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Satzung des
Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 17. Februar 1965

(GVM 1965 Nr. 2 Z. 7)

In Ausführung des zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Bremischen Evangelischen Kirche geschlossenen Umgliederungsvertrages vom 23. April und 17. Dezember 1948 (im folgenden Umgliederungsvertrag genannt) beschließt der Verbandstag folgende Satzung:
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A. Verband und Gemeinde

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I. Der Ev.-Luth. Gemeindeverband

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§ 1

Der Ev.-Luth. Gemeindeverband in der Bremischen Evangelischen Kirche (im folgenden Verband genannt) besteht aus evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden innerhalb der Bremischen Evangelischen Kirche, und zwar
  1. aus den durch den Umgliederungsvertrag aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in die Bremische Evangelische Kirche umgegliederten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden und den aus diesen Kirchengemeinden neu hervorgegangenen, noch hervorgehenden oder auf ihrem Gebiet neu entstehenden evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden;
  2. aus den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche, die sich dem Verband anschließen (§ 2 Satz 3 des Umgliederungsvertrages1#).
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§ 2

Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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II. Die Kirchengemeinde

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§ 3

Glieder der Kirchengemeinden des Verbandes sind die Angehörigen der Bremischen Evangelischen Kirche evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, die im Bereich einer Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, soweit sie nicht rechtmäßig einer anderen Kirchengemeinde angehören, sowie diejenigen, die sich einer Kirchengemeinde des Verbandes in rechtsgültiger Form angeschlossen haben.
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§ 4

Will ein Gemeindeglied aus kirchlich anzuerkennenden Gründen die Dienste eines anderen landeskirchlichen Geistlichen in Anspruch nehmen, so muss bei dem zuständigen Geistlichen ein Dimissoriale eingeholt und von diesem erteilt werden. An der Gemeindezugehörigkeit wird dadurch nichts geändert.
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§ 5

( 1 ) Solange die Bremische Evangelische Kirche nicht für ihr gesamtes Gebiet eine Kirchengemeindeordnung erlässt, gilt in den Kirchengemeinden des Verbandes die Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu ihr erlassenen Ausführungsbestimmungen, soweit sich nicht aus dem in der Bremischen Evangelischen Kirche geltenden Recht, aus dem Umgliederungsvertrag und aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
( 2 ) Die nach der Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers dem Kreiskirchenvorstand übertragenen Befugnisse werden vom Verbandsausschuss, die Befugnisse des Ständigen Ausschusses der Landessynode und des Landeskirchenamtes vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen; bei der Erneuerung der Kirchenvorstände tritt jedoch der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche gemäß § 13 des Umgliederungsvertrages2# an die Stelle des Kreiskirchenvorstandes.
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§ 6

( 1 ) Die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden des Verbandes werden entsprechend der bisherigen Regelung in der Weise besetzt, dass abwechselnd das eine Mal der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche im Einvernehmen mit dem Senior die Pastoren ernennt, das andere Mal die Kirchengemeinde ihn wählt.
( 2 ) Die Erstbesetzung einer neu errichteten Pfarrstelle erfolgt in jedem Fall durch Ernennung.
( 3 ) Das in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geltende Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen (Pfarrbestellungsgesetz)3# vom 8. Februar 19514#) findet sinngemäß Anwendung.
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III. Die Aufgaben des Verbandes

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§ 7

Der Verband ist berufen, die ihm angehörenden Kirchengemeinden in ihrer Bindung an das evangelisch-lutherische Bekenntnis zu erhalten, die Rechte dieser Kirchengemeinden innerhalb der Ordnung der Bremischen Evangelischen Kirche zu vertreten und ihnen gegenüber die in dem Umgliederungsvertrag und in dieser Satzung bestimmten Befugnisse wahrzunehmen.
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B. Die Organe des Verbandes

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§ 8

Die Organe des Verbandes sind der Verbandstag (mit dem Verbandsausschuss) und der Senior.
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I. Der Verbandstag

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§ 9

Den Verbandstag bilden die Kirchenvorstände der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden.
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§ 10

Der Verbandstag tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Dabei ist tunlichst ein Grundsatzreferat über Fragen der Evangelisch-lutherischen Kirche, ihres Bekenntnisses und ihrer Ordnung vorzusehen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
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§ 11

