.

Wahlordnung für die Organe
des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 29. April 1964

(GVM 1965 Nr. 2 Z. 8)

#
###

§ 1
(Allgemeines über die Wahlen)

( 1 ) Der Senior, sein Stellvertreter und die fünf weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses werden auf Sitzungen des Verbandstages gewählt.
( 2 ) Für diese Sitzungen gilt die Geschäftsordnung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 2
(Einreichung der Wahlvorschläge)

( 1 ) Die Einladung zu der Sitzung, auf der die Wahl erfolgen soll, muss den Kirchenvorständen mindestens 8 Wochen vorher zugehen. In der Einladung ist zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern.
( 2 ) Wahlvorschläge können von jedem Kirchenvorstand oder von mindestens 4 Mitgliedern des Verbandstages eingereicht werden. Die Vorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Verbandsausschuss vorliegen.
#

§ 3
(Bekanntgabe der Wahlvorschläge)

( 1 ) Die Namen der Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge in eine Liste aufgenommen. Dabei sind Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift anzugeben.
( 2 ) Die Wahlliste ist auch aufzustellen, wenn sie nicht mehr Namen enthält, als Personen zu wählen sind. Sind überhaupt keine oder nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen, so soll der Verbandsausschuss durch eigene Vorschläge die Liste so weit vervollständigen, dass sie so viele Namen enthält, wie Personen zu wählen sind.
( 3 ) Die Wahlliste ist den Kirchenvorständen 2 Wochen vor dem Wahltag bekannt zu geben.
( 4 ) Falls ein Wahlvorschlag ungültig ist, ist dies dem vorschlagenden Kirchenvorstand bzw. dem ersten Unterzeichner des Vorschlags schriftlich unter Angabe der Gründe 2 Wochen vor dem Wahltag bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Woche vom Kirchenvorstand oder einem der Unterzeichner Beschwerde eingelegt werden, die an den Verbandsausschuss zu richten ist und über die der Verbandstag entscheidet.
#

§ 4
(Leitung der Wahl)

( 1 ) Die Wahl darf nur von einem Mitglied des Verbandsausschusses geleitet werden, das nicht selbst auf der Wahlliste steht.
( 2 ) Der Wahlleiter verliest die Wahlliste und befragt die darin genannten Personen, ob sie zu einer Kandidatur bereit sind.
( 3 ) Der Verbandstag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass weitere Wahlvorschläge zugelassen werden sollen. Wird ein solcher Beschluss gefasst, werden nur solche Vorschläge in die Wahlliste aufgenommen, die von mindestens 4 Mitgliedern des Verbandstages unterstützt werden.
#

§ 5
(Verlauf der Wahl)

( 1 ) Eine Aussprache über die Wahlvorschläge findet nicht statt.
( 2 ) Die Wahl ist in jedem Fall geheim. Der Verbandstag bestimmt durch Zuruf zwei Wahlhelfer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmzettel austeilen, wieder einsammeln und zählen.
( 3 ) Der Senior und sein Stellvertreter werden – in getrennten Wahlgängen – mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wird in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im 3. Wahlgang die einfache Mehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden in 5 Wahlgängen jeweils mit einfacher Mehrheit gewählt. Wer in einem Wahlgang die einfache Mehrheit nicht erreicht, kandidiert erneut im nächsten Wahlgang. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#

§ 6
(Bekanntgabe des Wahlergebnisses)

( 1 ) Nach dem letzten Wahlgang gibt der Wahlleiter das Ergebnis der Wahl bekannt und fordert die Gewählten zur Abgabe einer Erklärung auf, ob sie die Wahl annehmen.
( 2 ) Im Fall der Ablehnung gilt derjenige als gewählt, der die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hat.
#

§ 7
(Einsprüche gegen die Wahl)

( 1 ) Einsprüche gegen die Wahl, die zu begründen sind, müssen sofort erhoben werden. Der Verbandstag entscheidet über sie in derselben Sitzung.
( 2 ) Ist eine sofortige Entscheidung nicht möglich, ist zu diesem Zweck eine neue Sitzung des Verbandstages binnen 4 Wochen einzuberufen. Gegebenenfalls ist die Wahl zu wiederholen.