung des Kirchenkreisvorstands. Die rechtlichen Hinweise zur Durchführung der allgemeinen Briefwahl erhalten die Kirchengemeinden, die sich entscheiden, an der Erprobung teilzunehmen, gesondert.

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1 ↑ Vom Abdruck der in den Ausführungsbestimmungen genannten Anlagen wird abgesehen.
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2 ↑ Nr. 2.130.
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3 ↑ Nr. 5.100.
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4 ↑ Nr. 2.120.
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5 ↑ Anlagen nicht abgedruckt
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6 ↑ Nr. 2.120.
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7 ↑ Nr. 2.120.