Der Verbandstag wacht über den Bekenntnisstand der Kirchengemeinden. Er sorgt für eine einheitliche Rechtsgestaltung in ihnen. Zu diesem Zweck kann nur er Richtlinien für die Gemeindeorganisation geben und für die Kirchengemeinden verbindliche Ordnungen erlassen.
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§ 12

( 1 ) Der Verbandstag wählt aus den ordentlichen Pastoren der Kirchengemeinden des Verbandes den Senior und seinen Stellvertreter für eine Amtsdauer von jeweils sechs Jahren. Der Amtsantritt erfolgt am 1. April.
( 2 ) Scheidet der Senior während der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neuer Senior zu wählen. Scheidet er innerhalb des letzten Jahres aus, übernimmt der Stellvertreter das Seniorat für den Rest der Amtszeit. Das gleiche gilt beim vorzeitigen Ausscheiden des Stellvertreters. Scheidet der Stellvertreter innerhalb des letzten Jahres aus, tritt der dritte dem Verbandsausschuss angehörende Pastor an die Stelle des Stellvertreters.
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§ 13

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Senior, dem stellvertretenden Senior, einem von den ordentlichen Pastoren des Verbandstages aus ihrer Mitte gewählten Gemeindepastor sowie sechs von dem Verbandstag gewählten Kirchenvorstehern, von denen vier den Nord- und zwei den Ostgemeinden des Verbandes angehören sollen.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsausschusses mit Ausnahme des Seniors und seines Stellvertreters werden in der Mitte der Amtszeit des Seniors für sechs Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses während der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
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§ 14

( 1 ) Aufgabe des Verbandsausschusses ist es, die Sitzungen des Verbandstages vorzubereiten, Vorlagen einzubringen, für die Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages zu sorgen und in der sitzungsfreien Zeit die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen; dazu gehört auch die Anordnung von Ordinationen.
( 2 ) Der Verbandsausschuss erstattet dem Verbandstag in seiner ordentlichen Sitzung einen Jahresbericht.
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II. Der Senior

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§ 15

( 1 ) Der Senior wird in der Regel durch einen leitenden Geistlichen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands eingeführt. Er vertritt den Verband nach außen und im Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche, führt in Zusammenarbeit mit dem Verbandsausschuss die Geschäfte des Verbandes und leitet die Sitzungen des Verbandstages und des Verbandsausschusses. Er versammelt die Geistlichen des Verbandes zu Konventen, visitiert die Kirchengemeinden, nimmt sich des theologischen Nachwuchses an und übt die ihm sonst im Umgliederungsvertrag zugewiesenen Befugnisse aus.
( 2 ) Die Ordination und Einführung von Geistlichen vollzieht der Senior. Die Berufungsurkunden für die Geistlichen der dem Verbande angehörenden Kirchengemeinden werden unter Mitzeichnung des Seniors ausgefertigt.
( 3 ) Der Senior hat nach dem Umgliederungsvertrag das Recht, gegen die Ausschreibung von gottesdienstlichen Kollekten und die Einführung von Religionslehrbüchern durch Organe der Bremischen Evangelischen Kirche aus Bekenntnisgründen Einspruch zu erheben mit der Wirkung, dass diese Beschlüsse für den Bereich des Verbandes keine Anwendung finden. Er soll darüber vorher mit dem Verbandsausschuss beraten.
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§ 16

Der stellvertretende Senior vertritt den Senior in allen Verhinderungsfällen.
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§ 17

Die Versammlung der Geistlichen des Verbandes zu Konventen und die Visitation werden durch besondere Ordnungen im einzelnen geregelt.
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C. Schlussbestimmungen

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§ 18

( 1 ) Zur Annahme dieser Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Verbandstages erforderlich.
( 2 ) Zu einer Änderung dieser Satzung mit Ausnahme der nicht abänderbaren Bestimmungen über den Bekenntnisstand ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verbandstages erforderlich. Findet ein Änderungsantrag nicht die erforderliche Mehrheit, so kann ihn der Verbandstag in einer weiteren Sitzung, die mindestens zwei Wochen und höchstens einen Monat nach der ersten Beschlussfassung stattfinden muss, erneut beraten. In dieser Sitzung bedarf es zur Annahme der Änderung nur einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandstages.

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1 ↑ Nr. 1.210.
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2 ↑ Nr. 1.210.
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3 ↑ Nr. 5.220.
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4 ↑ Wird in der jeweils geltenden Fassung angewandt